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VwGH vom 30.06.2005, 2004/16/0274

VwGH vom 30.06.2005, 2004/16/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der m AG & Co KG in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 2263-33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit der Klage vom beim Handelsgericht Wien das Urteil beantragte, die beklagte Partei sei schuldig, der Beschwerdeführerin eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG über einen Rechnungsbetrag von S 2.360,000.000 (EUR 171,507.888,64) mit gesondert auszuweisender Umsatzsteuer in Höhe von S 393,333.333,33 (EUR 28,584.648,11) auszustellen. Als "Streitwert" gab sie in der Klage EUR 30.000,-- an. Von dieser Bemessungsgrundlage entrichtete sie die Gerichtsgebühr durch Gebühreneinzug.

Mit Beschluss (Spruchteil 2.) vom bewertete das Handelsgericht Wien den Streitgegenstand für die Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes gemäß § 7 RATG mit EUR 28,584.648,11. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, aus dem Klagebegehren sei ableitbar, dass das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall, wie die Beklagte in ihrer Streitwertbemängelung nach § 7 RATG richtig ausführe, in der Reduktion des Frequenznutzungsentgeltes um die Vorsteuer in Höhe von EUR 28,584.648,11 liege. Der "Streitwert nach § 7 RATG" sei daher in Höhe des im Falle des Obsiegens zustehenden Vorsteuerabzugsbetrages festzusetzen gewesen.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr von EUR 343.974,-- samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag bestritt die Beschwerdeführerin diese Zahlungspflicht, weil die Verpflichtung zur Nachzahlung im Fall einer Streitwerterhöhung nach § 7 RATG im § 18 Abs. 2 Z 1 GGG nicht vorgesehen sei. Überdies sei der Berichtigungsbeschluss des Handelsgerichtes Wien rechtswidrig. Ein Rechtsmittel dagegen sei unzulässig, wodurch der Rechtsschutz rechtswidrig eingeschränkt werde. Die Auslegung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG führe zu dem Ergebnis, dass eine Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG nur für zukünftig zu entrichtende Gerichtsgebühren von Bedeutung sei, es sei denn, der Gebührenschuldner hätte auf Basis des geänderten Streitwertes zu viel Gebühren entrichtet. Es bestehe daher keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der restlichen Gerichtsgebühren nach § 18 Abs. 1 GGG. Den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerin sei kein Fall bekannt, in dem das Handelsgericht Wien im Fall einer Erhöhung des Streitwertes nach § 7 RATG die Gerichtsgebühren rückwirkend erhöht hätte. Würde das Handelsgericht Wien nunmehr ohne das Vorliegen triftiger Gründe von einer jahrelang vertretenen Verwaltungspraxis abgehen, wäre dies eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben. Gründe, die eine Änderung der Verwaltungspraxis indizierten, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Republik Österreich Alleingesellschafterin der beklagten Partei und damit wirtschaftlich am Verfahrensausgang beteiligt sei, rechtfertige eine Änderung jedenfalls nicht. Im Falle einer Erhöhung des Streitwertes nach § 7 RATG seien die Gerichtsgebühren für das Verfahren erster Instanz nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG nicht rückwirkend zu erhöhen und die Erlassung des angefochtenen Zahlungsauftrages sei rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und änderte aus Anlass des Berichtigungsantrages den Zahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien vom dahingehend ab, dass der Gesamtbetrag der Vorschreibung EUR 343.973,79 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- betrage. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung zeige der klare Wortlaut des § 18 GGG, dass bei einer Streitwertänderung gemäß § 7 RATG die Pauschalgebühr neu zu bemessen sei. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde im Beschwerdefall hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG sei somit mit der Überreichung der Klage fällig. Die unterschiedliche Textierung von § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 GGG habe historische Gründe und beabsichtige keine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte. Daher sei die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Auslegung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG führe zu dem Ergebnis, dass eine Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG nur für zukünftig zu entrichtende Gerichtsgebühren von Bedeutung sei, verfehlt, weil eben nach einer Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG die Pauschalgebühr neu zu bemessen sei und die Pauschalgebühr mit Überreichung der Klage fällig werde. § 7 RATG sei eine Spezialbestimmung. Für den Fall der Anwendung dieser Bestimmung gelte die sonst bindende Wirkung des § 59 JN nicht. Der Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert werde, sei für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Dem Berichtigungsantrag sei daher keine Folge zu geben. Aus Anlass des Berichtigungsantrages sei jedoch auf Grund eines offensichtlichen Rechenfehlers der Gesamtbetrag der Vorschreibung auf EUR 343.973,79 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in Höhe von EUR 7,-- zu berichtigen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1027/04 - 11, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles erwecke es keine Bedenken, dass das Gesetz bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren an einen Gerichtsbeschluss anknüpfe, der selbst keinem Rechtszug unterliege.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterlassung der Nachforderung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 343.974,-- verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG folgende Ausnahme ein:

Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S 81).

Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0205).

