Handbuch Digitalisierung
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 6461. Einleitung und Problemaufriss
Soll ein Anspruch Wirksamkeit entfalten, muss er auch gegen den Willen des Verpflichteten durchsetzbar sein. Anders als in archaischen Gesellschaften besorgen dies in zivilisierten Rechtsordnungen staatliche Behörden. Da der eigenmächtige Rechtsschutz mit „vielen, das Recht unter dem Vorwande oder Scheine des Rechts zerstörenden Folgen verbunden ist“, nimmt der Staat für sich das Monopol in Anspruch, wo nötig, den Willen der Normunterworfenen zu beugen und innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken Gewalt gegen sie auszuüben.
Das Internet der Dinge eröffnet neue Möglichkeiten für eigenmächtige Eingriffe. Erlauben Alltagsgegenstände qua softwaregesteuerter Schnittstelle neben deren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten auch anderen Akteurinnen einen Datenaustausch, bedarf es keiner Gewalt im herkömmlichen Sinn, um tatsächliche Veränderungen an solchen „smarten Produkten“ und damit in der Lebenswirklichkeit des Schuldners herbeizuführen. Insbesondere behält ein Gläubiger durch derartige Maßnahmen über sämtliche Stadien des Vertragsvollzugs hinweg die Kontrolle über seine eigene Leistung, steht es doch nunmehr in seinem Belieben, auch die einmal erbracht...