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VwGH vom 21.02.2014, 2012/06/0174

VwGH vom 21.02.2014, 2012/06/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der V e. Gen. in Linz, vertreten durch die Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/403/57-2012, betreffend Enteigung gemäß § 12 ff Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch Fiedler, Ramsauer, Vargha, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/06/0227, vom , Zl. 2010/06/0236, und vom , Zl. 2012/06/0141, verwiesen. Demnach wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom der mitbeteiligten Stadtgemeinde die straßenrechtliche Bewilligung zum Neu- und Umbau der Schillerstraße "neu" im Abschnitt Jakob-Haringer-Straße bis Austraße unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung umfasst bei der Kreuzung der Austraße und der Schillerstraße "neu" einen Kreisverkehr mit einem äußeren Durchmesser von 33 m.

Mit Bescheid vom enteignete die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundstückes Nr. 366/9 im Ausmaß von 420 m2 entsprechend dem diesem Bescheid angeschlossenen Einlöseplan für das mit Bescheid vom bewilligte Straßenvorhaben zugunsten der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Antragstellerin. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides erfolgte die Enteignung des W.R. im Hinblick auf das auf diesem Grundstück befindliche Superädifikat zugunsten der mitbeteiligten Stadtgemeinde. In Spruchpunkt III. wurden der Beschwerdeführerin für die Einlösung des Grundstückes, als Bestandgeberin für den Untergang des Bestandvertrages mit W.R. betreffend das Superädifikat und als Bestandgeberin des untergegangenen Bestandsvertrages für den Verdienstentgang und sonstige Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht Entschädigungen in der Höhe von insgesamt EUR 108.416,24 zugesprochen. Mit Spruchpunkt IV. wurde W.R. als Entschädigung für die Einlösung des Superädifikates auf dem Grundstück ein Ablösebetrag zugesprochen. Die Spruchpunkte V. und VI. sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Die gegen diesen Bescheid zunächst von W.R. eingebrachte Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom in Hinblick auf die in Spruchpunkt II. des Bescheides vom ausgesprochene Enteignung des Superädifikates als unbegründet abgewiesen.

Auch die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den Enteignungsbescheid vom an den Verwaltungsgerichtshof, der mit hg. Erkenntnis vom die Beschwerde u.a. hinsichtlich des Spruchpunktes III. zurückwies und u.a. den Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Tragender Aufhebungsgrund hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Enteignung des Grundstückes Nr. 366/9 im Ausmaß von 420 m2) war, dass dem Akt keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen sei, aus welchem Grund die Enteignung des gesamten Grundstückes Nr. 366/9 für das vorliegende Projekt erforderlich sei, obwohl nur etwas mehr als die Hälfte dieses Grundstückes unmittelbar für das Straßenvorhaben vorgesehen sei. Der Bescheid entspreche daher in dieser Hinsicht nicht dem Gebot einer ausreichenden Begründung gemäß § 60 AVG. Die dem Bescheid vom zu Grunde gelegten Ausführungen des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen, wonach die angestrebten öffentlichen Ziele mit einem Kreisverkehr mit 33 m Durchmesser und einem Bypass am besten verfolgt werden könnten und eine mögliche Ausführung des Kreisverkehrs mit 28 m Durchmesser die geforderten Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen mit Annahme des abendlichen stadtauswärts gerichteten Verkehrs nicht werde erfüllen können, wurden nicht beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, die belangte Behörde habe dargelegt, dass die vorgesehene Situierung des Kreisverkehrs die verkehrstechnisch bessere Lösung gegenüber einer Verlegung des Kreisverkehres darstelle.

Darauf brachte W.R. zwei Wiederaufnahmeanträge betreffend die Enteignung seines Superädifikates ein, die von der belangten Behörde abgewiesen wurden. Die diesbezüglich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen. Zum Vorbringen von W.R., die Enteignungsanträge seien ungültig, weil sie von unzuständigen Beamten unterfertigt worden seien, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der belangten Behörde sei nicht entgegenzutreten, wenn sie im Hinblick auf die von einem hiezu befugten Organwalter einem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung der Stadtgemeinde Salzburg in ihrem Enteignungsverfahren das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG verneint habe.

Auf Grund der Aufhebung des Spruchpunktes I. des Bescheides vom mit hg. Erkenntnis vom schränkte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schriftsatz vom den Enteignungsantrag ein und übermittelte einen geänderten Einlöseplan. Darin ist die für die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens notwendige Enteignungsfläche - bestehend aus den Teilflächen F2 bis F4 - mit 311 m2 angegeben.

