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VwGH vom 24.04.2014, 2012/06/0204

VwGH vom 24.04.2014, 2012/06/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H E in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-T159/2011- 10, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom die Bauansuchen des Beschwerdeführers vom und betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 483/6 in der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) iVm § 32 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG; nunmehr § 8 Abs. 2 StROG idF LGBl. Nr. 49/2010) ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bauvorhaben dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan Nr. 4.01 der mitbeteiligten Marktgemeinde und dem Bebauungsplan vom widerspreche.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, das Bauvorhaben widerspreche sowohl der vorgegebenen Bebauungsdichte als auch dem Bebauungsplan, vor allem in Bezug auf die Lage zu den Bauplatzgrenzen und hinsichtlich der Geschoße. Auch die im Bebauungsplan verordneten Baugrenzlinien würden überschritten. Dies ergebe sich aus einem Gutachten des beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen, das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wurde die gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass das gegenständliche Bauvorhaben unbestritten dem in Geltung stehenden Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspreche. In der Vorstellung sei vorgebracht worden, dass der gegenständliche Bebauungsplan überaltert und daher rechtswidrig sei; da die Marktgemeinde nicht bereit sei, auf die Vorschläge und Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, sehe sich dieser gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes führte die belangte Behörde aus, der Aufsichtsbehörde komme im Vorstellungsverfahren keine Kompetenz zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu; sie habe das eingereichte Projekt ausschließlich an dem in Geltung stehenden Bebauungsplan zu prüfen. Diese Prüfung habe ergeben, dass das Bauvorhaben mit diesem nicht im Einklang stehe und daher die Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer könne jedoch seine Bedenken gegen den Bebauungsplan im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend machen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 73/12- 11, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In den Ausführungen betreffend die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung bis zum Ablauf des eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 - StROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010, anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes unter anderem Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass unter anderem Baubewilligungen dem StROG 2010 und auf dessen Basis erlassenen Verordnungen nicht widersprechen dürfen. Gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. sind unter anderem Baubewilligungen, die den Abs. 2 (wegen eines Widerspruchs zum StROG 2010) und 4 (betreffend Aufschließungsgebiete) sowie § 9 Abs. 4 (Bausperren), § 31 Abs. 11 (betreffend Einkaufszentren), § 33 Abs. 7 (Verpflichtung zur Einholung von Sachverständigengutachten vor Erteilung einer Baubewilligung), § 40 Abs. 8 (Erlassen von Bebauungsplänen im Anlassfall), § 45 Abs. 2 (Versagen einer Teilungsbewilligung für Grundstücke) und § 47 Abs. 2 (Versagen einer Bewilligung zur Vereinigung von Grundstücken) widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).

§ 25 Abs. 1 StROG 2010 sieht vor, dass jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen hat.

Gemäß § 26 Abs. 4 StROG 2010 hat die Gemeinde im Flächenwidmungsplan jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Flächen gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 leg. cit. (zur Errichtung von Einkaufszentren, in einem Landschaftsschutzgebiet oder beim Erfordernis einer Grundumlegung) sind jedenfalls in die Zonierung aufzunehmen. Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.

§§ 40, 42 und 6 StROG 2010 betreffend Bebauungspläne und die Fortführung der Raumordnung haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 40

Bebauungsplanung

(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.

(2) ...

(6) Im Verfahren zur Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind die grundbücherlichen Eigentümer

1. der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören und ist der Entwurf durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und ortsüblich kundzumachen oder

2. der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören, wenn dies im Sinn der Raschheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liegt. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen.

Bezüglich der Anhörung gilt als Zustelladresse jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplanes keinen Einfluss. Innerhalb der Auflage- bzw. Anhörungsfrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden.

Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 8 sinngemäß. Danach ist der Bebauungsplan kundzumachen.

(7) ...

(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß § 26 Abs. 4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z.B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.

§ 42

Fortführung der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21) und des Flächenwidmungsplanes (§ 25) nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.

(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle zehn Jahre aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes einzubringen (Revision). Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die letzte Revision geänderten Planungsinstrumentes zu berechnen. Diese Aufforderung hat insbesondere zu enthalten:

1. ...

§ 62

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

(1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach § 42 auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 24, 38 und 42. Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint (§ 9), kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden.

(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8 und 9 sowie nach § 40 Abs. 8 aus eigenem Verschulden nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden."

Gemäß § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, ist eine Grundfläche unter anderem dann als Bauplatz für eine Bebauung geeignet, wenn eine solche nach dem StROG zulässig ist.

