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VwGH vom 28.11.2007, 2004/15/0128

VwGH vom 28.11.2007, 2004/15/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W R in B, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2398-W/02, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1997 bis 1999 und der Einkommensteuer für 1998, sowie betreffend die Umsatzsteuer für 1997 bis 2000 und die Einkommensteuer für 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und die Festsetzung der Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer an einer berufsbildenden höheren Schule und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ziviltechniker. Weiters erklärte er Umsätze aus seiner Tätigkeit als "Konzertveranstalter", machte dabei Vorsteuern geltend und erklärte aus dieser Tätigkeit erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Hinweis "Kulturkreis N.".

Als Ergebnis einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom unter Tz 22 fest, auf Grund der "Verzahnung" dreier beruflicher Säulen seien laut Angaben des Beschwerdeführers "seit jeher Abgrenzungsprobleme" vorgelegen. Verschiedene Aufwendungen seien den Prüferfeststellungen zufolge nicht der entsprechenden Einkunftsart zugerechnet oder überhaupt nicht angesetzt oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Ziviltechniker berücksichtigt worden. Dabei handle es sich um Kfz-Aufwendungen, die auch den Kulturkreis N. beträfen und im "Ziviltechnikeraufwand" enthalten gewesen seien, sowie um Aufwendungen für EDV- und Bürobedarf, Kopierbedarf, Gebühren und Stempelmarken, Honorare, geringwertige Wirtschaftsgüter, Instandhaltungen und Reparaturen sowie um die Absetzung für Abnutzung (AfA). Eindeutig dem Kulturkreis N. zuzuordnende Aufwendungen, wie die AfA für ein Klavier, Klappsessel und Elektrospeicheröfen sowie Kfz-Aufwendungen seien nicht erfasst worden.

Wenn Verluste aus Tätigkeiten entstünden, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien, sei Liebhaberei anzunehmen. Auf Grund der "Neigungstätigkeit" des Beschwerdeführers als Pianist und damit zusammenhängend als Initiator und Veranstalter im Rahmen des Kulturkreises N. sei Liebhaberei anzunehmen. Erst im Falle einer Änderung der Bewirtschaftung, somit eines grundlegenden strukturellen Wandels, wenn die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet werde, könne "das Beurteilungskriterium Liebhaberei" wegfallen. Das würde im Beschwerdefall bedeuten, dass durch eine wesentliche Ausweitung des künstlerischen Engagements und der anderweitigen, damit zusammenhängenden Aktivitäten im Rahmen des Kulturkreises N. auf Dauer gesehen ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Da es sich um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung handle, liege Liebhaberei auch im umsatzsteuerlichen Sinn vor.

Der Prüfer ordnete näher angeführte Beträge an Betriebsausgaben und Vorsteuern der Tätigkeit des Beschwerdeführers aus dem "Kulturkreis N." zu und betrachtete die dabei entfaltete Tätigkeit als Liebhaberei. Für das Jahr 1998 gelangte er dabei zu einem Unterschiedsbetrag an Einkommensteuer von 12.000 S.

Gegen die vom Finanzamt in der Folge erlassenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 1997 bis 1999 und betreffend die Umsatzsteuer für 1997 bis 2000 und die Einkommensteuer für 1997 bis 1999 berief der Beschwerdeführer. Er sei ausgebildeter Pianist, habe einen Abschluss am Konservatorium der Stadt Wien aus dem Jahr 1964, doch sei es ihm nicht gelungen, als Pianist soweit Fuß zu fassen, dass er daraus seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Er habe ein zweites Studium absolviert und einen "bürgerlichen" Beruf ergriffen. Dies dürfe nicht dazu führen, die andere berufliche Tätigkeit unter Verweis auf seine "Neigung" zu einem "Hobby" zu erklären. Die berufliche Neigung eines Künstlers habe mit einer privaten Neigung der Lebensführung nichts zu tun. Im Übrigen habe er im Jahr 1998 einen kleinen Gewinn aus der künstlerischen Tätigkeit erzielt. Seine Tätigkeiten würden "ineinander fließen". Er nütze seine künstlerischen Aktivitäten zu Akquisitionszwecken hinsichtlich seiner Arbeit als Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik. Seiner "beruflichen Doppelbegabung" und der damit verbundenen Publizität habe er schon manchen zusätzlichen Auftrag zu verdanken gehabt. Er bewerte die Auswirkungen seiner Konzerttätigkeit auf die Konsulententätigkeit mit 30 % der in Rede stehenden Aufwendungen.

