VwGH vom 25.06.2007, 2004/17/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der RA in Graz, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck a. d. Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 - K 42/2004-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft KG St. Peter, EZ 86, Gdst. Nr. 70 und 261/3, mit der Postanschrift P-Straße 15 und P-Straße 17.
1973 wurde in einem Teil der P-Straße ein öffentlicher Kanal (Kanal A) errichtet. Das Wohngebäude P-Straße 17 wurde 1977 an diesen Kanal angeschlossen. Für das Gebäude P-Straße 15, ein landwirtschaftliches Nebengebäude, wurde keine Anschlussverpflichtung ausgesprochen.
1996 wurde der öffentliche Kanal in einem weiteren Teil der P-Straße errichtet. Dieser neue Kanalteil (Kanal B) führte von Osten kommend am Haus P-Straße 15 vorbei und wurde an den bereits bestehenden öffentlichen Kanal A, der am Haus Nr. 17 vorbeiführte, angeschlossen.
Mit Bescheid vom verpflichtete der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Eigentümer der Liegenschaft P-Straße 15 bzw. der darauf befindlichen Bauwerke, diese mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, das Wohnhaus (P-Straße 17) und das Wirtschaftsgebäude (P-Straße 15) hätten immer eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Es werde die Kanalbenützungsgebühr "immer schon" für den "landwirtschaftlichen Betrieb P-Straße 15 17" vorgeschrieben. Es sei unzulässig, eine Trennung der Gebäude vorzunehmen. Es könne nicht ein Kanalanschluss vorgeschrieben werden, wenn schon ein solcher bestehe.
Mit Bescheid des Magistrats Graz vom wurde der Beschwerdeführerin "für den Anschluss der Liegenschaft … P-Straße 15, an den öffentlichen Straßenkanal" ein Kanalisationsbeitrag von S 150.018,-- vorgeschrieben. Der Abgabenbemessung wurde eine Fläche von 478,78 m2 zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Liegenschaft P-Straße 15 die gesetzliche Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz bestehe.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie entrichte bereits seit Jahrzehnten die zur Steuernummer 08 1 3031 vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr für den landwirtschaftlichen Betrieb P-Straße 15-17. Daraus resultiere, dass der Anschluss bereits seit Jahrzehnten erfolgt sei. Überdies sei, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, für Wirtschaftsgebäude lediglich die Hälfte des Einheitssatzes in Anrechnung zu bringen, für die unbebaute Fläche nur 1/10.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, als für den Anschluss der Liegenschaft P-Straße 15 an den öffentlichen Kanal ein Kanalisationsbeitrag von lediglich S 75.012,30 vorgeschrieben wurde.
Begründend wurde ausgeführt, der Berufung habe insofern stattgegeben werden können, als es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und für das Objekt die Hälfte des Einheitssatzes in Anrechnung gelange. Mit seien zwei weitere WC im Nebengebäude (landwirtschaftlicher Betrieb) aufgestellt worden. Weiters sei mit Verpflichtungsbescheid vom die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, die Liegenschaft an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Es handle sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Einheit, weil jede Liegenschaft eine eigene Gebäudenummer aufweise.
In ihrem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Verpflichtungsbescheid vom nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich der Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit aus Haupt- und Nebengebäude sei nicht auf äußere Merkmale wie unterschiedliche Gebäude- oder Grundstücksnummern zu achten. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei ein einheitlicher wirtschaftlicher Betrieb gegeben, wie dies auch in der Natur unschwer zu erkennen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom (betreffend die Anschlussverpflichtung) stattgegeben und die Entscheidung der Behörde erster Instanz mit der Begründung aufgehoben, dass der tatsächliche Anschluss der Liegenschaft 1996 erfolgt sei und seit diesem Zeitpunkt auch Benützungsgebühren entrichtet würden. Der Bescheid sei ersatzlos aufzuheben gewesen, weil der Anschlussverpflichtung in der Natur entsprochen worden sei.
