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VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0077

VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der KHK in Wien, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-481/11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: B Privatstiftung in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), am eingelangtem Bauansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen und den Einbau einer Garage auf der Liegenschaft S.-Gasse 13 im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien (BO). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Nachbarliegenschaft S.- Gasse 11.

Mit Schreiben vom (richtig wohl: 2011) erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend Geruchsbelästigungen und Lärmeinwirkungen.

In einer Stellungnahme vom legte die Magistratsabteilung 22 (MA 22) im Wesentlichen dar, der technischen Beschreibung sei zu entnehmen, dass die Einbringung der Frischluft statisch über bauseits vorhandene Frischluftöffnungen (Frischluftbrunnen) erfolgen solle. Die Abluft werde durch ein Abluftsammelrohrleitungssystem in Deckennähe mittels eines Abluftventilators abgesaugt und über Dach ins Freie ausgeblasen. Dem Einreichplan sei zu entnehmen, dass die Entlüftung der Garage über Dach erfolge, und in 1 m Entfernung von der Ausblasöffnung sei mit einem Schalldruckpegel von 38 dBA zu rechnen. Die mittlere Entfernung zwischen der Abluftöffnung zur Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrage 6,4 m. Berücksichtige man die Pegelminderung durch die Entfernung, so sei an der gemeinsamen Grundgrenze mit einer spezifischen Schallimmission bei Volllast der Abluftanlange von 22 dBA zu rechnen. Stelle man diese spezifische Schallimmission dem vorherrschenden Basis- und Umgebungsgeräuschpegel zur Nachtzeit gegenüber, so werde an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation nicht verändert. Dies bedeute, dass in den nächstgelegenen Wohnungen sowohl bei geöffneten als auch geschlossenen Fenstern und auf den nächstgelegenen Terrassen und Freibereichen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation beim Betrieb der Zu- und Abluftanlage ebenfalls nicht verändert werde.

Ferner legte die MA 22 in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, es sollten fünf KFZ-Stellplätze errichtet werden. Die Frischluftzufuhr erfolge für die Fahrbewegungen zwischen dem öffentlichen Grund und der Garage statisch über das Garagentor und über den Innenhof. Die Fortluftausblasung innerhalb der Garage erfolge mechanisch über Dach. Die Garagenentlüftungsanlage werde über eine CO-Anlage gesteuert, und die Luftmengenbemessung erfolge nach ÖNORM H 6003. Auf Grund der vorgesehenen Widmung der Stellplätze und der zu erwartenden Stellplatzfrequenzen sei davon auszugehen, dass trotz der zusätzlichen Immissionen an konventionellen Luftschadstoffen bei den nächsten Nachbarn die relevanten Grenz- und Richtwerte eingehalten würden. Als Bewertungsgrundlage der zusätzlichen Immissionen an konventionellen Luftschadstoffen diene die technische Richtlinie der MD-BD. Im Unterschied zu klassischen Luftschadstoffen, wie SO2 und NOx, seien bei Geruchswahrnehmungen nicht Halbstundenmittelwerte, sondern kurzfristige Konzentrationsspitzen für die Immissionsbeurteilung von Bedeutung. In der Literatur seien Zeiträume von etwa 3 Sekunden angegeben, in denen die Immissionskonzentration den Geruchsschwellenwert überschreiten müsse, um eine Geruchswahrnehmung hervorzurufen. Dies bedeute, dass bei mittleren Geruchsstoffkonzentrationen unter der Geruchsschwelle dennoch ein anhaltender Geruchseindruck entstehen könne, und zwar in Abhängigkeit davon, wie sehr die Konzentration um den Mittelwert schwanke. Als geruchsbelastet werde eine Stunde üblicherweise dann gezählt, wenn der Zeitanteil mit Geruchswahrnehmungen mindestens 10 % betrage (d.h. sechs Minuten pro Stunde). Die österreichische Akademie der Wissenschaften empfehle für zumutbare Geruchsbelastungen von stark wahrnehmbaren Gerüchen ein Maß von bis zu 3 % der Jahresstunden (11 Tage, d.h. 263 Stunden) und für eine Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und stark wahrnehmbar) von bis 8 % der Jahresstunden (29 Tage, d.h. 701 Stunden). Zu beachten sei in jedem Fall die Vorbelastung und somit der Umstand, dass der Geruchsstundenanteil von 3 % bis 8 % nicht durch einen Emittenten allein ausgeschöpft werden dürfe. Auf Grund der Stellplatzanzahl und der gegebenen örtlichen Ausbreitungsbedingungen sei erfahrungsgemäß mit durchschnittlich bis zu einer Geruchsstunde pro Tag zu rechnen. Im Regelfall des Betriebes von Kraftfahrzeugen sei der Kaltstart als die problematische Phase für die Geruchsentwicklung anzusehen. Beim Befahren des Areals zu den Stellplätzen sei davon auszugehen, dass die Geruchsemissionen infolge meteorologischer Einflüsse (z.B. Lufttemperaturdifferenz, Winddruck) und durch Turbulenzen bedingt verdünnt würden. Es könne jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu Geruchswahrnehmungen bezüglich der Abgase von Kraftfahrzeugen komme (insbesondere bei Niederdruckwetterlagen).