Im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung trug der Beschwerdeführer vor, er habe seinerzeit ein Doppelstudium (Starkstromtechnik und Konzertfach Klavier) betrieben und beide Studien im Jahr 1964 abgeschlossen. Er habe sich auf Grund des Konkurrenzdruckes bei einer allfälligen Tätigkeit als Pianist für den technischen Beruf entschieden, nebenbei aber ständig (in kleinerem Kreis) Musik ausgeübt. Er habe dann seine Frau kennengelernt, in Besitz deren Familie das Schloss N. stehe. Im Jahr 1987 habe er mangels eines adäquaten Klaviers einen Flügel günstig um 150.000 S erworben. Damals sei der Entschluss gefasst worden, im Schloss ein Konzert zu veranstalten und das Schloss auf diese Weise zu nutzen. Während das erste Fest im Jahr 1988 auf Freunde beschränkt gewesen sei, seien später weitere Veranstaltungen geplant und durchgeführt worden. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer in Musikkreisen sehr bekannt und könne nicht mehr "jeden Künstler nehmen", der bei ihm auftreten wolle. Die Eintrittspreise von 80 S zu Beginn seien sicherlich "sehr günstig" gewesen, weil seine Frau und er nicht an einen "kommerziellen Betrieb" gedacht hätten. Etwa 1997/1998 seien die Eintrittspreise den Kosten des Ensembles und dessen Wert angepasst worden. An etwa 600 Personen würden zu Beginn des Jahres "Auftrittsfolder" samt Erlagschein für eine Abo-Bestellung verschickt. Zusätzlich gäbe es für jedes Konzert gesonderte Einladungen an etwa 400 Personen mit der Post. Weitere 200 Einladungen würden mit e-mail verschickt. Die Anschriften hätten sich im Laufe der Zeit ergeben, etwa über Listen, die bei den Konzerten auflägen, oder durch Zugriffe auf die Homepage.

Als Ziviltechniker sei der Beschwerdeführer zunächst planerisch tätig gewesen und sei auch als gerichtlich beeideter Gutachter in vier Fachgebieten eingetragen. Auf Grund seiner musikalischen Tätigkeit sei er auch in jenen Kreisen persönlich bekannt, die über die Sachverständigenbestellung zu entscheiden hätten. Er sei auf Grund des Kulturkreises N. auch bei den planerischen Aufträgen den Entscheidungsträgern bekannt. So sei er betreffend einen bestimmten Auftrag mit dem Vorgesetzten des zuständigen Referenten in einem näher genannten Bundesministerium zusammengekommen und es habe sich herausgestellt, dass sie einander seit zehn Jahren aus einem Kammermusik-Seminar gekannt hätten. Unter diesem Aspekt hätten die weiteren Auftragsbesprechungen "sicherlich einen anderen Charakter" bekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der auszugsweisen Wiedergabe des § 1 der Liebhabereiverordnung 1993 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seine Verlust bringende Konzerttätigkeit für den Kulturkreis N. nebenberuflich zu seinen beiden Tätigkeiten als selbständiger Ziviltechniker und als Lehrer an einer technischen Schule ausübe und seinen laufenden Lebensunterhalt aus den beiden zuletzt genannten Berufen decke. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1988 dem Finanzamt mitgeteilt, dass er seit Sommer 1988 im Schloss N. Konzertveranstaltungen organisiere und durchführe. Das Schloss sei im Besitz der Familie seiner Ehefrau. Es sei geplant gewesen, auch in den folgenden Jahren in den Monaten März bis Oktober etwa einmal monatlich ein Konzert zu veranstalten. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die "Gesamtbilanz für die Konzerte annähernd ausgeglichen" sein solle. Hinsichtlich der Investitionen seien zwei Flügel aus dem Privatbesitz des Beschwerdeführers mit dem Wert von zusammen 300.000 S (laut Angaben des Beschwerdeführers) verwendet worden, wofür jedoch keine Ausgaben angesetzt worden seien. Das Überlassen des Schlosses, die organisatorischen Vorbereitungen und die Reinigungsarbeiten hätten ihm keine Kosten entstehen lassen, weil sie "von der Familie bestritten" worden seien. Er habe in dem erwähnten Schreiben ausgeführt: "Die Konzerte werden von mir bzw. meinen Verwandten rein aus kulturellem Interesse und Engagement veranstaltet. Ein Gewinn ist weder geplant noch zu erwarten, da die Einnahmen im Wesentlichen gerade für die Gagen der ausführenden Musiker reichen und die Eintrittspreise auch in Zukunft so kalkuliert werden müssen, dass die Finanzierung der Konzerte im Jahresmittel annähernd ausgeglichen ist." Auch in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Neigung zum Klavierspielen hingewiesen, welcher er neben seiner zum Erwerb des Lebensunterhaltes ausgeübten Tätigkeit im Rahmen jahrzehntelangen kammermusikalischen Musizierens mit Freunden und Kollegen nachgegangen sei. Rechtlich folge daraus, dass das nebenberufliche Veranstalten von Konzerten aus kulturellem Interesse und aus Liebe zur Kammermusik eine auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, weshalb eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung vorliege.

