VwGH vom 06.03.2013, 2012/04/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AB-11-0082, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: BH) vom wurde der Mitbeteiligten die Errichtung und der Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in der Form eines Motels an einem näher bezeichneten Standort genehmigt.
Mit Schreiben vom beantragte die Mitbeteiligte die "Aufnahme einer Photovoltaikanlage mit 20 KW Anschlussleistung in unseren Betriebsanlagenbescheid".
Zu diesem Ansuchen (und den dazu vorgelegten Unterlagen) äußerte sich das Arbeitsinspektorat St. Pölten mit Schreiben vom dahingehend, dass die übermittelten Unterlagen für eine Beurteilung aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht ausreichten. Es sei weder die Situierung der geplanten Anlage am Dach ersichtlich noch sei erkennbar, welche Qualifikation, Sicherheitseinrichtung, etc. die Dachfläche für etwaige Nutzung, Wartung und Instandhaltung besitze. Da Hersteller eine jährliche Wartung der Anlage empfehlen würden sowie etwaige Reinigungen bei erhöhtem Pollen- und Blütenflug ein mindestens ein- bis zweimaliges jährliches Betreten der Dachfläche erforderten, sei die Dachfläche entsprechend auszuführen. Es habe demnach die Planung der Sicherheitseinrichtung und Mindestausstattung der Dachfläche im Sinne der ÖNORM B 3417 (Ausgabe 2010) zu erfolgen, wobei auf Grund der Evaluierung entsprechend des zu erwartenden Wartungsaufwandes detailliert und nachvollziehbar im Projekt festzulegen sei, welche Sicherungseinrichtungen und Mindestausstattungen des Daches zur Ausführung gelangen. Auf Grund der zu erwartenden regelmäßigen Wartung und Reinigung der Anlage sei die Dachfläche in der Regel in der Ausstattungsklasse III gemäß ÖNORM B 3417 (Ausgabe 2010) herzustellen.
Im Folgenden erklärte die Mitbeteiligte mit e-mail vom , dass die Wartung und Reinigung der Anlage am Dach ausschließlich von befugten Fremdfirmen und nicht durch die Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten erfolgen werde; die vom Arbeitsinspektorat geforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom genehmigte die BH der Mitbeteiligten die Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage unter näher bezeichneten Auflagen. Zur - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten - Frage des Schutzes der Arbeitnehmer/innen wurde im Bescheid festgehalten, laut ausdrücklicher Erklärung der Konsenswerberin vom erfolge die Wartung und Reinigung der Anlage am Dach ausschließlich von Fremdfirmen und nicht durch die Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten. Die BH sei deshalb der Ansicht, dass die vom Arbeitsinspektorat geforderten Angaben im gegenständlichen Verfahren irrelevant seien, da die Fremdfirmen einerseits für die Wartung und Reinigung der Anlage über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen müssten und andererseits die befugten Fremdfirmen die geeigneten Sicherheitseinrichtungen und Ausstattungen nach der derzeit geltenden Rechtslage mitführen und auch verwenden müssten. Das bedeute, dass Interessen des Arbeitnehmerschutzes für die Beschäftigten der Konsenswerberin nicht betroffen seien. Die Situierung der Anlage am Dach gehe im Übrigen aus den eingereichten Unterlagen bzw. aus dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen hervor.
Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat Berufung und brachte im Wesentlichen vor, es habe in seiner Stellungnahme vom darauf verwiesen, dass die Projektunterlagen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht ausreichend seien. Dennoch habe die BH den bekämpften Bescheid erlassen, ohne auf die fehlenden Belange aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes einzugehen und diese zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erklärt, dass die Wartung und Reinigung der Photovoltaikanlage am Dach ausschließlich von befugten Fremdfirmen und nicht durch Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten erfolgen werde. Diese Erklärung sei auch in die Projektbeschreibung des Genehmigungsbescheides aufgenommen worden, an die der Genehmigungsinhaber jedenfalls gebunden sei. Dem Berufungsvorbringen, dass im gegenständlichen Fall die Schutzinteressen von Arbeitnehmer/innen nicht ausreichend gewahrt würden, sei entgegenzuhalten, dass sich der Schutz von Arbeitnehmer/innen eines Gewerbeinhabers bloß auf jene Arbeitnehmer/innen beschränken könne, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Arbeitgeber stünden. Durch die bescheidmäßige Vorgabe, dass Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten nicht mit Wartungs- und Reinigungsarbeiten der gegenständlichen Photovoltaikanlage am Dach betraut würden, komme den in der Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmer/innen ausreichend Schutz zu. Darüber hinausgehend andere Arbeitnehmer/innen zu schützen, könne nicht Gegenstand eines Genehmigungsbescheides sein. Dies deshalb, da sich das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) bloß auf "eigene" Arbeitnehmer/innen beziehe und nicht auch Arbeitnehmer/innen von Fremdfirmen vom Schutzumfang umfasst seien. Der Mitbeteiligten könnten daher nicht Maßnahmen vorgeschrieben werden, die dem Schutz von Arbeitnehmer/innen diverser Fremdfirmen zugutekämen. Wie die Erstbehörde treffend ausgeführt habe, sei es Angelegenheit des jeweiligen Arbeitgebers der betriebsfremden Arbeitnehmer/innen, diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Der Berufungseinwand, durch den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid würden Schutzinteressen der Arbeitnehmer/innen nicht ausreichend gewahrt, gehe daher ins Leere. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Situierung der geplanten Photovoltaikanlage am Dach in den Projektunterlagen nicht ausreichend konkretisiert sei, halte die belangte Behörde fest, dass durch die aus den Unterlagen ersichtlichen - näher bezeichneten - Daten eine ausreichende Präzisierung hinsichtlich der Lage der Anbringung der Anlage gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Mitbeteiligte nahm zur Beschwerde nicht Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Amtsbeschwerde macht geltend, zufolge § 93 Abs. 3 iVm Abs. 2 ASchG seien in Verfahren betreffend die Genehmigung von Änderungen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage nach der GewO 1994 die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und es seien dem Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Bei diesen Unterlagen handle es sich u.a. um "die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen" sowie um "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich sei". Bei den "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten" wiederum handle es sich um die in § 5 ASchG geregelten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Abs. 1 und 2 ASchG) sowie die schriftliche Festlegung der sich daraus ergebenden, zur Gefahrenverhütung durchzuführenden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 ASchG).
Im gegenständlichen Verfahren seien derartige Unterlagen von der Konsenswerberin nicht vorgelegt und von der Genehmigungsbehörde nicht verlangt worden. Die Behörde vertrete vielmehr die Auffassung, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht berührten. Dabei habe sie verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Änderung geeignet sei, sich (auch) auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen der Konsenswerberin auszuwirken und sie habe es entgegen § 92 Abs. 3 ASchG unterlassen, von der Konsenswerberin diesbezügliche Unterlagen iSd §§ 4 und 5 ASchG zu fordern. Ihre Annahme, dass das Dach eines Hotels ausschließlich von Fremdbetrieben betreten werde bzw. dass bei jeglicher Störung oder Verunreinigung sofort ein Fachunternehmen beauftragt werde, ohne vorher zumindest eine Sichtkontrolle durchgeführt zu haben, widerspreche der Realität der Arbeitswelt und damit dem menschlichen Erfahrungsgut. Die Behörde hätte auch bedenken müssen, dass die Konsenswerberin als Arbeitgeberin gemäß § 17 ASchG generell zur ordnungsgemäßen Reinigung und Instandhaltung der Arbeitsstätte (zu der auch das Dach gehöre) verpflichtet sei. Insofern sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden.
Tatsächlich sei die gegenständliche Anlage durchaus geeignet, das Gefahrenpotential im Hinblick auf die allgemeine Instandhaltung und Reinigung der Arbeitsstätte zu erhöhen, wovon auch Arbeitnehmer/innen der Konsenswerberin betroffen sein können. So könnten die mechanischen Konstruktionen auf dem Dach z.B. im Winter bei abwechselnden Tau- und Gefrierzeiten und gleichzeitigem Schneebelag zusätzliche Eisbildungen herbeiführen, die durch Abrutschen auf der Dachhaut darunter befindliche Personen massiv gefährden können. Durch die Photovoltaikmodule könnte es bei entsprechenden Witterungsbedingungen auch zu Wächtenbildungen auf dem Dach und damit zu weiteren Gefährdungen kommen.