In einer Stellungnahme vom legte die MA 15 (Gesundheitsamt) im Wesentlichen dar, aus der Stellungnahme des Sachverständigen der MA 22 gehe hervor, dass auf Grund der vorgesehenen Widmung der Stellplätze und der zu erwartenden Stellplatzfrequenzen davon auszugehen sei, dass trotz der zusätzlichen Immissionen an konventionellen Luftschadstoffen bei den nächsten Nachbarn die relevanten Grenz- und Richtwerte eingehalten würden. Es seien daher durch die Zusatzimmissionen an konventionellen Luftschadstoffen keine gesundheitlichen Auswirkungen bei den nächsten Nachbarn zu erwarten. Weiters werde vom Sachverständigen der MA 22 ausgeführt, dass erfahrungsgemäß mit dem Auftreten von bis zu einer Geruchsstunde pro Tag zu rechnen sei. Die Anzahl der Geruchsstunden überschreite somit nicht den von der österreichischen Akademie für Wissenschaften empfohlenen Wert für zumutbare Geruchsbelastungen. Der Sachverständige der MA 22 habe weiters ausgeführt, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass es zu Geruchswahrnehmungen der Abgase von Kraftfahrzeugen kommen könne (insbesondere bei Niederdruckwetteranlagen). Gesundheitliche Auswirkungen bei den Nachbarn durch die beschriebenen Geruchswahrnehmungen seien aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Des Weiteren gehe aus der Stellungnahme der MA 22 hervor, dass sich beim Betrieb der Garagenzu- und -abluftanlage in den nächstgelegenen Wohnungen sowohl bei geöffneten als auch geschlossenen Wohnungsfenstern und auch auf den nächstgelegenen Terrassen und Freibereichen der gegenständlichen Liegenschaft die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation nicht verändern werde. Es sei daher auch aus medizinischer Sicht keine erhebliche, die Wohnqualität beeinträchtigende Lärmbelästigung durch die Garagenlüftungsanlage bei den nächsten Anrainern zu erwarten.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 70a Abs. 8 BO als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Die Berufungsbehörde holte eine Stellungnahme der MA 22 vom ein. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass in der Wohnung der Beschwerdeführerin die örtliche akustische Umgebungssituation mit einem Schallpegelmessgerät gemessen worden sei. Mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter sei zur Ermittlung der vorherrschenden örtlichen akustischen Umgebungssituation der innenhofseitig angeordnete Vorraum der Wohnung, der ein Fenster in den ruhigen Innenhof aufweise, gewählt worden. Während der Messung sei es notwendig gewesen, das Wohnungsfenster offen zu halten. Aus Sicherheitsüberlegungen und im Hinblick auf die kalte Jahreszeit sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin zu den nach ihrer Meinung nach ruhigsten Zeitperioden zur Tages- und Nachtzeit das Fenster offen halte und darüber ein Zeitprotokoll anfertige. Dies sei auch geschehen (wurde näher dargelegt). Die Auswertung der Messergebnisse habe gezeigt, dass am Freitag, dem , im Messzeitraum 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr der niedrigste Basispegel von 34 dB sowie der niedrigste A bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von 35 dB gemessen worden sei. Auf Grund der mittleren Entfernung zwischen Abluftöffnung zum nächstgelegenen Wohnraumfenster der Wohnung der Beschwerdeführerin von ca. 20 m ergebe sich vor dem nächstgelegenen Fenster eine spezifische Schallimmission, verursacht durch den Betrieb der Garagenabluftanlage, von 12 dBA. Dieser Wert beschreibe die spezifische Schallimmission vor dem Fenster der Wohnung der Beschwerdeführerin, und um den Wert im Raum bei geöffnetem Fenster zu erhalten, sei von diesem Wert die Pegelminderung für den Fensterdurchtritt von 5 dB abzurechnen, sodass sich im Wohnraum der Beschwerdeführerin bei geöffnetem Fenster eine spezifische Schallimmission durch die Lüftungsanlage von 7 dBA einstellen werde. Stelle man die errechnete spezifische Schallimmission (Betrieb der Lüftungsanlage) von 7 dB der in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemessenen ruhigsten örtlichen akustischen Umgebungssituation bei geöffnetem Fenster gegenüber, so unterschreite die spezifische Schallimmission (Betrieb der Lüftungsanlage) die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation um mehr als 10 dB, sodass die spezifische Schallimmission (Betrieb der Lüftungsanlage) in der Wohnung der Beschwerdeführerin bei geöffnetem Fenster subjektiv nicht wahrnehmbar und schallmesstechnisch nicht erfassbar sein werde.

