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VwGH vom 17.12.2015, 2012/05/0153

VwGH vom 17.12.2015, 2012/05/0153

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der Marktgemeinde V, vertreten durch Onz - Onz - Kraemmer - Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 2B/2011/23-24, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: E GmbH in M, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, 1010 Wien, Stubenbastei 5), zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte plant auf den im Gebiet der beschwerdeführenden Marktgemeinde liegenden Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8 eine neue Biomasse-Kraftwärmekoppelungs-Anlage mit Ausfalls- und Spitzenlastabdeckung zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben umfasst insbesondere einen Dampfkessel mit Vorschubrost und einer Brennstoffwärmeleistung (im Folgenden: BWL) von 29,9 Megawatt (MW) zur Verbrennung von festen Brennstoffen sowie einen erdgasbefeuerten Heißwasserkessel mit einer BWL von 17,5 MW, sohin insgesamt 47,4 MW BWL.

Mit Schreiben vom stellte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde als mitwirkende Baubehörde gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) den Antrag, die Niederösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) durchzuführen ist. Das gegenständliche Vorhaben erreiche zwar nicht den Schwellenwert im Ausmaß von 100 MW der Z 4 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, jedoch habe die Behörde bei Vorhaben, die mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreichten, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen sei. In räumlicher Nähe befänden sich weitere thermische Kraftwerke bzw. Feuerungsanlagen im Sinn der Z 4 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, so unter anderem das Heizkraftwerk M. mit einer Kapazität von über 50 MW BWL, die Feuerungsanlagen auf dem P.-Gelände mit 42,2 MW BWL und auf dem Gelände der SCS mit ca. 30 MW BWL. Insgesamt liege die Kapazität daher weit über 100 MW BWL und es sei daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Mit Schreiben vom beauftragte die Niederösterreichische Landesregierung die Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens zur Frage, ob unter Heranziehung der vorliegenden Projektunterlagen zu erwarten sei, dass auf Grund einer Kumulation der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit denen der im räumlichen Zusammenhang befindlichen Vorhaben (Heizkraftwerk M. mit 50 MW BWL, Feuerungsanlagen auf dem P.-Gelände mit 42,2 MW und auf dem Gelände der SCS mit ca. 30 MW) unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Anm.: belastetes Gebiet - Luft) festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde. Dem Auftrag war die von der Mitbeteiligten vorgelegte luftreinhaltetechnische Beurteilung durch den Sachverständigen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung Dipl. Ing. E. vom angeschlossen, welche die Auswirkungen auf die Luftgütesituation durch die projektbedingten Luftschadstoffemissionen Stickstoffoxide, Feinstaub PM10 und PM2,5, Kohlenstoffmonoxid, Ammoniak sowie die Staubdeposition beschreibt und zum Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen hinsichtlich der zu beurteilenden Grenzwerte (bzw. Zielwert für PM2,5) irrelevant gering seien und somit als unerheblich einzustufen seien.

Über Ersuchen der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelte die Bezirkshauptmannschaft M. mit Schreiben vom die Emissionserklärung der Biomasse-Kraft-Wärme-Koppelungsanlage M. für das Jahr 2010, die Emissionserklärung des Fernheizkraftwerks M. für das Jahr 2010 und die Emissionserklärung des Fernheizkraftwerks P. für das Jahr 2010 sowie eine Zusammenfassung zu den Heizanlagen am Gelände der SCS samt Lageskizze. Diese Unterlagen wurden an den Amtssachverständigen weitergeleitet.

Mit Schreiben vom übermittelte der Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. seine luftreinhaltetechnische Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Die umliegenden gleichartigen Anlagen sind im Wesentlichen das Biomasseheizkraftwerk ( M. ), sowie die gasbefeuerten Heizungsanlagen von SCS und ( P. ). Als relevanter Emittent im Hinblick auf den Schutzzweck (belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub) wird somit nur das Heizkraftwerk ( M. ) übrig bleiben, da Gasfeuerungen de facto keine Staubemissionen verursachen.

Von der ( Mitbeteiligten ) wurde nun die luftreinhaltetechnische Beurteilung, angefertigt vom Ziv.- Ing. DI. ( E. ), aus der gewerberechtlichen Einreichung vorgelegt. Dieses Gutachten beinhaltet eine Immissionsprognose, die auf dem Ausschöpfen der geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte und der vorherrschenden Meteorologie basiert.

Kopiert man den Emissionspunkt an den Standort des vergleichbaren Heizkraftwerks ( M. ), so stellt man fest, dass eine Überlagerung der Immissionsfelder, und somit eine Kumulierung der Auswirkungen der beiden Anlagen aufgrund der Entfernung und der vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse nur geringfügig und im Bereich unter den Schwellen für die Relevanz nach dem Schwellenwert-Konzept zu erwarten sein wird.

Nach überblicksartiger Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund einer Kumulation der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird."

Mit Schreiben vom wurde den Parteien des Feststellungsverfahrens die luftreinhaltetechnische Stellungnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde sowie die beschwerdeführende Marktgemeinde führten in ihren inhaltsgleichen Stellungnahme jeweils vom im Wesentlichen aus, dass der Umweltsenat den bei der Einzelfallprüfung anzuwendenden Maßstab bereits dahingehend festgelegt habe, dass es bei Vorhaben in luftbelasteten Gebieten darauf ankomme, ob durch die Emissionen aller Anlagen im Kumulationsbereich die relevanten Schwellenwerte überschritten werden. Diese Frage werde vom Amtssachverständigen nicht beantwortet, er treffe lediglich die Aussage, dass die "Kumulierung der Auswirkungen" geringfügig sei, beurteile aber nicht, ob die Immissionen aller Anlagen im Kumulationsbereich in Summe die Irrelevanzgrenzen überschreiten würden. Es sei unerlässlich, die prognostizierten Immissionen in Summe und die jeweiligen Anteile der einzelnen Emittenten zu beziffern. Dieser Anforderung entspreche die Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen aber nicht, es werde nur ungenau davon gesprochen, dass die Kumulierung "nur geringfügig" und auf die Entfernung und die "vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse" zurückzuführen sei. Die mehrfache Verwendung von nicht näher erläuterten Begriffen hindere die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und es sei damit nicht schlüssig. Auch die Aussage des Amtssachverständigen, dass die gasbefeuerten Heizungsanlagen von SCS und P. in Bezug auf Feinstaub (PM10) keine Rolle spielten, da Gasfeuerungen "de facto" keine Staubemissionen verursachen, sei zu ungenau und nicht verständlich, da auch für gasbefeuerte Anlagen in einschlägigen Verordnungen Staubgrenzwerte vorgesehen seien.

Der Amtssachverständige habe sich zudem auf eine Ausbreitungsrechnung gestützt, deren Eingangsparameter nicht mit dem eingereichten Projekt übereinstimmten, da die Ausbreitungsrechnung unter anderem von 5.720 Volllaststunden/a beim Biomassekessel und von 220 Volllaststunden/a beim Gaskessel ausgehe, verfahrensgegenständlich seien aber nach den technischen Einreichunterlagen 8.200 Betriebsstunden/Kessel.