Mit Gutachten vom bewertete der Sachverständige aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung Ing. R. den Vermögenswert der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteile mit EUR 140.400,-- und den Wert des Bestandsvertrages mit EUR 17.772,-- . Der Verdienstentgang und sonstige Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf den Untergang des Bestandsvertrages wurden vom Sachverständigen H.H. mit Gutachten vom mit EUR 7.584,62 beziffert.

Zur Frage der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sowie hinsichtlich der Kriterien der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung im Sinn der §§ 12 ff Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972) erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige das Gutachten vom . Darin kam er zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass mit dem nunmehr vorliegenden Lageplan ausschließlich jene Flächen ausgewiesen seien, die auch tatsächlich für die im Rahmen der Errichtung des Kreisverkehrs mit einem Außendurchmesser von 33 m samt Bypass erforderlichen Anlagenteile und eine bahnparallele Stützmauer benötigt würden. Die notwendige Enteignungsfläche des Grundstückes 366/9 ergebe sich demnach mit F2 + F3 + F4 = 311 m2. Die Wirtschaftlichkeit der Bauführung sei im Hinblick auf die beanspruchte Fläche insofern gegeben, als sich der Flächenbedarf auf den projektgemäßen und richtlinienkonformen Mindestumfang beschränke, und sich der Kreisverkehr in der vorliegenden projektierten Form und Größe im Variantenvergleich als verkehrstechnisch am besten geeignete Lösung herausgestellt habe.

Mit Stellungnahme vom sowie den Berichtigungen vom 25. und vom äußerte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Schreiben vom zu beiden Gutachten eingeräumten Parteiengehörs ausschließlich zu der Entschädigungssumme.

Bereits mit Schreiben vom hatte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht, ob sie im Hinblick auf den geänderten Enteignungsantrag gemäß § 13 LStG 1972 eine Restgrundeinlöse wünsche. Am teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mit, es werde kein Antrag auf Einlösung des Restgrundes gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt I. aus, "(f)ür die Errichtung des Kreuzungsbereiches Raiffeisenstraße/Austraße/Rosa-Kerschbaumer-Straße in Form eines Kreisverkehrs im Rahmen des Projektes Neu- und Umbau der Schillerstraße im Abschnitt Jakob-Haringer-Straße bis einschließlich Raiffeisenstraße und Austraße wird zu Gunsten der Stadtgemeinde Salzburg an den Teilflächen F2, F3 und F4 des Grundstückes 366/9, EZ. X, GB Y im Gesamtausmaß von 311 m2 im Eigentum der V Genossenschaft mit beschränkter Haftung entsprechend dem diesem Bescheid zugeordneten Einlöseplan vom , ...., das lastenfreie Eigentum dauernd in Anspruch genommen." In Spruchpunkt II. wurde die Entschädigungssumme insgesamt mit EUR 166.056,62 festgesetzt. Spruchpunkt III. betrifft Dienstbarkeiten der Wasserleitungen und der elektrischen Kraftanlagen, den Eigentumsübergang mit Rechtskraft des Bescheides und Zahlung der festgesetzten Entschädigungsbeträge, die Auszahlung der Entschädigungsbeträge sowie die Veranlassung der grundbücherlichen Umschreibung.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe auf Grund des hg. Erkenntnisses vom einen laut beiliegendem Einlöseplan flächenmäßig reduzierten Enteignungsantrag eingebracht, der gemäß § 15 Abs. 1 lit. a LStG 1972 einer Prüfung unterzogen worden sei. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom den Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 33 m samt Bypass als die am besten geeignete Knotenausbildung beurteilt; dies werde durch die zusätzliche Untersuchung der Technischen Universität Graz (Univ-Prof. Dr. Ing. F.) bestätigt. Ein Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 28 m stelle keine verkehrstechnisch brauchbare Alternative dar. Das Gesamtausmaß von 311 m2, wie im Einlöseplan dargestellt, sei notwendig. Dazu seien inhaltlich keine Einwendungen der Beschwerdeführerin vorgebracht worden. In den Vorerkenntnissen vom und vom sei bereits grundsätzlich festgestellt worden, dass der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werde, weil für das Straßenprojekt "Verlegung der Schillerstraße" eine rechtskräftige straßenrechtliche Bewilligung erteilt worden und ein konkreter, im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf vorhanden sei. Die Zielsetzung eines möglichst leistungsfähigen Verkehrs auf der verlegten Schillerstraße samt dem verfahrensgegenständlichen Kreisverkehr sei als legitimes öffentliches Interesse anzusehen; dieses werde nur durch einen Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 33 m samt Bypass gewährleistet; eine Lichtsignalregelung bzw. ein Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 28 m seien dafür nicht geeignet. Bei der Prüfung, ob das vorgegebene Ziel auch auf eine für den Beschwerdeführer weniger belastende Weise erreicht werden könne, sei die bewilligte Variante nachvollziehbar als verkehrstechnisch notwendig dargelegt worden. Schließlich begründete die belangte Behörde näher die in Spruchpunkt II. festgesetzten Entschädigungssummen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§§ 12 bis 15 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBl. Nr. 119/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2005, lauten auszugsweise:

"Von der Enteignung

§ 12

(1) Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.