Am wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein mit datiertes Schreiben zugestellt, in welchem die belangte Behörde den von ihr ermittelten Sachverhalt mitteilte und um Stellungnahme bis zum ersuchte. Dabei wurde ausgeführt, dass nach Fertigstellung des Kanals B 1996 von Ing. D festgestellt worden sei, dass das Gebäude P-Straße 15, ein früherer Holzschuppen, einen neu errichteten Zubau mit zwei WC-Anlagen aufweise und die Abwässer nunmehr abgeführt würden. Vorher sei das Gebäude nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen. Der Anschluss sei offensichtlich nach Errichtung des Zubaus über das Haus P-Straße 17 erfolgt. Da der Anschluss "freiwillig, wenn auch unerlaubt" vorgenommen worden sei, sei die Ausstellung eines Verpflichtungsbescheides nicht für notwendig erachtet worden. Die Abgabenschuld sei aber dennoch entstanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung "betreffend die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages für den Anschluss der Liegenschaft … P-Straße 15, an den öffentlichen Straßenkanal" teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, als ein Kanalisationsbeitrag von EUR 5.450,94 vorgeschrieben wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der Abs. 2 und 3 des § 2 Stmk KanalAbgG 1955, ausgeführt, nach Fertigstellung des Kanals B habe ein Vertreter des Kanalbauamtes bei einer örtlichen Besichtigung der Liegenschaft festgestellt, dass das Gebäude P-Straße 15 im gesetzlichen Anschlussverpflichtungsbereich (zum neu errichteten Kanalteil B) gelegen sei und einen neu errichteten Zubau (Pavillon) aufweise. Nachforschungen hätten ergeben, dass für diesen Zubau keine Baubewilligung vorgelegen und daher auch keine Unterlagen zu diesen Bauvorhaben vorhanden gewesen seien. In der Folge sei festgestellt worden, dass im Inneren dieses Gebäudes bewilligungsfrei zwei WC-Anlagen eingebaut worden und das Gebäude ohne Wissen des Kanalbauamtes an den Kanal A angeschlossen worden sei und zwar über jenen (Haus)Kanal, über welchen das Haus P-Straße 17 mit dem Kanal A verbunden sei.
Ermittlungen der belangten Behörde im Jahr 2004 hätten bestätigt, dass nicht nur ein konsensloser Zubau (Pavillon) errichtet worden sei, für welchen erst 1999 ein Ansuchen um Baubewilligung eingebracht worden sei, sondern auch dass das genannte Gebäude 1996 im Inneren umgebaut (Einbau zweier WC-Anlagen) worden sei. Dabei sei auch der Nutzungszweck des ehemals als Holzschuppen genutzten landwirtschaftlichen Nebengebäudes auf eine Nutzung als Büro-, Ausstellungs- und Verkaufsgebäude geändert worden.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere betreffend die Aufhebung des erstinstanzlichen Anschlussverpflichtungsbescheides durch die Entscheidung der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , im Zusammenhang mit dem vom Kanalbauamt durchgeführten Ortsaugenschein sei schlüssig zu folgern, dass der Anschluss des Gebäudes P-Straße 15 im Zusammenhang mit dem (konsenslosen) Zubau, dem bewilligungsfreien Umbau und der damit im Zusammenhang stehenden Inbetriebnahme von zwei WC-Anlagen im November 1996 erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich dieses Gebäudes zur Gänze 1996 entstanden sei, nämlich die erste Hälfte bei Baubeginn und die zweite Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an den in der P-Straße 1996 errichteten öffentlichen Kanal.
Zum Berufungsvorbringen über die seit Jahren zur Steuernummer 08 1 3031 erfolgte Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühr für den landwirtschaftlichen Betrieb P-Straße 15-17 sei auszuführen, dass die Anführung einer Postadresse in einem Vorschreibungsbescheid über laufende Kanalbenützungsgebühren nichts darüber aussage, welches von mehreren auf einer Liegenschaft sich befindenden Gebäuden - die im Fall ihrer baulichen Selbstständigkeit alle bei der Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages zu berücksichtigen seien - zu welchem Zeitpunkt an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden sei. Dazu komme, dass die Vorschreibung von (weiteren) laufenden Kanalbenützungsgebühren für die Gesamtliegenschaft ab für jene zwei WC-Anlagen erfolgt sei, welche im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Gebäude P-Straße 15 geschaffen worden seien. Die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühr habe sich somit seit auf insgesamt fünf (davor drei) WC-Anlagen bezogen. Auch daraus sei ersichtlich, dass sich die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren vor dem nur auf das Gebäude P-Straße 17 habe beziehen können.
Die Abgabepflichtige habe durch keinerlei glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben darzulegen versucht, dass der Anschluss des Gebäudes P-Straße 15 an das öffentliche Kanalnetz tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, der vor dem November 1996 gelegen sei. Auch dem Inhalt des der Beschwerdeführerin am zugestellten Schreibens über den vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ermittelten Sachverhalt sei die Beschwerdeführerin nicht begründet entgegen getreten. Auf Grund der Tatsache, dass sich das Gebäude P-Straße 15 zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches 1996 im gesetzlichen Anschlussverpflichtungsbereich - weil das maßgebliche Bauwerk innerhalb von 100 m zur öffentlichen Kanalanlage gelegen sei - befunden habe und die Einschlauchung dieses Bauwerks in den öffentlichen Kanal im November 1996 erfolgt sei, entspreche auch die erstmalige Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages dem Grunde nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies auch deshalb, da für das Gebäude bisher noch nie ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden sei.
Da es sich um ein nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handle, sei der Berechnung nur der halbe Einheitssatz zu Grunde zu legen gewesen.