Schließlich spreche der Gutachter davon, dass als gleichartige Anlagen im Umfeld "im Wesentlichen" das Biomasseheizkraftwerk in M. sowie die Feuerungsanlagen am SCS-Gelände und am P.-Gelände anzusehen seien, eine nachvollziehbare Darlegung, wie groß der Kumulationsbereich sei und welche potentiell relevanten Anlagen sich in diesem Umkreis befänden, enthalte das Gutachten aber nicht. Dies wäre aber erforderlich, damit die Behörde die Abgrenzung des räumlichen Zusammenhanges im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vornehmen könne.

Die Mitbeteiligte erachtete in ihrer Stellungnahme vom die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen als korrekt. Es werde keine nennenswerte Kumulierung der Einwirkungen auf die Umwelt stattfinden. Selbst wenn man den räumlichen Zusammenhang des geplanten Biomasseheizkraftwerks V. mit dem Biomasseheizkraftwerk M. und den gasbefeuerten Heizungsanlagen der SCS und am P.-Gelände annehmen möchte, wäre daher keine UVP durchzuführen.

In der Folge forderte die Niederösterreichische Landesregierung die Mitbeteiligte auf, zu den geltend gemachten Unstimmigkeiten der Einreichunterlagen Stellung zu nehmen. Weiters ersuchte sie den Amtssachverständigen, folgende ergänzende Fragen zu beantworten:

"1.) Sind die im vorliegenden Gutachten von DI ( E. ) gezogenen Schlüsse aus fachlicher Sicht richtig, plausibel und vollständig?

2.) Ist der räumliche Zusammenhang ausreichend weit gezogen, indem das Heizkraftwerk ( M. ), die Feuerungsanlagen auf dem ( P. )-Gelände und die Feuerungsanlagen auf dem Gelände der

SCS ... in die Prüfung einbezogen werden? Kommen noch andere

Anlagen im Sinne der Z. 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen) als Emissionsquellen in Frage, deren Auswirkungen mit denen des gegenständlichen Biomasseheizkraftwerkes kumulieren können?

3.) In welchem Bereich kommt es zu Überlappungen der Immissionen der Luftschadstoffe aus dem gegenständlichen Vorhaben und den Immissionen der gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang, wobei insbesondere auf PM10 abzustellen ist. (Wo liegen die Immissionspunkte?)

4.) Sind gasbefeuerte Heizungsanlagen in Bezug auf PM10 relevant, wenn nein, warum nicht?"

In ihrer Stellungnahme vom führte die Mitbeteiligte zu den geltend gemachten Unstimmigkeiten aus, dass es diesbezüglich bereits eine ergänzende Beurteilung des Dipl.- Ing. E. vom zu dessen luftreinhaltetechnischem Gutachten gebe, welche die entsprechend angepassten Berechnungsgrundsätze und die dazugehörigen Ergebnisse beinhalte. Diese Ergänzung wurde unter einem vorgelegt und in der Folge dem Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Berücksichtigung weitergeleitet.

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. beantwortete die ihm gestellten ergänzenden Fragen mit Schreiben vom wie folgt:

-1. In der 'Luftreinhaltetechnischen Beurteilung' des Biomasseheizkraftwerks (V.) vom wurden die durch das geplante Vorhaben verursachten Emissionen anhand von Emissionsfaktoren aus der facheinschlägigen Literatur ermittelt. Die stündlichen Emissionsfrachten wurden sodann mit den vorgesehenen Betriebsstunden hochgerechnet und somit eine detaillierte, plausible und vollständige Emissionsanalyse angefertigt. Nachgerechnet wurde diese seitens des ASV für Luftreinhaltung nicht.

-2. Basierend auf den erhaltenen Emissionsdaten wurde unter Anwendung eines zutreffenden Rechenmodells (AUSTAL 2000) mit plausiblen Eingangsdaten eine Immissionsprognose durchgeführt und für das Umgebungsgebiet die durch das geplante Vorhaben verursachte Zusatzbelastung für die einzelnen relevanten Luftschadstoffparameter ermittelt.

-3. Im überarbeiteten Gutachten wurde sodann die Betriebszeit auf 8760 Jahresvolllaststunden erhöht, die Vorbelastung mit Messdaten von 2010 und einer weiteren Immissionsmessstation (Wien Liesing) ergänzt und eine Betrachtung hinsichtlich Geruch angefügt. Die erhaltenen Rechenergebnisse und gezogenen Schlüsse erscheinen entsprechend nachvollziehbar.

2. Im Zuge des vorliegenden lufttechnischen Gutachtens wurde ein Rechengebiet von ca. 7.000 × 7.000 m untersucht, in welchem es durch das gegenständliche Vorhaben zu relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter (bspw. Mensch, Pflanzen, Tiere, Lebensräume usw.) kommen könnte. In diesem Gebiet kann nicht von vornherein und ohne weitergehende Betrachtung ausgeschlossen werden, dass die vorhabensbedingte Zusatzbelastung zu relevanten Auswirkungen führt. Die Abgrenzung solcher Untersuchungsgebiete wird anlagenspezifisch so festgelegt, dass einerseits ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erzielt werden kann und andererseits eine fachliche Nachvollziehbarkeit gegeben ist. Dazu wird in der Praxis das so genannte 'Schwellenwertkonzept' herangezogen. Dieses definiert eine Grenze, ab der eine vorhabensbedingte Zusatzimmission als so gering angesehen werden kann, dass sie nur mehr zu einer in der Praxis nicht mehr feststellbaren Erhöhung der Grundbelastung beiträgt. Solche Zusatzbelastungen werden als 'irrelevante Zusatzbelastung' bezeichnet (die Begrenzung des Untersuchungsgebietes erfolgt nach so genannten Relevanzgrenzen). In Gebieten außerhalb des definierten Untersuchungsgebietes sind die vorhabensbedingten Zusatzbelastungen so gering, dass sie als irrelevant (also als vernachlässigbar) angesehen werden können.

3. Die Berechnungen ergeben nun, dass in Bezug auf Staub (i.e. Feinstaub PM10, das ist in diesem Fall die kritischste Komponente und kann hier im TMWmax als Leitsubstanz angesehen werden) bis zu einer Entfernung von maximal etwa 1,5 km von der Emissionsquelle mit einer relevanten Zusatzbelastung gerechnet werden kann, und zwar in südöstlicher Richtung (dies ist nicht 'unbestimmt', sondern wird bedingt durch die örtlich vorherrschenden meteorologischen Gegebenheiten). Im Umfeld der geplanten Anlage sind, außer den bereits berücksichtigten vergleichbaren Emittenten, ha. keine weiteren Emissionsquellen bekannt, bei denen eine Kumulierung, also Überlagerung der Immissionsfelder denkmöglich wäre.

