VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0103

VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des H G, 2. des G J,


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3.
des O R, 4. der C R, 5. des P M, 6. der H M, 7. der D S,
8.
des E L, 9. der H L, 10. der H W, 11. des L W, 12. des G W, alle in K, 13. des P S in P und 14. des K Z in K, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1357/3-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J-GmbH in W, 2. Landeshauptstadt Klagenfurt) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zu einem Vierzehntel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingebrachten Baugesuch (vom ) kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage (bestehend aus zwei Gebäuden) mit insgesamt 16 Wohneinheiten auf einer Liegenschaft in Klagenfurt ein. Das Gesuch wurde in der Folge mehrfach modifiziert. In der Bauverhandlung vom , die vertagt wurde, erhoben unter anderem die Beschwerdeführer eine Reihe von Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie trugen vor, ihre Einwendungen stützten sich vor allem auf § 23 Abs. 3 letzter Satz lit. b, c, e, f, h sowie i der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), weil keinem dieser Punkte Rechnung getragen worden sei. Alleine die Abgas-, Lärm- und Schallemissionen wären unerträglich. In ihrem Vorbringen heißt es weiter, bei der Einsicht in die Unterlagen sei nur ein Gutachten für ein vorangegangenes Projekt vorhanden gewesen, nicht jedoch für das gegenständliche, und außerdem gebe es keine Unterlagen für die Entsorgung der Niederschlagswässer, die sich auf das gegenwärtige Projekt bezögen. Ferner sei "die Wiedergabe vom Geologen" nicht korrekt und bedürfe einer Berichtigung. Im geologischen Bericht sei weder von Grundaufschüttungen noch von einem Teich, der sich zwischen zwei näher bezeichneten Grundstücken (Nachbargrundstücke) befunden habe, die Rede. Diesbezüglich befänden sich sämtliche Unterlagen bei der Behörde zur Einsicht. Darüber hinaus seien die Aussagen hinsichtlich der Gründung zweier näher bezeichneter Häuser unrichtig interpretiert worden. Faktum sei, dass bei starkem Regen das Wasser vom Bauplatz auf die zuvor genannten Grundstücke fließe.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten kam es am zu einer weiteren Bauverhandlung, in der unter anderem die Beschwerdeführer auf ihre Einwendungen vom verwiesen, die sie zur Gänze aufrecht hielten. Ergänzend trugen sie vor, dass nochmals überprüft werden solle, wie die durch das Projekt verursachten entlang der Grenze zu einer näher bezeichneten Straße (öffentliche Verkehrsfläche) entstehenden Niederschlagswässer schadlos (in Bezug auf drei näher bezeichnete Häuser) zur Ableitung gebracht würden. Einer der Beschwerdeführer trug eigens vor, dass die Neigung der Böschung in Richtung der Grundstücke der Anrainer zeige, weshalb keine schadlose Beseitigung der Oberflächenwässer zu erwarten sei.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer als unbegründet.

Dagegen erhoben u.a. die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung und bemängelten, das eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission sei negativ ausgefallen; dem könne nicht mit dem Argument begegnet werden, dem Nachbarn komme diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Die Entsorgung der Oberflächenwässer entspreche nicht dem § 42 der Kärntner Bauvorschriften. Auf dem Baugrundstück dürfe gemäß der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) nicht höher als dreigeschossig gebaut werden. Das Projekt halte diese Vorgaben nicht ein. Sämtliche Höhenangaben gegen Westen und Osten seien "fingiert" und entsprächen nicht "dem ursprünglichen Gelände".

