TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0047

VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des AF in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 024877/2010/0005, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am fand eine amtliche Erhebung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. X, EZ Y, KG L, statt. In dem diesbezüglichen Amtsbericht ist festgehalten, bei Ermittlungen wegen durch Wassereintritt aufgeschwommener Kunststoff-Öltanks sei bekannt geworden, dass sich noch mehrere unsachgemäße Öllagerungen in der Einfamilienhaussiedlung befänden. Eine Nachfrage beim zuständigen Rauchfangkehrermeister R. sowie beim Siedlungssprecher Mag. K. und bei Direktor M. von der seinerzeit errichtenden Siedlungsgenossenschaft R. habe ergeben, dass die Häuser in der Siedlung seit der Erbauung fast ausschließlich mit Ölfeuerungen beheizt würden. Festgestellt worden sei, dass im gegenständlichen Gebäude eine Ölfeuerungsanlage errichtet worden sei und betrieben werde. Baubehördlich genehmigt sei eine Elektroheizung. Der Öllagertank, ein Kunststofftank mit einem Volumen von ca. 1.000 l, sei vor dem Haus im Erdreich in einem betonierten Schacht, der nur wenige Zentimeter größer als der Tank selbst sei, untergebracht. Einsehbar sei der Tank nur über eine kleine Luke, die in der Abdeckplatte der Behältergrube angebracht sei. Diese Aufstellung des Öltankes entspreche nicht den heute geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) und auch nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973. Der Heizkessel mit einer Nennheizleistung von 17 kW sei in einem Raum im Kellergeschoß des Hauses installiert, seine Aufstellung entspreche den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, die auf der Liegenschaft Grundstück Nr. X, EZ Y, KG L, errichtete vorschriftswidrige bauliche Anlage, nämlich eine Öllagerung in einem Schacht neben dem Haus, bestehend aus einem Betonschacht und einem Kunststoff-Öltank mit ca. 1.000 l Inhalt, einschließlich der zwischen Öltank und Heizgerät geführten Ölleitungen innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass der der Öllagerung dienende Schacht ohne Genehmigung zwischen 1976 und 1979 errichtet worden sei. Er stelle eine bauliche Anlage dar, deren Errichtung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einer Bewilligung bedurft hätte. Diese fehle. Im Übrigen würden die vom Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 geforderten Abstände für die Öllagerung nicht eingehalten, sodass die Öllagerung ebenfalls vorschriftswidrig sei. Da die Öllagerung nicht den Bestimmungen der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 und des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 entsprochen habe, könne sie auch nicht als rechtmäßiger Bestand gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG angesehen werden, obwohl sie zwischen dem und dem hergestellt worden sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde entgegen einer baubehördlichen Genehmigung eine Öllagerung und eine Ölfeuerungsanlage betrieben. Der Öltank, ein Kunststofftank mit einem Volumen von ca. 1.000 l, sei vor dem Haus im Erdreich in einem betonierten Schacht, der nur wenige Zentimeter größer als der Tank selbst sei, untergebracht. Eine baubehördliche Bewilligung für den Öllagertank liege nicht vor. Mit Bescheid vom sei die Wohnhausanlage genehmigt worden. Nach der Baubeschreibung sei eine Elektroheizung vorgesehen gewesen. In den Plänen sei weder ein Öltank noch ein Ölheizraum enthalten. Offensichtich schon zum damaligen Zeitpunkt sei entgegen dieser Baubewilligung eine Ölheizung errichtet worden. Es handle sich um Kunststofftanks, die in einem betonierten Schacht untergebracht seien. Diese seien daher nicht als unterirdische Lagerbehälter nach dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 anzusehen. Kunststofftanks seien niemals als unterirdische Lagerbehälter erlaubt gewesen. Außerdem seien die Tanks in einem Schacht untergebracht und nicht von Erdreich, Sand oder Lehm umgeben. Die Abstände zwischen Tank und Umgebungswänden seien zu gering und entsprächen nicht dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973. Die Dichtheit des Öllagertanks und der Ölauffangwanne der Behältergrube seien nicht kontrollierbar, und es handle sich um keinen zugänglichen, beleuchteten Lagerraum. Der Öllagertank habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen im Errichtungszeitpunkt entsprochen. Bei dem Kellerschacht handle es sich um eine bauliche Anlage nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, da insbesondere der Verwendungszweck der Lagerung von Öl geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Nach dem derzeit geltenden Stmk. BauG seien Ölfeuerungsanlagen gemäß § 20 leg. cit. einschließlich damit allenfalls verbundener baulicher Änderungen oder Nutzungsänderungen anzeigepflichtig. Somit sei derzeit die Lagerung von 1.000 l Heizöl "bewilligungspflichtig". Der Öltank wäre nur dann gemäß § 40 Stmk. BauG als rechtmäßig anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Lagerung des Öls in dem Schacht habe aber den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen und sei daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung seien Bauordnungswidrigkeiten nicht geheilt worden. