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VwGH vom 02.10.2008, 2007/18/0520

VwGH vom 02.10.2008, 2007/18/0520

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z H in W, geboren am , vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1481/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Am habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Diese Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe diese Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass an der gemeinsamen Wohnanschrift des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau behördliche Erhebungen angestellt worden seien. An der Anschrift habe niemand angetroffen werden können. Ein Nachbar habe angegeben, dass in jener Wohnung lediglich ein Mann wohne, der eher selten zu Hause sei und auch gelegentlich Frauenbesuch erhalte, aber mit Sicherheit mit keiner Frau zusammenwohne. Ein weiterer Nachbar habe angegeben, dass in der Wohnung ein Mann wohne, dass er aber noch nie eine Frau dort gesehen habe. Weitere Versuche des Erhebungsbeamten, jemanden in der Wohnung anzutreffen, seien erfolglos geblieben.

Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Am seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vernommen worden, wobei beide das Vorliegen einer Scheinehe bestritten hätten. Dabei seien (u.a.) die folgenden Widersprüche zu Tage getreten: So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er mit seiner Ehefrau die Wohnung um 6.00 Uhr verlasse und um 22.00 Uhr nach Hause zurückkehre, weshalb er bei den Hausbewohnern nicht bekannt sei. Die Ehefrau habe hingegen angegeben, die Wohnung um 7.00 Uhr zu verlassen und erst um 23.00 Uhr nach Hause zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass von der Familie seiner Ehefrau niemand bei der Hochzeit gewesen sei, während die Ehefrau ausgesagt habe, dass ihr ehemaliger Ehemann bei der Hochzeit dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen monatlichen Verdienst als Abwäscher mit ca. EUR 1.000,-- netto angegeben; seine Ehefrau habe zunächst ausgesagt, der Beschwerdeführer verdiene ca. EUR 600,-- bis EUR 700,--, dann aber, dass ihr sein genaues Einkommen nicht bekannt sei.

Zum vergangenen Tag befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er gegen 22.00 Uhr zu Hause eingetroffen sei; seine Ehefrau habe Pasta asciutta vorbereitet, die man gemeinsam um ca. 22.05 Uhr gegessen habe. Man habe sich unterhalten, Fußball geschaut und sei um ca. 23.00 Uhr zu Bett gegangen. Die Ehefrau habe demgegenüber angegeben, dass sie erst gegen 23.00 Uhr von ihren Kindern aus K zurückgekehrt sei. Der Ehegatte sei schon in der Wohnung gewesen. Man habe gegen 23.30 Uhr Spaghetti vom Vortag gemeinsam gegessen; der Ehegatte habe noch ferngesehen, sie selbst sei nach dem Essen sofort ca. gegen 24.00 Uhr zu Bett gegangen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Ehefrau ein kleines Tattoo am Rücken habe; die Ehegattin habe bestritten, ein Tattoo zu haben.

In einer weiteren Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer wiederum das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und ausgeführt, dass gegen ihn eine anonyme Anzeige erstattet worden sei. Dabei handle es sich um einen Staatsangehörigen von Bangladesch, der auf ihn eifersüchtig sei. Er habe aus Zuneigung geheiratet; es sei auch nur natürlich, dass es bei Vernehmungen kleinere Widersprüchlichkeiten gebe.

Bei einer Vernehmung am habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, diesen im August 2004 im Strandbad K kennengelernt zu haben. Er sei dort illegal als Abwäscher beschäftigt gewesen; sie habe zu dieser Zeit gelegentlich als Aushilfskellnerin im Strandbad gearbeitet. Im Lauf der Zeit habe sie ihn näher kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass er illegal in Österreich sei und Angst habe, dass er abgeschoben werde. Da ihr der Beschwerdeführer leid getan habe, habe sie auf Drängen und Bitten seiner Landsleute eingewilligt, mit ihm eine Ehe einzugehen, um ihm zu ermöglichen, dass er in Österreich bleiben könne.

