VwGH vom 20.09.2012, 2012/06/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der K S in G, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs- 013849/2012/0011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung, mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am bei der Baubehörde eingelangten Eingabe vom kam die Landeshauptstadt Graz um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die teilweise Sanierung und den Umbau des Bestandgebäudes eines Pflegewohnheimes (45 Betten), den Neubau eines Pflegewohnheimes (52 Betten), den Neubau einer Tiefgarage für 24 Pkw, dann für 22 Pkw-Abstellplätze im Freien, sowie für Geländeveränderungen und Außenanlagen ein. Das zu bebauende Areal ist, soweit für den Beschwerdefall erheblich, im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als "Freiland Sondernutzung Altenheim" ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin einer an das zu bebauende Areal (in seinem südöstlichen Teil) grenzenden Liegenschaft.
Aus dem Gang des Ermittlungsverfahrens ist hervorzuheben, dass ein Amtssachverständiger des Umweltamtes der Stadt Graz eine schalltechnische (und ablufttechnische) Stellungnahme vom erstattete, in welcher er ausführte, dass es im südlichen Bereich (des zu bebauenden Areales) 24 Pkw-Stellplätze gebe, die mit einer Pergola-Holzkonstruktion überdacht seien. Diese Plätze würden in die (neue) Tiefgarage verlegt. Die Anzahl bleibe gleich, die Zufahrt über die öffentliche Verkehrsfläche ebenfalls. Im nördlichen Bereich gebe es derzeit 15 Pkw-Stellplätze. Die Anzahl werde auf 20 ausgeweitet. Die Zufahrt über die öffentliche Verkehrsfläche verändere sich nicht.
Hinsichtlich des südlichen Bereiches sei durch die Abschirmung (der Lärmemissionen) in der Tiefgarage im Vergleich zum derzeitigen Bestand eine wesentliche Verbesserung der örtlichen Situation zu erwarten. Im nördlichen Bereich seien Schallpegelerhöhungen bis 1 dB zu erwarten, diese lägen im Bereich der Mess- und Berechnungstoleranz und seien nicht als Erhöhung zu bewerten, aus ablufttechnischer Sicht sei eine relevante Zusatzbelastung zu verneinen
Die Beschwerdeführerin, die zur Bauverhandlung (vom ) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG geladen worden war, erhob rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan und wegen der zu erwartenden Immissionen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt; in der Begründung erachtete die Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin (und anderer Personen) teils als unzulässig und teils als unbegründet. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin heißt es, mit der Widmung Freiland sei kein Immissionsschutz verbunden, weshalb ihr auch kein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zukomme. Es stünde ihr ein Mitspracherecht nur aus dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu. Der schall- und ablufttechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen des Umweltamtes vom , die schlüssig und nachvollziehbar sei, sei zu entnehmen, dass aus schalltechnischer Sicht durch die Errichtung einer Tiefgarage (südliche Zufahrt) eine wesentliche Verbesserung der örtlichen Situation zu erwarten sei bzw. die durch die Erweiterung der Stellflächen um 5 Pkw bedingte Schallpegelerhöhungen im Bereich der Mess- und Berechnungstoleranz lägen und nicht als Erhöhung zu bewerten seien. Aus ablufttechnischer Sicht seien die Fahrbewegungen bezüglich der 5 zusätzlichen Abstellplätze nicht geeignet, eine relevante Zusatzbelastung zu verursachen. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 13 Abs. 12 leg. cit. nicht vor.
Hinsichtlich der Vorschriften betreffend die Schaffung von Abstellplätzen komme der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu.
Die Beschwerdeführerin berief und wiederholte, näher ausgeführt, ihr bisheriges Vorbringen.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen des Umweltamtes ein. Dieses Gutachten vom kommt hinsichtlich der nördlich vorgesehenen Parkplätze zum Ergebnis, dass die Ist-Situation durch das Vorhaben am Grundstück der Beschwerdeführerin nicht erhöht werde. Dies sollte unter Berücksichtigung der Abschirmung der nördlichen 22 Pkw-Abstellplätze durch ein sechsstöckiges Objekt sowie einer Entfernung von 70 m der nördlichen Abstellplätze zum Grundstück der Beschwerdeführerin auch für Laien nachvollziehbar sein.