3. Überlappungen von Immissionsfeldern mit relevanten Zusatzbelastungen sind, aufgrund der durchgeführten Berechnungen, nicht zu erwarten. Das Heizkraftwerk M.) wurde als gleichgroße Emissionsquelle eingeschätzt (siehe Stellungnahme vom ), was aufgrund der thermischen Leistung jedoch mit Sicherheit eine Überschätzung darstellt. Die Aussagen der Stellungnahme vom bleiben somit vollinhaltlich aufrecht.

4. Erdgas ist üblicherweise technisch frei von Aerosolen, von flüssigen und festen Bestandteilen (Zitat aus ÖNORM EN ISO 15403 bzw. ISO 14532). Da bei der Verbrennung von Erdgas auch kein Staub gebildet wird, könnten Staubemissionen bei Erdgasfeuerungen nur durch 'staubige' Verbrennungsluft verursacht werden. Der in einschlägigen Gesetzen festgeschriebene Grenzwert für Staub bei Gasfeuerungen wird, nicht zuletzt deshalb, auch als 'Rechenwert' bezeichnet (siehe z.B. Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K, BGBl. I, Nr. 150/2004 i.d.g.F., Anlage 1 zu § 24, S 1, Abs. 1, b).

5. Die Staubemissionen von Gasfeuerungen liegen also im Normalfall unter der Nachweisgrenze von Emissionsmessgeräten und sind somit vernachlässigbar."

Mit Schreiben vom wurde den Parteien des Feststellungsverfahrens diese ergänzende luftreinhaltetechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheid vom stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines Biomasseheizkraftwerkes mit einer BWL von 49,5 MW auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8, KG V., nicht den Tatbestand der Z 4 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 unterliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben in einem Gebiet, das als belastetes Gebiet (Luft) hinsichtlich Feinstaub PM10 ausgewiesen sei, geplant sei und selbst nicht den Schwellenwert von 100 MW nach Z 4 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreiche. Im räumlichen Zusammenhang befänden sich jedoch weitere gleichartige Vorhaben, mit denen der Schwellenwert erreicht werde (Heizkraftwerk M., Feuerungsanlagen auf dem P.-Gelände und dem Gelände der SCS). Im gegenständlichen Fall sei die Einzelfallprüfung betreffend die Auswirkungen auf Grund einer Kumulierung bezogen auf das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft in Bezug auf PM10) durchzuführen gewesen. Da Gasfeuerungen im Hinblick auf den relevanten Luftschadstoff PM10 irrelevant seien, sei nur das Heizkraftwerk M. in die Einzelfallprüfung einzubeziehen gewesen.

Bei der Beurteilung von Luftschadstoffimmissionen seien die sogenannten "Irrelevanzkriterien" zu berücksichtigen, wobei sich als fachlich anerkanntes Beurteilungsinstrument für Immissionszusatzbelastungen das sogenannte "Schwellenwertkonzept" zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Zusatzbelastungen etwa der Luft durch aus einer geplanten Anlage resultierende Emissionen etabliert habe. In belasteten Gebieten (Luft) werde die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitragen, mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert (JMW) festgelegt. Nach der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Biomasseheizkraftwerkes in V. durch Dipl.-Ing. E. ergebe sich beim PM10-Tagesmittelwert (TMW) beim höchstbelasteten Wohnanrainer eine geringfügige Zusatzbelastung von maximal 4,6 % vom Grenzwert, wobei sich die modellierte PM10 TMW Immissionszusatzbelastung aus den maximal zulässigen Emissionen der Anlage resultiere und die tatsächlichen Emissionen der Anlage geringer seien. Im gegenständlichen Gebiet sei im Jahr mit keiner bis maximal einer zusätzlichen Überschreitung des Feinstaubs PM10 TMW Grenzwertkriteriums zu rechnen. Die PM10 JMW-Immissionszusatzbelastung liege hingegen bei allen Wohnanrainern unter 1 % des im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) festgelegten Grenzwertes und somit unter der Irrelevanzschwelle nach dem Schwellenwertkonzept.

In Bezug auf Feinstaub (PM10) könne bis zu einer Entfernung von maximal 1,5 km von der Emissionsquelle mit einer relevanten Zusatzbelastung gerechnet werden, und zwar in südöstlicher Richtung, bedingt durch die örtlich vorherrschenden meteorologischen Gegebenheiten. Da es nur zur Kumulierung mit dem Heizkraftwerk M. kommen könne, wobei sich die Immissionsfelder nur geringfügig überlappen würden, und die Auswirkungen auf Grund der Kumulierung unter der Irrelevanzschwelle nach dem Schwellenwertkonzept lägen, könne davon ausgegangen werden, dass auf Grund einer Kumulation der Auswirkungen der Schutzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt worden sei, nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 könne auf Grund dieser fachlichen Feststellungen gesagt werden, dass angesichts des geringen Ausmaßes des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben (Kumulierung) von lediglich geringen Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens auszugehen sei. Im Sinn der gebotenen Grobprüfung sei somit auf Grund der Kumulierung der in Betracht zu ziehenden Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Marktgemeinde unter anderem vor, dass ihr weder die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.- Ing. R. noch die ergänzende Beurteilung durch Dipl.-Ing. E. zum Parteiengehör zugestellt worden seien. Auch könne den Aussagen des Amtssachverständigen keineswegs schlüssig entnommen werden, dass eine mehr als irrelevante Gesamtbelastung aller kumulierenden Anlagen nicht erwartet werden könne; es fehle die unerlässliche Bezifferung der Gesamtimmissionen und Einzelbeiträge und es seien nicht alle relevanten gleichartigen Anlagen bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt worden. Weiters fehlten Angaben zum Überlagerungsbereich. Fest stehe nur, dass im ergänzten luftreinhaltetechnischen Gutachten von Dipl.-Ing. E. ein Untersuchungsgebiet von 7x7 km gewählt worden sei, wobei offenbar aber nur die Immissionen des gegenständlichen Kraftwerks untersucht worden seien. Auch bestünden Unklarheiten über die "örtlich vorherrschenden meteorologischen Gegebenheiten", zumal nach dem Gutachten von Dipl.-Ing. E. vom die exponierteste Wohnnachbarschaft in B. und damit westlich bzw. nordwestlich des geplanten Standortes liege, während der Amtssachverständige davon ausgehe, dass sich die relevante PM10- Zusatzbelastung südöstlich der geplanten Anlage abspiele. Zudem seien die Ausführungen zur Frage der Staubemissionen der Gasfeuerungen im Umfeld nicht nachvollziehbar. Schließlich wurden von der beschwerdeführenden Marktgemeinde weitere, bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigende 25 Anlagen genannt, bei welchen es sich jeweils nicht um erdgasbefeuerte Anlagen handle und die sich in einer Entfernung von weniger als 10 km zum Standort des geplanten Kraftwerks befänden.

