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VwGH vom 26.07.2007, 2004/15/0137

VwGH vom 26.07.2007, 2004/15/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde


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1.
des F G in A und
2.
der F G GmbH in S,
beide vertreten durch Kleiner & Kleiner GesmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RD/0011-G/04, betreffend Devolutionsantrag hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, sie hätten in den Streitjahren 1996 und 1997 eine unechte stille Gesellschaft, bestehend aus der zweitbeschwerdeführenden GesmbH (Zweitbeschwerdeführerin) als Geschäftsherrin und dem Erstbeschwerdeführer als stillem Gesellschafter, gebildet.

Für diese als "(Zweitbeschwerdeführerin( u. Mitges."

bezeichnete Personengemeinschaft wurden für die Streitjahre Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) eingebracht und Verluste einer so bezeichneten unechten stillen Gesellschaft erklärt, welche zu 86 % der Zweitbeschwerdeführerin und zu 14 % dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet wurden.

Das Finanzamt stellte mit einer Erledigung vom , welche an "(Zweitbeschwerdeführerin(, (Erstbeschwerdeführer( z.Hd.: (steuerliche Vertreterin(" gerichtet und mit "Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO" überschrieben war, fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Streitjahre nicht vorzunehmen sei, weil gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorlägen.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer unter dem Betreff "(Zweitbeschwerdeführerin( und Mitges." vor, für die unechte stille Gesellschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin als Inhaberin des Handelsgewerbes und dem Erstbeschwerdeführer als stillem Gesellschafter seien für das Jahr 1996 am und für das Jahr 1997 am Steuererklärungen eingereicht worden. Unter Anschluss eines Schreibens vom selben Tag an das Finanzamt werde die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Erledigung dieser Anbringen beansprucht und ersucht, im Sinne des § 311 Abs. 3 BAO vorzugehen. Die Verspätung sei auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen. In dem erwähnten Schreiben an das Finanzamt wird vorgebracht, die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom erfülle nicht alle in § 93 BAO genannten Erfordernisse, was "zum Verlust der Bescheideigenschaft" führe. Eine Berufung wäre mangels Vorliegens eines Bescheides nicht möglich gewesen. Die angesprochene Erledigung des Finanzamtes weise weder im Spruch noch im Kopf die Bezeichnung der Personengemeinschaft auf.

Das Finanzamt gab der belangten Behörde - nach Aufforderung gemäß § 311 Abs. 3 BAO - an, dass es in seiner Erledigung vom einen Bescheid sehe, weshalb über die in Rede stehenden Abgabenerklärungen betreffend die Streitjahre entschieden worden sei, was eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ausschließe.

Mit dem angefochtenen, an "(Erstbeschwerdeführer(, (Zweitbeschwerdeführerin( z.H. (Beschwerdevertreterin(" gerichteten Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag vom als unzulässig zurück. Der Bescheid des Finanzamtes vom sei als negativer Feststellungsbescheid an diejenigen Personen zu richten gewesen, denen im Falle von gemeinschaftlichen Einkünften Einkunftsanteile zuzurechnen gewesen wären und hinsichtlich derer der gemeinschaftliche Zufluss von Einkünften in Streit stehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).

Strittig ist im Beschwerdefall, ob mit der Erledigung des Finanzamtes vom über die als Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für die Streitjahre eingebrachten Anbringen der als "(Zweitbeschwerdeführerin( u. Mitges." bezeichneten Personengesellschaft durch einen Bescheid entschieden wurde.

Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, sie hätten in den Streitjahren und offenbar auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erledigung vom eine unechte stille Gesellschaft gebildet, an welche diese Erledigung zu richten gewesen sei. Da diese Erledigung nicht an diese unechte stille Gesellschaft gerichtet worden sei, komme ihr keine Bescheidqualität zu, was die Säumigkeit des Finanzamtes bei der Erledigung der genannten Abgabenerklärungen und die Zulässigkeit des Devolutionsantrages bewirke.

Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 leg. cit. geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben. Gelangt eine Behörde zum Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) im Sinn des § 191 Abs. 1 bis 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0048). Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom , 2004/13/0164).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil des Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. jüngst etwa die hg. Beschlüsse vom , 2006/15/0379, und vom , 2004/13/0151, jeweils mwN). Im erwähnten Beschluss vom hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer natürlichen Person etwa zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich ist, bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben ist.

Eine stille Gesellschaft, auch in der Form einer unechten stillen Gesellschaft, deren Bestehen die Beschwerdeführer behaupten, ist eine Innengesellschaft und braucht weder eine Bezeichnung noch einen Sitz (vgl. Krejci, Gesellschaftsrecht I, 434 ff, insbesondere 443). Ein an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz "und Mitgesellschafter" enthalten, sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist.

Damit enthält die in Rede stehende Erledigung des Finanzamtes vom jedenfalls einen tauglichen Bescheidadressaten. Nimmt man, wie die Beschwerdeführer, das Vorliegen einer unechten stillen Gesellschaft an, so war sie durch den Geschäftsherrn und den stillen Gesellschafter ausreichend bezeichnet. Nimmt man - wie das Finanzamt und die belangte Behörde - an, eine unechte stille Gesellschaft habe nicht bestanden, so waren die Personen bezeichnet, denen bei Vorliegen einer unechten stillen Gesellschaft Einkünfte zuzurechnen gewesen wären.

Damit kommt der in Rede stehenden Erledigung des Finanzamtes vom Bescheidqualität zu (und wäre sie mit Berufung bekämpfbar gewesen). Dass die Erledigung den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden wäre, geht weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor, noch wird dies in der Beschwerde behauptet.

Der Devolutionsantrag erweist sich daher mangels Säumigkeit des Finanzamtes bei Erledigung der eingebrachten Abgabenerklärungen als unzulässig und wurde somit von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am