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VwGH vom 04.09.2008, 2007/17/0222

VwGH vom 04.09.2008, 2007/17/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der R GmbH in H, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA8A-60R8/2007-25, betreffend Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung von Fleischuntersuchungsgebühren und Rückzahlung zu viel bezahlter solcher Gebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe nach "Rechnungslegung durch die untersuchenden Tierärzte" Fleischuntersuchungsgebühren nach Maßgabe der Steiermärkischen

Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/1995, im Zeitraum zwischen und entrichtet. Die Beschwerdeführerin qualifizierte diesen Vorgang als "Selbstbemessung" dieser Gebühren. Richtigerweise wären diese Gebühren aber unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom niedriger zu bemessen gewesen. Der Antrag enthält eine Aufstellung über die von der Beschwerdeführerin entrichteten und die ihres Erachtens bei gemeinschaftsrechtskonformer Berechnung der Gebühren geschuldeten Beträge und gelangte für den oben umschriebenen Zeitraum zu einer Überzahlung von EUR 313.628,03.

Sie beantragte daher eine - bis dato nicht durchgeführte - bescheidförmige Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren für den genannten Zeitraum sowie die Rückzahlung des zu viel entrichteten Betrages.

In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom vertrat die Steiermärkische Landesregierung die Auffassung, der Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin stehe Verjährung entgegen.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bemessungsverjährung gemäß § 156 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im Folgenden: Stmk LAO), sei auf Rückzahlungsanträge gemäß § 186 Stmk LAO nicht anwendbar. Aber auch die Verjährungsfrist des § 187 Abs. 3 Stmk LAO komme diesbezüglich nicht in Betracht, zumal der Verwaltungsgerichtshof zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage in Oberösterreich in seinen Erkenntnissen vom , Zlen. 90/17/0404 und 90/17/0500, ausgeführt habe, dass die dem § 187 Abs. 3 Stmk LAO vergleichbare Verjährungsfrist in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung im Fall von Selbstbemessungsabgaben erst mit der Entrichtung der Abgabe auf Grund eines Abgabenfestsetzungsbescheides, nicht aber mit deren Zahlung auf Grund einer Selbstbemessung zu laufen beginne.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom wurde der zitierte Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1994, LGBl. Nr. 22/1995 (im Folgenden: Stmk FUGG), in Verbindung mit §§ 153, 156 und 158 Stmk LAO "wegen Verjährung" abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, gemäß § 153 Abs. 2 Stmk LAO sei ein Abgabenbescheid u.a. dann zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen als nicht richtig erweise. Bescheide nach dieser Gesetzesbestimmung seien Abgabenbescheide und unterlägen "als solche der Verjährung". Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 156 Abs. 2 Stmk LAO fünf Jahre. Sie beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei.

Vorliegendenfalls habe daher die Verjährung (jedenfalls) mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der am erfolgten Antragstellung sei Verjährung eingetreten. Unterbrechungshandlungen seien nicht aktenkundig.

Ergänzend vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, ein Rückzahlungsantrag gemäß § 186 Abs. 1 Stmk LAO setze das Vorhandensein eines Guthabens am Abgabenkonto voraus. Die Frage, ob die Gebarung am Abgabenkonto rechtmäßig erfolge, sei jedoch nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern in einem Abrechnungsbescheidverfahren zu klären.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass vorliegendenfalls § 187 Abs. 3 Stmk LAO nicht zur Anwendung gelange. Außer Streit stehe weiters, dass es sich vorliegendenfalls nicht um die Rückzahlung zwangsweise eingebrachter Gebühren, sondern um die so genannter Selbstbemessungsabgaben handle. Daher sei von der Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung mittels Abgabenbescheid und erst danach über allfällige Rückerstattungsbegehren zu entscheiden. Die Einreichung der Erklärung einer Selbstbemessungsabgabe bewirke kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung deren Festsetzung. Damit seien dieselben Rechtswirkungen verbunden wie mit einer bescheidmäßigen Rechtskraft.

Gemäß den §§ 153, 156 Abs. 2 und 157 lit. a Stmk LAO könnte eine Korrektur einer unrichtigen Selbstbemessungsabgabe nur innerhalb der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist erfolgen. Diese sei jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen.