(2) ...

§ 13

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

(2) Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht.

§ 14

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Pläne und Behelfe, darunter eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen und eines Grundbuchauszuges, bei der Landesregierung einzuschreiten.

§ 15

(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl Nr 71, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 191/1999, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;

b) der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c) jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart;

d) der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist;

(2) ..."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet; auf die übrigen Spruchpunkte wird nicht eingegangen.

Die Beschwerde bringt vor, der erste Enteignungsbescheid der belangten Behörde vom sei hinsichtlich dessen Spruchpunkt II. rechtskräftig geworden. Damit sei das auf dem Grundstück Nr. 366/9 befindliche Superädifikat des W.R. mit allen Bestandteilen in das lastenfreie Eigentum der mitbeteiligten Stadtgemeinde übertragen worden. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom sei nicht das gesamte Grundstück Nr. 366/9, sondern nur die Teilflächen F2 bis F4, nicht jedoch die Teilfläche F1 enteignet worden. Auf dieser Teilfläche F1 sei ein Großteil des Superädifikates situiert gewesen, welches bereits abgerissen worden sei. Spruchpunkt II. des Bescheides vom und der gegenständliche Bescheid stünden in einem unvereinbaren Widerspruch. Wiederaufnahmeanträge von W.R. hinsichtlich der Enteignung seines Superädifikates seien abgewiesen worden. Dieser wäre dem gegenständlichen Verfahren beizuziehen gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Es trifft zu, dass mit dem geänderten Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom die Enteignung der Fläche F1 nicht beantragt wurde. Dies wurde im Antrag damit begründet, dass diese Fläche für die Anlage bzw. den Betrieb des Kreisverkehrs aus verkehrs- und straßenbautechnischer Sicht nicht (zwingend) erforderlich sei. Das Superädifikat, das sich zum größten Teil auf dieser Fläche befunden hatte, wurde bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom rechtskräftig enteignet. Dieses Superädifikat und dessen Enteignung sind nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens, weshalb W.R. diesem Verfahren, in dem es ausschließlich um die Enteignung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Flächen geht, auch nicht beizuziehen war. Im Übrigen werden durch die Nichtbeiziehung von W.R. im gegenständlichen Verfahren keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Inwiefern ein im gegenständlichen Verfahren aufzugreifender "unvereinbarer Widerspruch" zwischen den Bescheiden vom und vom vorliegen soll, lässt die Beschwerde offen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die gegenständliche Enteignung basiere auf Anträgen der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und vom . Diese Enteignungsanträge seien nicht rechtswirksam gestellt worden. Gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Stadtrechts müssten Urkunden und Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfall eine durch die Geschäftsordnung des Magistrates festzusetzende Wertgrenze überschreite, nicht nur durch den Bürgermeister unterfertigt werden, sondern auch vom Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates. Zudem müsse die diesbezügliche Urkunde den Stempelabdruck des Siegels der Stadt Salzburg tragen. Die korrespondierende Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg - MGO führe ebenfalls aus, dass Urkunden und Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert im Einzelfall EUR 150.000,-- überschreite, der Unterschrift des Bürgermeisters, des Magistratsdirektors und eines vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitgliedes desselben sowie des Stempelabdruckes des Siegels der Stadt Salzburg bedürften. Bei den gegenständlichen Enteignungsanträgen würden der Stadt Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 166.056,62 zuzüglich der Entschädigungssumme aus der Enteignung des Superädifikates erwachsen. Hinsichtlich der Entschädigungssumme sei überdies ein Verfahren gemäß § 15 Abs. 1c LStG 1972 bei Gericht anhängig. Die in der MGO geforderten Unterschriften vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates sowie der Stempelabdruck des Siegels der Stadt Salzburg lägen gegenständlich nicht vor, weshalb die Anträge nicht rechtswirksam gestellt worden seien.

§ 8 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg - MGO 2007, Amtsblatt Nr. 24/2006, lautet auszugsweise:

"§ 8

Ermächtigung von Bediensteten und Unterfertigungen

(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte werden unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen, soweit sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten, durch den Magistratsdirektor und die Abteilungsvorstände vertreten.

(2) ...