Daher sei die Mitbeteiligte iSd § 4 ASchG verpflichtet, die Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei es sich entsprechend dem Stand der Technik (ÖNORM B 3417) dabei wohl um eine dieser Norm entsprechende Qualifizierung der Dachfläche und um die daraus resultierenden Ausstattungen und Absturzsicherungen (z.B. Seilsicherungssysteme, Schienen, fest verlegter Dachaufstieg, Leiter mit Rückenschutz bzw. Steigschutz, etc.) handeln müsse. Gemäß § 5 ASchG sei dies im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu dokumentieren, welches gemäß § 92 Abs. 3 ASchG dem Genehmigungsantrag anzuschließen sei. Die Ausführungen der belangten Behörde, den in der Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmern/innen komme gegenständlich ohnedies ausreichender Schutz zu, seien daher unzutreffend.
1.2. Nach Auffassung des Amtsbeschwerdeführers sei aber auch die Ansicht der belangten Behörde, der Schutz von Arbeitnehmer/innen sei auf jene Arbeitnehmer beschränkt, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Arbeitgeber stünden bzw. beziehe sich bloß auf eigene Arbeitnehmer/innen und nicht auf solche von Fremdfirmen, verfehlt.
§ 8 Abs. 2 ASchG regle Pflichten des Arbeitgebers bei Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in seiner Arbeitsstätte. Diese Pflichten setzten unmissverständlich voraus, dass jeder für eine Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber verpflichtet sei, die in dieser Arbeitsstätte vorhandenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, sowie die (für die betriebsfremden Arbeitnehmer/innen) erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren, um gegebenenfalls die betriebsfremden Arbeitnehmer/innen über diese Gefahren informieren zu können, sowie im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern die Schutzmaßnahmen festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen (in diesem Zusammenhang weist der Amtsbeschwerdeführer auch auf die Gesetzesmaterialien zum ASchG und auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/02/0171, hin). Die anfangs geschilderte Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher nach Auffassung des Amtsbeschwerdeführers unrichtig.
1.3. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die §§ 4, 5, 8 und 92 Abs. 3 ASchG nicht beachtet und im Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht in der durch § 93 Abs. 2 ASchG gebotenen Weise berücksichtigt habe. Da sie damit § 93 Abs. 2 und 3 ASchG einen Sinn unterstellt habe, der ihm nicht zukomme, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
2. Gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 93 Abs. 1 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, sind in Genehmigungsverfahren betreffend genehmigungspflichtige Betriebsanlagen iSd GewO 1994 die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 leg. cit. genannten Unterlagen anzuschließen. Die angeführten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. § 93 Abs. 2 ASchG gilt gemäß § 93 Abs. 3 ASchG auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen, die im gegenständlichen Fall unstrittig vorliegt.
§ 92 Abs. 3 ASchG nennt an vorzulegenden Unterlagen eine Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen; weiters Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist. Die letztgenannten Dokumente haben Bezug zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers nach den §§ 4 und 5 ASchG. Danach hat der Arbeitgeber die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (§ 4 Abs. 1 ASchG). Auf dieser Grundlage sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (§ 4 Abs. 3 ASchG) und in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente; § 5 ASchG).
3. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Mitbeteiligte keine den oben genannten Vorschriften entsprechenden Unterlagen vorlegen muss, weil durch das bescheidmäßig genehmigte Projekt, wonach Arbeitnehmer/innen der Gewerbeinhaberin nicht mit Wartungs- und Reinigungsarbeiten der Photovoltaikanlage am Dach betraut werden, den in der Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmern ausreichender Schutz zukomme.
Wenn die Amtsbeschwerde gegen diese Argumentation ins Treffen führt, es sei unrealistisch, dass das Dach ausschließlich durch Mitarbeiter von Fremdbetrieben betreten werde bzw. dass bei jeglicher Störung oder Verunreinigung sofort ein Fachunternehmen beauftragt werde, ist ihr zu erwidern, dass im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/04/0169, vom , Zl. 2003/04/0130, und vom , Zl. 2003/04/0177). Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt.
