VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0055

VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Aslangasse 8/2/4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-264/11, betreffend Untersagung einer Bauführung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0012 (Vorerkenntnis), verwiesen. Soweit sich der dort angefochtene Bescheid auf das hier gegenständliche Gebäude bezogen hat, wurde er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass ausschlaggebend sei, ob das Äußere der Baulichkeit § 15 Abs. 1 erster Satz des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (KGG) entspreche. Ein die Auffassung der belangten Behörde, dass das Erscheinungsbild des Baues wegen dessen Ausmaßen und Konfiguration dem KGG widerspreche, rechtfertigendes, schlüssiges Sachverständigengutachten sei nicht vorhanden gewesen.

Im Gefolge des Vorerkenntnisses legte die beschwerdeführende Partei ein Privatgutachten des Architekten Dr. E vom vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einreichplan allen Anforderungen des § 8 Abs. 3 KGG entspreche. Das Bauvorhaben sei auch im Hinblick auf die Bestimmungen über die Ausnützbarkeit des Kleingartens, die Gebäudegröße und die Abstände zulässig. Das im Einreichplan dargestellte Gebäude sei in das Gelände eingebunden, eingeschossig und mit einem Gründach versehen. Es sei lediglich vom Süden her über eine einflügelige, einfache Türe zugänglich. An der Nordseite, Ostseite und Südseite seien die Außenwände unterschiedlich hoch über das angrenzende Gelände geführt und würden als "Stützmauern" gärtnerisch behandelt. Die Attikaaufbauten seien im Süden, Norden und Osten unterschiedlich hoch. Aus einer (angeschlossenen) Fotodokumentation sei das tatsächlich vorhandene Ortsbild ersichtlich. In der unmittelbaren Umgebung des eingereichten Gebäudes und des (näher definierten) Untersuchungsgebietes befänden sich neben unbebauten Parzellen einfache kubische Gebäude mit Satteldächern, kubische Gebäude mit flach geneigten Pultdächern, kubische Gebäude mit Flachdächern, Stützmauern aus Beton und aus Steinschüttungen, Stützmauern aus Löffelsteinen, Gebäude mit verputzten Außenmauern, Gebäude mit vorgehängten Fassaden aus Holz, Gebäude mit vorgehängten Metallelementen, Gebäude mit Holzfenstern, Gebäude mit Metallfensterkonstruktionen und Gebäude mit Attikakonstruktionen (jeweils dargestellt in Fotoaufnahmen). Zusammenfassend sei festzustellen, dass das sichtbare und tatsächliche Ortsbild vollkommen inhomogen sei und keiner bestimmten Vorgabe folge, aber den Vorschriften des KGG entspreche. Die Behauptung der Baubehörde erster Instanz, das Bauvorhaben würde den Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes überschreiten (gemeint: diesem nicht entsprechen), sei nicht richtig. Wie neben anderen aus Bild 12 ersichtlich sei, entspreche die Behauptung, die geplanten Stützmauern inklusive der Attikaaufbauten wiesen ein größeres Ausmaß auf als in diesem Gebiet charakteristisch, nicht den Fakten. Das Gebäude widerspreche weder den Bauvorschriften noch dem tatsächlich vorhandenen Ortsbild. Nach den rechtlichen Voraussetzungen und auf der Grundlage der Erhebungen des tatsächlich vorhandenen Ortsbildes und aufbauend auf der vorliegenden Fotodokumentation könne festgestellt werden, dass das Gebäude weder aufgrund seiner Lage, seiner Größe und seiner Proportionen noch wegen seiner formalen Gestaltung und auch nicht wegen der Baustoffe eine Störung des tatsächlich vorhandenen Ortsbildes hervorriefe.

