VwGH vom 30.01.2008, 2007/16/0186
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S Gesellschaft m. b.H in W, vertreten durch Mag. Maria-Elisabeth Steinwandtner, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1911-W/04, betreffend Versagung der Erstattung von Schenkungssteuer nach § 33 lit. a ErbStG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom kaufte die Beschwerdeführerin von H B eine Liegenschaft in P samt einer darauf befindlichen Halle. In Punkt IV. des Kaufvertrages verpflichtete sich die Käuferin zur Zahlung einer monatlichen Leibrente.
Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Beschwerdeführerin einerseits Grunderwerbsteuer mit dem Betrag von EUR 1.260,--, andererseits Schenkungssteuer mit dem Betrag von EUR 133.661,01 fest.
In ihrem Schreiben vom brachte die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin vor, der Verkäufer H B sei mit Schreiben vom nach Setzung einer Frist von 14 Tagen wegen Nichterfüllung der im Kaufvertrag vom vereinbarten Leibrentenzahlungen von diesem Vertrag zurückgetreten, was aus der Sicht des Verkäufers einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkomme. Die Käuferin habe trotz der wiederholten Mahnung durch "den Mandanten" die festgesetzten monatlichen Leibrentenbeträge nicht bezahlt. Die faktische Übergabe der Liegenschaft sei ebenso wie die grundbücherliche Erfassung des Kaufvertrages bis dato nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Erstattung der Schenkungssteuer sowie der Grunderwerbsteuer.
Dieser Eingabe war ein unterfertigtes Schreiben von H B an die Beschwerdeführerin vom angeschlossen, das auszugsweise lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beziehe mich auf den mit Ihrer Gesellschaft am
abgeschlossenen Kaufvertrag ... und darf zu diesem feststellen, dass
1. bis zum heutigen Tage von Ihnen die in diesem Kaufvertrag unter
Punkt IV. festgesetzten monatlichen Leibrentenbeträge, trotz
meiner wiederholten mündlichen Mahnungen, nicht bezahlt wurden, und
2.- entgegen dem gegenständlichen Kaufvertrag - weder eine
faktische Übergabe ... erfolgt ist, noch der Kaufvertrag bisher im
Grundbuch durchgeführt wurde, und damit die
vertragsgegenständliche Liegenschaft an Sie weder wirtschaftlich
noch rechtlich übergeben ist.
Ich fordere Sie nun letztmalig auf, die seit
monatlich fälligen Leibrentenbeträge ... innerhalb der nächsten
14 Tage auf das Ihnen bekannte Konto von mir zur Überweisung zu bringen, und das Vertragsobjekt unverzüglich zu übernehmen.
Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Nachfrist stelle ich bereits jetzt fest, dass sodann die Geschäftsgrundlage für den in Frage stehenden Kaufvertrag weggefallen ist, und ich darüber hinaus zum Rücktritt von diesem Vertrag - mangels gehöriger Erfüllung - berechtigt bin.
Ich erkläre daher bereits jetzt, mit dem fruchtlosen Verstreichen der Ihnen gesetzten Nachfrist, den Kaufvertrag vom , in Ansehung einer in diesem enthaltenen Schenkung, infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu widerrufen, und erkläre darüber hinaus auch meinen Rücktritt vom Kaufvertrag vom .
... "
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer ab. Begründend erwog die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des Kaufvertrages sowie der Darstellung des Verfahrensganges vorerst in tatsächlicher Hinsicht:
"I. Sachverhaltsergänzung:
Im gegenständlichen Fall wird von der Beschwerdeführerin behauptet, Herr H B sei vom Vertrag zurückgetreten, weil die Beschwerdeführerin den Leibrentenzahlungen trotz wiederholter mündlicher Aufforderungen und letztlicher schriftlicher Mahnung, diese sogar unter Fristsetzung von 2 Wochen - nicht nachgekommen sei.
Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde ein Schreiben datiert vom , mit dem Herr H B die Beschwerdeführerin letztmalig auffordert, die seit fälligen Leibrentenbeträge von EUR 3.000,--/Monat somit insgesamt EUR 36.000,-- innerhalb der nächsten 14 Tage auf das bekannte Konto zu überweisen und das Vertragsobjekt unverzüglich zu übernehmen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist stellte er fest, dass dann die Geschäftsgrundlage weggefallen sei und er zum Rücktritt vom Vertrag mangels gehöriger Erfüllung berechtigt sei.
