VwGH 23.02.2012, 2007/17/0082
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BAO §111; BAO §115; BAO §161 Abs1; BAO §85 Abs2; LAO Slbg 1963 §123 Abs1; LAO Slbg 1963 §59 Abs2; LAO Slbg 1963 §86; LAO Slbg 1963 §90; TourismusG Slbg 2003 §41 Abs2; |
RS 1 | Bei Anbringen zur Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Pflichteingaben) kommt die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Wesen dieser Eingaben entsprechend nicht in Betracht (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 Rz 9, sowie Stoll, BAO, 863 f, unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach §§ 161 und 115 BAO). Zur Ergänzung solcher Anbringen dienen vielmehr die amtswegigen Ermittlungsbefugnisse (vgl. etwa § 41 Abs. 2 S.TG oder § 123 Abs. 1 S-LAO, der ausdrücklich von der Ergänzung unvollständiger Angaben spricht), die gegebenenfalls über Zwangsstrafen durchsetzbar sind (§ 86 S-LAO); eine "Zurücknahme" von Pflichteingaben kommt aber nicht in Betracht. |
Norm | TourismusG Slbg 2003 §38 Abs3; |
RS 2 | Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 38 Abs. 3 S.TG ist zu beachten, dass diese Norm eine in sich abgeschlossene Spezialregelung darstellt, die lediglich bestimmte Mitwirkungsdefizite der Beitragspflichtigen besonders streng (nämlich durch Anwendung eines möglicherweise empfindlich höheren Abgabensatzes) und ohne nähere Verschuldensprüfung sanktioniert. Nach den Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 S.TG (Nr. 107 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 11. GP) sollen die Beitragspflichtigen durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie zu einer bereits vorfeldweisen getrennten Erfassung ihrer Umsätze nach Beitragsgruppen und einer entsprechenden Berechnung und Erklärung verpflichtet werden. Damit soll eine entsprechende Belastung der Verwaltung durch umfangreiche (erstmalige) Ermittlungen und Vorhalte, wie sie offenbar in der Vergangenheit bestanden hat, vermieden werden. Durch eine Nachreichung von Aufschlüsselungen erst im Abgabeverfahren oder gar erst im Berufungsverfahren kann der Beitragspflichtige die Sanktionsfolge nicht mehr verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0117). |
Norm | TourismusG Slbg 2003 §38 Abs3; |
RS 3 | Legt ein Beitragspflichtiger eine Aufschlüsselung seiner Umsätze nach Beitragsgruppen mit entsprechender Selbstberechnung vor, so ist es für die Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG ohne Bedeutung, wenn die Behörde formale Fehler in der Abgabenerklärung abseits der Frage der getrennten Erfassung der Umsätze aufzeigt. Mit der Abgabe einer nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselten Erklärung ist dem Zweck des § 38 Abs. 3 S.TG nämlich (bereits) Rechnung getragen. Die Abgabebehörde verfügt damit über die notwendigen Informationen, um ein rasches Verfahren durchführen zu können. Eine ausdehnende Interpretation, die § 38 Abs. 3 S.TG darüber hinaus - trotz gerade vorliegender aufgeschlüsselter Umsätze und Beitragsberechnung - auf jedwede Formgebrechen zur Anwendung brächte, ist aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht ableitbar und wäre angesichts der weitreichenden Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG auch im Zweifelsfalle nicht zu unterstellen. |
Normen | |
RS 4 | Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0181). |
Normen | |
RS 5 | Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages kann nicht auf die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO gestützt werden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages kann nur dann erfolgen, wenn eine Eingabe nicht die Mindestvoraussetzungen einer "Erklärung" erfüllt, wofür jeweils der materiellrechtliche Abgabentatbestand und die diesbezüglichen Erklärungspflichten den Maßstab bilden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0213). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/17/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler, die Hofrätin Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden der E in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Untere Postgasse 17, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung jeweils vom 1.) Zl. 21504-100/47541/2151-2007 betreffend Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/17/0083) sowie 2.) Zl. 21504-100/47541/2454-2007 betreffend Verspätungszuschlag iA Tourismusverbandsbeitrag 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/17/0082), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen mit einer Betriebstätte in M. Das Landesabgabenamt übermittelte ihr die Beitragserklärung 2006 zum Salzburger Tourismusgesetz mit der Beitragsnummer X als Vordruck und listete darin bereits drei für die Beschwerdeführerin offensichtlich in Frage kommende Beitragsgruppen auf ("Beitragsgruppe 1: Vermieter von FEWO und - häusern aller Art; Beitragsgruppe 2: Dampfbad, Hallenbad, Sauna; Beitragsgruppe 5: Berufe (Berufsgr. die nicht ausdrücklich genannt sind"). Nach Ausfüllen der genannten Positionen schickte die Beschwerdeführerin mit am beim Landesabgabenamt eingelangter Eingabe die Beitragserklärung an das Landesabgabenamt zurück.
