Einbringung eines Antrages auf KESt-Rückerstattung beim unzuständigen Finanzamt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag. Renate Schohaj und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Hans Blasina, Rechn. Rat Dipl. Ing. Thomas Hrdinka, PhD, Kammer der ZiviltechnikerInnen, ArchitektInnen und IngenieurInnen Wien, Niederösterreich und Burgenland, Senol Alic, Arbeiterkammer Niederösterreich, im Beisein der Schriftführerin FoIin Andrea Newrkla, in der ***1***, ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom , betreffend Rückzahlung der im Abzugsweg entrichteten österreichischen Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008, Evidenznummer ***Nr. 1*** (Antrag vom ) sowie Evidenznummer ***Nr. 2*** (Antrag vom ), in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung:
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen: Der Antrag auf Nachsicht wird zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die nach luxemburgischem Recht gegründete ***4***, deren Ort der Geschäftsleitung ursprünglich Luxemburg war, erhielt am von der österreichischen ***5*** AG, an welcher sie zu diesem Zeitpunkt im Ausmaß von 9,09% beteiligt war, eine auf Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom basierende Dividendenausschüttung in der Höhe von 50,000.000 Euro,. Die dem Anteil der ***4*** an der Ausschüttung entsprechende Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,136.364,81 Euro (25% von 4,545.459,23 Euro) wurde an das Finanzamt Klagenfurt als Betriebsfinanzamt der ***5*** AG abgeführt.
Am erfolgte eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung der ***4*** nach Österreich (Salzburg), wobei der statutarische Sitz weiterhin in Luxemburg verblieb.
Mit Eingabe vom stellte die ***4*** beim Finanzamt Klagenfurt einen auf § 21 Abs. 1 Z 1a KStG gestützten Rückzahlungsantrag betreffend die im Jahr 2008 einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,136.364,81 Euro.
Mit Delegierungsbescheid vom hat das Finanzamt Klagenfurt diesen Rückzahlungsantrag gemäß § 71 BAO an das Finanzamt Salzburg-Stadt abgetreten.
Nach Verschmelzung der beschwerdeführenden Gesellschaft (Bf.) als übernehmende Gesellschaft mit der ***4*** als übertragende Gesellschaft (Verschmelzungsplan vom ) wurde das Vermögen der ***4*** auf die Bf. übertragen und die Bf. am mit Sitz in Österreich im Firmenbuch eingetragen (Firmenbuchauszug vom , FN ***6***).
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt den Antrag auf Rückerstattung vom der nunmehrigen Bf. als Rechtsnachfolgerin der ***4*** ab.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Mit Eingabe vom hat die Bf. neuerlich einen auf § 21 Abs. 1 Z 1a KStG gestützten Rückzahlungsantrag betreffend die im Jahr 2008 einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,136.364,81 Euro - diesmal beim damals zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart - eingebracht, wo er unter der Evidenznummer ***Nr. 1*** erfasst wurde.
Mit Erkenntnis vom , RV/6100461/2013, hat das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer vom , wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt, aufgehoben.
Am wurde der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer vom an das damals zuständige Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart weitergeleitet, wo er unter der Evidenznummer ***Nr. 2*** erfasst wurde.
Mit Bescheiden vom zur Evidenznummer ***Nr. 1*** sowie ***Nr. 2***, wies die belangte Behörde beide Rückzahlungsanträge als verspätet zurück.
Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass sie ihre Ansprüche in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung an ***7*** zur Sicherung von Zahlungsansprüchen abgetreten habe.
In der gegen die Zurückweisungsbescheide vom (nach mehrmaliger Fristverlängerung) rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung dieser Bescheide oder in eventu die Nachsicht gemäß § 236 BAO der bereits im Jahr 2008 entrichteten Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,136.364,81 Euro.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid zur Evidenznummer ***Nr. 1*** abgewiesen und den Bescheid zur Evidenznummer ***Nr. 2*** aufgehoben.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und verwies dabei auf ihre Beschwerdeausführungen.
In der mündlichen Verhandlung bringt der steuerliche Vertreter der Bf. vor, dass die Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart bereits ausjudiziert und verfahrensrechtlich nichts mehr zu bemängeln sei. Es werde jedoch auf den Eventualantrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO verwiesen.
Die Amtsvertreterin führt dazu aus, dass seitens der belangten Behörde der Erstantrag zu bearbeiten war und nunmehr auch der Eventualantrag auf Nachsicht bearbeitet werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die ***4*** war eine Körperschaft mit Sitz in Luxemburg.
Die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von Luxemburg nach Österreich erfolgte am .
Die ***4*** war an der ***5*** AG im Ausmaß von 9,09% beteiligt.
Die nach österreichischem Recht gegründete ***5*** AG ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft.
Im Mai 2008 erfolgte eine Dividendenausschüttung der ***5*** AG an die ***4***.
Die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,136.364,81 Euro wurde an das Finanzamt Klagenfurt als Betriebsfinanzamt der ***5*** AG abgeführt.
Aufgrund einer Verschmelzung im Jahr 2010 wurde das Vermögen der ***4*** auf die nunmehrige Bf. als Rechtsnachfolgerin übertragen.
