VwGH vom 26.08.2009, 2004/13/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der R in A, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in 8101 Gratkorn, Andreas-Leykam-Platz 2/II/19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1004-W/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte, bereits vertreten durch die Beschwerdevertreterin, mit Schriftsatz vom unter Berufung auf § 240 Abs. 3 BAO einen Antrag auf Rückerstattung eines für das Jahr 1977 (gemeint: 1997) zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbetrages. Sie brachte dazu vor, in ihrem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch einen Irrtum der auszahlenden Stelle u.a. im Jahr 1997 zu hohe Leistungen empfangen zu haben. Einen Bescheid vom , mit dem der Übergenuss festgestellt worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0273, aufgehoben. Auch den Ersatzbescheid vom habe die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft. Mit Beschluss vom habe der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Über die Beschwerde sei noch nicht entschieden.
Dieser an das Finanzamt Graz-Stadt adressierte Antrag langte am bei den vereinigten Einlaufstellen der Finanzverwaltung Graz und infolge seiner mehrfachen Weiterleitung am beim Finanzamt Urfahr, am beim Finanzamt Linz und am bei den Finanzämtern für den 1. und den 23. Bezirk in Wien ein. Mit Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom wurde er wegen seines verspäteten Einlangens beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zurückgewiesen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet angewiesen. Diesen Bescheid ließ die Beschwerdeführerin unbekämpft.
Mit an das Finanzamt für den 23. Bezirk gerichtetem Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zurückzahlung des für das Jahr 1997 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbetrages. Sie brachte dazu ergänzend vor, ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0137, abgewiesen worden. Die Fünfjahresfrist des § 240 Abs. 3 BAO sei durch die Bekämpfung der Bescheide vom und vom im Zusammenhang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom "hinausgeschoben" worden.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom zurück. In der Begründung wurde dazu - unter Hinweis auf den Berufungsbescheid vom - ausgeführt, über denselben Sachverhalt sei schon rechtskräftig abgesprochen worden.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass auch der neue Antrag verspätet sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach § 240 Abs. 3 BAO in der hier wegen § 323 Abs. 7 leg. cit. noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 kann der Abgabepflichtige "bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen". Die Frist ist nicht erstreckbar, bei nicht grob schuldhafter Versäumung kommt aber unter den Voraussetzungen des § 308 BAO eine Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. Ritz, BAO3, § 240, Tz 7, m. w.N.). An die Rechtskraft von Entscheidungen, die für die Beurteilung der Frage, ob die Einbehaltung zu Unrecht erfolgte, von Bedeutung sind, knüpft die Fünfjahresfrist nicht an. Das Gesetz sieht auch keine Hemmung des Fortlaufes oder des Ablaufes der Frist durch anhängige Verfahren zur Herbeiführung solcher Entscheidungen vor.
Die der Erstantragstellung der Beschwerdeführerin erkennbar zugrunde liegende Ansicht, zur Fristwahrung bedürfe es in Bezug auf Beträge, die während des Jahres 1997 einbehalten wurden, einer Antragstellung vor Ablauf des Jahres 2002, traf daher zu, wohingegen die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Frist beginne erst in dem Zeitpunkt, in dem "ein zu Unrecht einbehaltener Betrag im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO rechtlich einwandfrei feststand", mit dem Gesetz - das auf das "Jahr der Einbehaltung" und nicht auf Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit abstellt - nicht vereinbar ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am