1.2. Das Landesabgabenamt übermittelte der Beschwerdeführerin die Beitragserklärung 2006 am selben Tag unter Beilegung einer Mängelbehebungskarte und Setzung einer 14-tägigen Frist zur Behebung von einem in dieser Mängelbehebungskarte angegebenen Mangel (unterlassenes Ankreuzen der Grundlage für die Beitragserklärung) wieder zurück, wobei es eine Ablichtung der "Beitragserklärung 2006" im Akt behielt.
1.3. Mit Schreiben vom hielt das Landesabgabenamt der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Mängelbehebung nicht durchgeführt habe, und führte ua. aus:
"Zur Bearbeitung Ihrer Beitragserklärung ist die Nachreichung folgender Unterlagen erforderlich:
Umsatzsteuerbescheid 2004,
Umsatzaufteilung des Umsatzes laut Umsatzsteuerbescheid 2004:
Vermietung von Ferienwohnungen
Sauna
Solarium
Vinothek
Schreibbüro"
Komme die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung binnen einem Monat nicht nach, werde der Umsatz geschätzt.
1.4. Mit Schreiben vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Beitragserklärung 2006 bereits - so wie vom Landesabgabenamt vorgeschrieben - ausgefüllt habe. Im Umsatzsteuerbescheid seien die Umsätze aus "Vinothek" und "Schreibbüro" nicht getrennt aufgelistet, beide seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
1.5. Nachdem das Landesabgabenamt vom Finanzamt den die Beschwerdeführerin betreffenden Umsatzsteuerbescheid 2004 erhalten hatte, setzte es mit Abgabenbescheid vom - ausgehend von einem Gesamtumsatz von EUR 205.638,90 und unter Anwendung der niedrigsten Beitragsgruppe - den Verbandsbeitrag mit EUR 2.961,20 fest. Begründend führte es aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei gemäß § 148 Abs. 2 S-LAO erfolgt, weil die Beschwerdeführerin keine Beitragserklärung eingereicht habe. Die Beitragserklärung 2006 sei am unvollständig ausgefüllt eingereicht worden, weshalb eine Rücksendung mit beigelegter Mängelbehebungskarte erfolgt sei. Die Beitragserklärung sei jedoch nicht mehr an das Landesabgabenamt zurückgesendet worden.
Die Umsätze seien nach der geltenden Beitragsgruppenordnung folgenden Beitragsgruppen zuzuordnen: Vermietung von Ferienwohnungen - Beitragsgruppe 1, Sauna - Beitragsgruppe 2, Solarium - Beitragsgruppe 2, Vinothek (= Getränke-Einzelhandel) - Beitragsgruppe 4, Schreibbüro - Beitragsgruppe 5. Da die Beitragserklärung 2006 beim Landesabgabenamt Salzburg nicht eingereicht worden sei und folgedessen nicht für eine getrennte Berechnung der Umsätze gesorgt worden sei, werde der gesamte Umsatz gemäß § 38 Abs. 3 S.TG in die für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende niedrigste Beitragsgruppe eingereiht. In diesem Fall sei das die Beitragsgruppe 1 mit dem (höchsten) Abgabensatz von 14,40 Promille. Der herangezogene Gesamtumsatz sei dem vom zuständigen Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerbescheid 2004 entnommen.
1.6. Mit einem weiteren Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungszuschlag für 2006 vorgeschrieben. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"Wegen Nichtabgabe der Beitragserklärung für die Betriebstätte M. für das Jahr 2006 wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 % des mit Bescheid des Landesabgabenamtes für das betreffende Jahr festgesetzten Beitrages in der Höhe von EUR 2.961,20, somit ein Betrag von EUR 296,12 vorgeschrieben."
