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VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0120

VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0120

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei Prüfung der Beschwerde besteht für das VwG keine strikte Bindung an das Beschwerdevorbringen (vgl E , Ro 2014/03/0066; B , Ra 2016/07/0081).
Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs2;
LBG Tir 1998 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
RS 2
Der revisionswerbende Beamte hat ergänzendes Vorbringen (in seiner Beschwerde) angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG ausdrücklich die Berücksichtigung einer näher genannten Zulage bei der Bemessung seines Ruhegenusses beantragt. Dies ist als Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrages zu werten, die sich innerhalb der Sache (Bemessung des Ruhegenusses) bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hatte. Eine solche Modifikation ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. E , Ro 2016/12/0002).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das am  mündlich verkündete und am schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2016/37/1467- 4, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der am geborene Revisionswerber stand seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er wurde im Jahr 1994 der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (kurz: IKB) zur Dienstleistung zugewiesen. Dort wurde er (letztmalig) mit Wirkung ab in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befördert. Mit Ablauf des steht er in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis billigte das Landesverwaltungsgericht Tirol (kurz: LVwG) die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom nach § 51 Abs. 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG) idF LGBl. Nr. 87/2015 iVm §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 24 und 25 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1998 (LBG) idF LGBl. Nr. 4/2016 sowie der Übergangsregelung des Art. VIII der 38. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, vorgenommene und mit Beschwerdevorentscheidung vom bestätigte Bemessung des monatlichen Ruhegenusses des Revisionswerbers in der Höhe von EUR 6.986,97. Es erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

3 In seiner Begründung stellte das LVwG die maßgebliche Rechtslage (auszugsweise) folgendermaßen dar:

"§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

(IbkGBG), LGBl Nr 44/1970 idF LGBl Nr 87/2015:

Pensionsansprüche

§ 51. (1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.

(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(...)

Landesbeamtengesetz 1998:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), LGBl Nr 65/1998 idF LGBl Nr 4/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 21. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage

a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,

b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend

davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und

c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

ermittelt.

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 22. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

a) dem Gehalt und

b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fällen des Abs. 3 der Berechnung nach den Abs. 3 bis 5 in jenem Ausmaß zugrunde zu legen, das der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(...)

Ruhegenussbemessungsgrundlage, durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage

§ 23. (1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen:

a) dem Hundertsatz jenes Teiles der

Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und

b) dem Hundertsatz jenes Teiles der

Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.

Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu

runden.

(...)

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 24. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:

a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder

aufgrund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(...)

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 25. (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(...)

(3) Der Ruhegenuss darf

a) die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht

übersteigen und

b) 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.

...

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , und über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , und über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck (VO-LZ 2014) lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

Art I

§ 1

Anspruch und Höhe der Leiterzulagen

(1) Den in Abs. 2 genannten leitenden Bediensteten gebühren in Abgeltung ihres besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung monatliche Leiterzulagen.

Die Leiterzulagen betragen:

a)

für den Magistratsdirektor 100 % von V/2

b)

für die Abteilungsleiter 60 % von V/2

c)

für die stellvertretenden Abteilungsleiter 50 % von V/2

d)

für die Amtsvorstände 30 % von V/2

e)

für die Referenten 10 % von V/2

(...)

§ 2

Ruhegenussfähigkeit der Leiterzulagen

(1) Soweit in Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt ist, sind die Leiterzulagen nach § 1 Abs. 2 zur Gänze ruhegenussfähig.

(2) Hat der Bedienstete für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung in den Ruhestand endete, eine Leiterzulage nach § 1 bezogen, ist diese Zulage, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, im Ausmaß von einem Fünfzehntel für jedes Jahr in Leitungsfunktion, maximal jedoch 15 Jahre ruhegenussfähig.

(...)

§ 3

Leiterzulagen für der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)

zugewiesene leitende Bedienstete

Diese Verordnung gilt für die der IKB zugewiesenen leitenden Bediensteten mit der Maßgabe, dass für die zugewiesenen Fachbereichsleiter die Bestimmungen für Abteilungsleiter, für die zugewiesenen Abteilungsleiter die Bestimmungen für Amtsvorstände zur Anwendung kommen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen, Optionsrecht

(1) Für die Dauer ihrer Bestellung gelten für Bedienstete, welche vor dem zu einer Leitungsfunktion unbefristet bestellt waren und auch zu einer gleichwertigen Leitungsfunktion (§ 1 Abs. 2) nach dem unbefristet bestellt sind, die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom in der Fassung über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin.