In weiterer Folge gab die Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein Gutachten vom ab, in dem sie auch auf das Gutachten des Architekten Dr. E vom einging. Die MA 19 legte im Wesentlichen dar, das Bauwerk sei an die Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 603/44 angebaut und weise eine bebaute Fläche von 49,54 m2 auf. Es sei eingeschossig konzipiert mit einer verglichenen Gebäudehöhe von 2,27 m. Die Frontlänge an der Nordseite betrage 4,93 m, an der Ostseite 13,95 m und an der Südseite 4,93 m. Die westlichen Frontlängen seien zum direkt anschließenden Kleingartenwohnhaus auf der Parzelle 603/44 gerichtet. Das Bauwerk habe ein begrüntes Flachdach bzw. flach geneigtes Dach. Die Wandoberflächen seien großflächig begrünt, was durch ein Spanndrahtsystem ermöglicht und stabilisiert werde. Das Bauwerk weise keine erkennbaren Fenster auf. Es sei aus dem öffentlichen Raum kaum einsehbar, da es vor allem durch das seitlich angebaute Kleingartenwohnhaus auf der Parzelle 603/44 abgedeckt werde. Die Einsehbarkeit vom nördlich anschließenden öffentlichen Waldgebiet sei auf Grund der Topografie erheblich eingeschränkt. Das gegenständliche Gebäude könne nur über das Kleingartenwohnhaus auf der Parzelle 603/44 bzw. den Garten auf dieser Parzelle erschlossen werden. Das Objekt liege in einem Gebiet, das durch freistehende, meist ein- und zweigeschossige Kleinhäuser mit umgebendem Garten charakterisiert sei. Diese Häuser wiesen in der Regel Satteldächer auf und seien durch entsprechende Fenster- und Türanordnungen als Wohnhäuser erkennbar. Die Gärten der meisten Liegenschaften in der Kleingartensiedlung seien einsehbar, doch werde durch den dichten Hecken- und Baumbestand in der Regel die Sicht auf die Kleingartenhäuser aus dem öffentlichen Raum eingeschränkt. Westlich angrenzend befänden sich gekuppelt errichtete Kleingartenwohnhäuser. Die Bauform dieser zweigeschossigen Kleingartenwohnhäuser sei geprägt durch eine kubische Anordnung der Bauteile. Die Optik werde durch die Materialien Glas, Metallrahmen und weiße Putzflächen dominiert. Die Gebäude verfügten über wohnhausadäquate Charakteristika wie z.B. Fenster und Türen. Sie seien mit Terrassen und flachen Dächern abgeschlossen. Sie verfügten über keine baubehördliche Bewilligung, und Abbruchaufträge gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) seien erlassen worden. Gemäß § 14 BO gälten die Liegenschaften daher als unbebaut. Weiter westlich schlössen zwei Kleingartenhäuser an, die vergleichsweise gering dimensioniert, eingeschossig und mit Satteldach versehen seien. Sie charakterisierten sich durch Fenster und Türen als Wohnhäuser. Südlich befänden sich, bis auf ein Gebäude, durchgehend Kleingartenhäuser mit vergleichsweise geringen Abmessungen, meist eingeschossig mit Satteldach sowie mit ortsüblicher Fenster- und Türanordnung. Die Kleingartenwohnhäuser entlang des U-Weges seien ein- bis zweigeschossig dimensioniert, meist mit Satteldächern versehen und mit unterschiedlichen Materialien, Oberflächen und Farben ausgestaltet. Ortsübliche Fenster- und Türanordnungen seien gegeben.

Als Bauform bezeichne man in der Architektur das Erscheinungsbild oder das grundlegende Konzept eines Bauwerks oder Bauteils. Die Bauform sei Ausdruck der jeweiligen Kultur, ihrer Lebensart und der Verfügbarkeit von Baustoffen. Bei typologischen Bauformen werde auf eine Einordnung in eine bestimmte Kategorie oder Gruppe von Gebäuden abgestellt, wie beispielsweise Bungalow, Hochhaus, Doppelhaus, Reihenhaus, Zentralbau und Longitudinalbau im Kirchenbau. Dabei sei auch eine typologische Differenzierung der Bauformen zwischen bewohnbaren Gebäuden und nicht bewohnbaren Gebäuden, wie z.B. Lagergebäuden, gegeben. Dieser typologische Unterschied wirke sich auch in der Ausgestaltung der jeweiligen Bauform aus. So werde ein Bauwerk ohne Fenster kaum in die Bauformkategorie Wohnhaus einzuordnen sein. Bezüglich der konstruktiven Bauform begründe sich die Baukonstruktion aus der Technologie im Zusammenwirken mit den Baustoffen. Bauformen von Gebäuden und Bauteilen könnten auch durch die Konstruktion definiert werden, wie die Dachformen Flachdach, Satteldach, Walmdach. Bauformen könnten auch durch die funktionellen Anordnungen definiert werden (funktionelle Bauform), wie bezüglich der Erschließung im Wohnungsbau: Einspänner, Zweispänner, Laubenganghaus.

