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VwGH vom 17.03.2005, 2004/16/0254

VwGH vom 17.03.2005, 2004/16/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A HandelsgesmbH in M, vertreten durch Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3631-W/02, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bestandvertrag vom vermietete die E GesmbH (in der Folge kurz: E) dem Einzelunternehmen Firma Martin W. "M" ein in diesem Bestandvertrag näher bezeichnetes Betriebsobjekt in W beginnend mit auf unbestimmte Zeit. Der Bestandnehmer verzichtete bis auf die Aufkündigung dieses Vertrages. Mit Wirkung vom brachte der Bestandnehmer sein Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten in die "M GmbH" ein. Mit Wirkung vom wurde deren Firmenwortlaut auf "MW GmbH" (in der Folge kurz: MW) geändert.

Am unterfertigten die MW, die Beschwerdeführerin und die E folgende auszugsweise wiedergegebene schriftliche Vereinbarung:

"I.

Bestandvertrag vom

(1) Mit Bestandvertrag vom ... hat die E Herrn

Martin W. ('M') als Einzelunternehmer das Betriebsobjekt M 37 ... vermietet.

(2) Dieses Bestandverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Bestandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils per 31.12. eines jeden Jahres aufzukündigen. Herr Martin W. hat zudem auf eine Aufkündigung dieses Bestandvertrages bis verzichtet (Punkt IV Abs. 3).

II.

Übergang auf MW GmbH

(1) Mit Notariatsakt vom , hat Herr Martin W. sein Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten in die 'M GmbH' unter Verzicht auf die Liquidation mit Wirkung per eingebracht.

(2) Das Bestandverhältnis im Sinne des Vertrages vom ist deshalb mit allen Rechten und Pflichten von Herrn Martin W. auf die 'M GmbH' übergegangen (Gesamtrechtsnachfolge).

(3) Die 'M GmbH' hat mit Wirkung vom ihren Firmenwortlaut auf 'MW GmbH' geändert.

III.

Abtretung und Übernahme der Rechte und Pflichten

(1) Die MW tritt hiemit alle Rechte aus dem Bestandvertrag vom über das Betriebsobjekt M 37 der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin nimmt die Abtretung dieser Rechte an und erklärt und verpflichtet sich zudem, sämtliche Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag vom zu übernehmen und gegenüber der E in eigener Person und auf eigene Rechnung zu erfüllen. Von der Beschwerdeführerin wird somit auch der Kündigungsverzicht im Sinne des Punktes IV Abs. 3 mit der restlichen Laufzeit bis übernommen. Die Beschwerdeführerin darf daher das Betriebsobjekt M 37 nur für ihren Unternehmensgegenstand verwenden. Dieser besteht insbesondere im Handel mit Lacken, KFZ-Werkstattzubehör, Maschinen, Werkzeugen und Verbrauchsmaterialien.

(2) Die Abtretung der Rechte und die Übernahme der Pflichten im Sinne des Abs. 1 erfolgt ohne Entgelt.

(3) Die E tritt hiemit dieser Vereinbarung bei und erklärt sich mit der Abtretung der Rechte durch die MW und der Übernahme aller Pflichten durch die Beschwerdeführerin vollinhaltlich einverstanden.

Die Abtretung der Rechte durch die MW und die Übernahme der Pflichten erfolgt jeweils mit Wirkung per .

IV.

Recht zur Untervermietung

In Abänderung des Punktes XVIII des Bestandvertrages vom räumt die E hiemit der Beschwerdeführerin das Recht ein, Teile des Betriebsobjektes M 37 - in der Größenordnung von etwa 30 % - unterzuvermieten, weil die Beschwerdeführerin das gesamte Betriebsobjekt M 37 nicht für eigene Zwecke benötigt.

VI.

Subsidiäre Geltung Bestandvertrag vom

Im Übrigen bleiben alle Bestimmungen im Sinne des Bestandvertrages vom nunmehr zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der E andererseits vollinhaltlich aufrecht."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Beschwerdeführerin die Rechtsgebühr für die Vereinbarung vom gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) mit 1 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe von insgesamt EUR 2.455,25 fest, weil - so die Bescheidbegründung - eine Vertragsübernahme, die derart zustande komme, dass der ausscheidende, der neu eintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbarten und darüber eine Urkunde errichteten, gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses (hier: Bestandvertrag) zu behandeln sei.

