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VwGH vom 04.09.2008, 2007/17/0118

VwGH vom 04.09.2008, 2007/17/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/2-K-1192/1999-8, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Abstattung von Stundungszinsen in Raten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurden der Beschwerdeführerin für mit einem Bescheid dieser Behörde vom gewährte Zahlungserleichterungen betreffend die Abstattung eines Kanalisationsbeitrages Stundungszinsen in der Höhe von EUR 32.672,80 vorgeschrieben.

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Begleichung dieser Stundungszinsen in 24 Monatsraten. Zur Begründung dieses Antrages führte sie die Höhe des Betrages sowie den Umstand ins Treffen, dass sie die ihr bisher gewährten Ratenzahlungen pünktlich erfüllt habe.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, § 161 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im Folgenden: Stmk LAO), setze für die Bewilligung eines Ratengesuches voraus, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Diese Umstände habe der Abgabepflichtige nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels bereits im Antrag darzulegen. Diesbezüglich treffe ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

In Ansehung der Beschwerdeführerin lägen lediglich Berichte aus den Jahren 1997 und 1998 vor. Diese seien (offenbar gemeint: mangels Aktualität) nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte darzutun. Aus diesen Berichten gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Mitarbeiter beschäftige. Weiters sei aus dem Lastenblatt des Grundbuches ersichtlich, dass die "gegenständliche Liegenschaft" mit Pfandrechten in Höhe von EUR 10,878.000,-- belastet sei. In diesem Zusammenhang sei "der unbedingte Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes" zu beachten.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie rügte, dass die erstinstanzliche Behörde ihrem Bescheid veraltete Bilanzen aus den Jahren 1997 und 1998 zu Grunde gelegt habe. Mittlerweile beschäftige die Beschwerdeführerin Mitarbeiter. Derzeit seien 24 Dienstnehmer bei ihr beschäftigt, wobei die gesamten monatlichen Lohnkosten etwa EUR 30.500,-- ausmachten. Die Stundungszinsen überstiegen die monatlichen Lohnkosten für diese Mitarbeiter. Deshalb liege eine außergewöhnliche wirtschaftliche Härte für die Beschwerdeführerin vor.

Dazu komme noch die von der erstinstanzlichen Behörde richtig festgestellte Belastung der Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin verpflichte, "enorme monatliche Rückzahlungen" zu tätigen. Die Verwertung der Liegenschaft sei nicht möglich.

Mit Verfügung vom wurde die Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde aufgefordert,

"1. ein Schätzgutachten über den Wert der Liegenschaft, welches beweist, dass dieser die grundbücherlichen Belastungen übersteigt, und somit die Voraussetzungen für die 'Nichtgefährdung der Einbringlichkeit' im vorliegenden Falle erfüllt sind,

2. die aktuellen Unterlagen (Bilanzen, Jahresabschlüsse, etc.), die beweisen bzw. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die 'erhebliche Härte' im vorliegenden Fall erfüllt sind"

vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin legte sodann am ein Gutachten vom vor, welches von einem Wert der Liegenschaft in der Höhe von EUR 9 Mio ausging. Im Rahmen dieser Schätzung sei der Ertragswert des errichteten Hotels jedoch noch nicht berücksichtigt worden.

Weiters legte die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 vor, zu welchem sie vorbrachte, es sei in diesem Geschäftsjahr wie auch in den vorangegangenen, zu keinem positiven Betriebsergebnis gekommen. Auf Grund des Verlaufes der bisherigen Geschäftsergebnisse sei auch nicht zu erwarten, dass es bald zu einer positiven Bilanzierung kommen werde. Deshalb sei die Bezahlung der Stundungszinsen mit einer wirtschaftlichen Härte für die Beschwerdeführerin verbunden. Wie aus der vorgelegten Bilanz ersichtlich sei, habe die Beschwerdeführerin "nicht unbeträchtliche Beträge" für die Rückzahlung der offenen Kredite und die im Hotel beschäftigten Dienstnehmer aufwenden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmung aus, eine erhebliche Härte liege nach der Rechtsprechung bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen könne zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen, wobei eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden dürfe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der das Umlaufvermögen zu den flüssigen Mitteln zähle. Dieses habe laut vorläufiger Bilanz zum EUR 1,076.050,49 betragen. Davon seien allein EUR 127.422,56 auf Kundenforderungen entfallen. Diese seien nicht wertberichtigt worden, was jedoch bei voraussichtlicher Uneinbringlichkeit zwingend vorgeschrieben wäre. Somit sei davon auszugehen, dass die kurzfristige Einbringlichkeit dieser ausstehenden Forderungen kein Problem darstelle. Die Beschaffung dieser Mittel auf zumutbare Weise sei somit möglich; eine Gefährdung der laufenden Lohnkosten sei somit nicht gegeben. Das Verhältnis zwischen Umlaufvermögen und ausständigen Stundungszinsen bewege sich in einem Ausmaß, welches die Beurteilung zulasse, dass ausreichende flüssige Mittel vorhanden seien. Auch habe die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Zahlungsverpflichtung einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 161 Abs. 1 Stmk LAO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1983 lautet:

"§ 161. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 177) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird."

Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d Stmk LAO zählen zu "Abgaben" im Sinne dieses Gesetzes u.a. auch Stundungszinsen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, müssen für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichtung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgabepflicht nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0041, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962).

Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde das Vorliegen einer "erheblichen Härte" im Verständnis des § 161 Abs. 1 Stmk LAO verneint. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, kann das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar3, 2247 f).

In prozessualer Hinsicht gilt, dass die Stundung ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt ist. Ungeachtet der auch hiefür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, erfährt dieser Grundsatz doch gerade bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte, mehr oder weniger starke Einschränkung. Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach ausgesprochen, dass es dem Abgabenpflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, obliegt, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Vorliegendenfalls hat sich die belangte Behörde an der von der Beschwerdeführerin vorgelegten vorläufigen Bilanz für das Jahr 2005 orientiert. Die in der Beschwerde erhobene Kritik, wonach die belangte Behörde von 10 Jahre alten Bilanzen ausgegangen wäre, ist somit unzutreffend. Wollte man demgegenüber davon ausgehen, dass die Bilanz des Jahres 2005 für die Beurteilung der "erheblichen Härte" im Jahr 2007 mangels Aktualität nicht mehr brauchbar wäre (vgl. hiezu auch den in dieser Sache ergangenen hg. Beschluss vom , Zl. AW 2007/17/0014-2), wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, hat sie es doch unterlassen, in ihrer über Aufforderung der Behörde vom am überreichten Eingabe präzises Vorbringen zu den im Jahr 2006 bzw. Anfang 2007 maßgeblichen diesbezüglichen Verhältnissen zu erstatten. Die bloße Behauptung, es sei auch für die Bilanzjahre nach 2005 nicht mit positiven Unternehmensergebnissen zu rechnen, reicht hiefür nicht.

Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilanz hat die belangte Behörde - vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten - festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (verwertbares) Umlaufvermögen im Betrag von EUR 1,076.050,49, davon EUR 127.422,56 an einbringlichen Kundenforderungen, zur Verfügung stand. Soweit man davon ausgehen wollte, dass diese Verhältnisse für die Beurteilung der "erheblichen Härte" im Entscheidungszeitpunkt der Berufungsbehörde tauglich waren, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch entsprechend konkretes Vorbringen darzulegen, weshalb ungeachtet des Vorhandenseins dieser liquiden Mittel eine erhebliche Härte etwa deshalb vorgelegen sein sollte, weil diese dringend zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin jedoch lediglich auf monatliche Lohnkosten in der Höhe von ca. EUR 30.500,-- sowie auf "enorme monatliche Rückzahlungen" für Kredite verwiesen, ohne die Höhe dieser monatlichen Rückzahlungen zu beziffern (aus der vorgelegten Bilanz ergab sich ein jährlicher Betriebsaufwand für Zinsen und ähnliche Aufwendungen von EUR 335.507,68). Selbst in der Beschwerde wird wiederum nur von "erheblichen Kreditraten" gesprochen.

Wenn die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, eine "erhebliche Härte" bestehe schon im Hinblick auf ihre permanent negativen Betriebsergebnisse, ist ihr zu entgegnen, dass diese Auffassung unzutreffend ist, weil es für die Beurteilung dieser Stundungsvoraussetzung in erster Linie auf das Vorhandensein liquider oder verwertbarer Betriebsmittel und nicht auf die Gewinnerwartung eines Unternehmens ankommt.

Hinzu kommt noch entscheidend, dass die Beschwerdeführerin schon ab Erlassung des Bescheides vom mit dem Auflaufen von Stundungszinsen zu rechnen und daher entsprechende Vorsorge durch Schaffung von Rücklagen zu treffen gehabt hätte.

Aus diesen Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, das Vorliegen einer "erheblichen Härte" der Entrichtung der gegenständlichen Stundungszinsen darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am