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, einen dem Baugesetz oder der Baubewilligung widersprechenden Zustand zu belassen. Mit der Benützungsbewilligung sei die Auflage vorgeschrieben worden, dass der Zentralheizungsschacht im Erdgeschoß nur dann benutzt werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Mit dieser Auflage sei sichergestellt worden, dass der im Bauprojekt vorgesehene Notkamin nur dann als Heizungsschacht verwendet werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Diese Auflage besage nichts über eine Heizungsart, es sei lediglich die Notkaminbenutzung sichergestellt worden. Der Zentralheizungsschacht stehe in keinem Zusammenhang mit der Ölheizung, und es könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass mit der Benützungsbewilligung auch die Ölheizung mitbewilligt worden sei. Da die Öllagerung zum Zeitpunkt der Errichtung und auch zum heutigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte, diese jedoch nicht vorliege, sei zu Recht ein Beseitigungsauftrag erlassen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, weil diese Anlage mit Baubewilligungsbescheiden vom bzw. vom bzw. mit der (im Kleide einer Benützungsbewilligung) erteilten Baubewilligung vom bewilligt worden sei. Vor der (im Kleide einer Benützungsbewilligung) erteilten Baubewilligung vom sei am eine Endbeschau durchgeführt worden. Auf deren Basis habe die Behörde es ausdrücklich als geringfügigen, noch zu behebenden Mangel bezeichnet, dass der Zentralheizungsschacht im Erdgeschoß nur dann benutzt werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Dies beweise, dass der Behörde damals der Naturzustand vor Augen gestanden sei, und es beweise, dass es der Bescheidwille der Behörde gewesen sei, die Heizung samt Öllager zu genehmigen, denn nur unter dieser Prämisse sei es rechtlich zulässig und mache es logisch überhaupt Sinn, für einen Teil dieser Anlagen eine Mängelbehebung zu beauftragen. Hätte die Baubehörde darin eine nicht genehmigte Änderung erblickt, hätte sie darauf hingewiesen. Eine Benützungsbewilligung könne als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr Elemente einer Baubewilligung entnehmbar seien. Dies sei dann zu bejahen, wenn die Baubehörde sehenden Auges die Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage erteile, möge der Naturzustand auch etwas von den baubewilligten Einreichplänen abweichen, weil diesfalls davon auszugehen sei, dass die Baubehörde diese allfällige Abweichung vom ursprünglichen Einreichplan bewilligen wollte. Die Anlage sei aber auch deshalb nicht vorschriftswidrig, weil sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen sei und daher von Amts wegen gemäß § 40 Abs. 2 iVm Abs. 3 Stmk. BauG als rechtmäßig festzustellen gewesen wäre. Die Einrichtung sei Bestandteil einer Feuerstätte und genieße daher gegebenenfalls die Wohltaten des § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG. Im Übrigen wäre die Öllagerstätte als Bestandteil einer Feuerstätte im Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig gewesen. Sie liege nämlich vollständig unter dem natürlichen Gelände in einem Schacht (also nicht in einem Gebäude). Der Behälter sei also nach der ratio legis als in das Erdreich eingebettet zu bezeichnen. Es liege der Fall einer unterirdischen Lagerung "und dergleichen" vor. Warum unter "dergleichen" nur Bodenmaterial zu verstehen sein solle, leuchte nicht ein. Dass Kunststofftanks niemals als unterirdische Lagerbehälter zugelassen gewesen seien, behaupte die belangte Behörde ohne fachlichen Verweis bzw. Nachweis. Die unter der Erde in einem unzugänglichen Schacht installierte Öllagerung sei einer regelrechten Einbettung im Erdreich, Sand oder Lehm funktional in keiner Weise unterlegen. Unterirdische Lagerstätten hätten die besonderen Anforderungen an oberirdische Lagerstätten nicht erfüllen müssen, weil von ihnen keine vergleichbaren Gefahren ausgingen. Dass die Baubehörde das damals nicht anders gesehen habe, beweise die Erteilung der Benützungsbewilligung angesichts der Lagerstätte in der Endbeschau. Dies indiziere, dass die Anlage damals bewilligungsfähig gewesen sei. Außerdem sei in dem Stahlbetonfertigteilbehälter, worin der Tank eingebettet sei, eine ausreichende Leckabsicherung zu erblicken, und darin sei eine Lecküberwachung leicht möglich. Der Stahlbeton sei naturgemäß dicht, und die Kubatur darin sei ohne weiteres einsichtig. Das Verbot einer Öllagerung in einem Kunststoffbehälter, der in eine Wanne aus Stahlbeton eingebettet sei, habe auch im historischen Gesetz nicht bestanden.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973, LGBl. Nr. 53/1973, sind Lagerbehälter oberirdisch oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen Heizöl gelagert wird.

