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VwGH vom 21.06.2004, 2004/17/0052

VwGH vom 21.06.2004, 2004/17/0052

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/17/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerden des HK in F, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung je vom , 1.) Zl. IIIa-243.063 und

2.) Zl. IIIa-243.064, jeweils betreffend Vorschreibung von Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Jagdpachtvertrag vom pachtete der Beschwerdeführer das Jagdrecht der Genossenschaftsjagd X für den Zeitraum vom bis . Die Punkte III. und XIV. dieses Jagdpachtvertrages lauten:

"III.

Der jährliche Jagdpacht beträgt EUR 12.170,00. Dieser wird für die vereinbarte Vertragsdauer binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Zuweisung der Jagd abzugsfrei vorausbezahlt.

...

XIV.

Sollte aus irgendeinem Grunde das Jagdpachtverhältnis vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes zur Auflösung kommen, so wird ein vorausbezahlter Jagdpachtschilling bis zum vorzeitigen Pachtende soweit nicht rückerstattet, als durch Wiederverpachtung bis zum vorzeitigen Pachtende keine Erlöse erzielt werden können."

Mit Jagdpachtvertrag vom pachtete der Beschwerdeführer weiters das Jagdrecht der Eigenjagd Y für die Zeit vom bis .

Die Punkte III. und XIII. dieses Pachtvertrages lauten:

"III.

Der jährliche Pachtschilling beträgt ATS 150.000,-- (10.900,93 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Der Pachtschilling wird für die gesamte Jagdpachtperiode vorausbezahlt, die anteilige Umsatzsteuer ist anteilig jährlich zur Zahlung fällig. Der Jagdpacht ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Zuweisung der Jagd zur Zahlung fällig, die anteilige Umsatzsteuer im weiteren jährlich vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres.

...

XIII.

Sollte aus irgendeinem Grunde das Jagdpachtverhältnis vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes zur Auflösung kommen, so wird ein vorausbezahlter Jagdpachtschilling bis zum vorzeitigen Pachtende soweit nicht rückerstattet, als durch Wiederverpachtung für den Zeitraum bis zum vorzeitigen Pachtende keine Erlöse erzielt werden können. Die Zinsen aus der Vorauszahlung des Jagdpachtschillings verbleiben dem Jagdverfügungsberechtigten."

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom wurde dem Beschwerdeführer für die erstgenannte Jagd für das Jagdjahr vom bis eine Jagdabgabe in der Höhe von EUR 1.876,60 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage setze sich aus dem vereinbarten Jahrespachtzins in der Höhe von EUR 12.170,-- sowie einem Zinsäquivalent für Pachtzinsvorauszahlung in der Höhe von EUR 340,76 zusammen und betrage somit EUR 12.510,76. Unter Anwendung des 15 %igen Abgabensatzes ergebe sich die vorgeschriebene Jagdabgabe.

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für die zweitgenannte Jagd für das nämliche Jagdjahr eine Jagdabgabe in der Höhe von EUR 1.789,90 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage setze sich aus dem Jahrespachtzins von EUR 10.900,93, einer vom Beschwerdeführer geleisteten Zusatzzahlung für die Nutzung der bestehenden Wildfütterung in der Höhe von EUR 726,72 sowie aus einem Zinsäquivalent für die Pachtzinsvorauszahlung in der Höhe von EUR 305,20 zusammen und betrage somit EUR 11.932,85. Unter Anwendung des Abgabensatzes von 15 % ergebe sich die vorgeschriebene Jagdabgabe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung, in welcher er sich insbesondere gegen die Heranziehung eines Zinsäquivalentes für die Pachtszinsvorauszahlung wendete. Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, die Einbeziehung eines solchen Äquivalents in die Bemessungsgrundlage näher zu begründen.

In Vorhalten vom 16. bzw. vom führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Verpächtern der in Rede stehenden Jagden durch die Vorauszahlung des Jagdpachtzinses wirtschaftliche Nebenleistungen erbracht. Der durchschnittliche Zinssatz für Spareinlagen mit einer Bindung von über 12 Monaten (herausgegeben von der Oesterreichischen Nationalbank) habe im Zeitraum zwischen und 2,65 % betragen. Der wirtschaftliche Gegenwert des schon im Voraus (am ) bezahlten Jagdpachtzinses für das Jagdjahr vom bis habe sich daher in Ansehung der erstgenannten Jagd um EUR 322,50, in Ansehung der zweitgenannten Jagd um EUR 288,87 erhöht.

In dagegen gerichteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vertrat dieser die Auffassung, das Einrechnen von Zinsen in die Bemessungsgrundlage widerspreche dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 28/2003 (im Folgenden: Vlbg JagdAbgG 2003). Vielmehr handle es sich bei der vereinbarten Vorauszahlung um eine bloße Zahlungsmodalität. Im Übrigen sei auch nicht begründet, weshalb die belangte Behörde den Zinssatz für Spareinlagen mit einer über 12-monatigen Bindungsfrist für die Bemessung der Zinsen heranziehe.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers in Ansehung der erstgenannten, mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom gleichen Datum seine Berufung in Ansehung der zweitgenannten Jagd jeweils als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in den beiden Berufungsbescheiden nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen gleich lautend aus, dadurch, dass der Beschwerdeführer den jeweiligen Pachtzins für die gesamte Pachtperiode im Voraus bezahlt habe, habe er einen Zinsverlust seines Kapitals zu tragen. Dieser Aufwand (Zinsverlust) stelle eine Leistung des Pächters an den Verpächter dar. Würde die jährliche Pacht jeweils nicht auf einmal bezahlt, sondern jeweils jährlich zu Beginn des Jagdjahres, so müsste - beginnend ab dem zweiten Jagdjahr - der Jagdzins um eine Zinskomponente höher angesetzt oder geleistet werden, damit die Summe aller Barwerte aller jährlichen Zahlungen dem sofort geleisteten Betrag entspreche. Dieser Barwert sei der abgezinste Wert des jährlichen Pachtzinses.