Die dagegen erhobene Berufung, in der die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertrat, die überwiegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterstelle Vertragsübernahmen den § 33 TP 21 GebG 1957, weshalb die Zessionsgebühr, nachdem die Abtretung der Rechte und die Übernahme der Pflichten gemäß Punkt III. Abs. 2 der Vereinbarung vom ohne Entgelt erfolgt wäre, mit EUR 0,-- festzusetzen sei, wies die Erstbehörde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, woraufhin die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Vereinbarung vom und Darstellung des Verfahrensganges führte sie begründend aus, unstrittig sei, dass durch die gegenständliche Vereinbarung eine Vertragsübernahme erfolgt sei. Eine Vertragsübernahme, die derart zustande komme, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbarten und darüber eine Urkunde errichteten, sei gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln. Würden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder werde die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so sei gemäß § 21 GebG 1957 dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Daraus folge, dass die Vertragsübernahme gebührenrechtlich dem Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes gleichzustellen sei. § 21 GebG 1957 beziehe sich allein auf Zusätze oder Nachträge zu Rechtsgeschäften, die einer Gebühr unterlägen. Werde ein Rechtsverhältnis, dessen Begründung nach § 33 GebG 1957 der geltenden Fassung keiner Gebühr unterliege, im Wege der Vertragsübernahme übertragen, so könne die damit verbundene Übertragung von Rechten der Zessionsgebühr im Sinn des § 33 TP 21 GebG 1957 unterliegen. Die entgeltliche Abtretung von Mietrechten durch einen Mieter an einen neuen Mieter mit vorweg erteilter Zustimmung des Vermieters erfülle den Tatbestand des § 33 TP 21 GebG 1957. Dass zivilrechtlich die Übertragung von Bestandrechten mit Wirkung für den Bestandgeber nur zusammen mit der Übertragung auch der Pflichten aus dem Bestandverhältnis erfolgen könne und damit der Fall der Vertragsübernahme vorliege, hindere diese Beurteilung nicht. Im gegenständlichen Fall sei weder eine entgeltliche Abtretung der Mietrechte erfolgt noch sei eine Abtretung der Rechte ohne Zustimmung der Vermieterin möglich, weshalb jede Verwirklichung eines Tatbestandes im Sinn des § 33 TP 21 GebG 1957 ausscheide. Aus dem Urkundeninhalt ergebe sich deutlich, dass ein allseitiger Konsens über den Mieterwechsel vorgelegen sei (insbesondere auch aus Punkt IV., in dem die Vermieterin das Recht zur Untervermietung einräume). Durch die vorliegende Vereinbarung werde das zwischen der Beschwerdeführerin und der E neu begründete Bestandverhältnis beurkundet. Da von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde im Sinn des § 21 GebG 1957 nur dann gesprochen werden könne, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart hätten, dieselben seien wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes gewesen seien, könnten die in § 21 GebG vorgesehenen gebührenrechtlichen Begünstigungen hier nicht zur Anwendung kommen. Bei der Bemessung der Gebühr auf Grund der Neubegründung des Bestandverhältnisses bilde - anders als bei der Abtretung - nicht das (hier nicht vorhandene) Übertragungsentgelt den Gegenstand der Bemessungsgrundlage, sondern sei die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG nach der vereinbarten Dauer des Bestandverhältnisses und dem vereinbarten Mietzins zu bemessen. Die von der Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Gebühr sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nicht-Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr (im Beschwerdefall erkennbar der Rechtsgebühr für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - den Standpunkt, nach der "überwiegenden und auch neueren Rechtsprechung des VwGH" würden "Vertragsübernahmen gebührenrechtlich nicht als Neubegründung eines Rechtsverhältnisses gewertet, sondern vielmehr dem § 33 TP 21 GebG, also der Zessionsgebühr, unterstellt (, ...; , ...; , 1833/61; , 1819/52; , 2859-2861/51)."

§ 33 TP 21 GebG 1957 stelle gegenüber den sonstigen Tatbeständen des § 33 leg. cit. eine lex specialis dar. Die Auffassung, dass die Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln sei, habe der Verwaltungsgerichtshof, "von einem Einzelfall abgesehen, hingegen durchwegs abgelehnt (siehe , ...)". Gemäß Punkt III. Abs. 2 der Vereinbarung vom sei die Abtretung der Rechte und die Übernahme der Pflichten ohne Entgelt erfolgt, sodass die Zessionsgebühr nach § 33 TP 21 GebG 1957 mit EUR 0,-- festzusetzen sei.