Das Landesabgabenamt begründete die Vorschreibung des Verspätungszuschlages unter Hinweis auf die Erklärungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 S.TG sowie auf § 104 Abs. 1 S-LAO damit, dass die Beschwerdeführerin die Beitragserklärung für das Jahr 2006 nicht eingereicht habe. Gründe für eine entschuldbare Verspätung seien nicht bekannt. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verspätung sei ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 % angemessen.
1.7. Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen beide Bescheide. Die Beitragserklärung 2006 sei fristgerecht vorgelegt worden. Dabei seien die drei vom Landesabgabenamt im Formularvordruck aufgelisteten Beitragsgruppen "Vermietung von FW Häusern aller Art", "Dampfbad-Sauna" und "Berufe (Berufsgruppen die nicht ausdrücklich genannt sind)" ausgefüllt worden.
Dass nunmehr der Umsatz "Vinothek" unter die Beitragsgruppe 4 fiele, könne sie nicht nachvollziehen. Der Umsatz "Vinothek" stamme hauptsächlich - dh. zu ca. 80 % - aus Großhandelsverkäufen an die Gastronomie, Hotellerie und Restaurants. Nach § 35 Abs. 2 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz liege Großhandel vor, wenn ein Unternehmen ausschließlich oder überwiegend Gegenstände anderen Unternehmen zur Verwendung in deren Unternehmen liefere. Laut Auskunft der Rechtsabteilung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft würden solche Großhandelsumsätze der Beitragsgruppe 5 unterliegen. Aus diesem Grunde bestehe die übermittelte Beitragserklärung völlig zu Recht und sei auch inhaltlich korrekt.
1.8. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 für die Betriebsstätte M. keine Folge. § 59 Abs. 2 S-LAO gelte ebenso für Beitragserklärungen, die auf Grund von Formgebrechen zur Verbesserung zurückgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung der Landesabgabenbehörde nicht nachgekommen sei, gelte ihr ursprüngliches Anbringen vom als zurückgenommen. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Beitragserklärung für das Jahr 2006 eingereicht, sodass auch keine Umsatzaufteilung auf alle in Betracht kommenden Beitragsgruppen erfolgt sei. Dies ziehe die Rechtsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich. Nach dieser Bestimmung sei es dem Beitragspflichtigen auch verwehrt, im Berufungsverfahren ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen zu erstatten, da andernfalls die Sanktion des § 38 Abs. 3 S.TG ins Leere ginge.
1.9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auch die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages zu dem für die Betriebsstätte in M. zu entrichtenden Tourismusverbandsbeitrag 2006 unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mängelbehebung und die Zurücknahmefiktion nach § 59 Abs. 2 S-LAO ab. Die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin liege darin, dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen zu sein, was zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei. Da ein triftiger Entschuldigungsgrund nicht geltend gemacht oder bekannt sei, sei die Verspätung nicht entschuldbar.
1.10. Gegen diese beiden Bescheide wenden sich die beiden Beschwerden, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - über die Beschwerden erwogen:
2.1. Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003, LGBl. Nr. 43/2003 (WV) in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, lautet auszugsweise:
"5. Abschnitt
Verbandsbeiträge
…
Beitragsgruppen
§ 32
(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.
…
Beitragspflichtiger Umsatz
§ 35
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs. 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch: …
…
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
§ 36
(1) Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
…
Vereinfachte Umsatzermittlung
§ 38
…
(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs. 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.
…
Beitragserklärung und Beitragsleistung
§ 40
(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.
…
Beitragskontrolle, Mitwirkung
§ 41
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge obliegen in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs. 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs. 1 (Beitragsbehörden), wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 31 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekannt gegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.
(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und - höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Zweitwohnsitzen bekannt zu geben.
(5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs. 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.
(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
…"
2.2. Die im Beschwerdefall noch anzuwendende Salzburger LAO (S-LAO) lautet auszugsweise:
"§ 59
…
(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörden nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
…
§ 104
(1) Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
…
§ 123
(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 90). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
…
§ 148
(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen."