Zur luftschadstofftechnischen Beurteilung legte die MA 22 im Wesentlichen dar, die Zufahrt zur Garage solle durch ein verschließbares Einfahrtstor erfolgen. Der PKW fahre bis in einen lichten Innenhof auf eine Drehscheibe, um dann in die Garage einzufahren. Ein Fenster der Liegenschaft S.-Gasse 15 sei auf mittlerer Höhe in Richtung Innenhof ausgeführt. Es seien keine Messungen durchgeführt worden, die Beurteilung der örtlichen Situation beruhe auf dem gültigen Regel- und Normenwerk. Auf Basis der planlichen Unterlagen seien in der technischen Ergänzung der A.-GmbH die Emissionen (z.B. Fahrbewegungen, Leerlauf auf der Drehscheibe) nach der ÖNORM H 6003 abgeschätzt worden. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der örtlichen Ausbreitungssituation sei davon auszugehen, dass die Verbrennungsabgase (Fahrbewegungen zur Garage und Leerlaufzeiten auf der Drehscheibe) infolge meteorologischer Einflüsse (z.B. Lufttemperaturdifferenz, Winddruck) bzw. bedingt durch Fahrzeugbewegungen (Turbulenzen) über die Ein- und Ausfahrt bzw. den Innenhof abgeleitet würden. Emissionen resultierend aus den Fahrbewegungen in der Garage würden mittels einer CO gesteuerten Lüftungsanlage über Dach abgeführt. Es sei mit einem validierten Immissionsprognosemodell berechnet worden, dass auf Grund der zu erwartenden Stellplatzfrequenzen die relevanten Grenz- und Richtwerte eingehalten bzw. nicht messbar erhöht würden. Hinsichtlich des Geruches sei Stickstoffdioxid NO2 der zu betrachtende Luftschadstoff. Bei Erreichen der Wahrnehmungsschwellenkonzentration von ca. 0,2 mg/m3 seien damit kurzzeitige Geruchsempfindungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auf Grund der projektsspezifischen Zusatzimmissionen in dem betrachteten Immissionsaufpunkt (Liegenschaftsgrenze S.-Gasse Nr. 11) sei davon auszugehen, dass eine olfaktorische Diskriminierung von der örtlich vorherrschenden Bestandssituation nicht möglich sei. Auf der eigenen Liegenschaft und der Liegenschaft S.-Gasse 15 sei jedoch bei ungünstigen meteorologischen Verhältnissen bis zu eine Geruchsstunde pro Tag möglich. Weiters sei auszuführen, dass die Vorgaben einschlägiger technischer Regelwerke für den Abstand der Lüftungsöffnungen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen der Nachbarliegenschaften eingehalten würden.

