VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der A A in H, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-350251/2/AL, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom wurde der Antrag der Revisionswerberin vom auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 4 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei türkische Staatsangehörige, seit 2007 in Österreich aufhältig und verfüge über die "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus". Sie sei geschieden und beziehe derzeit Arbeitslosengeld, nachdem ihr Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft vom Arbeitgeber gekündigt worden sei.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes sei die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung "immer von einem tatsächlich bestehenden Aufenthaltstitel abhängig". Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus", über den die Revisionswerberin verfüge, berechtige gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer näher definierten Erwerbstätigkeit. Dieser Titel stelle somit keine unbefristete Niederlassungsbewilligung iSd § 4 Abs. 1 Oö. BMSG dar.
4 Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr aufgrund ihrer Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ein dauerndes Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG zukomme, gehe ebenfalls ins Leere. Diese Bestimmung normiere, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nicht erlassen werden dürfe. Die damit festgeschriebene Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung stelle allerdings "lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung in der Form dar, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme" gegenüber den Betroffenen nicht gesetzt werden dürfe. Eine "Aussage" über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen "eines gültigen Aufenthaltsrechts" werde damit nicht getroffen. Mangels Vorliegens der in § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG geforderten persönlichen Voraussetzungen sei der Antrag der Revisionswerberin daher abzuweisen gewesen.
5 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 8 Die belangte Behörde und die Oberösterreichische
Landesregierung erstatteten Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
9 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung (unter anderem) geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder "eine (faktische) unbefristete Aufenthaltsberechtigung" abstelle. Der Revisionswerberin komme ein sonstiges Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG zu, da eine Aufenthaltsbeendigung gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG unzulässig und ihr gemäß § 25 Abs. 2 letzter Satz NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 Das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011 (Oö. BMSG), lautet auszugsweise:
"§ 4
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
...
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger
oder deren
Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer
Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt - Familienangehörige' oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht
im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind."
12 Die Materialien (Blg. 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP, S. 33 ff) führen dazu auszugsweise Folgendes
aus:
13 "Zu § 4:
Die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 3 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung) entsprechen im Wesentlichen jenen nach § 6 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 und 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998. Allerdings wird zur Erleichterung des Vollzuges eine nähere Umschreibung des rechtmäßigen Aufenthalts vorgenommen. Die konkreten Antragserfordernisse bestimmen sich nach § 28 und den darin zitierten melderechtlichen Vorschriften.
...
Abs. 1 Z. 2 spricht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich an und zählt die berechtigten Personenkreise auf:
Der rechtmäßige Aufenthalt ist bei österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern jedenfalls gegeben (lit. a). Bezüglich nicht österreichischer Familienmitglieder ist festzuhalten, dass sich die Gleichstellung nur auf die haushaltszugehörige Kernfamilie gemäß § 47 Abs. 2 NAG (Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger') beschränkt.
Asylberechtigte sind durch Art. 23 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 sowie durch Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, subsidiär Schutzberechtigte durch die zuletzt genannte Norm gleichgestellt (lit. b).
Für EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige räumt § 4 - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 Z. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung - demgegenüber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keine absolute, sondern eine durch fremdenrechtliche Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 51 bis 57 NAG sowie Art. 7 und 24 Richtlinie 2004/38/EG) bedingte Position ein, die wie bisher erforderlichenfalls im Sinn des § 38 AVG zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Bei den Familienangehörigen von EU/EWR- und Schweizer-Bürgern ist das Vorhandensein eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts erforderlich (lit. c).
Eine derartige Vorfragenbeurteilung entfällt hinsichtlich der Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG', 'Daueraufenthalt EG' eines anderen Mitgliedstaates oder 'Daueraufenthalt - Familienangehörige' (§§ 45, 48 und 49 NAG) sowie bei Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (im Sinn der Rechtslage vor dem NAG, vgl. § 81 NAG). Bei diesen Tatbestandsalternativen ist lediglich entscheidend, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt - oder eben nicht. Zu den Aufenthaltstiteln gemäß § 49 NAG ist klarstellend auszuführen, dass es sich bei diesen Titeln nicht um 'dauernde' im Sinn von unbefristeten Aufenthaltsberechtigungen handelt, sondern um für ein Jahr gültige Niederlassungsbewilligungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 NAG zu einer nicht bloß vorübergehenden befristeten Niederlassung berechtigen. Nach Art. 21 der Richtlinie 2003/109/EG ('Daueraufenthaltsrichtlinie') verfügen jedoch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat zum Daueraufenthalt berechtigt sind, über die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht in Österreich, sofern sie über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen, wobei auch ein befristeter Aufenthaltstitel ausreichend ist. Die in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Regelungen über die Erteilung eines - quotenpflichtigen - Aufenthaltstitels an langfristig Aufenthaltsberechtigte eines anderen EU-Staates im § 49 NAG sind daher auch unter Abs. 1 zu subsumieren (lit. d).
Der Auffangtatbestand der lit. e erfasst weitere Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland (z.B. § 55 FPG). Wie bei lit. c ist vor einer Leistung zu prüfen, ob ein Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich zöge."
14 Die - zufolge der Materialien als Auffangtatbestand konzipierte - Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG stellt auf "Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland" ab. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung ("sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht") als auch aus den Materialien (die ein Abstellen auf bereits erteilte "Aufenthaltstitel" nur beim Tatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. d Oö. BMSG erkennen lassen) ergibt sich unmissverständlich, dass es insofern nicht auf (von der zuständigen Behörde erteilte) "Aufenthaltstitel", sondern auf ein - gegebenenfalls im Wege der Vorfragenbeurteilung zu ermittelndes - "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht" ankommt.
15 Den wiedergegebenen Materialien lässt sich zudem entnehmen, dass dem Gesetzgeber als "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht" im Sinne der genannten mindestsicherungsrechtlichen Bestimmung gerade jene "Aufenthaltsverfestigung" vor Augen stand, auf die sich die Revisionswerberin im Verfahren berufen hat. Der in den Materialien insofern ausdrücklich genannte § 55 FPG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011) lautete nämlich wie folgt:
"Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 55. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei,
entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen
Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden.
(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen unbeschadet des § 61 Z 4 nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
(5) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen."
16 Der Bestimmung des § 55 Abs. 1 FPG idF vor der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011 entspricht nunmehr inhaltlich § 9 Abs. 5 BFA-VG, auf dessen Erfüllung sich die Revisionswerberin im Verfahren berufen hat. Damit trifft es aber zu, dass - wie die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt - der Gesetzgeber beim Tatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG "genau die nunmehr von § 9 BFA-VG umfasste Personengruppe vor Augen (hatte), die aufgrund einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich bleiben darf, daher materiell-rechtlich über ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland verfügt". Demnach kommt als "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland" im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG auch eine (bloße) "Aufenthaltsverfestigung" im Sinne des § 9 Abs. 5 BFA-VG in Betracht. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht zu folgen.
17 Da das Verwaltungsgericht demnach die Rechtslage verkannt und nicht geprüft hat, ob der Revisionswerberin im Grunde des § 9 BFA-VG ein "sonstiges dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland" im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG zukommt, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
18 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100130.L00 |
Schlagworte: | Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
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