Gemäß § 17 Abs. 1 des Gebührensgesetzes (GebG 1957) ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts ist in § 17 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Grundsätzlich ist jede Urkunde, die eine Rechtsgebühr auslöst, für sich nach Maßgabe ihres Inhalts zu vergebühren. Jedes Rechtsgeschäft ist infolge der alleinigen Maßgeblichkeit des Inhaltes der darüber errichteten Urkunde (sowie der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemachten Schriften) auch für sich allein zu beurteilen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz 1 ff zu § 17 GebG mwN).

Unter den Tatbestand des § 33 TP 5 GebG 1957 fallen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält.

Gemäß § 33 TP 21 GebG 1957 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 629/1994 unterliegen Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten nach dem Wert des Entgelts im Allgemeinen einer Gebühr von 0,8 v.H.

Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Urkunde vom nach § 33 TP 5 oder nach § 33 TP 21 GebG 1957 zu vergebühren ist, ist daher mit Blick auf die Vertragsurkunde zu beantworten.

Ist mit der Abtretung der Rechte auch eine Schuldübernahme verbunden, so liegt der Fall einer Vertragsübernahme vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert werden. Sie enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinaus greifenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Unter einer Vertragsübernahme wird also ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Vertragspartner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne dass sich an der Identität des Vertrages dabei etwas ändert (vgl. etwa die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd. I, unter Rz 13 zu § 33 TP 21 GebG zitierte hg. Rechtsprechung sowie etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0075, mwN). Die Entgeltlichkeit, daher die Vereinbarung einer Gegenleistung zwischen dem aus dem Vertragsverhältnis Ausscheidenden und dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden ist kein Essentiale der Vertragsübernahme.

Im Erkenntnis vom , Zl. 644/55 = Slg. 1663/F, sah ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshof in dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden entgeltlichen Verzicht der Vormieters auf das Hauptmietrecht an einer Wohnung zu Gunsten des Nachmieters ("Auflassung") keine Abtretung von Rechten im Sinne des § 33 TP 21 GebG 1957, weil der Nachmieter damit noch kein Recht an der Wohnung erworben habe.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 3243/80 = Slg. 5729/F, erachtete der Verwaltungsgerichtshof in der entgeltlichen Abtretung von Mietrechten durch den Vormieter an den Nachmieter unter vorweg - daher in einer anderen als der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Urkunde - erteilten Zustimmung des Vermieters den Tatbestand des § 33 TP 21 GebG 1957 erfüllt.

Dem - von der Beschwerde u.a. ins Treffen geführten - hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0145, lag der Fall der (entgeltlichen) Übernahme einer Quote einer Kartellvereinbarung zu Grunde; der Verwaltungsgerichtshof sah darin den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 erfüllt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/15/0086, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Gebührenpflicht einer als "Nachtrag zum Mietvertrag" getroffenen, vom Vermieter sowie vom ausscheidenden und neu eintretenden Mieter unterfertigten Urkunde zu beurteilen und führte hiezu aus:

"Dass im gegenständlichen Fall die Übernahme eines Bestandvertrages stattgefunden hat, rechtfertigt für sich allein aber nicht, diese gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angeführten Erkenntnis Zl. 87/15/0145 dargelegt, dass er die von Frotz-Hügel-Popp ... vertretene Auffassung, wonach die Vertragsübernahme (grundsätzlich) gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln sei, zumindest in dieser allgemeinen Form ablehnt. Zur Verdeutlichung verwies der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom , Zl. 80/15/3243, Slg. Nr. 5729/F, mit dem ausgesprochen worden ist, dass die Abtretung der Bestandrechte mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis durch den hinzutretenden Bestandnehmer einen Fall der sogenannten Vertragsübernahme darstellt und auch den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG erfüllt. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht von dem des gegenständlichen Falles. In dem genannten Beschwerdefall war über die Vergebührung einer zwischen dem Vor- und dem Nachmieter getroffenen Vereinbarung über die entgeltliche Übertragung von Mietrechten an einem Geschäftslokal zu entscheiden. Der Bestandgeber war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Überdies war dem Vormieter vom Bestandgeber in dem ursprünglichen Vertrag das Recht eingeräumt worden, 'diese Mietrechte ohne weiteres Zutun der Hausinhabung an Dritte abzutreten'. Auch in diesem Falle lag zwar zufolge Übernahme sowohl der Rechte als auch der Pflichten durch den neuen Bestandnehmer letztlich im Ergebnis eine Vertragsübernahme vor, bei der jedoch als Besonderheit die im allgemeinen zur Gültigkeit der Übernahme eines Bestandvertrages erforderliche Mitwirkung des Bestandgebers durch die Erteilung der Zustimmung zur Übernahme des Bestandvertrages im Hinblick auf die vom Bestandgeber dem Vormieter schon in dessen Mietvertrag eingeräumte Befugnis, das Bestandrecht mit allen seinen Rechten und Pflichten ohne seine Mitwirkung an Dritte abtreten zu dürfen, unterbleiben konnte. Die in jenem Fall gebührenrechtlich allein relevante Urkunde enthielt nur mehr die Abtretung der Bestandrechte von dem bisherigen an den neuen Mieter, welcher Vorgang den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 erfüllte. Davon unterscheidet sich der jetzt zu entscheidende Fall im Sachverhalt grundlegend. Im Punkt II. des Vertrages vom ist ausdrücklich ein allseitiger Konsens über den Mieterwechsel formuliert, was im Sinne der herrschenden zivilrechtlichen Lehre und Judikatur eine Vertragsübernahme (konstitutiv) begründet. Durch diese Vereinbarung wurde zwischen dem Bestandgeber und dem neuen Mieter mit Zustimmung des ausscheidenden Vormieters ein neues Bestandverhältnis begründet, das sich inhaltlich am ursprünglichen Mietvertrag vom orientierte, in dem dessen Bestimmungen ausdrücklich in den neuen Vertrag übernommen wurden (Punkt VI. des Vertrages vom ). Bei dieser Art der Vertragsübernahme kann in der von der belangten Behörde vorgenommenen gebührenrechtlichen Unterstellung des Rechtsvorganges unter § 33 TP 5 Abs. 1 GebG keine Rechtswidrigkeit erblickt werden ...

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch aus dem ... Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 644/55, Slg. Nr. 1663/F, schon wegen des anders gelagerten Sachverhaltes nichts für die Entscheidung des gegenständlichen Falles abgeleitet werden kann."

Dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0125, in dem die Beschwerde ebenfalls ihren Standpunkt bestätigt sieht, lag der Fall des Verkaufs einer echten stillen Beteiligung an einer GmbH zu Grunde.

Ausgehend von dem nach § 17 Abs. 1 GebG 1957 maßgeblichen Inhalt der Urkunde vom umfasste diese Vereinbarung nicht nur in Punkt III. Abs. 1 die Abtretung aller Rechte an und die Übernahme sämtlicher Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis vom durch die Beschwerdeführerin, sondern in Punkt III. Abs. 3 insbesondere auch den Beitritt der E zu dieser Vereinbarung und deren Einverständnis zur Abtretung der Rechte und zu der - damit privativen - Übernahme aller Pflichten, sodass mit der Unterfertigung der Urkunde vom (auch) durch die E eine Vertragsübernahme im eingangs wiedergegebenen Sinn perfekt wurde. Die Urkunde vom ist aber insbesondere auch in Ansehung des Punktes IV. über die Abänderung des ursprünglichen Bestandvertrages im Sinne des zitierten hg. Erkenntnis vom - und im Einklang mit der weiteren zitierten hg. Rechtssprechung - gebührenrechtlich nicht bloß als Zession (Abtretung von Rechten), sondern angesichts dieser besonderen Gestaltung einer Vertragsübernahme als Neubegründung eines Bestandverhältnisses zwischen der E und der Beschwerdeführerin zu behandeln und daher dem § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 zu unterstellen. Eine weitere eingehende Auseinandersetzung mit der allgemeinen Frage einer Einordnung der Vertragsübernahme unter den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG oder unter den für die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses bestehenden Gebührentatbestand (vgl. dazu Steiner, Zession, Abtretung, Gesellschafterwechsel und Vertragsübernahme im GebG, RdW 1991, 62; Konezny, Die Vertragsübernahme im Gebührenrecht, RdW 2003, 539 und Fellner, Nochmals: Gebührenpflicht von Vertragsübernahmen, RdW 2003, 605) kann daher unterbleiben.

Den von der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes lagen - sofern sie überhaupt Bestandverhältnisse zum Gegenstand hatten - anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am