Die belangte Behörde teilte auch die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung des Vorranges eines Abrechnungsverfahrens.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 und 2 FUGG lauteten:

"§ 3

Einhebung der Gebühren

(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben."

§§ 6 und 7 Abs. 1 und 3 Stmk FUGG lauteten:

"§ 6

Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

...

(3) Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom , in der in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Fassung, tritt als Landesgesetz mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft."

§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der in § 7 Abs. 3 Stmk FUGG zitierten Fassung lautet:

"(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung fällig und sind von den Fleischuntersuchungsorganen längstens bis zum Monatsende einzuheben."

§ 150 Abs. 1, § 153 Abs. 1 und 2, § 156 Abs. 1 und 2, § 157 lit. a, § 186 Abs. 1 und § 187 Abs. 1 und 3 Stmk LAO (§ 153 Abs. 2, § 156 Abs. 2 und § 186 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1983, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung) lauten:

"§ 150

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

...

§ 153

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.

...

§ 156

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

...

§ 157

Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;

...

§ 186

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. ...

...

§ 187

(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

...

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

Auch in der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, gegenständlich liege eine Selbstbemessungsabgabe vor, sodass die Abgabe infolge ihrer Bemessung und Entrichtung als festgesetzt gegolten habe. Die Behörde habe im Falle einer zu niedrigen Selbstbemessung das Recht, diese zu berichtigen, im Falle einer zu hohen Selbstbemessung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, eine Berichtigung vorzunehmen. Dabei handle es sich nicht um ein "Recht", sodass § 156 Abs. 1 Stmk LAO nicht zum Tragen komme.

Mit näherer Begründung legt die Beschwerdeführerin auch dar, dass die Verjährungsfrist nach § 187 Abs. 3 Stmk LAO vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Nach allgemeinen, der gesamten Rechtsordnung immanenten Grundsätzen verjährten bereicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil sich auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin schon durch die rechtswidrige Einhebung bzw. Entrichtung der Abgaben ein Guthaben in der Höhe von EUR 313.628,03 befinde. Der Verweis der Abgabenbehörden auf ein Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides verfange nicht, weil dieses gemäß § 164 Stmk LAO ausschließlich für Meinungsverschiedenheiten, "ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist", Anwendung findet.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ließen die maßgeblichen Abgabenvorschriften, nämlich das Stmk FUGG sowie - im Zeitraum vom 1. Jänner bis - die als Landesgesetz in Kraft stehende Verordnung LGBl. Nr. 97/1984 keine Selbstbemessung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen zu.

Vielmehr war die Abgabe durch das Fleischuntersuchungsorgan (nicht bescheidförmig) einzuheben bzw. zu bemessen (vgl. § 1 Abs. 2 der erwähnten als Landesgesetz geltenden Verordnung und § 3 Abs. 1 Stmk FUGG).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch im Ergebnis die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wonach im Falle einer - wie hier - zunächst unstrittigen Bemessung der Abgabe durch das Fleischuntersuchungsorgan und ihrer anschließenden Entrichtung durch den Abgabepflichtigen eine dem § 153 Abs. 1 Stmk LAO vergleichbare Rechtsfolge eintritt, nämlich, dass diese Abgabe zunächst als festgesetzt gilt und damit auch eine taugliche Grundlage für eine der Abgabenzahlung gegenüber stehende Debetanlastung am Abgabenkonto bildet.

Ein Wegfall dieser einmal erfolgten Anlastung mit der Folge des Entstehens eines rückzahlbaren Guthabens kann diesfalls nur dann erfolgen, wenn (infolge einer späteren Bestreitung des Abgabepflichtigen) ein abweichender Abgabenbemessungsbescheid ergeht, auf Grund dessen sodann am Abgabenkonto die Anlastung der vom Fleischuntersuchungsorgan eingehobenen Abgabe entsprechend der bescheidförmigen Festsetzung zu berichtigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass "Bestreitungen" im Verständnis des § 3 Abs. 2 erster Satz Stmk FUGG durch den Abgabepflichtigen (in Verbindung mit Rückzahlungsanträgen) nicht schon allein durch die Entrichtung der Gebühr unzulässig werden (dies folgt wohl auch daraus, dass das Gesetz die Bestreitung und die Nichtzahlung gesondert erwähnt). Auch insofern liegt eine Vergleichbarkeit mit Selbstbemessungsabgaben vor.

