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Bestellung einer Rechtsanwältin für einen medizinischen Eingriff
iFamZ 2021/207
(3 Ob 107/21p)
S. 274 Rechtsanwälte müssen nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt.
Soweit die zur Erwachsenenvertreterin bestellte Rechtsanwältin dahin argumentiert, dass ihr die entsprechende medizinische Ausbildung fehle, um die Fachfragen zu beantworten, übersieht sie, dass darin nicht ihre zentrale Aufgabe als Erwachsenenvertreterin besteht. Es ist für einen einzelnen, konkret in Aussicht genommenen Eingriff die ärztliche Aufklärung entgegenzunehmen, die Entscheidung über diesen Eingriff unter Bedachtnahme auf § 253 Abs 1 ABGB zu treffen und die Vertretung bei den damit verbundenen Behandlungsverträgen wahrzunehmen. Wenn das Rekursgericht keine Gründe dafür erkannte, dass die bestellte Erwachsenenvertreterin dazu nicht in der Lage wäre, liegt darin keine im – hier sehr spezifischen – Einzelfall aufzugreifende Überschreitung des den Vorinstanzen dabei einzuräumenden Ermessensspielraums.