2.3. Die Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 S.TG lauten (Nr. 107 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 11. GP):
"Eine der größten Belastungen des Landesabgabenamtes stellt es dar, der Aufteilung eines Beitragspflichtigen auf mehrere Beitragsgruppen nachzugehen. Die Beitragserklärungen sind diesbezüglich in vielen Fällen mangelhaft. Zur an sich bereits aus dem Bestand unterschiedlicher Beitragsgruppen ableitbaren Pflicht zur gesonderten Zuordnung der Umsatzanteile wird nun eine Sanktion festgelegt, die gewährleisten soll, dass diese Aufteilungspflicht auch befolgt wird. Anderenfalls ist der gesamte Umsatz der niedersten für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden Beitragsgruppe (mit einem höheren oder dem höchsten Beitragssatz) zuzuordnen. Wird eine Teilung zwar vorgenommen, nicht aber auf sämtliche in Betracht kommenden Beitragsgruppen, so gilt diese insoweit als richtig, als der Beitragspflichtige zu niedere Beitragsgruppen gewählt hat. In diesem Fall kommt es zu keiner Richtigstellung und Festsetzung durch das Landesabgabenamt."
3.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 ist im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom (Eingangsstempel) eine rechtswirksame Erklärung abgegeben hat und ob verneinendenfalls im Beschwerdefall die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG zum Tragen kommen.
3.2. Die belangte Behörde hat die bescheidmäßige Festsetzung des Verbandsbeitrages gemäß § 148 Abs. 2 S-LAO damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine rechtswirksame Beitragserklärung abgegeben habe, weil für eine mangelhaft ausgefüllte Beitragserklärung nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbehebung die Nichtabgabefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO zur Anwendung komme. Zudem komme die Sanktion des § 38 Abs. 3 S.TG zum Tragen, weil mangels gültiger Erklärung die Beitragspflichtige auch keine Aufschlüsselung nach Beitragsgruppen vorgenommen habe.
Die Beschwerdeführerin dagegen verweist auf ihre Eingabe vom (Eingangsstempel), mit der sie bereits eine inhaltlich korrekte Erklärung abgegeben habe.
3.3. Bei Anbringen zur Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Pflichteingaben) kommt die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Wesen dieser Eingaben entsprechend nicht in Betracht (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 Rz 9, sowie Stoll, BAO, 863 f, unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach §§ 161 und 115 BAO). Zur Ergänzung solcher Anbringen dienen vielmehr die amtswegigen Ermittlungsbefugnisse (vgl. etwa § 41 Abs. 2 S.TG oder § 123 Abs. 1 S-LAO, der ausdrücklich von der Ergänzung unvollständiger Angaben spricht), die gegebenenfalls über Zwangsstrafen durchsetzbar sind (§ 86 S-LAO); eine "Zurücknahme" von Pflichteingaben kommt aber nicht in Betracht.
3.4. Damit erweist sich aber auch der von der belangten Behörde angenommene Festsetzungstatbestand des § 148 Abs. 2 S-LAO ("unterlassene Erklärung") als unanwendbar, es sei denn, die belangte Behörde würde nach Prüfung der vorgelegten Eingabe zu dem Schluss kommen, dass die Eingabe nicht einmal die Mindesterfordernisse einer "Erklärung" erfüllte (vgl. dazu auch unten Pkt. 4.4.).
Alternativ kämen die beiden anderen Festsetzungstatbestände des § 148 Abs. 2 S-LAO ("unvollständige Erklärung" bzw. "unrichtige Selbstbemessung") in Betracht, da offenbar ein (unverbesserter) Mangel in der Beitragserklärung vorlag und die Einordnung des Umsatzes "Vinothek" strittig war. Nähere Feststellungen zum Inhalt der "Beitragserklärung", zur Art des Mangels oder zu den "Vinothek"-Umsätzen fehlen allerdings im erstangefochtenen Bescheid.
3.5. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 38 Abs. 3 S.TG ist zu beachten, dass diese Norm eine in sich abgeschlossene Spezialregelung darstellt, die lediglich bestimmte Mitwirkungsdefizite der Beitragspflichtigen besonders streng (nämlich durch Anwendung eines möglicherweise empfindlich höheren Abgabensatzes) und ohne nähere Verschuldensprüfung sanktioniert. Nach den Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 S.TG (s Pkt. 2.3. oben) sollen die Beitragspflichtigen durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie zu einer bereits vorfeldweisen getrennten Erfassung ihrer Umsätze nach Beitragsgruppen und einer entsprechenden Berechnung und Erklärung verpflichtet werden. Damit soll eine entsprechende Belastung der Verwaltung durch umfangreiche (erstmalige) Ermittlungen und Vorhalte, wie sie offenbar in der Vergangenheit bestanden hat, vermieden werden. Durch eine Nachreichung von Aufschlüsselungen erst im Abgabeverfahren oder gar erst im Berufungsverfahren kann der Beitragspflichtige die Sanktionsfolge nicht mehr verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0117).