Von der im Berufungsschriftsatz begehrten Einvernahme des Hausverwalters der Beschwerdeführerin habe Abstand genommen werden können, weil sich der Sachverhalt bereits auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials habe feststellen lassen. Überdies sei das im Februar 2004 zur Stellungnahme übermittelte Schreiben gänzlich unbeantwortet geblieben, sodass eine Einvernahme des Hausverwalters keine neuen Ergebnisse erwarten habe lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der - erkennbar - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 2 Stmk Kanalabgabengesetz (in der Folge: Stmk KanalAbgG 1955), LGBl. Nr. 71/1955 (Abs. 2 idF LGBl. Nr. 80/1988), lautet:
"Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten … Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten …
(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz."
Nach § 4 Stmk KanalG 1988, LGBl. Nr. 79/1988, sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude).
Nach § 156 Abs. 1 Stmk LAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen der Verjährung. Gem. Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 157 lit. a leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 158 leg. cit. wird sie durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Nach Abs. 3 des § 158 leg. cit. darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung fünfzehn Jahre verstrichen sind.
Vorauszuschicken ist, dass gegen die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes bestehen, falls die Baulichkeit, für die die Vorschreibung erfolgt, hinreichend individualisiert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0125).
Die belangte Behörde stützt ihre Abgabenvorschreibung auf die Feststellung, dass 1996 in das Gebäude P-Straße 15 zwei WC-Anlagen eingebaut wurden und zur selben Zeit der Kanal B in unmittelbarer Nähe dieses Gebäudes fertig gestellt und damit die technische Anschlussmöglichkeit an diesen geschaffen wurde. Die belangte Behörde geht damit jedenfalls von einer Verwirklichung eines Tatbestandes des § 2 Stmk KanalAbgG 1955 aus.
Die Beschwerdeführerin tritt der Auffassung der belangten Behörde über die Verwirklichung eines Tatbestandes des § 2 Stmk KanalAbgG 1955 mit dem Vorbringen entgegen, das Gebäude P-Straße 15 sei schon vor 1996, nämlich zwischen 1973 und 1977, an den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen. Das Recht zur Abgabenvorschreibung sei daher verjährt.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, weil es dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden, aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot widerspricht. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im gesamten Verwaltungsverfahren keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt. Auch die von ihr im Rahmen der Berufung getätigten Äußerung, wonach aus der Vorschreibung für den "landwirtschaftlichen Betrieb P-Straße 15 - 17" resultiere, "dass der Anschluss bereits seit Jahrzehnten erfolgt" sei, kann nicht als Vorbringen hinsichtlich eines bestehenden Anschlusses auch des Gebäudes P-Straße 15 angesehen werden, ist doch aus dem Zusammenhang des Berufungsvorbringens davon auszugehen, dass sich die Ausführungen ausschließlich darauf beziehen, dass das Gebäude P-Straße 17, und somit die gesamte Liegenschaft P-Straße 15 - 17, welche die Beschwerdeführerin als Einheit behandelt wissen wollte, bereits über einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verfügte.
Überdies ist die Art der Ausführung des Gebäudes für die Entstehung des Abgabenanspruches nach § 2 Stmk KanalAbgG 1955 unerheblich und die Beschwerdeführerin der Feststellung, das verfahrensgegenständliche Gebäude sei ein Holzschuppen, die ihr mit Vorhalt vom (zugestellt dem Vertreter der Beschwerdeführerin am ) zur Kenntnis gebracht wurde, im Abgabenverfahren nicht entgegengetreten.
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass den behördlichen Feststellungen keine "Beweisergebnisse" zu Grunde lägen, so ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, trägt, dies jedoch die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 95 Abs. 1 Stmk LAO offen zu legen befreit. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann (vgl. zu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0061, mwN).
Im Beschwerdefall hat es die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz einer Aufforderung zur Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt unterlassen, konkrete Angaben über den Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes P-Straße 15 zu machen. Sie hat weder durch konkrete Behauptungen noch durch Bemühungen, diese glaubhaft zu machen, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt. Angesichts der Beschränktheit der Ermittlungsmöglichkeiten der belangten Behörde betreffend den Zeitpunkt des offensichtlich von der Beschwerdeführerin veranlassten bzw. geduldeten Kanalanschlusses - sie ist immerhin laut dem in den Verwaltungsakten einliegendem Grundbuchsauszug seit 1969 Eigentümerin der Liegenschaft - muss sie sich den Vorwurf der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gefallen lassen.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters die lange Verfahrensdauer. Dass die angefochtene Berufungsentscheidung nach mehr als fünf Jahren nach dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erging, erfüllt jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen "gesonderten Verjährungstatbestand". Wenn die Beschwerdeführerin die Verjährungsbestimmungen des ABGB ins Treffen führt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall - einer Abgabensache - ausschließlich die Verjährungsbestimmungen der §§ 156 ff Stmk LAO zur Anwendung gelangen. Nach § 158a Abs. 1 Stmk LAO steht auch der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am