§ 29 Stmk BauG lautet auszugsweise:

"§ 29

Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) ..."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof auf Grund der an ihn gerichteten Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des seit 1999 nicht mehr revidierten Bebauungsplanes und das Unterlassen der gemäß § 30 Abs. 2 und 3 StROG 1974 (nunmehr § 42 Abs. 2 StROG 2010) vorgesehenen regelmäßigen Revision der Bebauungspläne rügte, nach Einleitung des Vorverfahrens keine Veranlassung sah, den Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde vom aufzuheben.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das gegenständliche Bauvorhaben dem in Geltung stehenden Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspricht. Sie bestätigt vielmehr, dass das Einfamilienhaus die Baugrenzlinien zu einem Nachbargrundstück um ca. 4 m, zu einem anderen Nachbargrundstück um 90 cm überschreitet.

Die Beschwerde argumentiert jedoch ausführlich, dass das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan, die Bebauungspläne und die Bebauungsrichtlinien regelmäßig einer Revision zu unterziehen seien, was in der mitbeteiligten Marktgemeinde unter Missachtung der §§ 27, 29 und 30 StROG 1994 nicht erfolgt sei, obwohl sich die Planungsvoraussetzungen wesentlich geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass "die an ihn gerichteten Verwaltungsakte" den Gesetzen entsprächen. Die Bestimmungen über die Änderung und Anpassung des Bebauungsplanes eröffneten jedoch "nicht eo ipso ein subjektiv öffentliches Recht auf Änderung des Bebauungsplanes". Aus einem Größenschluss zu § 32 Abs. 3 StROG 1974 (nunmehr § 8 Abs. 5 StROG 2010), wonach die Behörde einen dem Bebauungsplan widersprechenden Bescheid von sich aus für nichtig erkläre, ergebe sich, dass der Bescheid "mangels nicht unterbrochener rechtsgültiger Grundlage an sich schon rechtswidrig" sei. Da der Bebauungsplan nicht regelmäßig geändert worden sei, sei er ungültig.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass einem Grundeigentümer - wie die Beschwerde selbst erkannte - ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Bebauungsplanes nicht zukommt (vgl. dazu die Ausführungen in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger , Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, E 2 zu § 40 StROG 2010, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0073). Ein Bebauungsplan ist eine Verordnung (§ 40 Abs. 1 StROG 2010) und damit ein genereller Verwaltungsakt und kein Bescheid (vgl. die Ausführungen in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger , a.a.O., E 1 zu § 40 StROG 2010). Es handelt sich somit bei einem Bebauungsplan nicht um einen "an (den Beschwerdeführer) gerichteten Verwaltungsakt". Entgegen der Beschwerdeansicht wird ein Bebauungsplan mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage auch nicht ohne weiteres ungültig, wenn er nicht regelmäßig geändert wird. Vielmehr wären allenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 2 StROG 2010 zu ergreifen. Darauf besteht jedoch ebenfalls kein Rechtsanspruch.

Insofern der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Gestzmäßigkeit des Bebauungsplanes in Zweifel zieht, ist er auf den Ablehnungsbeschluss desVerfassungsgerichtshofes vom zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht veranlasst, die Gesetzmäßigkeit dieses Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.

Im vorliegenden Fall entspricht der Bescheid der belangten Behörde unbestritten dem im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Bebauungsplan.

Die Beschwerde bringt weiter vor, die geringfügige Überschreitung der Baugrenzlinien um ca. vier Meter zu einem und um ca. 90 Zentimeter zu einem anderen Grundstück sei auf Wunsch eines Nachbarn erfolgt. Dazu habe der damalige Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mündlich zugesichert, dass einer Überschreitung der Baugrenzlinie auf Grund deren Geringfügigkeit nichts im Wege stehe, weil der Bebauungsplan ohnedies zu ändern sei. Im Vertrauen auf diese Zusage habe der Beschwerdeführer mit dem Bau begonnen.

Aus welchem Grund die Überschreitungen der Baugrenzlinien zustande kamen, ist nicht relevant. Auch eine dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister mitgeteilte beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes ist für die Entscheidung über ein Bauansuchen nicht von Bedeutung. Es ist allein maßgeblich, welche Bestimmungen für das Baugrundstück im Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides vorgesehen waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0236).

Die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde mangels Zulässigkeit des Bauvorhabens im Sinne der Bestimmungen des StROG kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am