In ihrer zur Berufung erstatteten Stellungnahme vom gab die Mitbeteiligte bekannt, sich im Zuge einer Projektoptimierung dazu entschieden zu haben, die Staubemissionen weiter zu reduzieren, und zwar auf 12 mg/m3 bezogen auf 13 % O2. Diese Projektoptimierung sei auch in den anhängigen Behördenverfahren als Projektmodifikation bekanntgegeben worden. Weiters führte sie unter anderem aus, dass dieser Wert auch der im Schriftsatz enthaltenen, von Dipl.-Ing. E. erstellten Ergänzung der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme zugrunde liege. Dipl.- Ing. E., der den seine Stellungnahme beinhaltenden Schriftsatz mitunterfertigt habe, verweise im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Berechnungen zur Immissionsbelastung durch das Vorhaben bei einer Staubemission des Biomassekessels von 12 mg/m3 auf die angeschlossenen Abbildungen 1 und 2, welche den jeweiligen Untersuchungsraum für einen Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/m3 (Abbildung 1) und von 12 mg/m3 (Abbildung 2) zeigten. Aus der Abbildung 2 sei ersichtlich, dass beim aktuellen Vorhaben mit einem Emissionswert von 12 mg/m3 im Untersuchungsraum der Kumulierungsbetrachtung lediglich die Feuerungsanlagen der SCS lägen. Bei diesen Anlagen handle es sich um Feuerungsanlagen mit Gas bzw. "HEL" als Brennstoff, welche keine relevanten Staubemissionen verursachten. Abbildung 2 zeige, dass bei einem optimierten Grenzwert von 12 mg/m3 weder das Ortsgebiet von B. noch jenes von M. innerhalb des Immissionsbereiches des Vorhabens liege und daher sogar das im erstinstanzlichen Verfahren vom Amtssachverständigen in die Kumulation einbezogene Heizkraftwerk M. deutlich außerhalb des Immissionsbereiches des Vorhabens liege. Es bestehe somit ein Überlappungsbereich mit den Immissionen anderer Anlagen und somit eine "räumliche Nähe" nicht einmal mit dem von der Erstbehörde bei der Kumulationsprüfung berücksichtigten Heizkraftwerk M., sondern ausschließlich mit den Feuerungsanlagen auf dem Gelände der SCS. Diese Anlagen erreichten zusammen lediglich eine BWL von 25,4 MW. Addiere man die maßgeblichen BWL des Vorhabens (nach Projektmodifikation nunmehr: 47,4 MW) und der Anlagen der SCS (25,4 MW), so ergebe dies lediglich 72,8 MW. Somit werde der Schwellenwert von 100 MW gemäß Z 4 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durch Anlagen im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht erreicht, weshalb die Prüfung, ob die Kumulierung zu erheblichen Auswirkungen führe, zur Gänze unterbleiben könne. Das gegenständliche Vorhaben der Mitbeteiligten sei somit nicht UVP-pflichtig.

Unabhängig davon, seien aber jedenfalls keine erheblichen Auswirkungen durch eine allenfalls vorzunehmende Kumulation mit anderen Vorhaben zu erwarten. Durch das nunmehr optimierte Vorhaben treffe die Feststellung, dass keine relevanten Zusatzbelastungen im Sinn einer Kumulation zu erwarten seien, umso mehr zu. Im Untersuchungsraum der Kumulierungsbetrachtung befänden sich nur die Gasfeuerungsanlagen der SCS und somit keine Anlagen, bei denen mit relevanten Staubemissionen zu rechnen wäre. Eine Überlagerung von relevanten Auswirkungen mit Emissionen des Heizkraftwerks M. könne jedenfalls ausgeschlossen werden. Aber auch bereits auf Grundlage der dem Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben seien erhebliche Auswirkungen der Kumulierung mit dem Heizkraftwerk M. zu verneinen. Auch ergebe sich durch die Projektoptimierung, dass die Zusatzbelastung in Bezug auf den TMW unter 3 % des IG-L-Grenzwertes liege und daher auch beim TMW als irrelevant anzusehen sei.

In Bezug auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Marktgemeinde, wonach auch Gasfeuerungsanlagen PM10-Emissionen verursachten, wurde auf die technischen Ausführungen des Dipl. Ing. E., wonach eine Berücksichtigung von Staubemissionen von Gasfeuerungsanlagen nicht erforderlich sei, verwiesen.

Weiters brachte die Mitbeteiligte vor, dass in jenem Bereich, in dem eine Überlagerung messbarer Emissionen erfolgen könnte, keine Anlagen gelegen seien, welche relevante Emissionen verursachten. Bei den von der beschwerdeführenden Marktgemeinde angeführten 25 Anlagen müsse zunächst berücksichtigt werden, dass heizölbefeuerte Anlagen mittlerer Leistung ebenso wie gasbefeuerte Anlagen infolge der üblichen Verwendung von schwefelfreiem Öl keine bzw. keine zu berücksichtigenden Staubemissionen verursachten. Zudem lägen sämtliche von der beschwerdeführenden Marktgemeinde angegeben Ölfeuerungsanlagen nördlich des gegenständlichen Vorhabens und im Hinblick auf den jedenfalls nur bis B. reichenden Immissionsbereich des Vorhabens sei eine Überlagerung auszuschließen. Bei der angeführten Anlage der W. GmbH handle es sich um ein Ziegelwerk und somit nicht um eine Anlage im Sinn der hier maßgeblichen Z 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Eine Kumulation komme aber nur bei gleichartigen Vorhaben in Betracht. Unter den aufgelisteten Kraftwerken, welche mit Biomasse befeuert würden, sei keines, das relevante Auswirkungen hätte, die sich mit dem Immissionsbereich des Vorhabens überlagern könnten. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass sich keiner der angeführten Standorte in der Nähe des Immissionsbereiches befinde, und andererseits daraus, dass keine der Anlagen eine über 1 MW hinausgehende BWL habe. Daher handle es sich bei all diesen Anlagen um solche, die eine so geringe BWL aufwiesen, dass sie als "Bagatellanlagen" bezeichnet werden könnten, welche nicht einmal potenziell zu erheblichen Auswirkungen führen könnten. Selbst eine Überlagerung mit solchen Anlagen könne zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen führen. Somit könne keine mehr als irrelevante Gesamtbelastung durch allenfalls zu kumulierende Anlagen erwartet werden.

Ein von der beschwerdeführenden Marktgemeinde vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung Dr. A vom lautet auszugsweise wie folgt:

"...