(3) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Stempelabdruck des Siegels der Stadt versehen sein. Dies gilt auch für Urkunden über Rechtsgeschäfte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeit im Einzelfall den Betrag von 150.000 EUR überschreitet.

(4) ..."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der von einem Rechtsanwalt eingebrachte Antrag vom auf die Enteignung des Superädifikates (Antragsgegner W.R.) bezog und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Abgesehen davon, dass ein Vorbringen, die Enteignungsanträge seien nicht rechtswirksam gestellt worden, von der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens nicht erstattet wurde, unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 MGO 2007 nur Urkunden und Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, sowie Urkunden über Rechtsgeschäfte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von EUR 150.000,-- überschreiten, besonderen Anforderungen hinsichtlich der Unterfertigung und der Ausfertigung mit dem Siegel der Stadt. Bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Enteignung vom , geändert durch den Schriftsatz vom , handelt es sich jedoch weder um einen Rechtsakt, mit dem grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, noch um ein Rechtsgeschäft. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schon deshalb - auch soweit es sich auf den geänderten Entschädigungsantrag vom bezieht - nicht zielführend.

Die Beschwerde bringt weiter vor, im Hinblick auf den geänderten Enteignungsantrag vom seien keine ernsthaften Bemühungen des Enteignungswerbers erfolgt, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Auch aus diesem Grund wäre der gegenständliche Enteignungsantrag abzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - vor Einleitung des Enteignungsverfahrens intensive Verhandlungen zwischen der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der Beschwerdeführerin stattgefunden hatten, um eine zivilrechtliche Einigung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 366/9 zu erzielen. Laut Angaben im Enteignungsantrag führten diese Verhandlungen jedoch auf Grund des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und W.R. zu keinem positiven Ergebnis. Mit Schriftsatz vom wurde kein neuer Antrag auf Enteignung von Grundstücksflächen eingebracht, sondern auf Grund der teilweisen Aufhebung des Enteignungsbescheides vom mit hg. Erkenntnis vom im fortgesetzten Verfahren der ursprüngliche Antrag auf die für die Realisierung des Straßenprojektes unbedingt notwendigen Flächen eingeschränkt. Darüber hinaus gab die belangte Behörde mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zu äußern, ob eine Restgrundeinlöse gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz LStG 1972 gewünscht sei, was diese verneinte. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass sie - obwohl eigenen Angaben zufolge hinsichtlich der Entschädigungssumme ein Verfahren gemäß § 15 Abs. 1c LStG 1972 bei Gericht anhängig sei - nunmehr zum Abschluss einer zivilrechtlichen Einigung bereit gewesen wäre. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels im hier gegebenen Zusammenhang wurde daher auch nicht aufgezeigt.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht schlüssig, warum der öffentliche Bedarf nicht durch einen Kreisverkehr mit einem Außenradius von 28 m verbunden mit einer Kreuzung mit Verkehrslichtsignalregelung gedeckt werden könne (Hinweis auf das Gutachten von Univ. Prof. Dr. K. vom März 2009). Bei dieser Variante wäre weniger Einlösefläche erforderlich. Der angefochtene Bescheid sei diesbezüglich mangelhaft begründet.

Im hg. Erkenntnis vom wurde ausgeführt, der Sachverständige sei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, die angestrebten öffentlichen Ziele könnten mit einem Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 33 m und einem Bypass am besten verfolgt werden. Im fortgesetzten Verfahren erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige das Gutachten vom , in dem er neuerlich ausführte, der Kreisverkehr in der vorliegenden projektierten Form und Größe habe sich im Variantenvergleich als verkehrstechnisch am besten geeignete Lösung herausgestellt. Obwohl der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom ausdrücklich Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt wurde, äußerte sie sich nicht zu diesem Gutachten. Während des Verwaltungsverfahrens wurde nicht vorgebracht, die angestrebten öffentliche Ziele könnten auch mit der erstmals in der Beschwerde angesprochenen Umsetzungsvariante eines Kreisverkehrs mit einem Außenradius von 28 m verbunden mit einer Kreuzung mit Verkehrslichtsignalregelung erreicht werden. Auch das in der Beschwerde angesprochene Gutachten von Univ. Prof. Dr. K. vom März 2009 beschäftigte sich nicht mit dieser Variante. Da diesbezüglich weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, die wegen der Untätigkeit der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens unterblieben, widerspricht das Beschwerdevorbringen betreffend die Deckung des öffentlichen Bedarfes durch Errichtung eines Kreisverkehrs mit einem Außenradius von 28 m verbunden mit einer Kreuzung mit Verkehrslichtsignalregelung dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0255).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien,am