Im betreffenden kleingärtnerischen Gebiet seien an den bestehenden Kleingartenwohnhäusern unterschiedliche Baustoffe, Materialien, Oberflächen und Farben zu finden. Der Charakter in Bezug auf Baustoffe und Farben sei heterogen und vielfältig. Er könne durch das Hinzukommen weiterer Materialien und Farben kaum beeinträchtigt werden.

Die Bauform im betreffenden Gebiet werde typologisch durch die Situierung eines Wohnhauses in einem Kleingarten bestimmt. Die im betreffenden Kleingartengebiet bestehenden Gebäude entsprächen auf Grund der Dimensionen den Rahmenbedingungen des KGG bzw. der Widmung Kleingartenwohnhaus. Wesentliches Charakteristikum der im betreffenden Gebiet bestehenden Kleingartenwohnhäuser sei das Vorhandensein von Fenster- und Türelementen. Erst diese Bauteile ließen ein Gebäude oder Bauwerk auch bewohnbar erscheinen, unabhängig von der tatsächlichen Benützbarkeit.

Auch wenn das traditionelle Satteldach im gegenständlichen Kleingartengebiet überwiege, so sei zu erkennen, dass auch Flachdachformen, flach geneigte Dächer und Mansardendächer sich harmonisch in die Charakteristik dieses Gebietes einfügten. Auf Grund der unterschiedlichen Dachformen (es bestünden einige flach gedeckte Kleingartenwohnhäuser) im betreffenden Gebiet könne die konstruktive Bauform des flachen bzw. flach geneigten Gründaches auf dem gegenständlichen Haus keine Beeinträchtigung des Gebietscharakters auslösen.

Zum Gutachten des Architekten Dr. E führte die MA 19 aus, gerade das zu beurteilende Bauwerk sei von der Dokumentation ausgenommen worden. So könnten zwar das Ortsbild bzw. der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes festgemacht werden, jedoch könne nur durch den Vergleich des betreffenden Bauwerkes mit dem Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes eine Aussage in der Sache getroffen werden. Bezüglich des Ortsbildes würden im § 15 KGG die Kategorien Bauform, Baustoff und Farbe ausdrücklich angeführt.

Der Privatgutachter beschreibe den Einreichplan, der allerdings unvollständig, widersprüchlich und nicht lesbar sei. Der Grundriss lasse wesentliche Planinformationen (z.B. über Wandstärken, Nutzfläche, Lage und Dimension von Raumöffnungen, Höhenkoten innen und außen, Raumhöhe) vermissen. Die im Einreichplan angeführten Ansichten dienten der Flächenberechnung, verfehlten jedoch die Qualität einer Ansichtsdarstellung, da wesentliche Bau- und Gestaltungselemente (z.B. Türe, integrierte Freitreppe, Anschluss ans Nachbargebäude) nicht enthalten seien. Der Einreichplan sei auf Grund der unvollständigen, widersprüchlichen bzw. nicht lesbaren Informationen nicht geeignet, eine Aussage zur Einfügung des Bauwerkes in das Ortsbild bzw. über das betreffende Bauwerk im Vergleich mit dem Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes in Bezug auf Bauform, Baustoff und Farbe zu treffen.