Unterirdische Lagerbehälter sind gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. solche, die teilweise oder zur Gänze in Erdreich, Sand, Lehm u. dgl. eingebettet sind. Alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter.

Gemäß § 7 Abs. 2 erster Halbsatz leg. cit. müssen oberirdische Lagerbehälter von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen. Der zweite Satz der genannten Bestimmung sieht vor, dass der freie Abstand vom Boden mindestens 10 cm betragen muss. Die Lagerbehälter sind gemäß dem

4. Satz an den Auflageflächen gegen Feuchtigkeit zu isolieren.

§ 7 Abs. 5 leg. cit. normiert, dass unterirdische

Lagerbehälter aus Stahl in zylindrischer Form mit gewölbten Böden allseitig doppelwandig mit Leckanzeige hergestellt und einwandfrei gegen Feuchtigkeit isoliert werden müssen. Diese Lagerbehälter müssen mindestens 1 m hoch mit steinfreier Erde oder mit Sand überschüttet oder in gleichwertiger Weise tragfähig überdeckt werden. Von unterirdischen Räumen und Kanälen ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 bedarf die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage einer Bewilligung, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Lagerung an Öl mehr als 1.000 l oder
b)
die Gesamtnennheizleistung der Kessel mehr als 15.000 kcal/h
beträgt.
Gemäß § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, bedürfen Neubauten, und gemäß lit. g bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u. dgl., einer Bewilligung der Baubehörde.
Gemäß § 4 Z. 47 Stmk. BauG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 sind Ölfeuerungsanlagen der Verbrennung von Heizöl dienende Feuerstätten einschließlich der mit diesen verbundenen Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl.
Bewilligungspflichtig sind gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2012, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu-, Zu oder Umbauten von baulichen Anlagen.
§ 20 Z. 3 lit. d Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 normiert, dass (soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt) die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen anzeigepflichtige Vorhaben sind.
§ 21 Stmk. BauG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2012 lautet auszugsweise:
"Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl. jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne ds § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall ...
b)
Abstellflächen ...
c)
Skulpturen und Zierbrunnenanlagen ...
d)
Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e)
luftgetragene Überdachungen ...
f)
Pergolen ...
g)
Gerätehütten ...
h)
Gewächshäusern ...
i)
Solar- und Parabolanlagen ...
j)
Telefonzellen und Wartehäuschen ...
k)
Stützmauern ...
l)
Loggiaverglasungen ...
3.
kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4.
Baustelleneinrichtungen ...
5.
Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, ...
5a.
Gasanlagen ...
6.
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ...