Sie habe die Angelegenheit auch mit ihrem geschiedenen Ehemann besprochen, der dazu gemeint habe, er habe kein Problem mit einer solchen Heirat, wenn man dem Beschwerdeführer damit helfen könne. Nach der Heirat am habe sie sich dann am an der Anschrift der Mietwohnung des Beschwerdeführers in Wien angemeldet. Sie habe aber die ganze Zeit über in K gewohnt und sei nur einmal in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen. Die Meldung in Wien sei auf Anraten der Freunde des Beschwerdeführers erfolgt, den sie nur alle drei Monate sehe. Für die Ehe habe sie keinen Cent bekommen. Sie sei auf den Vorschlag einer Ehe mit dem Beschwerdeführer nur deshalb eingegangen, um diesem helfen zu können.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - habe in seiner Berufung das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und vorgebracht, dass er selbst aus Zuneigung geheiratet habe; die Ehe sei vollzogen worden und stelle eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft dar. In einer weiteren Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die widersprüchlichen Aussagen seiner Ehefrau zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Beweggründe der Aussage seiner Ehefrau vom seien ihm nicht bekannt. Er habe daraus erfahren, dass sie ihn offensichtlich nur aus Mitleid geheiratet habe. Von seiner Seite sei es jedenfalls eine ordnungsgemäße Ehe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es bestehe für sie kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin zu zweifeln. Diese könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Scheinehe zu dementieren; schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer so genannten Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausführlich und genau darlege, wie das gesamte Procedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorliege; er führe jedoch nicht aus, wann und wo genau er seine Ehefrau kennengelernt habe. Die Aussage der Ehegattin sei daher nachvollziehbar und glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte - was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei.

Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung für maßgebliche, in Österreich gültige Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedoch ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.

Die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes stützte die belangte Behörde auf § 63 FPG. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0256, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich mit Blick auf die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer nie ein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau geführt habe, lediglich mit einem Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er aus Zuneigung bzw. Liebe geheiratet habe, und auf die von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachtete Aussage der Ehegattin gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde; dabei führt der Beschwerdeführer aus, er könne sich "auch gegen die Beweiswürdigung kaum wehren", weil "der Verwaltungsgerichtshof Beweiswürdigungselemente nicht in Betracht ziehen" könne.

2.2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnete jedenfalls im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, mwN) keinen Bedenken:

Die belangte Behörde konnte sich dabei einerseits auf eine Reihe von für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechenden Indizien und zahlreiche in den ursprünglichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu Tage getretenen Widersprüche, andererseits auf die detaillierte und widerspruchsfreie Schilderung durch die Ehegattin bei ihrer Befragung am stützen. Auch die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Plausibilitätserwägungen erweisen sich als durchaus schlüssig.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, sich zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin berufen zu haben. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts der ausdrücklichen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen habe, um problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, und dass er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, liegt auch der in der Beschwerde behauptete "entscheidungswesentliche Feststellungsmangel" des angefochtenen Bescheides nicht vor.

2.4. Entgegen der im Übrigen in der Beschwerde vertretenen Auffassung setzt eine Beurteilung im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG nicht voraus, dass die Ehe nach § 23 Ehegesetz durch das Gericht für nichtig erklärt wurde:

Weder § 27 Ehegesetz, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, noch der in Art. 94 B-VG verankerte Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung steht einer Beurteilung (der Vorfragen) durch die Verwaltungsbehörde entgegen, ob der Fremde eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, mit dem Ehegatten jedoch ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0406); die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt somit keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0442).

2.5. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0256).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er sich seit rund drei Jahren in Österreich aufhalte, die "Gesetze stets unverbrüchlich beachtet und eingehalten" und durch seinen Arbeitsbeitrag und seine Steuerleistungen zur "Erhöhung der Volkswirtschaft" beigetragen habe. Sein Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verdränge "im vorliegenden Fall § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG".

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthaltes im Inland ableitbare Integration des Beschwerdeführers und seine unselbständige Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen inländischen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - entscheidend dadurch relativiert, dass die Berechtigungen für seinen Aufenthalt und seine Berufstätigkeit auf eine rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen sind. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Gesetze Österreichs "unverbrüchlich beachtet und eingehalten" hätte.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - auch darin ist der belangten Behörde beizupflichten - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung die Beschwerdebehauptung zugrunde legte, dass der Beschwerdeführer durch seine Arbeit die österreichische Volkswirtschaft gefördert habe. Denn bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG sind zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0899, mwN).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am