In einer Stellungnahme vom legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, ursprünglich sei ihr Schlafzimmer für die Messung ins Auge gefasst worden. Davon sei aber wegen der Notwendigkeit der Öffnung des Fensters Abstand genommen worden. Sohin sei der Vorraum auserwählt worden. Dieser sei von Nebengeräuschen umgeben. Ca. 1 m neben dem Gerät zur Messung des Schallpegels befinde sich der Lift des Wohnhauses und etwa 2 bis 3 m tiefer schließe eine "antike Eisentüre" den Vorraum zum Stiegenhaus ab. Diese Türe schließe nicht vollständig mit dem Steinrahmen der Türfassung ab, sodass sämtliche Geräusche aus dem Stiegenhaus in den Vorraum drängen. Diesbezüglich sei das Gutachten zu ergänzen. Zu berücksichtigen sei insbesondere der Schall, der von den Fahrzeugen ausgehe, wie z.B. Zuschlagen von Türen, Ausladen von Gegenständen samt deren Abtransport mittels Karren oder auch der Transport von schweren Gegenständen mit Karren, die auf kleinen Rollen auf geriffeltem Untergrund bewegt würden und zusätzlich Lärm verursachten. Zur luftschadstofftechnischen Beurteilung legte die Beschwerdeführerin dar, Befund und Gutachten ließen offen, von wie vielen Fahrzeugbewegungen man pro Tag oder Nacht ausgehe. Zu berücksichtigen sei weiters die höhere Luftschadstoffbelastung bei kaltgestarteten Motoren, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Als Bauunternehmer werde der Antragsgegner eine überdurchschnittlich hohe Frequenz an täglichen Zu- und Abfahrten haben, wie auch andere Nutzer gewerblich genutzter Mietobjekte der Liegenschaft S.-Gasse 13. Es sei daher zu gering geschätzt, dass nur eine Geruchstunde pro Tag auftrete. Es würde eine viel höhere Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auftreten als bisher aufgezeigt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen dar, das Fenster, das in der Stellungnahme des Amtssachverständigen als auf mittlerer Höhe in Richtung Innenhof befindlich erwähnt werde, gehöre zur Liegenschaft S.-Gasse 15, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, S-Gasse 11, grenze an die vom Garagenbau nicht betroffene Seite des Baugrundstückes an und sei durch den Baubestand auf der Liegenschaft der Bauwerberin von der Garage getrennt. Bereits in der Sachverständigenstellungnahme vom sei ausdrücklich auf den Kaltstart als die problematische Phase der Geruchsentwicklung ausdrücklich Bedacht genommen worden. Auch mit dem Vorbringen, auf Grund der Beschäftigung als Bauunternehmer sei mit einer hohen Frequenz von Fahrzeugbewegungen zu rechnen, vermöge die Beschwerdeführerin die Aussagen des Amtssachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb die auf Erfahrungswerten basierenden Frequenzdaten deshalb unzutreffend sein sollten, weil von einem oder mehreren Nutzern ein bestimmter Beruf ausgeübt werde. Das angesprochene Bauunternehmen betreibe an der gegenständlichen Adresse keineswegs einen Lagerplatz oder Ähnliches. Die für möglich gehaltene eine Geruchsstunde pro Tag betreffe nicht die Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Außerdem habe die medizinische Sachverständige ausgeführt, dass die Geruchsempfindungen im zumutbaren Bereich lägen. Den schlüssigen und nachvollziehbaren gutächtlichen lärmtechnischen Amtssachverständigenstellungnahmen sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Aufstellung des Messgerätes sei im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgt. Der Argumentation, der Aufstellungsort des Messgerätes sei nicht repräsentativ gewesen, sei zu entgegnen, dass der Vorraum hofseitig angeordnet sei und ein Fenster in den ruhigen Innenhof aufweise. Die als verfälschend genannten Nebengeräusche (Lift, unterhalb gelegene, schwere Türe) stellten keineswegs atypische Geräusche in einem städtischen Wohnhaus dar, und es sei nicht zu erwarten, dass bei einer Messung am Schlafzimmerfenster nicht vergleichbare Geräusche aufgetreten wären. Zu unterstreichen sei, dass die Messungen zu den nach Auffassung der Beschwerdeführerin ruhigsten Zeiten durchgeführt worden seien. Geräusche wie etwa der Abtransport von Gegenständen mit Karren könnten auch auftreten, wenn keine Garage im Hofbereich vorhanden wäre, zumal der gelegentliche Transport schwerer Lasten aus oder in Wohnungen nichts Ungewöhnliches darstelle. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin würden nach den Amtssachverständigenäußerungen keine akustischen oder geruchlich wahrnehmbaren Veränderungen durch das Projekt eintreten. Da somit keine Auswirkungen vorlägen, die im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit einer amtsärztlichen Überprüfung bedürften, gehe das Vorbringen gegen das Gutachten der MA 15 ins Leere. Es könne daher auch kein Mangel vorliegen, wenn in der Stellungnahme nicht ausdrücklich zwischen Kindern und Erwachsenen differenziert werde. Anzumerken sei, dass, wenn von der Amtssachverständigen von "Nachbarn" gesprochen werde, sowohl Kinder als auch Erwachsene gemeint seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, es sei zu Unrecht ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden, weil die Voraussetzungen für ein solches nicht vorgelegen seien. Das Argument, dass sich bei einer Messung am Schlafzimmerfenster keine vergleichbaren Geräusche ergeben hätten, sei eine Vermutung der belangten Behörde. Diese finde im Sachverständigengutachten keine Deckung. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass dem Sachverständigen bekannt gewesen sei, dass im Vorraum mit einer zusätzlichen Belastung mit Nebengeräuschen zu rechnen sei. Das Gutachten sei letztlich unvollständig geblieben. Im Übrigen habe die belangte Behörde auch von der Errichtung "der beiden Stellplätze" gesprochen. Allerdings sollten nach den Einreichunterlagen fünf Stellplätze mit einem Stapelparksystem auf drei Ebenen, einem Garagentor und einer Drehplatte errichtet werden. Offensichtlich seien vom Amtssachverständigen und auch von der belangten Behörde nur zwei Stellplätze der Begutachtung zugrunde gelegt worden, sodass insbesondere die Geräuschentwicklung durch das Stapelsystem sowie das Garagentor als auch die weiteren drei Stellplätze im lärmtechnischen Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde verkenne auch, dass der abgastechnische Amtssachverständige offen gelassen habe, wie die zu erwartende Stellplatzfrequenz sei und somit von wie vielen Fahrzeugbewegungen pro Tag und Nacht auszugehen sei. Ferner habe der Amtssachverständige nicht dargelegt, inwiefern und in welchem Ausmaß mit einer gewerblichen Nutzung der Bestandobjekte zu rechnen sei. Bei gewerblicher Nutzung sei mit einer höheren Frequenz als bei privater Nutzung zu rechnen. Bezüglich der Geruchsbelastung sei nicht differenziert worden, ob es sich im Sinne der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um stark wahrnehmbare Gerüche handle oder ob der Geruch wahrnehmbar und stark wahrnehmbar sei, im Sinne einer Gesamtgeruchsbelastung. Auch wären nach den Kriterien die Vorbelastung und der Umstand, dass der Geruchsanteil von 3 % bis 8 % nicht durch einen Emittenten allein ausgeschöpft werden dürfe, zu berücksichtigen gewesen. Der Amtssachverständige habe aber nicht dargelegt, inwiefern eine Vorbelastung bestehe, welche weiteren Emittenten vorhanden seien und welcher Intensität die Geruchswahrnehmungen seien, die insbesondere bei Niederdruckwetterlagen nicht ausgeschlossen werden könnten. Wenn der Sachverständige ausgeführt habe, dass an der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass eine olfaktorische Diskriminierung auf Grund der örtlich vorherrschenden Bestandsituation nicht möglich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nicht dargelegt worden sei, wie und auf welcher Basis der Amtssachverständige zu dieser gutachtlichen Schlussfolgerung gelangt sei. Verfahrensmängel ergäben sich durch mangelnde Ermittlungstätigkeit, Begründungsmängel und vorgreifende Beweiswürdigung.