Mit den weiteren Ausführungen begründete die belangte Behörde, warum sie in einkommensteuerrechtlicher Sicht zum Ergebnis gelangt sei, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Veranstalter von Konzerten als Liebhaberei anzusehen sei.

Unter Hinweis auf § 6 der Liebhabereiverordnung gelangte die belangte Behörde auch zum Ergebnis, dass im umsatzsteuerlichen Sinn Liebhaberei vorläge.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, "30 % der Kosten aus dem Kulturkreis" seien als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzusetzen, weil er der mit der Doppelbegabung als Musiker und Elektrotechniker verbundenen Publizität "schon so manchen zusätzlichen Auftrag (Gerichtsgutachten, Planungsaufträge) zu verdanken" habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Auftritte als Musiker und die Veranstaltung der Konzerte im Kulturkreis N. der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen seien. Das Schloss, in dem die Veranstaltungen stattfänden, gehöre seiner Ehefrau. Das Abhalten der Musikveranstaltungen sei in der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers zur Kammermusik begründet. Diese Veranstaltungen stellten keine eigene Einkunftsquelle dar und seien daher Teil der privaten Lebensführung. Ein gegenüber dieser Veranlassung gewichtiger, in den Vordergrund tretender Werbeeffekt für den selbständig ausgeübten Beruf eines Ziviltechnikers sei hingegen nicht zu erkennen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er im Rahmen der Veranstaltung eines Kulturkreises eine eingehende Produkt- oder Leistungsinformationen zu seiner Tätigkeit als Ziviltechniker geboten hätte oder die Veranstaltung im Rahmen eines entsprechend organisierten "Event-Marketings" oder einer Werbeveranstaltung mit deutlicher Betonung der Ziviltechnikertätigkeit abgehalten worden wäre. Dabei verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Auch in den ausgeschickten Programm-Foldern, den Einladungen oder auf der Homepage werde nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zivilingenieur hingewiesen oder gar im Sinne der erwähnten Rechtsprechung geworben. Der Beschwerdeführer habe seine Aufträge und Bestellungen zum Gerichtsgutachter für seine Fähigkeiten und Kenntnisse als Elektrotechniker und nicht als Pianist oder Organisator von musikalischen oder gesellschaftlichen Ereignissen erhalten. Auch die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger sei nach einem von den Behörden einzuhaltenden "gesetzlichen Modus" erfolgt, zu dem Einladungen zu Schlosskonzerten nicht zu zählen seien. Gleiches gelte für die Auftragsvergaben durch öffentliche Stellen, weil auf Seiten der Auftraggeber letztendlich die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers als Ziviltechniker als entscheidend angesehen würden und nicht besondere persönliche Sympathien auf Grund seiner Veranstaltungstätigkeit. Eine betriebliche Aufwendung sei daher schon aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung den Anteil von 30 % auch ziffernmäßig nicht begründen können.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Wiederaufnahme des Verfahrens stehe im Ermessen entgegen, dass sich die aus den Wiederaufnahmegründen ergebende Nachforderung zu geringfügig sei, halte die belangte Behörde entgegen, dass durch die neuen Sachbescheide steuerliche Folgen gezogen worden seien, die sich ausschließlich als Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände darstellten, die als Wiederaufnahmegründe herangezogen worden seien. Für das Jahr 1998 ergebe sich ein Abgabenmehrbetrag an Einkommensteuer durch den neuen Sachbescheid in Höhe von 12.000 S.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Umsatzsteuer:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Beurteilung seiner Tätigkeit als Liebhaberei im einkommensteuerrechtlichen Sinn, vertritt jedoch die Ansicht, dass seine Tätigkeit nicht typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, sondern unter § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung falle, weshalb gemäß § 6 Liebhabereiverordnung eine Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nicht vorliege.

§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993, BGBl. Nr. 33, lautet:

"Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind."

Nach § 6 Liebhabereiverordnung 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

Die belangte Behörde begründete ihre Annahme, es liege eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993 vor, mit der persönlichen Neigung des Beschwerdeführers als Pianist, der seine künstlerische Tätigkeit über Jahrzehnte ausgeübt habe.

Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993 auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist entgegen der offensichtlichen Ansicht der belangten Behörde nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen einer Durchschnittsbetrachtung (Argument "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0116).

Das über den Familien- und Freundeskreis hinausgehende Veranstalten von Konzerten stellt nach der Verkehrsauffassung keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Veranstaltertätigkeit von der konkreten Neigung des Beschwerdeführers als ausgebildeter Pianist und Musikliebhaber geleitet gewesen sein mag (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0131).

Da die belangte Behörde daher zu Unrecht vom Vorliegen einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993 ausgegangen ist, durfte sie nach § 6 Liebhabereiverordnung 1993 nicht von Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ausgehen.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1997 bis 2000 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer:

Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfordert, dass bei Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ein im Spruch anders lautender Bescheid zu ergehen hätte, als der das wieder aufgenommene Verfahren beendende, erweist sich im Beschwerdefall auch die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 schon deshalb als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

3. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1998:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1998 bekämpft der Beschwerdeführer mit der Begründung, die belangte Behörde hätte die im Ermessen stehende Wiederaufnahme im Instanzenzug nicht verfügen dürfen, weil einer Gutschrift an Einkommensteuer "laut Erstbescheid" in Höhe von 2.250 S einerseits die Vorschreibung von Einkommensteuer in Höhe von 9.750 S durch den angefochtenen Bescheid andererseits gegenüberstehe. Deshalb sei von Geringfügigkeit (des Unterschiedes) auszugehen.

Ein gegebenenfalls bei der Ermessensübung zu Gunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigendes Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und der voraussichtlichen Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmegrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung außer jedem Verhältnis stehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/13/0061, und vom , 99/13/0131). Von einem derartigen Missverhältnis kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich bei den durch den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 1998 gezogenen steuerlichen Konsequenzen - nach den vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände handelte, welche als Wiederaufnahmegründe herangezogen wurden.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1998 betrifft als unbegründet und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Einkommensteuer:

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die im Instanzenzug erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre 1997 bis 1999 damit, dass er in Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vorträgt, 30 % der Kosten aus dem Kulturkreis "seien als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Arbeit als Ziviltechniker anzusetzen". Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Konzertveranstaltungen sei für die Erzielung seiner Einkünfte durch Auftragsvergabe als Ziviltechniker und für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger förderlich. Wenngleich eine entsprechende fachliche Qualifikation unumgänglich sei, einen Auftrag zu erhalten, sei zweifellos bei mehreren annähernd gleich Qualifizierten entscheidend, wer "entsprechende Kontakte" halte. Er habe im Verwaltungsverfahren eine Aufstellung einiger regelmäßiger Besucher der Konzerte übermittelt, die "wichtige Entscheidungsträger" enthalte. Es komme entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht darauf an, ob auf einem Prospekt oder einer Einladung an Personen, die ihn und seine beruflichen Qualitäten und Tätigkeiten kennen, auch das Wort "Ziviltechniker" stehe oder ein Logo angebracht sei, sondern maßgeblich seien "diese Kontakte", auf Grund derer er die Aufträge erhalte.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Dass die in Rede stehenden Aufwendungen durch die Veranstaltung von Konzerten veranlasst worden sind, ist im Beschwerdefall offenkundig und unstrittig. Der Beschwerdeführer meint jedoch, auch der Tätigkeit als Ziviltechniker, aus welcher er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erziele, seien die durch die Konzertveranstaltung veranlassten Ausgaben förderlich gewesen. Dies mag durchaus zutreffen, geht aber an der rechtlichen Ausgangslage vorbei. Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, S. 31 zu § 20) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.

Zutreffend ist die belangte Behörde im Beschwerdefall demnach davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Aufwendungen (ausschließlich) durch die Tätigkeit als Konzertveranstalter veranlasst wurden. Dies hat sie schlüssig auch daraus abgeleitet, dass bei den Veranstaltungen oder bei den Werbemaßnahmen für die Veranstaltungen kein Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ziviltechniker vorgefunden wurde. Der sich aus den Konzertveranstaltungen ergebende Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers bei Musikliebhabern mag, wie der Beschwerdeführer anführt, zwar seiner Ziviltechnikertätigkeit förderlich gewesen sein, lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass die Aufwendungen für die Konzertveranstaltungen (auch) durch die Ziviltechnikertätigkeit veranlasst worden wären.

Der Beschwerdeführer zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, soweit er die Festsetzung der Einkommensteuer für 1997 bis 1999 betrifft, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am