VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Dr. R M in Rom, Italien, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 169/12, betreffend ein Bauvorhaben (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0111, zu entnehmen.
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom kam die Beschwerdeführerin (erneut) um Genehmigung eines Planwechsels und um Bewilligung eines Zubaues ein. Dieses Baugesuch wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/17, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil sich die Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung der belangten Behörde vom , Zl. BOB-662/10 (Anmerkung: das ist der im hg. Beschwerdefall Zl. 2011/05/0111 angefochtene Bescheid) nicht (wesentlich) geändert habe, zumal lediglich die Raumeinteilungen im Gebäudeinneren und die Anordnung der Scheidewände nunmehr geringfügig anders seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es zur Begründung, die Beschwerdeführerin argumentiere damit, die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid vom entscheidend darauf abgestellt, dass die Raumeinteilung im Keller, Erd- und Obergeschoß grundlegend abgeändert werde. Das nunmehr eingereichte Projekt sehe keine Veränderungen im Innenbereich vor. Dem sei aber die Begründung des Bescheides vom entgegenzuhalten (es wird eine Passage wörtlich wiedergegeben), woraus sich ergebe, dass die Versagung der damals angestrebten Bewilligung keineswegs nur oder im überwiegenden Ausmaß davon abhängig gemacht worden sei, dass die Raumeinteilung im Keller, Erd- und Obergeschoß grundlegend abgeändert werde. Die maßgeblichen Kriterien fänden sich im nunmehr verfahrensgegenständlichen Projekt wieder:
Hinzuweisen sei auf die Änderung zweier Außenmauern in ihrer Länge und Lage, auf die merkliche Abänderung der Höhenlage und auf die Abänderung der Lage der Fenster. Hinsichtlich des Zubaues (gemeint ist das Dachgeschoß) sehe das vorliegende Projekt ebenso die Erweiterung des Gebäudes um das Dachgeschoß vor. Diese Kriterien seien entscheidungsrelevant gewesen. Es liege demnach entschiedene Sache vor.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre ihr eine Projektänderung (um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen) dann vorzuschlagen gewesen, wenn das Vorhaben bei inhaltlicher Prüfung abzuweisen gewesen wäre. Hier sei das Gesuch aber bereits aus formellen Gründen (entschiedene Sache) zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch die §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Bewilligung für eine Planänderung, im Recht, dass die Zurückweisung eines Bewilligungsantrages wegen entschiedener Sache unterbleibe, wenn die Voraussetzungen des § 68 AVG nicht vorliegen, und in dem durch § 13 AVG gewährleisteten Recht auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens verletzt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG ist ein Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (die hier nicht vorliegen) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteienbegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (siehe dazu beispielsweise das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0270, mwN, und viele andere).
Das nunmehrige Vorhaben soll sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin von jenem, das Gegenstand des Bescheides vom war, dadurch unterscheiden, dass die Raumeinteilung (im Inneren des Gebäudes) nicht verändert werde. Daraus ist aber für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen: Wie im eingangs genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0111, näher dargelegt wurde, waren die projektierten Änderungen so weitreichend, dass das damalige Begehren zu Recht abgewiesen wurde, wobei der damals überdies vorgesehenen Änderung der Raumeinteilung keine entscheidende Bedeutung zukam.
Damit wurde das nunmehrige Begehren mangels wesentlicher Sachverhaltsänderung zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Es kann nämlich auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass es die Behörden des Verwaltungsverfahrens unterlassen hätten, die Beschwerdeführerin dahingehend anzuleiten, dass sie anstelle des verfahrensgegenständlichen Gesuches ein Baubewilligungsgesuch einbringe. Das wäre keine Modifikation des verfahrensgegenständlichen Gesuches gewesen (um dieses genehmigungsfähig zu machen), sondern vielmehr ein neues Gesuch. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein solches Gesuch einzubringen.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-69380