Es sind jedoch folgende Punkte klärungsbedürftig, welche unserem Erachten nach eine vertiefte Prüfung erfordern:

...

b) Die Annahmen für die Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit den diffusen Staubemissionen sind sehr niedrig angesetzt. So wurde z. B. für den Siltgehalt der Fahrfläche des Radladers im Hackgut- und Aschelager ein Wert von 1,0 g/m2 angesetzt, während die Literatur für befestigte Wege im Abfallbereich 1,1 bis 32 g/m2 (Mittelwert 7,4 g/m2) angibt. Auch für die Zu- und Abfahrt der Materiallieferungen ist in Anbetracht dieser intensiv landwirtschaftlich genutzten Feldwege der Verschmutzungsgrad der Fahrbahn mit 0.4 g/m2 niedrig angenommen.

c) Für die Ausbreitung in Richtung Westen ist die Rauigkeitslänge mit 0,2 mzu gering angesetzt. Es ist davon auszugehen, dass bei Ostwind durch die Bebauung der SCS und auch westlich der (T.straße) eine stärkere Rezirkulation der bodennahen Atmosphäre gegeben ist, was zu höheren Immissionszusatzbelastungen führt.

d) ... In Abbildung 2 ist die Isoliniendarstellung der PM10 JMW Immissionszusatzbelastung bei einem Staubemissionsgrenzwert von 12 mg/m3 zu sehen, die Abbildung 3 zeigt die Kombinationsdarstellung des Vorhabens mit dem Kraftwerk (M.), wo dann in (V.) wesentlich niedrigere Immissionswerte resultieren.

...

Zur Frage, ob Gasfeuerungen zu sekundären Feinstaubemissionen

führen können:

Aufgrund der Tatsache, dass in mehreren Regionen Österreichs die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub nicht eingehalten werden konnten, wurden in den vergangenen Jahren vertiefte Untersuchungen über die Ursachen und Quellen der Feinstaubbelastung durchgeführt (Projekt 'Aquella').

Die Untersuchungen haben ergeben, dass in urbanen Gebieten Österreichs ca. 10-40 % des Feinstaubanteils sekundär aus Stickoxiden gebildet werden. Das heißt, dass auch Emissionen aus der Erdgasverbrennung aufgrund sekundärer Prozesse durchaus einen Beitrag zur Feinstaubbelastung leisten."

In ihrer Stellungnahme vom führte die beschwerdeführenden Marktgemeinde zu den Feinstaubimmissionen von gasbefeuerten Anlagen aus, dass sich die Mitbeteiligte auf nicht näher konkretisierte Messergebnisse beziehe und nicht einsichtig sei, warum der Gesetzgeber Grenzwerte für einen Luftschadstoff normiere, wenn dieser nach Art der Feuerung gar nicht in relevantem Ausmaß emittiert werden könne. Es wäre jedenfalls Sache der Mitbeteiligten gewesen, ihre Behauptung mit konkreten Messdaten zu widerlegen (gemeint offenbar: zu belegen). Zudem habe die Mitbeteiligte selbst in ihren Einreichunterlagen für den erdgasbefeuerten Betrieb eine Emissionsfracht von 0,086 kg/h PM10 angegeben, das zu beurteilende Vorhaben emittiere damit antragsgemäß auch bei gasbefeuertem Betrieb Feinstaub. Es stelle sich die Frage, warum dieses Emissionsverhalten zum Antragsbestandteil gemacht werde, wenn Feinstaubemissionen für Gasfeuerungen gar nicht denkbar seien. Weiters zeige die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. A vom , dass PM10-Immissionen auch sekundär aus Stickoxiden gebildet würden, weshalb die alleinige Betrachtung der PM10-Emission noch nichts darüber aussage, in welchem Ausmaß eine Feuerungsanlage zur PM10-Immission beitrage.

Die Mitbeteiligte replizierte mit Schreiben vom und gab darin die luftreinhaltetechnischen Ausführungen des Dipl.-Ing. E., welcher das Schreiben mitunterfertigte, wieder.

Mit Schreiben vom beauftragte der Umweltsenat den Amtssachverständigen, folgende ergänzende Fragen zu beantworten:

"1.) Trifft es zu, dass die von der Berufungswerberin

erwähnten Anlagen ... solche PM10-Immissionen verursachen, die im

Überlappungsbereich mit den PM10-Immissionen des vorliegenden Vorhabens noch messtechnisch erfassbar sind?

a) Wenn ja:

... 2.) Emittieren die in die Kumulation einzubeziehenden

Anlagen (einschließlich Gaskraftwerk) sämtliche für die Bildung von sekundärem Ammiumnitrat-PM10 erforderlichen Primärstoffe?"

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. beantwortete die an ihn gerichteten Fragen mit Schreiben vom wie folgt:

"Zu 1.) Den Angaben der Leiterin des NÖ. Luftgütemessnetzes (NUMBIS), ..., zufolge beträgt die Nachweisgrenze der aktuellen Messgeräte für Feinstaub (PM10) im besten Fall mindestens 2 µg/m3. Ein Immissionsbeitrag der von der Berufungswerberin erwähnten Anlagen im Umfeld der geplanten Biomassefeuerung in diesem Ausmaß ist, ohne nachrechnen zu müssen, nicht gegeben. Die Frage 1 kann somit eindeutig mit Nein beantwortet werde. (siehe auch:

'Technische Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes in Verfahren nach dem UVP-G', Puxbaum et al., 2007, S. 7 letzter-Absatz).

Zu 2.) Die Vorläufersubstanzen von Ammoniumnitrat sind Stickstoffoxide und Ammoniak. Auch bei Vorhandensein von Stickstoffoxiden wird sich kein Sekundärfeinstaub bilden können, da aus den Verbrennungsprozessen keine Ammoniakemissionen herrühren. Auch diese Frage ist also eindeutig mit Nein zu beantworten."

In ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom führte die beschwerdeführende Marktgemeinde im Wesentlichen aus, dass sich die Fragestellung des Umweltsenates zu Punkt 1.) als verfehlt erweise, da es nicht auf Messbarkeitsgrenzen ankomme. Auch die zu Punkt 2.) ergangene Fragestellung sei verfehlt, weil es nicht darum gehe, ob eine Anlage alle Vorläufersubstanzen für eine spätere Sekundärfeinstaubbildung emittiere, sondern darum, ob es vorhersehbar dazu kommen werde, dass die NOx-Emissionen der Anlagen in der Folge zu Feinstaub umgewandelt und sich damit als Feinstaubimmission niederschlagen würden. In seiner diesem Schreiben angeschlossenen ergänzenden Stellungnahme vom führte Dr. A. im Wesentlichen aus, es sei insgesamt evident, dass die Irrelevanzgrenze von Feinstaub weder als Tagesmittel noch als Jahresmittel immissionsmesstechnisch erfassbar sei, sie sei aber als rechnerisch ermittelte Beurteilungsgröße relevant. Die Argumentation der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit der Modellierung der diffusen Emissionen könne mangels Vorliegens der Referenzdaten nicht überprüft werden. Die Einschätzung, dass die gering angesetzte Rauigkeitslänge (0,2 m) zu einer immissionsseitigen Überschätzung des Einflusses der bodennahen Quellen führe, werde geteilt, für die Kaminemissionen führe sie hingegen zu einer Unterschätzung, wodurch bei anderer Parametrisierung sich die Immissionsmaxima räumlich und in der Höhe des Immissionsbeitrages verschieben könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht stattgegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass es sich beim antragsgegenständlichen Vorhaben um eine thermische Kraftwerksanlage handle, die innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 gelegen sei und deren BWL von 47,4 MW für sich allein betrachtet den Schwellenwert der Z 4 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreiche. Weiters sei unbestritten, dass das Vorhaben 25 % des Schwellenwertes gemäß Z 4 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 überschreite.