Hingegen kommt eine "nachträgliche Mängelbehebung" durch den Abgabepflichtigen, wie sie als Korrektur einer Selbstbemessung in § 153 Abs. 2 letzter Satz Stmk LAO vorgesehen ist, bei Fleischuntersuchungsgebühren, die ja nicht vom Abgabepflichtigen bemessen werden, keinesfalls in Betracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu - insofern vergleichbaren - Fällen zu hoher Selbstbemessungen vor dem Hintergrund der Bemessungsverjährungsbestimmungen nach der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0262, Folgendes ausgeführt:

"...

Von dieser Konstellation ist nun wiederum jene zu unterscheiden, in welcher ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet. Ein solcher Antrag, welcher innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist gestellt werden kann, ist dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet."

Der Verwaltungsgerichtshof ist also in diesem Erkenntnis davon ausgegangen, dass ein auf die Korrektur einer zu Unrecht zu hoch erfolgten Selbstbemessung durch eine bescheidförmige Abgabenfestsetzung gerichteter "Rückzahlungsantrag" nur dann mit Erfolg gestellt werden kann, wenn die Bemessungsverjährungsfrist noch offen ist. Damit wurde implizit davon ausgegangen, dass - in Ermangelung eines im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtzeitigen Antrages - der Behörde die Vornahme einer - an die Stelle der Festsetzungswirkung der Selbstbemessung tretenden - bescheidförmigen Abgabenbemessung nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist auch dann verwehrt ist, wenn sich eine solche bescheidförmige Abgabenfestsetzung zu Gunsten des Abgabengläubigers auswirken würde.

Dem steht - anders als die Beschwerdeführerin meint - der Begriff "Recht" (hier in § 156 Abs. 1 Stmk LAO) nicht entgegen. Der Begriff "Recht" ist in diesem Zusammenhang im Sinne von "Befugnis" zu deuten und umfasst daher generell die Befugnis (das Recht und die Verpflichtung) zur Vornahme aller gebotener Abgabenbemessungen innerhalb der Verjährungsfrist und legt andererseits deren Unzulässigkeit nach Fristablauf fest. Letzterer bewirkt also den Verlust der Befugnis der Behörde, die Abgabe zu bemessen.

Diese Auslegung liegt auch vor dem Zweck der Verjährungsbestimmungen nahe. Diese dienen einerseits der Erhaltung des Rechtsfriedens, andererseits der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Beide Zielsetzungen treffen unabhängig davon zu, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder aber im Interesse des Abgabepflichtigen erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend erkannt, dass ihre Befugnis, die Abgabe (infolge einer Bestreitung der Beschwerdeführerin) bescheidförmig festzusetzen, infolge Ablaufs der in §§ 156 Abs. 1, 157 lit. a Stmk LAO festgelegten Fristen erloschen ist.

In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob - wovon der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom offenbar ausgegangen ist - eine Unterbrechung der Verjährungsfrist auch durch ein auf eine bescheidförmige Abgabenbemessung gerichtetes Begehren des Abgabepflichtigen eintritt. Ein solches Begehren hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Verjährungsfrist eben nicht gestellt.

Zutreffend gehen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Vorgesagten davon aus, dass die Verjährungsfrist des § 187 Abs. 3 Stmk LAO vorliegendenfalls keine Rolle spielt.

Da - wie oben ausgeführt - die durch das Fleischuntersuchungsorgan erfolgte Bemessung und Einhebung der Abgabe eine taugliche Grundlage für deren Anlastung in bezahlter Höhe am Abgabenkonto bildet (welche durch Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist auch keiner Korrektur mehr zugänglich ist), besteht als Ergebnis einer rechtmäßigen Gebarung kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.

Es kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob Fehler in der Gebarung am Abgabenkonto durch Abrechnungsbescheid oder aber unmittelbar mit einem Rückzahlungsantrag gemäß § 186 Abs. 1 Stmk LAO geltend gemacht werden könnten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang freilich auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0335, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu einer dem § 164 Stmk LAO durchaus vergleichbaren Rechtslage nach der Niederösterreichischen Abgabenordnung die Rechtsauffassung vertreten hat, dass auch die Rechtmäßigkeit von Anlastungen am Abgabenkonto in einem Abrechnungsbescheidverfahren zu klären ist.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am