Der Privatgutachter bestätige auch, dass das betreffende Bauwerk über keine Fenster verfüge. Er beschreibe das Aussehen des Bauwerks ähnlich jenem von Stützmauern. Dabei decke sich die Aussage des Architekten Dr. E mit der Wahrnehmung und Beurteilung durch die MA 19, sodass durch die Fensterlosigkeit (laut Privatgutachter als "Stützmauern" bezeichnet) der Charakter eines Wohnhauses verfehlt werde. In der Fotodokumentation weise der Privatgutachter im Übrigen nach, dass alle in den Vergleich einbezogenen Gebäude Fenster hätten. Diese Fensteranordnungen seien wesentlich zur Charakteristik der Bauform Wohnhaus aus der Sicht des Ortsbildes. In seiner Schlussfolgerung gehe Architekt Dr. E nicht auf die Anforderungen des KGG ein. Für die Beurteilung eines Kleingartenwohnhauses sei dieses jedoch das relevante Gesetz.

Auf Grund des Ortsaugenscheins und der Ortsbildanalyse des gegenständlichen kleingärtnerischen Gebietes sei festzustellen, dass von dem betreffenden Bauobjekt eine Beeinträchtigung des Charakters des kleingärtnerisch genutzten Gebietes im Sinne des § 15 KGG ausgehe. Die Bauform des Bauwerkes ohne erkennbare Fenster widerspreche dem Charakteristikum eines ortsüblichen Kleingartenwohnhauses, das als kleinsten gemeinsamen Nenner Fenster und Türen aufweise. Fenster und Türen seien ortsübliche Charakteristika eines Wohnhauses.

Dazu gab die Beschwerdeführerin am eine Stellungnahme ab, in der sie hinsichtlich der Aufschließung des Grundstückes und der Beschreibung eines bestimmten Nachbarhauses durch die MA 19 Fehlerhaftigkeit geltend machte. Die gesetzlichen Erfordernisse für den Einreichplan seien im Übrigen im § 8 Abs. 3 KGG geregelt. Diese Erfordernisse seien eingehalten worden, und der Einreichplan sei von der Magistratsabteilung 37 auch akzeptiert worden. Die von der MA 19 verlangten Darstellungen seien nicht erforderlich. Aus dem Einreichplan sei folglich nicht erkennbar, ob Türen oder Fenster errichtet würden. Es könnte daher allenfalls nach Genehmigung und Nichterrichtung einer Türe oder eines Fensters ein negatives Ortsbildgutachten aus diesem Grund erfolgen, nicht aber davor. Das gegenständliche Gebäude sei auch nicht an das Gebäude auf der Liegenschaft 603/44 angebaut, und es sei außerdem nicht nur kaum einsehbar, sondern gar nicht einsehbar, und zwar auch dann nicht, wenn das Gebäude auf der Liegenschaft 603/44 nicht existierte. Bezugnahmen auf den Bestand seien grundsätzlich falsch, abzustellen wäre ausschließlich auf den Einreichplan. In den Einreichplan sei ein Fenster nicht einzuzeichnen. Daher müsse die Genehmigung erteilt werden. Allenfalls könnte die Behörde das Objekt danach bemängeln, sofern kein Fenster eingeschnitten werde.