Es sei daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen gewesen, ob andere Vorhaben mit dem gegenständlichen in einem räumlichen Zusammenhang stünden, die gemeinsam mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben den Schwellenwert von 100 MW erreichten. Die Behörde erster Instanz habe diese Voraussetzung insofern als zutreffend angesehen, als das Vorhaben der Mitbeteiligten gemeinsam mit dem bestehenden Heizkraftwerk M. mit einer BWL von über 50 MW, den Feuerungsanlagen auf dem P.-Gelände mit einer BWL von 42,2 MW und den Feuerungsanlagen der SCS mit einer BWL von ca. 30 MW den Wert von 100 MW BWL erreiche. Demzufolge habe die Behörde erster Instanz eine Einzelfallprüfung durchgeführt, in diese aber nur das Heizkraftwerk M. einbezogen, weil die Gasfeuerungen bei P. und der SCS im Hinblick auf den Luftschadstoff PM10 irrelevant seien.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde habe beantragt, neben den Gasfeuerungen P. und SCS weitere 25 näher bezeichnete Anlagen in die Beurteilung miteinzubeziehen, während die Mitbeteiligte vorgebracht habe, dass überhaupt nur die Anlagen im Bereich der SCS einzubeziehen seien.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe der Amtssachverständige zur Frage des räumlichen Zusammenhanges festgestellt, dass im Umfeld der geplanten Anlage, außer den bereits berücksichtigten vergleichbaren Emittenten, keine weiteren Emissionsquellen bekannt seien, bei denen eine Kumulierung, also Überlagerung der Immissionsfelder denkmöglich wäre. Im Berufungsverfahren sei eine neuerliche Befassung des Amtssachverständigen erfolgt, welcher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom angegeben habe, dass die Nachweisgrenze der aktuellen Messgeräte für Feinstaub (PM10) im besten Fall mindestens 2 µg/m3 betrage und ein Immissionsbeitrag der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde erwähnten 25 Anlagen im Umfeld der geplanten Biomassefeuerung in diesem Ausmaß, ohne nachrechnen zu müssen, nicht gegeben sei. Daher sei eine Ausweitung des räumlichen Zusammenhanges auf die weiteren 25 Anlagen nicht begründbar, weil nach fachlicher Voraussicht ein Immissionsbeitrag dieser Anlagen im Immissionsbereich der nunmehr geplanten Biomassefeuerung mangels Erfassbarkeit durch Messgeräte nicht feststellbar sei. Auf Grund dieser vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen getroffenen eindeutigen Prognose stehe fest, dass mit der im erstinstanzlichen Verfahren zunächst erfolgten Einbeziehung der Anlagen in M., auf dem P.-Gelände und der SCS der räumliche Zusammenhang jedenfalls ausreichend definiert worden sei. Es erübrige sich daher auch, ergänzende Messungen zu veranlassen, welche BWL die von der beschwerdeführenden Marktgemeinde namhaft gemachten 25 Anlagen aufwiesen, da sich daraus für die Festlegung des räumlichen Zusammenhanges und deren Immissionsbeiträge nicht anderes ergeben hätte, zumal allfällige Emissionsbeiträge dieser 25 Anlagen in der Grundbelastung mitenthalten seien.

Auch könnten nur solche Vorhaben mit dem projektgegenständlichen in einem räumlichen Zusammenhang stehen, deren PM10-Immissionen sich zumindest in messtechnisch erfassbarer Weise mit den PM10-Immissionen des Vorhabens überlagerten, weil andernfalls der räumliche Zusammenhang mit anderen PM10-Emittenten uferlos würde.

Die räumliche Ausdehnung der Immissionszusatzbelastung und deren Qualität bzw. Intensität sei aus den von der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 5. Dezember 2011vorgelegten Darstellungen (Abbildungen 1 bis 3) ersichtlich. Maßgeblich davon sei infolge der vorgenommenen Projektoptimierung insbesondere Abbildung 2, weil sie von einem Staubemissionsgrenzwert von 12 µg/m3 ausgehe. Abbildung 3 zeige die Überlagerung der PM10 JMW Immissionen des Heizkraftwerkes M. und des Vorhabens der Mitbeteiligten ebenfalls in ihrer räumlichen Ausdehnung und Qualität bzw. Intensität, während auf der mit Schreiben der Mitbeteiligten vom übermittelten Abbildung 1 jene der PM10 TMW Immissionen dargestellt sei.

Die unter den Punkten a, b und c der Stellungnahme von Dr. A. vom erwähnten klärungsbedürftigen Punkte seien seitens der Mitbeteiligten in ihrer Replik vom erläutert worden und könnten damit als ausgeräumt angesehen werden.

Da in der Stellungnahme der beschwerdeführende Marktgemeinde vom und auch in der dieser angeschlossenen Stellungnahme von Dr. A vom zu diesen Punkten nichts Gegenteiliges mehr ausgeführt worden sei, könne zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der räumliche Ausdehnungsbereich der Immissionszusatzbelastung des gegenständlichen Vorhabens seitens der Mitbeteiligten entsprechend fachlich fundiert und genügend dargestellt worden sei.

Der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde geforderten Einbeziehung und Abschätzung der Sekundärfeinstaubbildung gasbefeuerter Anlagen seien die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom entgegenzuhalten, wonach die Vorläufersubstanzen von Ammoniumnitrat Stickstoffoxide und Ammoniak seien, und sich auch bei Vorhandensein von Stickstoffoxiden kein Sekundärfeinstaub bilden könne, da aus den Verbrennungsprozessen keine Ammoniakemissionen herrührten.

Abschließend könne daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse unter Anwendung der in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 genannten Kriterien festgestellt werden, dass von der Mitbeteiligten fachlich fundierte Darstellungen der Emissionszusatzbelastung des Vorhabens für PM10 JMW (Abbildung 2 der Stellungnahme vom ) sowie die kumulative Immissionszusatzbelastung des Vorhabens mit dem Biomasseheizkraftwerk M. betreffend PM10 JMW (Abbildung 3 der Stellungnahme vom ) sowie auch betreffend PM10 TMW (Abbildung 1 der Replik vom ) dokumentiert worden seien. Eine Betrachtung der räumlichen Ausdehnung der so dargestellten betroffenen Bereiche der Umgebung des Standortes ergebe, dass Wohngebiete kaum betroffen seien und der Grad der Intensität der Immissionszusatzbelastung beim JMW und TMW vorhersehbar durchaus in Bereichen liege, die als gering anzusehen seien, wenn man diese in Relation zu Grenzwerten einschlägiger Bestimmungen (IG-L) setzte (unter 1 % beim JMW und 3 % beim TMW). Die in Abhängigkeit der Hauptwindrichtungen von den Immissionszusatzbelastungen betroffenen Zonen umfassten auch nur eine relativ kleine Fläche des ausgewiesenen schutzwürdigen Gebietes. Die vorhersehbaren Veränderungen der Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet könnten auf Grund der vorstehenden Ausführungen daher durchaus als kleinräumlich begrenzt und hinsichtlich ihrer Qualität bzw. Intensität als so gering beurteilt werden, dass diese keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt erwarten ließen. Selbst wenn es beim TMW zu einer einzelnen weiteren Immissionszusatzbelastung in einem Wohnbereich kommen sollte, sei davon auszugehen, dass nach relativ kurzer Zeit wieder eine Regeneration im betroffenen kleinörtlichen Bereich eintrete.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Prognose getroffen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass auf Grund einer Kumulation der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde. Diese grundsätzliche Prognosebeurteilung erscheine für sich betrachtet ausreichend deutlich und unmissverständlich, sodass aus rechtlicher Sicht davon auszugehen sei, dass mit keiner Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen sei.

