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Bestellung eines Rechtsbeistandes, weil der Vorsorgebevollmächtigte nicht in der Lage ist, Wohl und Gesundheit der Betroffenen ausreichend zu wahren
iFamZ 2021/206
§§ 243, 273 Abs 1, 274 Abs 2 ABGB
Für die Bestellung eines Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG sowie eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gem § 120 AußStrG ist entscheidend, ob die Betroffene über einen geeigneten Vorsorgebevollmächtigten (bzw selbst gewählten Vertreter oder als gerichtlicher Erwachsenenvertreter in Betracht kommenden Angehörigen) verfügt, der in der Lage ist, die zu besorgenden dringenden Angelegenheiten im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß zu erledigen.
Gefährdet die Betreuung der Betroffenen im eigenen Haushalt selbst unter regelmäßiger Beiziehung professioneller Pflegepersonen ihr Wohl und ihre Sicherheit und ist ihr Ehegatte und Vorsorgebevollmächtigter mit der Situation überfordert und nicht in der Lage, das Wohl und die Gesundheit der Betroffenen ausreichend zu wahren, weil er eine 24-Stunden-Pflege und die Pflege in einem Heim ablehnt, stellt die Bestellung eines Rechtsbeistands sowie eines einstweiligen Erwachsenenvertreters keine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Beurteilungsspielraums dar. Sind die Interessen der Betroffenen durch die aktuelle Betreuungs- und Vertretungssituation nicht ausreichend gewahrt, so kann auch der gegenteilige ...