Weiters erklärte er in diesem Schreiben auch, dass mit fruchtlosem Verstreichen dieser Frist der Kaufvertrag in Ansehung einer in diesem erhaltenen Schenkung, in Folge Wegfalls der Geschäftsgrundlage widerrufen sei und er erklärt darüber hinaus den Rücktritt vom Vertrag.
Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass dieses Schreiben überhaupt jemals die Sphäre des Herrn H B verlassen hat und bei der Beschwerdeführerin einlangte, wie z.B. einen Aufgabeschein oder einen Eingangsvermerk der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst hat sich zu einem Widerruf oder Rücktritt seitens des Herrn H B überhaupt nicht geäußert.
Der unabhängige Finanzsenat hat u.a. Einsicht in das Firmenbuch genommen und Folgendes festgestellt:
Am ist die Beschwerdeführerin erstmals in das Firmenbuch eingetragen worden.
Das Kapital betrug S 500.000,-- (das entspricht nunmehr EUR 36.336,42).
Geschäftsführer war Herr H B, geb. . Diese Funktion wurde am gelöscht.
Seit dem ist Herr A B geb. einziger Geschäftsführer. Herr H B, geb. , ist seit dem selbstständiger Prokurist der Gesellschaft.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages waren Herr A B
geb. mit einem Anteil am Kapital von 25 % und Frau C B,
geb. mit einem Anteil am Kapital von 75 % als Gesellschafter eingetragen.
Weiteren Ermittlungen zu Folge ist Frau C B am verstorben und Herr H B ist als Alleinerbe an Stelle von Frau C B als Gesellschafter der Beschwerdeführerin (mit einem Anteil am Kapital von 75 %) im Handelsregister eingetragen.
Aus diesen Eintragungen ist ersichtlich, dass Herr H B selbst eine wesentliche Position bei der Beschwerdeführerin innehat und neben ihm nur Mitglieder seiner Familie."
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, ein Erstattungsverfahren diene nicht dazu, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu überprüfen. Damit aber seien an dieser Stelle auch keine Feststellungen mehr zu treffen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in den Besitz der Liegenschaft gelangt sei, wobei anzumerken sei, dass es für das Entstehen der Steuerschuld nicht erst auf die Eintragung im Grundbuch ankomme und dass im Vertrag ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Übergabe der Liegenschaft am Tag der Vertragsunterzeichnung durch Schlüsselübergabe erfolge. Dass entgegen dem Berufungsvorbringen eine Erstattungsregelung keineswegs alle Fälle erfassen müsse, in denen der Zuwachs an Leistungsfähigkeit, der der Schenkungsteuer unterliegen solle, nachhaltig nicht erzielt werde, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 104/04, klargestellt. Es sei die Erstattung einer Schenkungssteuer ausschließlich in jenen Fällen möglich (§ 33 lit. a ErbStG in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung), wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen worden sei und deswegen das Geschenk habe herausgegeben werden müssen. Der Beschwerdefall lasse keinen Sachverhalt erkennen, der den Widerruf oder Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würde.
Festzustellen sei, dass - obwohl der zugrunde liegende Vertrag als Kaufvertrag übertitelt sei - Leistung und Gegenleistung sich in einem groben Missverhältnis befänden, denn ermittle man den Barwert der bedungenen Leibrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen - um so einen adäquaten Vergleichswert zu erzielen - so ergebe sich ein Wert von rund EUR 190.215,--. Stelle man diesem den Verkehrswert der Liegenschaft (EUR 1.074.000,--) gegenüber, der sich aus dem später tatsächlich erfolgten Verkauf ableiten lasse und damit um ein Vielfaches höher sei als die kapitalisierte Leibrente, so werde klar, dass es sich hier um ein zum überwiegenden Teil unentgeltliches Geschäft handle, was von den Vertragsparteien auch in keiner Weise in Abrede gestellt werde.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liege - wenn den Parteien der Doppelcharakter des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlich und unentgeltlich bewusst gewesen sei, wofür schon das krasse Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ein Indiz biete - eine gemischte Schenkung vor und es könne diese rechtlich nicht nach einheitlichen Regeln behandelt werden, die angemessene Lösung sei bei jeder einzelnen Frage zu suchen. Werde keine äquivalente Gegenleistung erbracht, könne diese Lösung nur darin bestehen, dass der Teil der übergebenen Sache, dem keine äquivalente Gegenleistung gegenüber stehe, als geschenkt anzusehen sei.