(2) Die in Art. II der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom in der Fassung über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten für die dort genannten Bediensteten bis zu deren allfälliger Bestellung in eine befristete Leitungsfunktion weiter.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten können innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Diese Erklärung ist unwiderruflich, wird rückwirkend mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam und hat eine künftige Befristung der bisher unbefristeten Leitungsfunktion zu Folge.

(Die Abs 1, 2 und 3 des Art II in der nunmehrigen Fassung sind am in Kraft getreten.)"

4 Zur Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers führte das LVwG - hieran anknüpfend - unter Annahme eines eingeschränkten Prüfungsumfanges iSd § 27 VwGVG Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsmittel vom

bereits in der Einleitung fest, dass der Bescheid vom

, ... nur in einem einzigen Punkt, nämlich nur im

Zusammenhang mit der unrichtigen Ermittlung der Höhe der

ruhegenussfähigen Leiterzulage, angefochten wird.

Die folgenden Positionen im Bescheid vom , ... hat

der Beschwerdeführer dem Grunde als auch der Höhe nach als richtig anerkannt und nicht angefochten:


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a)
Gehalt der VwGr. A, VIII. Dienstklasse, 10. Gehaltsstufe
EUR 6.949,60
b)
Allgemeine Zulage
EUR 332,50
c)
Verwaltungsdienstzulage
EUR 206,90
d)
Dienstalterszulage
EUR 543,80
e)
Ruhegenussfähige Verwendungszulage
EUR 492,58
 
sohin in Summe:
EUR 8.525,32

80 % dieses Betrages würden unstrittig die Ruhegenussbemessungsgrundlage in Höhe von Euro 6.454,98 bilden.

In diesem Sinne heißt es im Kapitel I.1. der Beschwerde wörtlich:

‚Der vorliegende Bescheid wird (lediglich) im Punkt ‚ruhegenussfähige Leiterzulage (GSB-3992/2014)2' angefochten. In die Berechnung der Behörde floss ausschließlich meine Zeit als Abteilungsleiter ein, nicht jedoch auch jene als durch Stadtsenat ernannter Bereichsleiter (d. s. 8 1/2 Jahre).'

Der Beschwerdeführer hat mit den eben wiedergegebenen Ausführungen den Umfang der Anfechtung des Bescheides vom

, ... deutlich abgegrenzt. Das Landesverwaltungsgericht

Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die von der belangten Behörde angesetzte ‚ruhegenussfähige Leiterzulage' den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Weitergehende Rechtsfragen sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

...

Dem Beschwerdeführer gebührte für seine Tätigkeit als Bereichsleiter der ‚Bereichsleitung Generaldirektion' im Zeitraum vom bis einschließlich eine zur Hälfte ruhegenussfähige Dienstzulage (Leiterzulage) von 17 % des Schemagehaltes zuzüglich der allgemeinen Zulage.

Mit Wirkung vom wurde der Beschwerdeführer provisorisch mit den Agenden des Leiters der Abteilung Rechtswesen (Amtsvorstand) betraut. Mit Wirksamkeit vom wurde er auf unbestimmte Zeit zum Abteilungsleiter der Abteilung Recht bestellt. Gem. Art II Abs 1 der Leiterzulagenverordnung 1995 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom gebührte dem Beschwerdeführer die bisher zuerkannte Leiterzulage (Bereichsleiterzulage) mit dem am gebührenden Schillingbetrag weiter und wurde die Leiterzulage in der Höhe von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage im Sinne der Leiterzulagenverordnung 1995 angerechnet (vgl Art I § 1 Abs 2 lit e Leiterzulagen-VO 1995 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom ).

Innerhalb der zweimonatigen Frist gem. Art II Abs 3 Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom hat der Beschwerdeführer schriftlich erklärt, dass auf ihn die seit geltenden Bestimmungen der VO-LZ 2014 anzuwenden sind. Rückwirkend ab gebührte dem Beschwerdeführer daher für die Dauer seiner Leitungsfunktion gem. Art I § 1 Abs 2 lit d VO-LZ 2014 anstelle der bisherigen Leiterzulage eine Leiterzulage in der Höhe von 30 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Der Beschwerdeführer hat bis einschließlich entsprechend der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der Leiterzulagenverordnung vom iVm Art II Abs 1 der Leiterzulagenverordnung 1995 idF vom eine Leiterzulage in Höhe von Euro 482,20, bezogen, davon war allerdings nur die Hälfte ruhegenussfähig. Ab gebührte ihm aufgrund seiner Erklärung vom eine zur Gänze ruhegenussfähige Leiterzulage im Sinne des Art I § 1 Abs 2 lit d der VO-LZ 2014. Die Leiterzulage betrug am Euro 702,51 und zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand Euro 738,78.