Die belangte Behörde übermittelte dem Vertreter der Beschwerdeführerin dieses Gutachten mit E-Mail vom und verwies darauf, dass das Bauverfahren zügig geführt werden müsse. In einem Aktenvermerk ist festgehalten, anlässlich eines Telefonates mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei darauf verwiesen worden, dass eine Woche bis zum Sitzungstermin der belangten Behörde zur Verfügung stehe, weil die Sache rasch entschieden werden müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin (sowie die Berufung einer weiteren Person) gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit als unbegründet abgewiesen, als Lärmemissionen geltend gemacht worden seien, und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, das Gutachten vom sei unbrauchbar, soweit es die nördlich gelegenen Parkplätze betroffen habe, weil sich nicht ergeben hätte, dass 15 Parkplätze als rechtmäßiger Bestand anzusehen wären. Überdies seien in diesem Bereich 22 Plätze vorgesehen. Der Amtssachverständige habe dazu ein ergänzendes schlüssiges und vollständiges Gutachten erstattet, aus dem sich ergebe, dass eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Abschirmung der Pkw-Abstellplätze durch ein sechsstöckiges Objekt sowie der Entfernung von 70 m nicht gegeben sei.
Insgesamt seien am projektgegenständlichen Standort 46 Parkplätze vorgesehen. Das Pflegeheim biete 226 Heimplätze, weshalb 45,2 Stellplätze vorhanden sein müssten. Ziehe man noch die für die 96 Bediensteten erforderlichen Stellplätze hinzu, komme man auf eine Mindestanzahl von 64,4 (wurde näher begründet). Es seien daher weniger Stellplätze vorhanden als erforderlich wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die von den Pflichtabstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände vorlägen. Als einen solchen besonderen Umstand könne im Beschwerdefall allenfalls die Unterschreitung der Mindestanzahl an solchen Stellplätzen angeführt werden, was aber dem Nachbarn immissionsseitig nicht zum Nachteil gereichen könne.
Die gegebene Flächenwidmung, nämlich Freiland - Sondernutzung Altenheim, sehe keinen Immissionsschutz für Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG vor (Hinweis auf hg. Judikatur zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974). Nachbarn hätten aber auf Grundlage des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz unabhängig von der Widmung. Hinsichtlich der Lärmimmissionen habe der Nachbar ebenfalls unabhängig von der Flächenwidmung bzw. vom Bestehen eines Widmungsmaßes (die Widmung Freiland weise kein solches auf) gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Stmk. BauG ein subjektives Abwehrrecht (Hinweis auf hg. Judikatur zur früheren Bestimmung des § 43 Abs. 2 Z. 5 leg. cit.).
Weiters sei festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Bereich der südlichen Parkplätze (Tiefgarage) nicht geändert hätten. Dass es hier zu einer Verbesserung der Situation komme, sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden und sei auch für einen lärmtechnischen Laien ohne weiteres einsichtig. Die zuvor im Freien gelegene Emissionsquelle werde unter die Erde verlegt und falle daher praktisch weg, auch die Zufahrt bleibe in ihrer Lage unverändert. Die Beschwerdeführerin sei daher aus dem Blickwinkel der geltend gemachten Lärmimmissionen in keinen subjektiven Nachbarrechten verletzt worden.
Sie bringe weiters vor, dass das Vorhaben nicht der gegebenen Widmung entspreche. Diesbezüglich komme ihr aber kein Mitspracherecht zu, weshalb die Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Stmk. BauG verliert ein Nachbar, der zur Bauverhandlung geladen wurde, seine Stellung als Partei, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
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2. | die Abstände (§ 13); |
3. | den Schallschutz (§ 77 Abs. 1); |
4. | die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2); |
5. | die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 21, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88); |
6. | die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)." |
Nach § 13 Abs. 12 leg. cit. hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. | |
Gemäß § 77 Abs. 1 Stmk. BauG müssen Bauwerke derart geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. | |
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49 (StROG), ist am in Kraft getreten. Dessen § 33 enthält Bestimmungen zum "Freiland", wobei § 33 gemäß § 67 Abs. 13 StROG (Übergangsbestimmungen) auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gilt. Durch die am und die sodann am in Kraft getretenen Novellen LGBl. Nr. 69/2011 und 111/2011 wurde § 33 StROG geändert, was (mangels abweichender Übergangsbestimmungen) im Beschwerdefall zu berücksichtigen ist. |
§ 33 StROG lautet auszugsweise (idF LGBl. Nr. 111/2011):
§ 33 Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs- , Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.