§ 134a Abs. 1 BO lautet:

" Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Gemäß § 1 Abs. 2 des Wiener Garagengesetzes 2008, LGBl. Nr. 34/2009, gelten für die Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes 2008 müssen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen udgl.) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist nach dieser Bestimmungen danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 134a Abs. 1 BO, die auch für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen maßgeblich sind, ist taxativ (vgl. die bei
Moritz , Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 348 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass Pflichtstellplätze iSd § 134a Abs. 1 lit. e BO vorlägen, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass zu Unrecht ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei, geht dieses Vorbringen, sofern ihre Rechte gemäß § 134a Abs. 1 BO nicht gerade dadurch verletzt sind, ins Leere (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0154).
Der Beschwerdeführerin ist allerdings Recht zu geben, dass es für die Lärm- und Abgasentwicklung von Bedeutung ist, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen (vgl. die bei
Moritz , aaO, S. 436 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies ist unterblieben. Die belangte Behörde verweist zwar in ihrer Gegenschrift auf die "Verkehrs- und umwelttechnische Richtlinie für Garagenprojekte" der MD-BD, die die Sachverständigen u.a. als Grundlage angenommen hätten. Und es trifft zwar zu, dass im Anhang zu dieser Richtlinie Hinweise zur Verkehrserzeugung von Garagen enthalten sind. Von den Sachverständigen wäre aber auch bei Berufung auf diese Richtlinie darzulegen gewesen, welches der dort genannten verschiedenen Modelle im vorliegenden Fall heranzuziehen ist, und dies wäre auch nachvollziehbar zu begründen gewesen. So werden in der Richtlinie etwa Garagen für Wohnnutzungen und für Büronutzungen sowie solche für Besucherverkehr der Wohnbevölkerung unterschieden.
Hinsichtlich der Messung der vorhandenen Lärmsituation mag es zwar zutreffen, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Nebengeräusche für ein Wohnhaus nicht atypisch sind, wie die belangte Behörde ausgeführt hat. Allerdings wäre die Äußerung eines Sachverständigen dazu erforderlich gewesen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf Grund der vorhandenen örtlichen Verhältnisse und der Bausituation (insbesondere betreffend den Lift und die gegenständliche Türe) auf die Messungen ergeben könnten und welcher Einfluss auf die Ergebnisse daraus allenfalls abzuleiten wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am