Unter einem nahm die Beschwerdeführerin eine Änderung der Einreichung von "Kleingartenwohnhaus" auf "Kleingartenhaus" vor. Dies entspreche der tatsächlich geplanten Nutzung als Lagerraum.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige der MA 19 habe nachvollziehbar die Baulichkeiten im betreffenden Gebiet erfasst und näher beschrieben sowie die entsprechenden ortsbildrelevanten Charakteristika abgeleitet. In diesem Ortsbildgutachten werde nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes beeinträchtige und somit gemäß § 15 Abs. 1 KGG nicht bewilligungsfähig sei. Dies habe auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom zugestanden, indem sie das Projekt als Kleingartenhaus, das nicht dem Wohnzweck, sondern als Lagerraum dienen solle, beschrieben habe. Damit korrespondiere, dass die Baulichkeit keine Fenster aufweise, weil ein Aufenthaltsraum plangemäß nicht vorgesehen sei. Die Errichtung eines Kleingartenhauses nur zu Lagerzwecken stehe jedoch im Widerspruch zu § 2 Abs. 7 KGG, wonach Kleingartenhäuser Gebäude in Kleingärten oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen seien, die nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienten und in Kleingärten zumindest einen Aufenthaltsraum hätten. Das Fehlen des Wohnzwecks und somit eines Aufenthaltsraumes, wie es der Projektbeschreibung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, bilde somit einen weiteren Grund, der der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes entgegenstehe. Die nunmehrige Beschreibung als Kleingartenhaus ändere nichts an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Stellungnahme der MA 19, weil auch ein Kleingartenhaus dem Wohnzweck dienen müsse. Gebäude ohne Aufenthaltsräume im Kleingartengebiet seien als Nebengebäude definiert (§ 2 Abs. 9 KGG), diese dürften jedoch nur eine bebaute Fläche von höchstens 5 m2 aufweisen. Das gegenständliche Gebäude überschreite diese Fläche erheblich und sei somit als Nebengebäude unzulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führe, dass nach § 8 Abs. 3 KGG die Darstellung von Fenstern und Türen in den Bauplänen nicht erforderlich sei, sodass folglich im Ortsbildgutachten in unzulässigerweise der Bestand und nicht das eingereichte Projekt beurteilt worden sei, sei dem zu entgegnen, dass in den Bauplänen Ansichten enthalten seien, die zeigten, dass das Bauvorhaben, das offenbar der rechtlichen Sanierung des Bestandes dienen solle, ohne Fenster geplant bzw. errichtet worden sei. Auch wenn die Darstellung von Ansichten in den Bauplänen im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben sei, so beschrieben sie, wenn sie in den Plänen enthalten seien, das Projekt, womit sie in dieser Hinsicht auch zur Beurteilung des Projekts, sofern dies im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erforderlich sei, herangezogen werden könnten. Abgesehen davon könne § 8 Abs. 3 KGG gegen das Ortsbildgutachten nicht ins Treffen geführt werden, weil sich in dem tatsächlich errichteten Bestand kein anderer Wille manifestiere als in der gegenständlichen Einreichung, die seiner rechtlichen Sanierung dienen solle, was die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom auch zu erkennen gebe. In diesem Sinne liege im Akt auch keine Anzeige des Baubeginnes. Somit könne dem Amtssachverständigen der MA 19 nicht entgegengehalten werden, dass er zur Beurteilung des Bauvorhabens nach den Kriterien des § 15 Abs. 1 KGG auch das Erscheinungsbild heranziehe, das dem zur Bewilligung eingereichten Bau im Tatsächlichen zukomme, zumal im vorliegenden Fall nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der MA 19 die Fenster der Objekte in Kleingärten ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Charakters des kleingärtnerisch genutzten Gebietes darstellten. Wenn nun im Bauplan keine Fenster ausgewiesen seien und diese auch im Zuge des Verfahrens vom Bauwerber nicht eingezeichnet würden, obwohl er von deren Wichtigkeit zur Beurteilung des Bauvorhabens Kenntnis erlange, könne dem Amtssachverständigen nicht vorgeworfen werden, dass er sich, wenn er eben diese wichtige Frage anhand der Baupläne nicht klären könne, an dem bereits vorhandenen Bestand orientiere, der eben keine Fenster aufweise.

Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom vermöchten nicht, das Ortsbildgutachten in Zweifel zu ziehen. Die Frage der Dachform und der Geschoßanzahl eines bestimmten Nachbarhauses sei für das Gutachten im engeren Sinn ebenso irrelevant wie die Frage, ob der Bestand an das Nachbargebäude angebaut sei. Ferner könne dahingestellt bleiben, über welchen Eingang die Kleingartenparzelle derzeit betreten werden könne. Die Behauptung, dass das Bauvorhaben aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sei, werde im Ortsbildgutachten widerlegt. Dazu sei zu bemerken, dass das Kleingartenwohnhaus auf den benachbarten Kleingartenparzellen über keine Baubewilligung verfüge und somit diese Nachbargrundstücke gemäß § 14 BO als unbebaut gälten.

