VwGH vom 10.07.2008, 2007/16/0092
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des PT in D, Polen, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. BMF-010105/0053-VI/3/2007, betreffend gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde über den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt . Weiters wurde auf Verfall der geschmuggelten Gegenstände sowie auf anteiligen Wertersatz von EUR 13.712,68 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) erkannt. Die Wertersatzstrafe wurde mit Bescheid vom auf EUR 11.561,35 berichtigt.
Mit einem am beim Zollamt Innsbruck eingelangten und als "Berufung" bezeichnetem Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gnadenweise Nachsicht seiner Strafe. Darin brachte er vor, er habe vom Vorhandensein des Geheimversteckes und der darin enthaltenen Schmuggelware (Parfum) in dem von ihm gelenkten Fahrzeug nichts gewusst. Er verdiene als Helfer im Baubereich sehr wenig. Nach der Untersuchungshaft habe er auch eine Weile gebraucht, um wieder zu sich zu finden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen um gnadenweise Nachsicht der mit EUR 2.000,-- aushaftenden Geldstrafe und der mit EUR 11.561,35 zur Gänze aushaftenden Strafe des Wertersatzes ab. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 187 FinStrG könne bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften von den Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Die Gewährung einer Gnadenmaßnahme liege im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen habe. Der Beschwerdeführer habe als berücksichtigungswürdige Umstände seine schlechte wirtschaftliche Situation geltend gemacht und überdies vorgebracht, er habe vom Vorhandensein der Tatgegenstände in dem von ihm gelenkten Pkw nichts gewusst. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe bzw. die Strafe des Wertersatzes auf Grund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht bezahlen könne, stelle aber für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar, weil im Gesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe trete. Die Unbilligkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe könne weder dem Akt noch dem Ansuchen des Beschwerdeführers entnommen werden. Auch das übrige Vorbringen stelle keine berücksichtigungswürdigen Umstände dar. Das Vorbringen hinsichtlich des Verschuldens beträfe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Das Gnadenrecht diene aber nicht dazu, versäumte Rechtsmittel nachzuholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 187 FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften die verhängte Strafe ganz oder teilweise nachgesehen werden.
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0042, mwN).
Der Rüge, die belangte Behörde habe seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die wirtschaftliche Situation für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellt, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordneten Rechtsfolge (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0071, mwN). Dass zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers noch andere Gründe hinzugetreten wären, die zu einer Berücksichtigung führen hätten müssen, wird in der Beschwerde behauptet. Durch das Fehlen berücksichtigungswürdiger Gründe blieb im Beschwerdefall aber kein Raum für eine Ermessensentscheidung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am