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VwGH vom 22.12.2005, 2004/15/0142

VwGH vom 22.12.2005, 2004/15/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, über die Beschwerde der V reg. Genossenschaft mbH in R, vertreten durch KPMG Austria GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , RV/0050-F/03, betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Bank erwarb in den Jahren 1995 bis 1998 Staatsanleihen, wobei zur Sicherung des Wertes Put-Optionen auf den Wertpapierkurs vereinbart wurden. Da die Anleihen auf die Währung GRD lauteten, wurden entsprechende Devisentermingeschäfte geschlossen, um das Wechselkursrisiko auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin machte für die Jahre 1995 bis 1998 in Zusammenhang mit den genannten griechischen Staatsanleihen Aufwendungen in folgender Höhe steuerlich geltend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Verlust Wertpapierkurs"
"Verlust Devisen-terminsicherung"
Prämien Put-Option
1995
831.072 S
5,014.780 S
1,736.223 S
1996
950.888 S
1,967.723 S
658.000 S
1997
486.793 S
7,552.782 S
85.000 S
1998
- 167.546 S
2,828.938 S
1,330.219 S
Summe
2,101.207 S
17,364.223 S
3,809.442 S

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Zinsen, welche die Beschwerdeführerin aus den griechischen Staatsanleihen erzielt hat, nach Art 11 Abs 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland in Österreich steuerfrei zu stellen seien, seien auch Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinsen stünden, diesen Zinsen zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.

Unter Bezugnahme auf die hg Erkenntnisse vom , 99/14/0099, vom , 2002/15/0033 und vom , 2000/14/0063, führte die belangte Behörde aus, eine mit dem von vornherein verbindlich vereinbarten Wechselkursverhältnis zusammenhängende Wertminderung sei dem (steuerfreien) Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zuzuordnen. Anders sei der in Ausübung einer Put-Option entstehende Verlust aus dem Verkauf der Anleihen zu beurteilen, weil die Entscheidung, eine Option auszuüben, vom jeweiligen Kurs der Anleihe abhänge und wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses (etwa bei entsprechender Zinsentwicklung) auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihe nicht ausgeschlossen sei. Die in Ausübung von Put-Optionen entstandenen Ergebnisse aus den Anleiheverkäufen ("Verlust WP-Kurs") seien daher steuerlich zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Frage der Behandlung der Optionsprämien sei der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass im Falle eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäftes (Wertpapierverkauf) eine Aufteilung der Aufwendungen auf die steuerfreien Zinsen einerseits und den steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen habe. Die Optionsentgelte stünden in Zusammenhang mit den aus der Veranlagung in Anleihen resultierenden Früchten wie auch mit allfälligen Gewinnen aus der Veräußerung der Anleihen.

Für die Aufteilung der Optionsprämien auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung werde in der Literatur (Lang, SWK 1998 S 733) die Zuordnung nach dem Verhältnis der steuerfreien Dividenden zu den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen, aber auch die vorrangige betragsmäßige Verrechnung mit den steuerfreien Dividenden vertreten. Lang bevorzuge aus verfassungsrechtlichen Überlegungen die Methode einer vorrangigen Verrechnung mit den steuerfreien Zinsen. Die belangte Behörde schließe sich dieser Ansicht an.

Im Jahr 1998 habe die Beschwerdeführerin einen Kursgewinn aus der Veräußerung der Anleihen erzielt. Zu beachten sei aber, dass die steuerfreien Zinsen aus den entsprechenden Anleihen - auch nach Abzug der Währungsverluste - die Optionsentgelte erheblich überstiegen, sodass Optionsentgelte nicht steuerlich abgesetzt werden könnten.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 187/04, ab. Zugleich trat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf gewinnmindernde Berücksichtigung der Prämien für die Put-Optionen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2002/15/0033, VwSlg 7.768/F, über die steuerlichen Auswirkungen griechischer Staatsanleihen, deren Zinsen nach Art 11 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 39/1972, in Österreich nicht besteuert werden dürfen, abgesprochen.

Der Gerichtshof betonte, für Zwecke der Anwendung des DBA müssten von den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen, herausgeschält werden. Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf Grund des DBA-Griechenland in Österreich nicht steuerpflichtigen - Zinseinkünften aus Anleihen sei zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stünden oder mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.

Zur steuerlichen Behandlung der Optionsentgelte hat der Verwaltungsgerichthof im genannten Erkenntnis 2002/15/0033 zu Recht erkannt:

"Erwirbt ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden, werden Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nimmt die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es besteht allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang ist vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung iSd § 10 Abs 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, sind die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998, 733)."

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den Beschwerdefall nicht zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht verlasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2002/15/0033 offen gelassen, auf welche Weise die rechnerische Aufteilung der Optionsentgelte zu erfolgen hat, wenn neben den steuerfreien Zinsen aus der Anleihe auch Einkünfte aus der Veräußerung der Anleihe (Vermögensstamm) entstanden sind. Der Gerichtshof hat aber darauf verwiesen, dass seinerzeit (fremdfinanzierte) Beteiligungen iSd § 10 Abs 1 KStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Zinsen zu einer Einschränkung des Abzuges der Fremdkapitalzinsen führten. Im Falle der Veräußerung der Beteiligung sei daher zu beurteilen gewesen, ob bzw in welchem Ausmaß die Fremdkapitalzinsen den nach § 10 Abs 1 KStG steuerfreien Zinsen oder der steuerpflichtigen Veräußerung der Beteiligung zuzuordnen seien. Dieses Zuordnungsproblem sei dem in Rede stehenden vergleichbar.

Mit der Zuordnung der Zinsen aus den zur Finanzierung einer Beteiligung nach § 10 Abs 1 KStG aufgenommenen Fremdkapital hat sich Lang in dem bereits im Erkenntnis 2002/15/0033 zitierten Beitrag (SWK 1998 S 733) auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung der Judikatur der Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und geleitet vom Bemühen nach einer verfassungskonformen Lösung gelangt Lang zu folgenden Ergebnis:

"Vom Gesamtbetrag aller seit Erwerb der Beteiligung angefallenen Schuldzinsen ist daher zunächst der Gesamtbetrag aller steuerfreien Dividenden abzuziehen. Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungsjahrs der Veräußerung ist dann nur um den dann noch verbleibenden Betrag an Schuldzinsen zu vermindern."

Dass die belangte Behörde diesen Zuordnungsgrundsatz auch für das gegenständliche Problem der Zuordnung zu steuerfreien Zinsen einerseits und steuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen andererseits herangezogen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Optionsentgelte die aus den griechischen Staatsanleihen resultierenden (steuerfreien) Zinsen nicht überstiegen haben, wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten und steht auch nicht im Widerspruch zur Aktenlage.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.

Wien, am