Mit Beschluss (Spruchpunkt 2.) vom hat das Handelsgericht Wien den Streitgegenstand nach § 7 RATG unanfechtbar mit EUR 28,584.648,11 bewertet. Somit liegt eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG vor.

Dieser Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0090).

Der Kostenbeamte hatte daher die Gerichtsgebühr ausgehend von dem im Beschluss des Handelsgerichtes Wien bewerteten Streitwert als Bemessungsgrundlage vorzuschreiben.

In der Beschwerde wird zunächst dargelegt, § 18 Abs. 2 Z 1 GGG normiere keinen "neuen" Gebührentatbestand. Daraus werde gefolgert, dass die Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG keine Gebührenpflicht begründe.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter begründet.

Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage entstanden. Ein weiterer Entstehungszeitpunkt ist nach Ergehen des Berichtigungsbeschlusses nach § 7 RATG nicht gegeben. Auch im Fall eines solchen Berichtigungsbeschlusses ist der Gebührenanspruch bereits mit der Überreichung der Klage entstanden.

§ 18 GGG enthält Regelungen über die bei der Gebührenbemessung heranzuziehende Bemessungsgrundlage im Fall von Wertänderungen des Streitwertes und des Streitgegenstandes in einem Verfahren und begründet keinen vom § 2 Z 1 lit. a GGG abweichenden Gebührentatbestand.

Wenn § 18 Abs. 1 GGG normiert, die Bemessungsgrundlage bleibe für das ganze Verfahren gleich, bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen ist und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens - nach oben oder unten - bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben.

Nach § 18 Abs. 2 GGG bestehen allerdings - ausdrücklich geregelte - Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung für die Bemessungsgrundlage.

Ändert sich nämlich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr bleibt damit nicht die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ändert sich in diesem Spezialfall die Bemessungsgrundlage auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG geänderten Streitwert. In einem solchen Sonderfall ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte des Entstehens des Gebührenanspruches und des Zeitpunktes der maßgebenden Bemessungsgrundlage. Der Kostenbeamte hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, eine Vorschreibung oder Neuvorschreibung der Gerichtsgebühr vorzunehmen und den Differenzbetrag nachzuerheben oder zurückzuzahlen.

Ist ein Zahlungsauftrag - wie im Beschwerdefall - bei der Einhebung der Gerichtsgebühr noch nicht ergangen, dann stehen der Vorschreibung mittels eines Zahlungsauftrages keine weiteren Verfahrenshindernisse entgegen. Es ist weder ein vorangegangener und bereits rechtskräftig gewordener Zahlungsauftrag des Kostenbeamten in der Sache formell abzuändern noch die Rechtskraft eines solchen zu durchbrechen.

In der Beschwerde wird argumentiert, § 18 Abs. 2 Z 1 GGG regle nur die Zurückzahlung eines Mehrbetrages, nicht aber die Berechtigung zur Nacherhebung und § 18 Abs. 2 Z 2 GGG regle nur die Nacherhebung. Daraus sei in Anwendung der Interpretationsmethoden ableitbar, dass eine Nacherhebung nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG unzulässig sei.

Nach § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgebühr von dem nach § 7 RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann. Dieses Ergebnis lag in der Absicht des Gesetzgebers, der darauf - wie in der Beschwerde näher dargelegt wird - in den Gesetzesmaterialien der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (AB 1337 BlgNR XV GP) ausdrücklich hinwies.

Die Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, nämlich § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG verwies nicht auf § 7 RATG, sondern auf § 60 JN, der keine Erhöhung des Streitwertes ermöglichte, so dass eine Nacherhebung von Gerichtsgebühren in Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG nicht erfolgen konnte. Der zweite Satz des des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG konnte sich daher nur auf eine allfällige Rückzahlung von Gerichtsgebühren beziehen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, wurde das Zitat "§ 60 JN" durch das Zitat "§ 7 RATG" ersetzt und damit wurde die Änderung des Streitwertes in beide Richtungen ermöglicht. Der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG blieb im Wortlaut unverändert, hat aber durch die Änderung des ersten Satzes in dieser Bestimmung eine inhaltliche Reduktion auf die Fälle erfahren, in denen eine Herabsetzung des Streitwertes nach § 7 RATG erfolgt. Ein ausdrückliche Regelung der (Nach-)Erhebung war nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt. Der in der Beschwerde gezogene Schluss, der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG verbiete die Nacherhebung der Gerichtsgebühren im Fall der Erhöhung des Streitwertes nach § 7 RATG ist weder durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gedeckt, noch entspricht er der in den Gesetzesmaterialien erklärten Absicht des Gesetzgebers.

Soweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin gesehen wird, dass der Gerichtsbeschluss nach § 7 RATG unanfechtbar ist, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/16/0090, sowie auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1027/04-11, verwiesen, wonach dieser Umstand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen vermag.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid nachvollziehbar begründet und enthält - ungeachtet der Frage, ob damit eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben wäre - auch Angaben der Rechtsgrundlagen für die Gebührenvorschreibung.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/16/0090, verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen vermochte die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am