Da gemäß Art. XIII bzw. gemäß Art. XIV des Jagdpachtvertrages vereinbart worden sei, dass der vorausbezahlte Jagdpachtschilling bis zum vorzeitigen Pachtende soweit nicht rückerstattet werde, bis durch eine Wiederverpachtung ein Erlös erzielt werde, sei es angemessen, dass die Zinsen anhand des Zinssatzes für Spareinlagen über 12 Monate (herausgegeben von der Oesterreichischen Nationalbank) und nicht nach dem Zinssatz für Spareinlagen, der für jederzeit behebbares Geld gewährt wird, berechnet worden seien.

In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Verpächter eine mündliche Vereinbarung getroffen habe, wonach er ihm für die Nutzung der bestehenden Wildfütterung jährlich einen Betrag von EUR 726,72 bezahle.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/17/0052, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur hg. Zl. 2004/17/0053 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer erachtet sich jeweils in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Jahrespachtzinses durch Nichteinbeziehung des Zinsverlustes als Nebenleistung in die Bemessungsgrundlage verletzt. Er macht jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 sowie § 4 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003, in Kraft getreten am , lauten:

"§ 1

Gegenstand und Art der Abgabe

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

...

§ 2

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Jagdverfügungsberechtigte, im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet.

...

§ 3

Bemessungsgrundlage

(1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen.

(2) Bei nichtverpachteten Jagden ist die Abgabe nach jenem Betrag, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte, zu bemessen.

(3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten Jagden zu bemessen.

...

§ 4

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 v.H. der Bemessungsgrundlage."

In den Gesetzesmaterialien (8. Beilage im Jahre 2003 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages) heißt es zu § 3 (auszugsweise):

"... Aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl. , 2013/71; , 2000/17/0034) ergibt sich, dass bei verpachteten Jagden nicht deklarierte Nebenleistungen von der Abgabenbehörde bewertet werden müssen. Dabei wird die Behörde regelmäßig jede einzelne Nebenleistung einem Schätzungsverfahren im Sinne des § 80 des Abgabenverfahrensgesetzes unterziehen müssen. Maßgebend für die Schätzung des Wertes einer Nebenleistung wird in der Regel der für gleichartige Leistungen ortsüblich zu erzielende Preis sein. ..."

§ 1100 ABGB lautet:

"Zins.

§ 1100. Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten."

§ 8a des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes 1984, LGBl. Nr. 23 (im Folgenden: Vlbg AbgVG), lautet:

"§ 8a

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt."

Gemäß § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003 ist bei verpachteten Jagden die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber mit dem Begriff Jahrespachtzins in § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003 an einen Begriff des Zivilrechtes anknüpft, welcher in rechtlicher Betrachtung auszulegen ist. Jahrespachtzins ist also jener Zins, welcher dem Verpächter für die Überlassung der Jagd im betreffenden Jagdjahr zu leisten ist, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Fälligkeitstermin dem dispositiven Recht entspricht oder nicht. Es ist nämlich - jedenfalls im Zweifel - nicht davon auszugehen, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber allein durch Verwendung dieses Begriffes anordnen wollte, dass der Jagdpachtzins im Falle der Vereinbarung von Fälligkeitsterminen, die vom dispositiven Recht abweichen, jeweils auf- bzw. abzuzinsen wäre.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 lit. a des Vorarlberger Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, die Auffassung vertreten, der dort umschriebene Begriff der vertraglich ausbedungenen Nebenleistungen sei (auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVerfG) nicht in formal-rechtlicher Betrachtungsweise auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0156). Dies gilt auch für den entsprechenden Begriff im § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003. § 8a Abs. 2 Vlbg AbgVG stand somit insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entgegen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung des Sachverhalts war daher gemäß § 8a Abs. 1 Vlbg AbgVerfG insoweit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die hier erfolgte Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitstermines im Jagdpachtvertrag stelle bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vertraglich ausbedungene Nebenleistung im Verständnis des § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003 (in Form einer Vorauszahlung des Jagdpachtzinses für die hier maßgebliche Periode) dar.

Zur Höhe der vorgeschriebenen Zinsen ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass für das hier gegenständliche Jagdjahr 2003/2004 als vertraglich ausbedungene Nebenleistung im Verständnis des § 3 Abs. 1 Vlbg JagdAbgG 2003 eine Vorverlegung der Zahlung des Pachtzinses lediglich um ein Jahr (also vom auf den ) in Anschlag zu bringen ist. Diese Annahme ist vor dem Hintergrund des § 1100 ABGB jedoch unzutreffend. Nach dieser Bestimmung wäre (in Ermangelung von Feststellungen oder Hinweisen für einen abweichenden Ortsgebrauch) der Jagdpachtzins für das hier gegenständliche Jagdjahr halbjährlich im nachhinhein (vgl. Klang in Klang V, 63), also je zur Hälfte am und am zur Zahlung fällig gewesen. Die gegenüber dem dispositiven Recht vereinbarte Vorauszahlung (Termin ) erstreckte sich daher über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Daraus wiederum folgt, dass der Beschwerdeeinwand unzutreffend ist, wonach im Hinblick auf die Vorverlegung des Fälligkeitstermines um bloß ein Jahr der Einlagezinssatz für über einjährig gebundene Spareinlagen nicht hätte herangezogen werden dürfen. Dadurch, dass die belangte Behörde der Bemessung des Wertes der Nebenleistung nur eine Vorauszahlung für ein Jahr (statt richtig für eineinhalb bzw. für zwei Jahre) zu Grunde gelegt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am