Mit Bescheid der Bauberufungskommission vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Soweit noch für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die Berufungsbehörde aus, insofern sich die Beschwerdeführer auf die Verletzung der Abstandsvorschriften beriefen, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass ein Nachbar nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen habe, sondern es müsse sich um Abstände handeln, die seinem Grundstück gegenüber einzuhalten seien (wurde näher ausgeführt). Der Bauplatz grenze nördlich und östlich an die öffentliche Verkehrsfläche X-Straße, westlich an das Grundstück Nr. 354 des Erstbeschwerdeführers und im Süden an das Grundstück Nr. 335/4. Wie aus § 3 Abs. 5 KBPVO ersichtlich, gälten die in der Verordnung normierten Mindestabstände für Gebäude nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen seien. Um einen solchen Privatweg handle es sich bei dem Grundstück Nr. 335/4. Gemäß § 3 Abs. 3 lit. a dieser Verordnung habe in den Zonen 1 bis 6 bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 leg. cit. maßgebende Höhenkante zur Baugrundgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe aufzuweisen (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf sei hiefür der gemittelte Höhenwert maßgeblich). Das Vorhaben halte die erforderlichen Abstände ein (wurde näher ausgeführt).

Es treffe nicht zu, dass die geplante Entsorgung der Oberflächenwässer im Widerspruch zu § 42 der Kärntner Bauvorschriften stünde. Diese Vorschrift besage nämlich, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen seien, insbesondere seien sie großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten. Der hydrogeologische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom dargelegt, dass die projektierte Entsorgung der Oberflächenwässer zu begrüßen sei und eine Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke durch das Vorhaben nicht gegeben sei.

Auch die Einwendungen bezüglich der Höhe der Gebäude seien unzutreffend (wurde näher ausgeführt).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Sie brachten darin vor, das nördliche Gebäude sei viergeschossig geplant. Außerdem werde nach Westen hin die tatsächliche Höhe des Gebäudes dahingehend kaschiert, dass das ursprüngliche Gelände angeschüttet worden sei. Infolge der sich daraus ergebenden Böschung und Neigung des Grundstückes nach Westen werde das gesamte Niederschlagswasser auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers geleitet. Hinsichtlich der Niederschlagswässer wäre nochmals zu erwähnen, dass es nicht möglich sei, diese ohne Pumpstation in den Vorfluter der Stadt Klagenfurt zu bringen. Überdies seien die Rohrleitungen schon gegenwärtig bei starkem Regen mehr als ausgelastet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens, zu dem sie Parteiengehör gewährte), soweit hier erheblich, die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die Berufungsbehörde habe zutreffend dargelegt, dass das Vorhaben die Abstandsvorschriften einhalte. Zulässig sei die Errichtung von drei Geschoßen. Auch hiezu sei auf die genehmigten Projektunterlagen zu verweisen, die im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde einer nochmaligen Überprüfung unterzogen worden seien. Dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen vom sei zu entnehmen, dass bei beiden projektierten Gebäuden von jeweils drei anrechenbaren Geschoßen ausgegangen werden müsse und auch die maximal zulässige Höhe nicht überschritten werde. Beim untersten Geschoß des einen Gebäudes (das angesprochen werde) handle es sich um ein Kellergeschoß.

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, dass eine unschädliche Verbringung der Niederschlagswässer nicht gegeben wäre, sei auf die Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen vom zu verweisen. Auch diesbezüglich sei von der belangten Behörde eine sachverständige Nachprüfung veranlasst worden. Schlüssig stelle sich dar, dass das vorliegende Versickerungskonzept vom umwelttechnischen Sachverständigen hinsichtlich des Nachweises der unschädlichen Abwasserbeseitigung nachvollziehbar und vollständig überprüft worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Nachbarn in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Mangelhaftigkeit des Verfahrens").

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen, in ihrem Recht, dass auf dem Bauplatz nur Gebäude mit drei Stockwerke errichtet werden dürfen, und ihrem aus § 42 der Kärntner Bauvorschriften abgeleiteten Recht, dass vom Baugrundstück keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Standfestigkeit der "Grundstücke" der Beschwerdeführer ausgehen dürfe, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden.

§ 23 K-BO 1996 trifft nähere Bestimmungen zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens und zu den Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren erhoben werden können. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."
Nach § 50 Abs. 1 lit. d K-BO 1996 ist zu bestrafen, wer
"5.
das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluß auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden;"
§ 42 der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 (das Gesetz idF LGBl. Nr. 10/2008) lautet auszugsweise:
"§ 42
Abwasserbeseitigung

(1) Bei allen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalien, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.