Zur Frage, ob die in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehenden Anlagen (einschließlich Gaskraftwerke) sämtliche für die Bildung von Sekundärammoniumnitrat-PM10 erforderlichen Primärstoffe emittierten, sei ergänzend festzuhalten, dass eine Einbeziehung von Ammoniakemittenten in die Kumulationsbeurteilung von Verbrennungsanlagen im Ergebnis dazu führe, dass nicht mehr nur gleichartige Anlagen miteinzubeziehen seien, sondern auch andere Vorhabenstypen, und damit der Rahmen der Gleichartigkeit jedenfalls überschritten würde. Jedenfalls führte dies auch dazu, dass Anlagentypen oder Vorhaben einbezogen würden, die mangels Charakters einer ortsfesten Verbrennungsanlage sonst gar nicht vom Schwellenwert erfasst wären. Weiters sei vom Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen, wonach ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen könne, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden. Daraus folge, dass Vorhaben in ihrer Gesamtheit, nicht aber einzelne Komponenten von Anlagen allein und für sich betrachtet, einzubeziehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0144, zum Ausdruck gebracht, dass das Schwellenwertkonzept für sich allein betrachtet für die Beurteilung, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, nicht ausreiche. Dies bedeute aber nicht, dass fachliche Aussagen, die im Zusammenhang mit dem Schwellenwertkonzept oder resultierend daraus getroffen würden, im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet nicht herangezogen werden könnten. Eine Beschränkung auf Beurteilungen, Aussagen oder Angaben von amtlich befassten Sachverständigen sei in Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit nicht geboten. § 3 Abs. 7 dritter Satz UVP-G 2000 sehe ausdrücklich vor, dass der Projektwerber Unterlagen vorzulegen habe, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung der Umweltauswirkungen ausreichten, weshalb es zulässig sei, auch fachliche Ausführungen zu verwerten, die von einem von der Projektwerberin beauftragten Sachverständigen getroffen worden seien. Diese fachlichen Ausarbeitungen zum Thema Luftschadstoffemissionen seien im Wesentlichen auch von dem seitens der beschwerdeführenden Marktgemeinde befassten Sachverständigen Dr. A. als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 687/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, lauten auszugsweise wie folgt:

" Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

...

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 ... regeln.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden."

Thermische Kraftwerke sind in der Z 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt; unter lit. a (Spalte 1) sind thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer BWL von mindestens 200 MW erfasst, unter lit. c (Spalte 3) thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer BWL von mindestens 100 MW.

Das hier gegenständliche Kraftwerk liegt unbestrittenermaßen in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D - belastetes Gebiet (Luft), welches gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 durch die im Beschwerdefall anzuwendende Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. II Nr. 483/2008, festgelegt wurde, weshalb die lit. c der Z 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt. Ebenso unbestritten ist, dass das geplante Kraftwerk der Mitbeteiligten mit einer BWL von 47,4 MW den in dieser Bestimmung festgelegten Schwellenwert einer BWL von mindestens 100 MW nicht erreicht und eine Kapazität von mehr als 25 % dieses Schwellenwertes aufweist.

Es war daher gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zunächst zu prüfen, ob das geplante Kraftwerk der Mitbeteiligten in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, zumal die in dieser Bestimmung vorgesehene Einzelfallprüfung nur dann stattzufinden hat, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und das geplante Vorhaben, wie im Beschwerdefall, eine Kapazität von zumindest 25 % des Schwellenwertes aufweist.

Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid bzw. auf die dazu bereits im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. R. Der Amtssachverständige gelangte unter Zugrundelegung der seitens der Mitbeteiligten vorgelegten luftreinhaltetechnischen Beurteilungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom und vom insbesondere in seiner Stellungnahme vom zu dem Schluss, dass in Bezug auf Staub bis zu einer Entfernung von maximal etwa 1,5 km von der Emissionsquelle mit einer relevanten Zusatzbelastung gerechnet werden könne, und zwar in südöstlicher Richtung, was durch die örtlich vorherrschenden meteorologischen Gegebenheiten bedingt sei. Im Umfeld der geplanten Anlage seien, außer dem Kraftwerk in M. und den Feuerungsanlagen am P.-Gelände und am Gelände der SCS, keine weiteren Emissionsquellen bekannt, bei denen eine Kumulierung, also Überlagerung der Immissionsfelder denkmöglich wäre.

Basierend auf diesen Ausführungen ging die belangte Behörde davon aus, dass das bereits bestehende Kraftwerk in M. mit einer BWL von über 50 MW und die Feuerungsanlagen am P.-Gelände mit einer BWL von 42,2 MW sowie jene am Gelände der SCS mit einer BWL von ca. 30 MW in einem räumlichen Zusammenhang mit dem von der Mitbeteiligten geplanten Kraftwerk stehen und sie mit diesem gemeinsam den in Z 4 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert erreichen.

In der Folge führte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durch, wobei sie in ihre Kumulationsbetrachtung lediglich das Kraftwerk in M. einbezogen hat. Dazu führte sie begründend aus, dass es sich sowohl bei den Feuerungsanlagen am P.- Gelände und am Gelände der SCS als auch bei den weiteren, von der beschwerdeführenden Marktgemeinde genannten 25 Anlagen um Anlagen handle, die im Hinblick auf den Luftschadstoff PM10 irrelevant seien, zumal deren Immissionsbeiträge jeweils unter der messtechnisch erfassbaren Grenze von 2 µg/m3 lägen.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde, indem sie die Nachweisgrenze von Messgeräten als Grenze für die Berücksichtigung gleichartiger Anlagen im räumlichen Zusammenhang nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 angesehen habe, § 3 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 unrichtig angewendet habe. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die von der beschwerdeführenden Marktgemeinde in der Berufung angeführten Anlagen PM10-Immissionen unterhalb der Nachweisgrenze von Messgeräten (2 µg/m3) verursachten. Dazu sei vorweg festzuhalten, dass die technische Nachweisgrenze von Messgeräten mit 2 µg/m3 deutlich höher liege als jene Werte, die bei der Genehmigung von Feuerungsanlagen in luftbelasteten Gebieten nach den einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anzuwenden seien und wonach die Irrelevanzgrenzen für den Luftschadstoff PM10 bei 1,5 µg/m3 TMW bzw. 0,4 µg/m3 JMW lägen. Die Messlatte für die Einbeziehung anderer Anlagen in die Kumulationsprüfung derart hoch zu legen, dass nur mehr solche Anlagen zu berücksichtigen seien, die nach den geltenden Materienvorschriften gar nicht mehr genehmigungsfähig wären, sei unzulässig.