(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:
1. Flächen, wenn aufgrund der besonderen Standortgunst die flächenhafte Nutzung im Vordergrund steht und diese nicht typischerweise einem Baulandgebiet zuzuordnen ist. Als solche gelten insbesondere Flächen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs- , Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Abfallbehandlungsanlagen und Lager für Abfälle, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasser- und Geschieberückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und - reinigungsanlagen sowie Tierhaltungsbetriebe gemäß § 27 Abs. 6. Erforderlichenfalls kann die Errichtung von baulichen Anlagen ausgeschlossen werden.
2. …
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
1. Neu und Zubauten errichtet werden,
a) die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z. 1 erforderlich sind, oder
b) für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z. 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes errichtet wird.
2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen - ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z. 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden - bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
3. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; ausgenommen davon sind Dachgeschoßausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.
4. …
(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für
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1. | … |
4. | Neu und Zubauten gemäß Abs. 5 Z. 1 auf Flächen gemäß Abs. 3 Z. 1 hinsichtlich der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens;" |
Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid aus dem Gesichtspunkt der auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen sowie mit dem Argument, dass das Vorhaben der Flächenwidmung nicht entspreche. | |
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass dem Nachbarn nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zur Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung schlechthin zukommt, sondern nur insoweit, als die Flächenwidmung einen Immissionsschutz vorsieht (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/06/0304, oder auch vom , Zl. 2003/06/0090, mwN). | |
Der Beschwerdeführerin als Nachbarin kommt daher kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben der gegebenen Flächenwidmung entspricht. Die Beschwerdeführerin, die zur Bauverhandlung persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG geladen wurde, konnte daher mit einer solchen Einwendung insoweit die Parteistellung nicht beibehalten (§ 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 Stmk. BauG), sodass die Berufung diesbezüglich zu Recht zurückgewiesen wurde (vgl. zur gleichgelagerten Regelung des § 42 Abs. 1 AVG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0068, mwN., uam.). | |
Die Flächenwidmung des Baugrundstücks sieht auch keinen Immissionsschutz vor, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat (ebenso wenig wie die Flächenwidmung Freiland nach dem Raumordnungsgesetz 1974 - siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0090, uam.) | |
Ein Schutz vor Lärmimmissionen ergibt sich aber aus § 26 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Stmk. BauG (vgl. den früheren § 43 Abs. 2 Z 5 leg. cit.) und auch - im Ergebnis - aus § 13 Abs. 12 leg. cit. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass ihr nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, zu dem im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten Stellung zu nehmen. Sie hätte keine Gelegenheit gehabt, fachkundigen Rat einzuziehen und solcherart dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. | |
Diesem Verfahrensmangel kommt aber nach den Umständen des Falles keine wesentliche Bedeutung zu: Das ergänzende Gutachten bezog sich auf die nördlich gelegenen Parkplätze. Der Amtssachverständige hat darauf verwiesen, dass auf Grund der Abschirmung der Parkplätze durch ein sechsgeschoßiges Gebäude und der großen Entfernung zum Grundstück der Beschwerdeführerin Lärmimmissionen auszuschließen seien, was auch für einen Laien nachvollziehbar sei. Die Richtigkeit dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Sachverständigen werden auch in der Beschwerde nicht bestritten. Eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt. | |
Das im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Gutachten bezog sich nicht auf die Abstellplätze im südlichen Bereich, hiezu hat der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen (Gutachten vom ). Es geht hier darum, dass die zuvor oberirdisch angeordneten Stellplätze in eine Tiefgarage verlegt werden sollen. Der Sachverständige gelangte diesbezüglich zum Ergebnis, dass keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Situation anzunehmen sei. | |
Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die von Pflichtabstellplätzen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen seien, sofern nämlich keine besonderen Umstände vorlegen, die eine andere Beurteilung geböten (siehe dazu beispielsweise das auch von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0155, mwN). Solche besonderen Umstände sind im Beschwerdefall hinsichtlich dieser Abstellplätze im südlichen Bereich (nun in einer Tiefgarage) nicht zu erkennen und werden auch nicht dargelegt. | |
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | |
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. | |
Wien, am |