(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.

(4) Gebäude mit nach außen geneigten Dachflächen, deren Säume unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, sind mit Dachrinnen und Abfallrohren auszustatten.

…"

Im Beschwerdefall ist weiters die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom (KBPVO) maßgeblich (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am ).

§ 2 lit. g KBPVO lautet auszugsweise:

"g) Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen.

…"

§ 3 Abs. 3 lit. a und Abs. 5 KBPVO lauten (auszugsweise):

"(3) a) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen."

"(5) Die in den Abs 2) und (3) angegebenen Mindestabstände gelten nicht

g) für Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind."

Die Beschwerdeführer tragen vor, das in den Lageplänen dargestellte Urgelände sei nicht richtig dargestellt. Auf dem Gelände habe sich nämlich früher eine Teichanlage befunden. Das Gelände sei Ende der 1990er Jahre ohne Genehmigung um etwa 1,80 m mit unterschiedlichen Materialien aufgeschüttet worden. Dies ergebe sich auch aus einem Gutachten "GTB" vom . Da Aufschüttungen mit Einfluss auf die bauliche Nutzbarkeit gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 der Kärntner Bauordnung verboten seien, hätte die Behörde nicht "einen rechtswidrigen Zustand und Vorgang zur Grundlage des Verfahrens" machen dürfen. Die Behörde hätte vielmehr vom Zustand des Geländes vor den nicht genehmigten Aufschüttungen ausgehen müssen. Demnach sei von vier anrechenbaren Geschoßen auszugehen (wird näher ausgeführt). Zugleich ergebe sich daraus ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften, die nur eingehalten werden könnten, wenn drei Geschoße vorlägen; bei vier Geschoßen seien die Abstandsvorschriften verletzt.

Es sei fraglich, ob das Gelände auf Grund der Anschüttungen überhaupt zur Bebauung geeignet sei und genügend Standfestigkeit besitze. Dazu gebe es keine fachkundige Aussage. Gemäß dem Gutachten "GTB" vom sei diese Frage jedenfalls zu stellen. In diesem Gutachten vom könnten aber auch Auswirkungen der Versickerung auf die Unterlieger nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Adaptierung des Projektes sei nicht erfolgt. Die erteilte Baubewilligung sei rechtswidrig, weil eine Grundwasserbeeinflussung möglich sei und dadurch nicht nur eine Verschmutzung des Grundwassers im Bereich der unterliegenden Grundstücke der Beschwerdeführer eintreten könne, sondern auch Setzungsschäden und Schäden an den Gebäuden durch Beeinflussungen auf Grund der hydrogeologischen Gegebenheiten (Hinweis auf § 42 der Kärntner Bauvorschriften). Auch insofern sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, dass Einwendungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Grundwassers sowie auch der Standfestigkeit der Gebäude der Nachbarn im Verwaltungsverfahren nicht erhoben worden waren. Darauf kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr Bedacht genommen werden.

Beim Vorbringen zur Geschoßanzahl verkennen die Beschwerdeführer, dass im Beschwerdefall gemäß § 2 lit. g KBPVO auf das projektierte Gelände und nicht auf ein - wann auch immer gegebenes - Urgelände abzustellen ist. Das nun projektierte Gelände ist Gegenstand des Vorhabens und somit des Baubewilligungsverfahrens, weshalb der Hinweis auf § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 K-BO 1996 verfehlt ist. Ebenso war im Beschwerdefall bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe vom projektierten Gelände auszugehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/05/0073, und vom , Zl. 2004/05/0103, unter Hinweis auf Hauer/Pallitsch, aaO, Anmerkung 2 zu § 6 der Kärntner Bauvorschriften, Seite 389). Dass, davon ausgehend, die erforderlichen Abstände nicht eingehalten wären, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am