Nach dem Gutachten des Architekten Dr. E stehe das Erscheinungsbild des gegenständlichen Bauvorhabens nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 KGG, weil das vorhandene Ortsbild vollkommen inhomogen sei und keiner bestimmten Vorgabe folge. Dem könne jedoch nicht beigetreten werden, weil der Amtssachverständige der MA 19 in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus den im betreffenden Gebiet vorhandenen Baulichkeiten eine gemeinsame und in ortsbildlicher Hinsicht schützenswerte Charakteristik abgeleitet und in der Folge, davon ausgehend, schlüssig dargelegt habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu diesem Ortsbild stehe. Das Gutachten des Privatsachverständigen gehe daher in der Begutachtung nicht in ausreichender Weise auf die Anforderungen des KGG ein. Soweit in der Berufung auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der MA 19 und 21 vom Bezug genommen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung auf diese Stellungnahmen nicht mehr gestützt werde. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf eine im erstinstanzlichen Akt befindliche positive Stellungnahme der MA 19 vom beziehe und vermeine, dass von dieser nicht mehr abgewichen werden könne, sei zu bemerken, dass dieser Stellungnahme keine Bedeutung zukomme, weil sie sich ihrem Wortlaut nach auf einen nicht weiter definierten Zubau beziehe, der nicht verfahrensgegenständlich sei. Die Behörde sei somit gehalten gewesen, eine neuerliche Stellungnahme der MA 19 einzuholen.

Es zeige sich, dass dem L-förmigen Bauteil des geplanten Baukörpers auch im Hinblick auf seine kaum zweckentsprechend nutzbaren Ausmaße von ca. 1 m Breite und mehr als 11,5 m Länge die Stützfunktion für die hergestellte Aufschüttung des gesamten (auch benachbarten) Geländes, somit nicht die Funktion eines Kleingartenhauses, sondern die Funktion einer breiter angelegten Stützmauer samt der baulichen Umschließung bzw. Abgrenzung eines bestimmten Bereiches zugedacht sei. Die Errichtung von der Funktion des L-förmigen Bauteiles entsprechenden Stützmauern und einen bestimmten Bereich umschließenden und abgrenzenden Mauern wäre unabhängig von der geplanten Breite dieser Mauern jedenfalls mit § 16 Abs. 2 erster Satz KGG nicht vereinbar, zumal mit diesen das unbedingt erforderliche Ausmaß bei weitem und offenkundig überschritten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, Türen und Fenster seien kein Erfordernis des Gesetzes oder der Ortsbildcharakteristik. Aus dem Einreichplan ergebe sich kein Rückschluss auf das Fehlen von Fenstern und Türen. Außerdem sei das Vorhandensein von Fenstern oder Türen für die Bauform eines Gebäudes nicht von Bedeutung. Auch der Schluss der belangten Behörde, dass das Objekt nicht dem Wohnzweck, sondern als Lagerraum dienen solle und kein Aufenthaltsraum vorgesehen sei, sei falsch. Ein Wohnzweck sei für ein Kleingartenhaus (um das es seit der Modifizierung der Einreichung gehe) überhaupt nicht erforderlich, und die Annahme, dass kein Aufenthaltsraum vorhanden sei, sei durch nichts belegt. Wenn die Beschwerdeführerin im Gebäude etwas lagern wolle, bedeute dies nicht, dass sie damit eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken ausschließe. Ein Raum, gleich ob L-förmig oder M-förmig, stelle die Aufenthalts- oder sogar Wohneignung des Gebäudehauptteiles mit 34,51 m2 Nutzfläche nicht in Frage. Die Annahmen der belangten Behörde seien falsch, soweit sie auf "Ansichten vom Bauvorhaben" abstellten statt allein auf die Baupläne. Ebenso sei auch das Amtsgutachten, auf das sich die belangte Behörde beziehe, insofern falsch, als es sich am Bestand und nicht ausschließlich am Plan orientiere. Aus den allein maßgeblichen Planunterlagen sei über das Vorhandensein (Geplantsein) von Fenstern und Türen überhaupt nichts ableitbar und es müsse nach dem Gesetz auch nichts daraus ableitbar sein. Es sei unschlüssig, in ortsbildlicher Hinsicht von Fenstern und Türen als ausschlaggebend für die schützenswerte Charakteristik auszugehen. Die aufgezeigten Mängel im Ortsbildgutachten seien nicht widerlegt, sondern nur pauschal als irrelevant abgetan worden. In Wahrheit wäre daraus die Unschlüssigkeit des Amtsgutsachtens festzustellen gewesen. Die frühere positive Stellungnahme der MA 19 vom beziehe sich in klar erkennbarer Weise auf die hier gegenständliche Einreichung. Diese positive schriftliche Stellungnahme bewirke eine zustimmende gutachterliche Aussage, wodurch (auch aus diesem Grund) die Richtigkeit des späteren Amtsgutachtens in Frage gestellt sei. Soweit die belangte Behörde meine, dass das Bauvorhaben nicht der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses diene, sondern als Lagerraum benützt werden solle und dabei wieder auf den Bestand abstelle, entferne sie sich vom Gesetz. Maßgeblich seien nur die Einreichpläne, und andere Mutmaßungen seien unzulässig. Dass die Räumlichkeiten im L-förmigen Bauteil überhaupt nicht im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung verwendet werden könnten, habe die belangte Behörde nicht nachgewiesen. Der Einwand betreffend Stützmauern sei bereits vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis als unzutreffend bezeichnet worden. Im Zweifel hätte die belangte Behörde im Sinne des Grundsatzes der Baufreiheit vorgehen müssen. Eine Wohnnutzung sei bei einem Kleingartenhaus nicht erforderlich, somit auch nicht beim gegenständlichen Kleingartenhaus. Die Annahme der Unmöglichkeit einer Nutzung als Aufenthaltsraum sei unzutreffend und unbelegt. Es komme hinzu, dass das Gebäude von außen nicht einsehbar sei und somit nicht das Ortsbild stören könne. Selbst wenn das Nachbargebäude nicht vorhanden wäre, läge keine Einsehbarkeit vor. Für die Frage der Beeinträchtigung des Charakters des kleingärtnerisch genutzten Gebietes im Sinne des § 15 Abs. 1 KGG sei dies von entscheidender Bedeutung, lasse sich doch eine optische Gebietsbeeinträchtigung nicht schlüssig annehmen, wenn das Objekt nicht einmal einsehbar sei. Selbst wenn das Objekt uncharakteristisch für einen Kleingarten wäre (was es nicht sei), könnte eine Beeinträchtigung im Sinne des § 15 Abs. 1 KGG nicht vorliegen, wenn es an der Einsehbarkeit des Objektes von außen mangle.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (KGG) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet und Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