Unter Hinweis auf Art I § 2 Abs 2 und 3 Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom vermeint der Beschwerdeführer, bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Leiterzulage sei im Hinblick auf seine Führungstätigkeit im Zeitraum vom bis die Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit b VO-LZ 2014, zumindest aber für jedes Jahr ein Fünfzehntel der Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit b VO-LZ 2014, zugrunde zu legen.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.

Hätte der Beschwerdeführer nicht optiert, wäre auf den Beschwerdeführer gem. Art II Abs 2 VO-LZ 2014 nach wie vor die Übergangsbestimmung des Art II Abs 1 der Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom anzuwenden gewesen. Die ruhegenussfähige Leiterzulage hätte daher Euro 241,10 betragen. Aufgrund der Option des Beschwerdeführers mit schriftlicher Erklärung vom gebührte ihm rückwirkend ab eine Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit d VO-LZ 2014 und somit ein Betrag von Euro 702,51, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand auf Euro 738,87 erhöht hat.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Berechnung der Leiterzulage - jedenfalls für den Zeitraum vom bis zum  - auf der Grundlage des Art I § 1 Abs 2 lit b der Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom widerspricht dem Wortlaut des Art II Abs 3 der Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom . Mit der Erklärung des Beschwerdeführers vom waren auf ihn die Bestimmungen der Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom rückwirkend ab dem anzuwenden. Eine Anwendung der VO-LZ 2014 auf weiter zurückliegende Zeiträume sieht deren Art II Abs 3 nicht vor.

Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Leiterzulage sei von Artikel I § 1 Abs 2 lit b VO-LZ 2014 auszugehen, lässt sich auch aus Art I § 2 Abs 2 und 3 der Leiterzulagenverordnung vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom nicht ableiten. Die zitierten Bestimmungen sind anzuwenden, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete eine Leiterzulage nach § 1 dieser Leiterzulagenverordnung bezogen hat. Dies trifft für die Zeiträume vor dem nicht zu.

Die belangte Behörde hat im Einklang mit Art II Abs 3 der Leiterzulagenverordnung vom idF vom die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung seines aktiven Dienstes gebührende Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit d VO-LZ 2014, nämlich Euro 738,87, der Berechnung des Ruhegenusses zugrunde gelegt. ..."

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig, weil bei Anwendung der wiedergegebenen klaren Gesetzes- und Verordnungslage eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht zu lösen gewesen sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die vor dem LVwG belangte Behörde, die im Übrigen gemäß § 8 Abs. 1 RAO zu Recht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, und Äußerung des Revisionswerbers hiezu in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision erweist sich infolge eines - in der Revision dargestellten - Abweichens von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig, sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.

Der Revisionswerber macht (zusammengefasst - und entgegen der Revisionsbeantwortung noch ausreichend deutlich erkennbar) geltend, eine ihm gebührende "Allgemeine Zulage/Westzulage" sei bei der Bemessung seines Ruhegenusses (zuletzt) vom LVwG zu Unrecht ungeprüft geblieben.

7 Das LVwG hat seine Entscheidungsbefugnis zum genannten Thema unter Hinweis auf § 27 VwGVG insofern als eingeschränkt angesehen, als es meinte, weitere Rechtsfragen außer jenen, die in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom angesprochen worden waren (das war nur die Leiterzulage), nicht prüfen zu müssen.

8 Diese Rechtsauffassung ist allerdings mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Prüfung der Beschwerde keine strikte Bindung an das Beschwerdevorbringen angenommen wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0066, und - daran anknüpfend - den hg. Beschluss vom , Ra 2016/07/0081), nicht vereinbar.

9 Dazu kommt fallbezogen, dass der Revisionswerber ergänzendes Vorbringen (auf Seite 3 seiner Beschwerde) angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG ausdrücklich eine Berücksichtigung der erwähnten "Allgemeinen Zulage/Westzulage" bei der Bemessung seines Ruhegenusses beantragt hat.

Dies ist als Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrages zu werten, die sich zudem jedenfalls innerhalb der Sache (Bemessung des Ruhegenusses) bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hatte. Eine solche Modifikation ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2016/12/0002, Rz 47, mwN).

10 Dieses ergänzende Vorbringen, das auf die Gebührlichkeit der eben genannten Zulage neben der Leiterzulage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abzielte, war nach der zitierten Judikatur nicht aus dem vom LVwG herangezogenen Grund unbeachtlich, dass es in der Beschwerde noch nicht enthalten war. Es ist daher vom LVwG bei seiner Beurteilung der - als unteilbar anzusehenden - Frage der Ruhegenussbemessung zu Unrecht ungeprüft geblieben.

11 Indem das LVwG die Bestimmung des § 27 VwGVG unrichtig auslegte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs2;
LBG Tir 1998 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120120.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-70333