Legt ein Beitragspflichtiger allerdings eine Aufschlüsselung seiner Umsätze nach Beitragsgruppen mit entsprechender Selbstberechnung vor, so ist es für die Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG ohne Bedeutung, wenn die Behörde formale Fehler in der Abgabenerklärung abseits der Frage der getrennten Erfassung der Umsätze aufzeigt. Mit der Abgabe einer nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselten Erklärung ist dem Zweck des § 38 Abs. 3 S.TG nämlich bereits Rechnung getragen. Die Abgabebehörde verfügt damit über die notwendigen Informationen, um ein rasches Verfahren durchführen zu können.
Eine ausdehnende Interpretation, die § 38 Abs. 3 S.TG darüber hinaus - trotz gerade vorliegender aufgeschlüsselter Umsätze und Beitragsberechnung - auf jedwede Formgebrechen zur Anwendung brächte, ist aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht ableitbar und wäre angesichts der weitreichenden Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG auch im Zweifelsfalle nicht zu unterstellen.
3.6. Schließlich kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0181). Andernfalls würden legitime rechtliche Auseinandersetzungen über die richtige abgabenrechtliche Einordnung von Zweifelsfällen stets von der drohenden Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG belastet.
3.7. Da die belangte Behörde somit unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, dass das Landesabgabenamt auf Grund von §§ 148 Abs. 2 iVm 59 Abs. 2 S-LAO bei jedwedem (nicht verbesserten) Mangel in der Beitragserklärung zur bescheidmäßigen Festsetzung des Verbandsbeitrages unter Anwendung des § 38 Abs. 3 S.TG berechtigt war, und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - keine näheren Feststellungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Beitragserklärung getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
4.1. Zum Verspätungszuschlag ist zunächst festzuhalten, dass dessen Verhängung eine fehlende "Erklärung" voraussetzt.
Ein solches Fehlen hat die belangte Behörde lediglich unter Hinweis auf den erfolglos erteilten Mängelbehebungsauftrag des Landesabgabenamtes und § 59 Abs. 2 S-LAO angenommen. Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, gelte ihr ursprüngliches Anbringen als zurückgenommen.
4.2. Nach den obigen Ausführungen (s Pkt. 3.3) kann die Vorschreibung des Verspätungszuschlages ebenfalls nicht auf die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO gestützt werden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages kann nur dann erfolgen, wenn eine Eingabe nicht die Mindestvoraussetzungen einer "Erklärung" erfüllt, wofür jeweils der materiellrechtliche Abgabentatbestand und die diesbezüglichen Erklärungspflichten den Maßstab bilden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0213). Feststellungen zum Inhalt der Beitragserklärung fehlen auch im zweitangefochtenen Bescheid.
4.3. Da die belangte Behörde sohin unzutreffenderweise von einer "Zurücknahme" der Beitragserklärung iSd § 59 Abs. 2 S-LAO ausgegangen ist, ausschließlich darauf die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages gestützt hat und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - keine näheren Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer "Erklärung" getroffen hat, war der zweitangefochtene Bescheid ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.
4.4. Im vorliegenden Fall lag nun aber - wie eine Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und eine darin einliegende Ablichtung der "Beitragserklärung 2006" ergibt - eine im Wesentlichen vollständige Erklärung vor, die den Jahresgesamtumsatz und eine Aufschlüsselung auf Beitragsgruppen enthält sowie durch Angabe der Steuernummer gemäß dem Formularvordruck der Beitragserklärung bereits zu erkennen gegeben hat, dass eine Anknüpfung an die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erfolgen soll. Bei dieser Sachlage ist im Lichte des § 40 Abs. 1 S.TG von einer gültigen Erklärung gemäß § 104 Abs. 1 S-LAO auszugehen und kommt somit ein Verspätungszuschlag nicht mehr in Betracht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auch auf § 3 Abs. 2 dieser Verordnung.
Wien, am
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Normen | BAO §111; BAO §115; BAO §135; BAO §161 Abs1; BAO §85 Abs2; LAO Slbg 1963 §104 Abs1; LAO Slbg 1963 §123 Abs1; LAO Slbg 1963 §59 Abs2; LAO Slbg 1963 §86; LAO Slbg 1963 §90; TourismusG Slbg 2003 §38 Abs3; TourismusG Slbg 2003 §40 Abs1; TourismusG Slbg 2003 §41 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2007170082.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-69227