Soweit das KGG nichts anderes bestimmt, gilt gemäß § 1 Abs. 2 KGG die Bauordnung für Wien.

Gemäß § 2 Abs. 1 KGG sind Kleingärten vorwiegend gärtnerisch genutzte Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden.

Kleingartenhäuser sind gemäß § 2 Abs. 7 KGG Gebäude in Kleingärten oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, die nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen und in Kleingärten zumindest einen Aufenthaltsraum haben.

Gemäß § 2 Abs. 8 KGG sind Kleingartenwohnhäuser Gebäude in Kleingärten mit der Widmung Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, die zumindest einen Aufenthaltsraum haben und zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen sollen.

§ 2 Abs. 9 KGG bestimmt, dass Nebengebäude Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3 m sind.

§ 15 KGG regelt die Gestaltung der Baulichkeiten. § 15 Abs. 1 KGG sieht vor, dass das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein muss, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe u.ä., dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

§ 16 Abs. 2 KGG sieht vor, dass u.a. Stützmauern nur im

unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind.

§ 8 KGG lautet auszugsweise:

" Baubewilligungen

§ 8. (1) Im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' und 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie von Kleingartenhäusern im 'Grünland - Erholungsgebiet' und im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' sind der Behörde nur vorzulegen:

1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;

2. der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;

3. eine Grundbuchsabschrift für den betroffenen Kleingarten.

(3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes; ferner die Lage der benachbarten Liegenschaften, deren Einlagezahlen sowie die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer;

2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlagen, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;

3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;


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4.
die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer;
5.
bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über den Wärmeschutz.

(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der Bauführung begonnen werden.

(6) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3 als gemäß § 70 der Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a Abs. 11 der Bauordnung für Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.