Die Zahlung einer Gegenleistung stelle keine geschäftstypischen Voraussetzungen eines überwiegend unentgeltlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfts dar. Damit aber werde deutlich, dass im Beschwerdefall auch die Nichteinhaltung der Rentenvereinbarung keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeute, zumal im Vertrag selbst hinreichend Absprachen für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungen bzw. Zahlungstermine getroffen worden seien. Keinesfalls sei aber beabsichtigt gewesen, den Vertrag aus derartigen Gründen aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof habe in einer Entscheidung explizit unter Hinweis auf Kommentar-Meinungen ausgeführt, dass eine Heranziehung der Lehre von der Geschäftsgrundlage bei einer Schenkung überhaupt nicht in Betracht komme, weil die §§ 572 und 901 ABGB für unentgeltliche Geschäfte keine Lücke aufwiesen und hier das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse in den Fällen der §§ 947, 948 und 950f ABGB regle.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Nichterbringung der Gegenleistung hinsichtlich des Schenkungsteiles weder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage noch einen Widerrufsgrund darstelle. Es sei damit auch nicht weiter erforderlich, Erhebungen darüber anzustellen, inwieweit nun tatsächlich die Beschwerdeführerin dem Vertragspartner gegenüber die Leibrente nicht geleistet habe, zumal hinsichtlich des entgeltlichen Teiles des Rechtsgeschäftes die Grunderwerbsteuer erstattet worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung der Schenkungssteuer, im Besonderen in ihrem Recht auf Erstattung der Schenkungssteuer, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen worden sei, verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 33 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 (ErbStG), in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 151/1980, ist die Steuer zu erstatten,
a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuern nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Mit seinem Erkenntnis vom , G 104/04, hob der Verfassungsgerichtshof in § 33 lit. a leg. cit. die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" auf; frühere gesetzliche Bestimmungen traten nicht wieder in Kraft.
Die Aufhebung dieser Wortfolge in § 33 lit. a ErbStG wurde mit BGBl. I Nr. 26/2005, ausgegeben am , kundgemacht.
Nach Art. 140 Abs. 5 dritter Satz B-VG tritt die Aufhebung (eines Gesetzes durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt.
Dass die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt, bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, abgesehen vom Anlassfall weiterhin anzuwenden ist (vgl. etwa die in Mayer, B-VG4, unter Anm. V.1. zu Art. 140 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt, nämlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Rücktritt vom Kaufvertrag, lagert zeitlich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in § 33 lit. a ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom , weshalb im Beschwerdefall § 33 lit. a ErbStG in der eingangs wiedergegebenen Fassung maßgebend ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 lit. a ErbStG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung ist Voraussetzung für die Erstattung der Steuer, dass die Schenkung widerrufen wurde. Die Bestimmung ist dabei nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, unter Anm. 9 zu § 33 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, bei gemischten Schenkungen könne als Widerrufsgrund auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage dienen. Der Verkäufer habe im vorliegenden Fall nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Gebrauch gemacht. Dieser Rücktritt des Geschenkgebers habe jedenfalls auch ex tunc zu wirken. Im vorliegenden Fall führe nun der Wegfall der Geschäftsgrundlage (mangelnde Zahlung der Leibrente vor Verbücherung) ex tunc sehr wohl zu einem Widerruf der Schenkung und somit - nachdem die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien - zwingend zu einer Anwendbarkeit des § 33 lit. a ErbStG.
Die vorliegende Beschwerde bietet keinen Anlass dazu, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 lit. a ErbStG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 151/1980 abzugehen. Bei dem von der Beschwerde ins Auge gefassten "Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" handelt es sich nicht um einen Widerruf der Schenkung im Sinn des § 33 lit. a ErbStG, der nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher im Sinne der §§ 947 ff ABGB zu sein hat. Dass der von der Beschwerde ins Treffen geführte Rücktritt vom Vertrag eine ausdrücklich vereinbarte Grundlage im Vertrag vom gehabt hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die von der belangten Behörde am Zugang des Schreibens vom geäußerten Zweifel ihrerseits in Zweifel zieht, kommt dem nach dem Gesagten keine rechtliche Relevanz zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am