VwGH vom 28.02.2012, 2012/05/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des E G in N, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-157118/10-2011-Hd/Wm, betreffend Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom hatte der Bürgermeister der Gemeinde M. als Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber H. eine näher bestimmte Baubewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Gemeinderat der Gemeinde M. mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung war mit Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben worden. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0026, war auch die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Diesen Antrag wies der Gemeinderat der Gemeinde M. mit Bescheid vom als verspätet zurück, da er nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG, welche mit Rechtskraft des am zugestellten Berufungsbescheides im Baubewilligungsverfahren begonnen habe, eingebracht worden sei.
Die dagegen erhobene Vorstellung, in der der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, der Berufungsbescheid des Gemeinderates sei erst mit der Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung am rechtskräftig geworden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom innerhalb der Dreijahresfrist und daher rechtzeitig eingebracht worden sei, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Unter Bezugnahme auf § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1990 und die §§ 69 und 70 AVG sowie auf die hg. Judikatur wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde als außerordentliches Rechtsmittel nichts am Eintritt der Rechtskraft eines Berufungsbescheides mit seiner Erlassung ändere. Da die Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG somit am geendet habe, sei der Gemeinderat zu Recht von der Verspätung des Wiederaufnahmeantrags ausgegangen.
In der vorliegenden dagegen gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und vertritt neuerlich die Ansicht, der Bescheid des Gemeinderats sei erst mit Erlassung des Vorstellungsbescheides vom in Rechtskraft erwachsen, weshalb sein Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig gestellt worden sei.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.1. Nach ständiger hg. Judikatur ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/06/0092, und vom , Zlen. 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN).
Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen (vgl. zum Ganzen etwa Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1466 sowie 1475, E 26; weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0170).
Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrags mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt an zu berechnen als jenem, an welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde (vgl. Walter/Thienel, aaO., 1478, E 44).
1.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht die Wiederaufnahme des Vorstellungsverfahrens, sondern jene des Baubewilligungsverfahrens beantragt. Die Dreijahresfrist war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von der Beendigung des Vorstellungsverfahrens mit Bescheid vom an zu berechnen, sondern ab Erlassung des das Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheides des Gemeinderats am . Der nach dem eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als verspätet, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgegangen ist.
2. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am