Das Abstellen der belangten Behörde auf die technische Messgrenze sei zudem unzutreffend, weil der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 maßgebliche räumliche Zusammenhang jener Bereich sei, in dem sich die Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern würden, weshalb die Möglichkeit von kumulativen und additiven Effekten entscheidend sei. Im Beschwerdefall würden sich die Immissionen der Feuerungsanlagen zweifelsohne überlagern, sie seien nach den Feststellungen der belangten Behörde nur jeweils für sich genommen technisch nicht messbar. Dies ändere aber nichts daran, dass sie in Summe eine Beeinträchtigung der Luftgüte bewirkten, zumal es im Verfahren gerade um solche Summationswirkungen gehe. Schließlich sei es für die anzuwendenden Kriterien des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 völlig unerheblich, ob die Immissionen technisch messbar seien oder nicht.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Marktgemeinde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach den Erläuterungen zum UVP-G 2000 (IA 168/A GP XXI) ermöglicht § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0214, mwN).

Bei der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es somit - wie die beschwerdeführende Marktgemeinde zu Recht ausgeführt hat - um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben. Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der oben dargestellten hg. Judikatur, dass in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen sind, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen.

Unbeschadet dessen mag es jedoch Anlagen geben, die derart geringe Mengen an PM10 emittieren, dass ein durch sie bewirkter kumulativer bzw. additiver Effekt im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgeschlossen erscheint. In diesem Fall müsste die belangte Behörde aber auf Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im Einzelnen begründet darlegen, auf welche Anlagen dies aus welchem Grund zutrifft, wobei auch die Anzahl derartiger Anlagen im Untersuchungsgebiet zu berücksichtigen wäre. Allein das abstrakte Abstellen auf die Nachweisgrenze von technischen Messgeräten reicht dafür nicht aus, weil der Umstand, dass Immissionen unter der Messbarkeitsgrenze liegen, noch nichts darüber aussagt, ob diese einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten können, und sich - wie die beschwerdeführende Marktgemeinde zu Recht ausgeführt hat - die technischen Möglichkeiten der Nachweisbarkeit von Emissionen ändern können. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen zahlreicher Anlagen, die für sich genommen jeweils PM10- Emissionen in geringem Ausmaß verursachen, in Summe dennoch kumulative und additive Effekte bewirken kann.

Die belangte Behörde hätte somit zunächst zu prüfen gehabt, ob es sich bei den von der beschwerdeführenden Marktgemeinde genannten 25 Anlagen jeweils um mit dem geplanten Kraftwerk gleichartige Vorhaben handelt, ob diese schutzgutbezogen - im Beschwerdefall somit bezogen auf das Schutzgut Luft - in einem räumlichen Zusammenhang zum geplanten Kraftwerk stehen und wie hoch die PM10-Immissionen der solcherart in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuerungsanlagen (einschließlich der Feuerungsanlagen am P.-Gelände und am Gelände der SCS, die nach den Feststellungen der belangten Behörde in einem räumlichen Zusammenhang stehen) sind. Ausgehend davon hätte sie zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. zu der im Rahmen der Einzelfallprüfung vorzunehmenden Grobbeurteilung auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0112, mwN).

Indem die belangte Behörde somit ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, wonach sie Feuerungsanlagen, die PM10-Immissionen unterhalb der Nachweisgrenze von Messgeräten (2 µg/m3) verursachen, nicht berücksichtigen müsse, diese Anlagen allein deshalb in die nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmende Beurteilung nicht einbezogen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde wendet sich weiters gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach die durch die NOx-Emissionen der Feuerungsanlagen bewirkten sogenannten sekundären Feinstaubimmissionen diesen Anlagen nicht zuzurechnen seien, da sie nicht auch Ammoniak und damit die zweite für den Effekt der Sekundärfeinstaubbildung maßgebliche Komponente emittierten. Wie in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000, welcher ausdrücklich unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt umfasse, werde auch in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 der Begriff "Auswirkungen" verwendet, welcher daher in diesem Sinn zu verstehen sei und ebenso unmittelbare und mittelbare Auswirkungen umfasse.

Auch mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Marktgemeinde im Recht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen sind und nicht bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde (vgl. dazu § 3 Abs. 4 UVP-G 2000). Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nicht nur die PM10-Immissionen der zu kumulierenden Feuerungsanlagen, sondern alle von diesen Anlagen verursachten Immissionen, die zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen können, in die Einzelfallprüfung einzubeziehen sind. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Komponenten, die zu den besagten Umweltauswirkungen führen, von den zu kumulierenden Vorhaben selbst stammen müssen, zumal, worauf die beschwerdeführende Marktgemeinde zu Recht hinweist, in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ausdrücklich klargestellt wird, dass die UVP die unmittelbaren und auch die mittelbaren Auswirkungen umfasst und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Verfahrens zur Feststellung, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht, von einem anderen Begriffsverständnis ausging.

Die belangte Behörde hätte daher insbesondere auch zu prüfen gehabt, ob auf Grund der NOx-Emissionen der zu kumulierenden Feuerungsanlagen nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Indem sie diese Prüfung unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Abschließend wird bemerkt, dass sich aus den in der Stellungnahme der Mitbeteiligten zur Berufung vom enthaltenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. ergibt, dass die seitens der Mitbeteiligten bekannt gegebene Projektoptimierung zu geänderten Ausbreitungsberechnungen (Abbildungen 1 bis 3) betreffend die PM10-Immissionen führt. Die belangte Behörde hat zum einen diese aktualisierten Ausbreitungsberechnungen ihrem Bescheid zugrunde gelegt, ohne diese einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen zu unterziehen (vgl. zur Verpflichtung der Behörde, das Vorbringen einer Partei, auch wenn sich diese dabei einer fachkundigen Personen bedient, einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0039, mwN). Zum anderen hat sie sich mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten, aus der Abbildung 2 sei ersichtlich, dass beim aktuellen Vorhaben mit einem Emissionswert von 12 mg/m3 im Untersuchungsraum der Kumulierungsbetrachtung nur die Feuerungsanlagen der SCS lägen und das geplante Vorhaben mit diesen Anlagen gemeinsam lediglich eine BWL von 72,8 MW erreiche, nicht auseinandergesetzt. Angesichts dessen steht daher noch nicht fest, ob sich im räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben Feuerungsanlagen befinden, die mit diesem gemeinsam den hier maßgeblichen Schwellenwert erreichen.

Der angefochtene Bescheid war schon aus den oben genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weshalb es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am