VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0057
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/17/0058
2004/17/0060
2004/17/0059
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des GM und
2. der HZ, beide in B, beide vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg je vom ,
1. Zl. MA-02-04-25-2 (betreffend Kanalbenützungsgebühren für das zweite Halbjahr 1998; hg. Zl. 2004/17/0057),
2. Zl. MA-02-04-26-2 (betreffend Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 1999; hg. Zl. 2004/27/0058),
3. Zl. MA-02-04-27-2 (betreffend Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2000; hg. Zl. 2004/17/0059) und
4. Zl. MA-02-04-28-2 (betreffend Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2001; hg. Zl. 2004/17/0060)
(mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wiesen, 7203 Wiesen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden in Ansehung des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 4.684,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit drei Bescheiden vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführern für den Anschluss einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an die öffentliche Kanalisationsanlage Kanalbenützungsgebühren zuzüglich 10 % USt wie folgt vor:
1./ für den Zeitraum bis eine solche von S 35.633,57,
2./ für das Jahr 1999 eine solche von S 71.267,13 und 3./ für das Jahr 2000 eine solche von S 71.267,13.
Als Rechtsgrundlage wird für den erstgenannten Bescheid eine Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , für den zweitgenannten Bescheid eine solche vom und für den drittgenannten Bescheid eine solche vom genannt.
Der Berechnung wurde jeweils ein Einheitssatz von S 15,-- und eine Berechnungsfläche von 4.319,22 m2 zu Grunde gelegt.
Die genannten Bescheide wiesen keine Hinweise gemäß § 75 Abs. 6 oder 7 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 10/1963 (im Folgenden: Bgld LAO), auf.
Die Zustellung von Ausfertigungen dieser drei Bescheide erfolgte in einem einzigen Rückscheinbrief, welcher sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert wurde. Die Übernahme dieser Bescheidausfertigungen erfolgte am durch den Erstbeschwerdeführer.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie eine Verletzung ihres Parteiengehörs in Ansehung der Ermittlung der Berechnungsfläche rügten. Weiters wiesen sie darauf hin, dass die Anschlussgrundfläche verpachtet worden sei.
Mit drei weiteren Bescheiden (Berufungsvorentscheidungen) des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde diesen Berufungen gemäß § 206 Abs. 1 Bgld LAO jeweils stattgegeben und nunmehr Kanalbenützungsgebühren wie folgt vorgeschrieben:
Für das zweite Halbjahr 1998 EUR 1.610,90,
für das Jahr 1999 EUR 3.221,78 und
für das Jahr 2000 EUR 1.637,82.
Diesen Abgabenvorschreibungen legte die erstinstanzliche Behörde jeweils einen Einheitssatz von EUR 1,10 pro m2 der Berechnungsfläche zu Grunde.
Für das zweite Halbjahr 1998, für das Jahr 1999 sowie für den Monat Jänner 2000 ging die erstinstanzliche Behörde von einer Berechnungsfläche von 2.662,63 m2 aus, welche von einem näher genannten Sachverständigen erhoben und nach Parteiengehör von den Beschwerdeführern akzeptiert worden sei. Die Reduktion der Berechnungsfläche ab auf 1.234,52 pro m2 erkläre sich aus einer Teilverpachtung der Anschlussfläche an einen Dritten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern darüber hinaus für das Jahr 2001 eine Kanalbenützungsgebühr (einschließlich 10 % USt) in der Höhe von EUR 1.493,77 vorgeschrieben.
Dieser Vorschreibung legte der Bürgermeister eine Bemessungsgrundlage von EUR 1,10 pro m2 sowie eine Berechnungsfläche von 1.234,52 m2 zu Grunde.
Als Rechtsgrundlage wird eine Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom genannt.
Die Übernahme von Ausfertigungen aller vier genannten Bescheide erfolgte durch beide Beschwerdeführer am .
Die Beschwerdeführer erhoben gegen die drei erstgenannten Bescheide Vorlageantrag, gegen den viertgenannten Bescheid Berufung an den Gemeinderat.
Entgegen den Behauptungen in den Bescheiden vom sei ihnen die Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Am wurde den Beschwerdeführern zur Ermittlung der Berechnungsfläche Parteiengehör gewährt. In diesem Zusammenhang rügten die Beschwerdeführer, dass die Berechnungsflächen im Rahmen der Ermittlung der bebauten Fläche und im Rahmen der Ermittlung der Nutzflächen mit unterschiedlichen Faktoren bewertet worden seien.