(2) Bewilligungsfrei sind überdies:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der Umbau einer baulichen Anlage ...
2.
die ... Aufstellung von Kraftfahrzeugen ...
3.
die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4.
der Abbruch ...
5.
Einfriedungen ...
..."
§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG sieht vor, dass bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig gelten, die zwischen dem und dem errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
Die Rechtmäßigkeit nach dieser Bestimmung ist gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
Gemäß § 41 Abs. 3 1. Satz Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen unterirdischen Lagerbehälter handelt. Dies folgt schon daraus, dass der Lagerbehälter selbst nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 teilweise oder zur Gänze in Erdreich, Sand, Lehm u. dgl. "eingebettet" ist. Wie sich nämlich aus § 7 Abs. 5 leg. cit. eindeutig ergibt, muss ein unterirdischer Lagerbehälter selbst mit steinfreier Erde oder mit Sand überschüttet oder in gleichwertiger Weise tragfähig überdeckt werden. Diese Anforderungen sind bei dem gegebenen Lagerbehälter, der sich in einem Schacht befindet, nicht erfüllt. Er gilt daher gemäß § 3 Abs. 4 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 als oberirdischer Lagerbehälter.
Als oberirdischer Lagerbehälter musste er zum Zeitpunkt seiner Errichtung gemäß § 7 Abs. 2 erster Halbsatz des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 von Wänden und Decken einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen. Es ist nicht umstritten, dass dies nicht erfüllt ist.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 19 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 wurden von der belangten Behörde zwar nicht hinreichend festgestellt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Öltank "ca. 1.000 l Inhalt" habe, womit aber nicht feststeht, dass es sich um "mehr als 1.000 l" im Sinne der genannten Bestimmung handelt.
Allerdings sind von § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auch bewilligungsfreie Vorhaben erfasst, die nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt werden (vgl. dazu die bei
Hauer/Trippl , Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S. 428 unter 23j und S. 429 unter 23n zitierte hg. Judikatur).
Daraus folgt, dass auch dann, wenn keine Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 gegeben war, ein Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG möglich ist, wenn die betreffende Anlage den in ihrem Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften nicht entsprochen hat (und auch den im Zeitpunkt des Auftrages geltenden nicht entspricht). Dass die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 erster Halbsatz des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 nicht eingehalten wurden, ist unbestritten. Dass damit eine Rechtswidrigkeit vorlag, ergibt sich jedenfalls auch aus der Strafbestimmung des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973, wonach Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 und 2 leg. cit. strafbar waren.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, muss aber auch im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages eine entsprechende Rechtswidrigkeit gegeben sein (vgl. die bei
Hauer/Trippl , aaO, S. 429 unter 23n wiedergegebene hg. Judikatur). Eine solche Rechtswidrigkeit wäre hier - abgesehen von inhaltlichen Anforderungen an Öllagerungen - in Ermangelung der Heranziehbarkeit von Tatbeständen des § 21 Stmk. BauG nur dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Bauanzeige gemäß § 20 Z. 3 lit. d Stmk. BauG vorläge (was unbestritten nicht der Fall ist) oder zumindest ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Stmk. BauG. § 40 Stmk. BauG setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Bauobjekt zum Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßig war. Dass dies nicht erfüllt war, wurde bereits dargestellt. Unabhängig von der Frage einer ursprünglich gegebenen Bewilligungspflicht kann § 40 Stmk. BauG daher im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass der Bauauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG unrechtmäßig wäre.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass mit einer Auflage in der Benützungsbewilligung die entsprechende Baubewilligung erteilt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Auflagen bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle sind, die sich erst bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln (vgl.
Hengstschläger/Leeb , AVG II, S. 703, Rz 29 zu § 59 AVG). Zwar trifft es zu, dass dann, wenn eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass mit ihr auch bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt werden sollen, insofern eine Baubewilligung vorliegt (vgl. die bei Hauer/Trippl , aaO, S. 388 unter 2 zitierte hg. Rechtsprechung; dazu, dass sonst aber grundsätzlich eine Benützungsbewilligung einen bewilligungswidrigen Zustand nicht saniert, vgl. die Nachweise bei Hauer/Trippl , aaO, S. 388, 4, und S. 389, 12). Dies kann aber im Fall einer bloßen Auflage nicht angenommen werden, da diese, wie gesagt, nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, und somit bereits von vornherein keine Bewilligung beinhalten kann. Auch lässt der unstrittige Wortlaut der hier gegenständlichen Auflage keine Bewilligung für die vorliegende Öllagerung erkennen.
Soweit der Abbruchauftrag auch den Schacht umfasst, tritt die Beschwerde der Auffassung der belangten Behörde, dass insofern eine bereits ursprünglich bewilligungspflichtige bauliche Anlage vorgelegen ist, für die keine Bewilligung vorhanden ist, nicht entgegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der gegenständliche Schacht eine andere Funktion haben sollte, als der Aufstellung des Öllagerbehälters zu dienen. Damit lag aber eine Bewilligungspflicht gemäß § 57 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 schon im Hinblick auf die Gefahren (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/06/0020, 0021, und vom , Zl. 86/06/0001) vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob (auch) lit. g der genannten Norm heranzuziehen war, da schon unter den Neubaubegriff der lit. a nicht nur Gebäude, sondern ebenso sonstige bauliche Anlagen (mit Gefahrenpotential) fielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/06/0217). Schon im Hinblick auf den Verwendungszweck des Schachtes kann auch nach der derzeitigen Rechtslage nicht von einer Bewilligungsfreiheit (§ 21 Stmk. BauG) ausgegangen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-69735