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WGarG 2008 § 1. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 26/2014, gültig ab 16.07.2014

1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,

2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und

3. Tankstellen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722