…"

Der Beschwerdeführerin ist recht zu geben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis ausgeführt hat, dass auf Mauern eines Kleingartenhauses, auch wenn diese eine Stützfunktion haben sollten, § 16 Abs. 2 KGG nicht anzuwenden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vermögen die Auffassung der belangten Behörde daher insofern nicht zu stützen, als es um die Errichtung eines Kleingartenhauses geht.

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass Aufenthaltsräume grundsätzlich natürlich belichtet sein müssen (§ 88 der Bauordnung für Wien in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008). Ausgehend davon, dass keine Fenster vorgesehen sind, und unter der (von den Parteien nicht relevierten) Annahme, dass durch die Tür keine entsprechende Belichtung erfolgt, ist die Auffassung der belangten Behörde zutreffend, dass das gegenständliche Objekt weder ein Kleingartenhaus noch ein Kleingartenwohnhaus ist.

Allerdings ist der Beschwerdeführerin recht zu geben, dass das Verfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. das Vorerkenntnis) und somit ausschließlich die eingereichten Baupläne für die Beurteilung von Bedeutung sind. Festzuhalten ist ferner, dass § 8 KGG in seinen Abs. 2 und 3 Regelungen über die Einreichunterlagen enthält, sodass auch im Wege des § 1 Abs. 2 KGG die Bauordnung für Wien mit ihren Regelungen über die Einreichunterlagen nicht zum Tragen kommt.

Wie § 8 KGG zeigt, kommt eine Untersagung des Bauvorhabens nur in Frage, wenn die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß § 8 Abs. 3 KEG ergibt, dass die Bauführung unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 KGG; auch die Bewilligung bezieht sich nur auf die Angaben in den Bauplänen gemäß § 8 Abs. 3 KGG - vgl. § 8 Abs. 10 KGG).

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die MA 19 selbst in ihrem Gutachten davon ausgegangen ist, dass die Pläne nicht ausreichen, um das Bauvorhaben nach den Gesichtspunkten des § 15 Abs. 1 KGG beurteilen zu können. Da die Einreichunterlagen im KGG aber abschließend geregelt sind, kommt auch im Wege des § 1 Abs. 2 KGG eine Heranziehung des § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, wonach den Einreichunterlagen überdies jene Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen u. ä.) anzuschließen sind, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen, nicht in Frage.

Während im ersten Rechtsgang vor dem Vorerkenntnis das Erscheinungsbild des Bauwerkes angesichts seiner Konfiguration und Ausdehnung, also Umständen, die auch nach § 8 Abs. 3 KGG von Bedeutung sind, für die belangte Behörde von Relevanz war, ist dies für die nunmehrige Entscheidung der belangten Behörde lediglich das Fehlen von Fenstern. Da § 8 Abs. 3 KGG diesbezüglich aber keine Angaben erfordert, erfolgte die Untersagung zu Unrecht. Sollte tatsächlich ein Bau ohne Fenster errichtet werden und dies § 15 KGG widersprechen, bestünde allerdings eine Verpflichtung gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien iVm § 1 Abs. 2 KGG, diese Abweichung von den Bauvorschriften zu beheben. Einem derartigen Auftrag stünde auch die Rechtskraft einer Baubewilligung gemäß § 8 KGG nicht entgegen, da sich diese gemäß § 8 Abs. 10 KGG nur auf die Angaben in den Bauplänen gemäß § 8 Abs. 3 KGG bezieht.

Ausgehend von den obigen Darlegungen scheidet, wie abschließend zu bemerken ist, im vorliegenden Fall auch eine Pflicht der (Berufungs )Behörde aus, den Bauwerber aufzufordern, sein Projekt im Hinblick auf Fenster abzuändern, wenn dadurch ein Untersagungsgrund beseitigt wird.

Es steht dem Bauwerber somit insofern frei, wo und welche Fenster er einrichtet, als er diesbezüglich nicht an eine Baubewilligung gemäß § 8 KGG gebunden ist. Wesentlich ist allerdings, dass er ein die Bauvorschriften (insbesondere auch das KGG) einhaltendes Kleingartenhaus bzw. Kleingartenwohnhaus errichtet, anderenfalls das errichtete Objekt den Bauvorschriften widerspräche und zu ändern bzw. zu beseitigen wäre.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am