Mit drei Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom wurde nunmehr den "Berufungen" der Beschwerdeführer gegen die den Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 2000 betreffenden Berufungsvorentscheidungen vom "keine Folge gegeben" und die "angefochtenen Bescheide" bestätigt.
Auch die Berufungsbehörde ging von der Richtigkeit der in den genannten Berufungsvorentscheidungen ermittelten Berechnungsflächen und Einheitssätze aus. Die unterschiedliche Bewertung derselben Flächen im Rahmen der Ermittlung der verbauten Fläche (mit dem Faktor 0,5) sowie der Nutzflächen (mit dem Faktor 2,0 für gastgewerbliche Räumlichkeiten, mit dem Faktor 1,0 für den Wohnbereich und mit dem Faktor 0,5 für Abstellräume und offene Garagen) ergebe sich aus § 5 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 (im Folgenden: Bgld KanalAbgG).
Hinsichtlich der Höhe des Abgabensatzes stützte sich die Berufungsbehörde in Ansehung der Abgabenjahre 1998 und 1999 auf dieselben Verordnungen wie schon die erstinstanzliche Behörde, in Ansehung des Abgabenjahres 2000 auf eine Verordnung vom .
Mit einem weiteren Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde auch der Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung für das Jahr 2001 mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung dieses Bescheides gleicht jenen der übrigen Bescheide vom . Als Rechtsgrundlage wird die schon im erstinstanzlichen Bescheid genannte Verordnung angegeben.
Keiner der genannten Bescheide vom trägt einen Hinweis gemäß § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO.
Ausfertigungen dieser vier Bescheide wurden in einem Rückscheinbrief, welcher sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert wurde, zugestellt. Die Übernahme dieser Ausfertigungen erfolgte durch den Erstbeschwerdeführer am .
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin brachten sie vor, sämtliche Niederschlagswässer würden auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden. Die Dachwässer würden also nicht in die Kanalisation eingeleitet. Der Umstand, dass die Kanalisationsanlage nur der Aufnahme von Schmutzwässern diene, sei bei der Bemessung der Berechnungsfläche und der Kanalbenützungsgebühr nicht berücksichtigt worden.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom jeweils als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, von Bestimmungen des Bgld KanalAbgG und der Bgld LAO sowie des Wortlautes der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wiesen vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee Wiesen (im Folgenden: Verordnung 1997) Folgendes aus:
Mit im Folgenden datumsmäßig jeweils näher angeführten Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde sei die Verordnung 1997 auf die Finanzjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 erstreckt worden. Der sohin für das jeweilige Finanzjahr maßgebliche § 2 Verordnung 1997 knüpfe in finanzverfassungsrechtlich zulässiger Weise mit dem Begriff der Berechnungsfläche an § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG an. Die Berufungsbehörde habe die Berechnungsfläche daher im Einklang mit § 2 Verordnung 1997 nach den Regeln des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG ermittelt.
Sowohl die zuletzt genannte Verordnung als auch die Erstreckungsverordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Vorstellungsbehörde sei an diese Verordnungen gebunden. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnungen ins Treffen geführten Gründe sei nicht einzugehen gewesen.
Weder die ermittelte Berechnungsfläche noch der in Anwendung gebrachte Beitragssatz von "EUR 1,10 bzw. S 15,--" sei von den Beschwerdeführern gerügt oder bestritten worden. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Vorstellungswerber sei in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Teilweise sei in den Begründungen der Berufungsbescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde die jeweils maßgebende Erstreckungsverordnung datumsmäßig falsch zitiert worden. Dieser Fehler verletze jedoch keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführer, da tatsächlich Ausdehnungsverordnungen existierten.
Die für ihn bestimmten Ausfertigungen der vier Vorstellungsbescheide wurden dem jeweiligen Beschwerdeführer in einem jeweils an ihn adressierten Rückscheinbrief zugestellt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 bzw. gemäß § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 waren die Gemeinden in den hier gegenständlichen Abgabenjahren ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wurden, zu erheben.