Dementsprechend ist im vorliegenden Fall aufgrund der Erklärung der Mitbeteiligten vom davon auszugehen, dass die Wartung und Reinigung der gegenständlichen Anlage am Dach ausschließlich von Mitarbeitern befugter Fremdbetriebe und nicht durch Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten erfolgen wird. Derartiges wurde in der behördlichen (Änderungs )Genehmigung auch ausdrücklich festgehalten. Sollte die Mitbeteiligte tatsächlich - wie die Amtsbeschwerde vermutet - eigene Arbeitnehmer/innen im Zuge von Wartungs- und Reinigungsarbeiten an der Anlage am Dach tätig werden lassen, wäre diese Vorgangsweise von der Genehmigung nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage ist diese Frage aber nach dem bisher Gesagten nicht von Bedeutung.
Auch mit dem Hinweis der Amtsbeschwerde auf § 17 ASchG, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitsstätte ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt wird, ist für ihre Argumentation nichts zu gewinnen, weil die Mitbeteiligte dieser Verpflichtung (soweit diese überhaupt die Reinigung des Daches umfasst) in Bezug auf die gegenständliche Anlage auch dadurch entsprechen kann, dass sie die Reinigung und Instandhaltung von einem Fremdbetrieb vornehmen lässt. Wird dieser Verpflichtung entsprochen (wovon im Genehmigungsverfahren auszugehen ist), so lässt sich auch nicht ohne Weiteres nachvollziehen, dass Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten durch die Anlage gefährdet werden können, und zwar auch nicht durch witterungsbedingte Vorgänge, wie sie von der Amtsbeschwerde - im Übrigen entgegen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot - vorgebracht werden.
4. Berechtigung kommt der Amtsbeschwerde aber insoweit zu, als sie geltend macht, dass die belangte Behörde zu Unrecht unterstellt habe, das ASchG diene nur dem Schutz der Arbeitnehmer/innen der Mitbeteiligten, nicht aber jenem der erwähnten Fremdbetriebe, weshalb auf letztere im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren auch nicht Bedacht genommen werden müsse.
Es ist zwar zutreffend, dass das ASchG in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt (vgl. zu den Begriffsdefinitionen von "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" § 2 Abs. 1 ASchG).
§ 8 ASchG erweitert den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. Die maßgebliche Bestimmung lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Koordination
§ 8. (1) (…)
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
(…)
(5) Durch Abs. 2 (…) wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 (…) ergibt."
Die Gesetzesmaterialien (RV 1590 BlgNR 18. GP, S. 75f) führen dazu u.a. erläuternd aus, es habe sich bei der Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in Arbeitsstätten gezeigt, dass häufig keine oder keine ausreichende Information über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren erfolgt (z.B. bei betriebsfremden Reinigungskräften, Service- und Wartungspersonal, Bewachungspersonal). Es würden daher Regelungen über die Koordination und Information getroffen. § 8 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. verpflichte zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehörten, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden könnten, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz betriebsfremder Arbeitnehmer (z.B. Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw. nicht ausreichend kennen oder beurteilen können und daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen können. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer könne daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden. Z. 4 leg. cit. verpflichte die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, die in ihrer Arbeitsstätte zu treffen sind.
Wie den zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, zielt § 8 Abs. 2 ASchG insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die - wie im vorliegenden Fall - für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen. Dem Amtsbeschwerdeführer ist deshalb zuzustimmen, dass die mitbeteiligte Anlageninhaberin als für die Arbeitsstätte betriebsfremder Personen verantwortliche Arbeitgeberin nicht davon entbunden war, erforderliche Schutzmaßnahmen (in Bezug auf die am Dach vorzunehmenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten) festzulegen und für deren Durchführung (ausgenommen Beaufsichtigung) zu sorgen (§ 8 Abs. 2 Z. 3 und 4 ASchG). Die Festlegung derartiger Maßnahmen setzt aber eine vorangegangene Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung und eine entsprechende schriftliche Dokumentation iSd §§ 4 und 5 ASchG voraus. Dass die Erstellung solcher Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich war (vgl. § 92 Abs. 3 ASchG), wurde von der Mitbeteiligten nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Es kann daher nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn das Arbeitsinspektorat die im gegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen, die insbesondere die letztgenannte Dokumentation vermissen ließen, als unzureichend bezeichnete, um die Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Projektes iSd § 93 Abs. 2 ASchG im Hinblick auf betriebsfremde Arbeitnehmer beurteilen zu können.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Wien, am