§ 5 Bgld KanalAbgG idF LGBl. Nr. 37/1990 ist Teil des 2. Abschnittes dieses Gesetzes "Kanalisationsbeiträge" und regelt den (Kanal-)Anschlussbeitrag. In § 5 Abs. 2 leg. cit. ist die Berechnung der Höhe des Anschlussbeitrages dahingehend geregelt, dass die Berechnungsfläche sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen errechnet. Zur Ermittlung des Anschlussbeitrages ist diese Berechnungsfläche sodann mit dem gemäß § 3 vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzenden Beitragssatz zu vervielfachen.
§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 (§ 10 Abs. 1 in der Stammfassung, die übrigen Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990) Bgld KanalAbgG lauten:
"3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 10
Allgemeines
(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
§ 11
...
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.
...
§ 12
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlussgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist die im § 5 Abs. 1 genannte Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."
§ 75 Abs. 1, 6 und 7 Bgld LAO lauten:
"(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
...
(6) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht die Abs. 7 und 8 anzuwenden sind, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(7) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle anderen vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."
Gemäß § 155 Abs. 1 Bgld LAO in der bis gültigen Fassung ist der in einem Bescheid festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgestellten Abgabenbeträge auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Entsprechendes gilt nach der genannten Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001, welche am in Kraft getreten ist, mit der Maßgabe, dass die Beträge auf volle 10 Cent zu runden sind, wobei Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen sind.
Gemäß § 74 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, beträgt die Kundmachungsfrist für Verordnungen, soferne nicht anderes angeordnet ist, zwei Wochen.
§ 75 Abs. 1 leg. cit. lautet:
"§ 75. (1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekannt zu machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 74) folgenden Tag."
§ 1, 2 und 6 der Verordnung 1997, welche die Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee regelt, lauten:
"§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des (gemeint wohl: Bgld KanalAbgG) Kanalbenützungsgebühren eingehoben.
§ 2
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 15.- pro m2
Berechnungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist
gesondert hinzuzurechnen.
...
§ 6
Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
In den Verwaltungsakten ist der Anschlag dieser Verordnung am sowie deren Abnahme am beurkundet.
Mit einer Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Wirksamkeit der genannten Verordnung auf das Finanzjahr 1998 erstreckt. Diese Verordnung wurde am angeschlagen und am abgenommen.
Mit einer Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Verordnung 1997 auf das Finanzjahr 1999 erstreckt. Diese Verordnung wurde am angeschlagen und am abgenommen.
Mit einer Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Wirksamkeit der Verordnung 1997 auf das Finanzjahr 2000 erstreckt. Diese Verordnung wurde am angeschlagen und am abgenommen.
Mit einer Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Verordnung 1997 auf das Finanzjahr 2001 erstreckt. Diese Verordnung wurde am angeschlagen und am abgenommen.
Mit einer Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee, welche am in Kraft trat, wurde (in § 2 leg. cit.) ein Gebührensatz von EUR 1,10 festgesetzt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom über bestimmte Vorschriften in Zusammenhang mit der Einführung des Euro lautet in ihren Art. 4 und 5 wie folgt:
"Artikel 4
(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.
(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt.
(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.
...
Artikel 5
Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß
Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. ..."
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, lautet:
"Artikel 1
Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 Euro | ... |
= 13,7603 Österreichische Schilling" |
I. Zu den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin:
Die mit Vorstellung angefochtenen Bescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurden - wie oben dargestellt - in einem an beide Beschwerdeführer adressierten Kuvert zugestellt und vom Erstbeschwerdeführer übernommen.
Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert, wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw. Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/17/0320, und vom , Zl. 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen).
Die Zweitbeschwerdeführerin war daher auch nicht zur Erhebung von Vorstellungen gegen die ihr gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheide vom legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hätte die Vorstellungen der Zweitbeschwerdeführerin daher zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung meritorischer Vorstellungsentscheidungen war sie nicht zuständig (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mit weiteren Hinweisen).
Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide, insoweit sie gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
II. Zu den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers:
Die mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheide sind - auch insoweit drei von ihnen nach ihrem Wortlaut Berufungen gegen drei als Berufungsvorentscheidungen zu wertende Erledigungen vom abweisen - dahingehend zu deuten, dass damit die in den vier erstinstanzlichen Bescheiden vom in Euro vorgenommenen Abgabenfestsetzungen (und nicht etwa solche der drei erstinstanzlichen Bescheide vom ) übernommen werden sollten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Bgld LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.
Rechtsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr, welche aus dem Grunde des § 11 Abs. 3 Bgld KanalAbgG eine Jahresgebühr darstellt, stellt in den hier gegenständlichen Abgabenzeiträumen (1998 bis 2001) die Verordnung 1997 dar. Maßgeblich war daher der in § 2 Verordnung 1997 verordnete Gebührensatz von S 15,-- pro m2, nicht etwa der in der erst mit in Kraft getretenen Verordnung vom festgelegte Gebührensatz von EUR 1,10 pro m2.
Für die vorliegendenfalls nach dem ergangenen Abgabenvorschreibungen, welche vor diesem Zeitpunkt gelegene Abgabenzeiträume betreffen, wäre daher die Abgabe zunächst auf Basis des in § 2 Verordnung 1997 festgelegten Abgabensatzes von S 15,-- pro m2 in Schilling zu bemessen gewesen. Die solcherart in Schilling berechnete Abgabe wäre sodann entsprechend den Bestimmungen des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2896/98 des Rates vom sowie der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom durch Division des Schilling-Betrages durch 13,7603 und Auf- oder Abrundung auf die zweite Dezimalstelle in Euro umzurechnen gewesen. Dies hätte sodann den "im Bescheid festgestellten Abgabenbetrag" im Verständnis des § 155 Abs. 1 Bgld LAO in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001 ergeben, welcher sodann nach Maßgabe dieser Rundungsbestimmung auf- bzw. abzurunden gewesen wäre. Die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde hat demgegenüber die Berechnungsfläche um einen von ihr angenommenen (umgerechneten) Abgabensatz von EUR 1,10 vervielfacht. Dass diese Berechnungsart nicht der oben aufgezeigten entspricht und den Beschwerdeführer in Rechten verletzt, zeigt sich schon daran, dass eine korrekte Umrechnung des Abgabensatzes von S 15,-- einen Betrag von EUR 1,09 ergibt, welcher Unterschied sich für den hier insgesamt gegenständlichen Abgabenzeitraum immerhin mit mehr als EUR 50,-- auswirkt.
Indem die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde dies verkannte, belastete sie die Berufungsbescheide in Ansehung des Erstbeschwerdeführers mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte ihn in seinen Rechten.
Diese Rechtsverletzung hätte die belangte Behörde amtswegig aufzugreifen gehabt. Indem sie dies unterließ, belastete sie die angefochtenen Vorstellungsbescheide in Ansehung des Erstbeschwerdeführers mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der hier maßgebenden Verordnung 1997 (bzw. ihrer Inkraftsetzung für die hier gegenständlichen Abgabenjahre, deren Notwendigkeit angesichts der zeitlich unbefristeten Inkraftsetzung der Verordnung 1997 dahinstehen kann) keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entstanden sind. Auch sonst sind gegen die Verordnung 1997, insbesondere gegen ihren hier allein angewendeten § 2 keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entstanden (vgl. in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2004/17/0061).
Losgelöst von der Frage, ob hiedurch Rechtsverletzungen der Beschwerdeführer eingetreten sind, ist weiters noch auf Folgendes hinzuweisen:
In Ansehung der Abgabenjahre 1998, 1999 und 2000 wäre die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde gehalten gewesen, auf Grund des Vorlageantrages des Erstbeschwerdeführers über dessen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide je vom zu entscheiden. Die Abweisung einer (gar nicht erhobenen) Berufung gegen eine Berufungsvorentscheidung ist unzutreffend.
Darüber hinaus wäre - wie die Beschwerdeführer gerügt haben - die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde auch gehalten gewesen, die Rundungsbestimmung des § 155 Abs. 1 Bgld LAO zu beachten.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheide auf Basis der oben dargelegten Rechtsmeinung nicht gegen die Zweitbeschwerdeführerin ergangen sind, sondern auch die drei erstinstanzlichen Bescheide vom . Wohl hat die Zweitbeschwerdeführerin aber gegen diese ihr nicht zugestellten Bescheide Berufung erhoben und sind auch die drei Berufungsvorentscheidungen vom an sie ergangen. Zur Stellung von Vorlageanträgen war die Zweitbeschwerdeführerin daher berechtigt. Freilich wäre die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund des Vorlageantrages verpflichtet gewesen, die unzulässigen Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen. Durch diese Entscheidung wären die gegen die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Berufungsvorentscheidungen außer Kraft getreten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am