Im November 2009 stellte die ***4*** beim Finanzamt Klagenfurt einen auf § 21 Abs. 1 Z 1a KStG gestützten Rückzahlungsantrag betreffend die entrichtete Kapitalertragsteuer. Dieser Rückzahlungsantrag wurde im Jänner 2010 an das Finanzamt Salzburg-Stadt abgetreten. Der Rückzahlungsantrag wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid vom negativ beschieden. Mit Erkenntnis vom , RV/6100461/2013, hat das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid vom wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt aufgehoben.
Am hat die Bf. ihren Antrag vom neuerlich - diesmal beim damals zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart - eingebracht, wo er unter der Evidenznummer ***Nr. 1*** erfasst wurde.
Am wurde der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer vom an das damals zuständige Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart weitergeleitet, wo er unter der Evidenznummer ***Nr. 2*** erfasst wurde.
Mit Bescheiden vom zur Evidenznummer ***Nr. 1*** sowie ***Nr. 2***, wies die belangte Behörde beide Rückzahlungsanträge als verspätet zurück.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
2. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Parteienvorbringen. Der Sachverhalt liegt widerspruchsfrei vor und steht mit den allgemeinen Erfahrungen im Einklang. Er wird daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung und Zurückweisung)
Strittig ist zum einen die Rechtsfrage, welche Abgabenbehörde für die Erledigung des auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten und beim Finanzamt Klagenfurt eingebrachten Antrages vom , betreffend Rückzahlung der im Jahr 2008 aufgrund der Dividendenausschüttung der ***5*** AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,136.364,81 Euro, zuständig war und zum anderen, ob der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebrachte Rückzahlungsantrag vom rechtzeitig erfolgte.
3.1. Zuständigkeit
Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO vom :
Der Antrag wurde am beim unzuständigen Finanzamt Klagenfurt eingebracht.
Gemäß § 50 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 104/2019 haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihnen einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Demgemäß leitete das unzuständige Finanzamt Klagenfurt den Antrag vom innerhalb von zwei Monaten weiter. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Antrag ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten ist nicht zu erkennen. Zumal das zuständige Finanzamt in der Beschwerde nicht bezeichnet worden war, ist dem Finanzamt Klagenfurt auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Eingabe einer - mittlerweile - inländischen Körperschaft an das für diese Körperschaft zuständige Finanzamt abtritt.
Der weitergeleitete Antrag langte beim tatsächlich zuständigen Finanzamt Buck Eisenstadt Oberwart erst nach Feststellung der Unzuständigkeit des Finanzamtes Salzburg Stadt durch das Bundesfinanzgericht am wirksam ein.
Ein Verstoß des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen die Verpflichtung gemäß § 282 BAO, wonach den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts entsprechende Rechtszustand unverzüglich herzustellen ist, ist nicht zu erkennen.
3.2. Rechtzeitigkeit - § 240 BAO lautet:
§ 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.
Gemäß § 13a AVOG 1974, AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, (ab ) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 AVOG, BudBG 2011, BGBl I 2010/111, (ab ) obliegt dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für das gesamte Bundesgebiet die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben. Daraus ergibt sich die zentrale Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart für das gegenständliche Verfahren.
Gemäß § 50 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 104/2019 haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
§ 13 Abs. 2 AVOG , welcher eine lex specialis zu § 50 BAO darstellt, lautet:
"Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist."
Wird ein Anbringen bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, so setzt die fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Finanzamt gemäß § 13 Abs. 2 AVOG voraus:
Entgegennahme des Anbringens von einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (somit nicht vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel).
Im Anbringen ist das zuständige Finanzamt bezeichnet.
Das Anbringen betrifft weder Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung noch des Finanzstrafverfahrens (Ritz, BAO6 § 13 Tz 3).
Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO vom :
Die Weiterleitung des Rückerstattungsantrages vom erfolgte auf Gefahr des Einschreiters.
Die zentrale (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart ergibt sich aus § 13a AVOG, AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 bzw. nachfolgend § 18 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010, wonach ab für auf Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gestützte Rückerstattungen von Quellensteuern eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart besteht.
Gemäß § 240 Abs. 3 BAO kann ein Antrag auf Rückerstattung von Quellensteuern bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Die Fünfjahresfrist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist weder erstreckbar () noch hemmbar oder unterbrechbar.
Infolge Einbehaltung der gegenständlichen Kapitalertragsteuer im Jahr 2008, wäre der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO bis beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzubringen gewesen.
Die Bf. hat ihren Rückerstattungsantrag zwar innerhalb der Frist bis , jedoch bei der unzuständigen Behörde (Finanzamt Klagenfurt) eingebracht. Die Weiterleitung des Antrages gemäß § 50 Abs. 1 BAO an das zuständige Finanzamt war nicht fristwahrend. Der weitergeleitete Antrag vom langte beim zuständigen Finanzamt am und daher verspätet ein.
Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO vom :
Der Antrag vom wurde beim zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht.
Da die Einbehaltung der gegenständlichen Kapitalertragsteuer im Jahr 2008 erfolgte, wäre der Antrag auf Rückzahlung österreichischer Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO daher bis einzubringen gewesen.
Der Antrag vom war daher verspätet.
Die Beschwerden sind abzuweisen, weil die verspätete Einbringung der Rückzahlungsanträge sowohl vom (Evidenznummer ***Nr. 1***) als auch vom (Evidenznummer ***Nr. 2***) angesichts der unstrittig am abgelaufenen Antragsfrist offenkundig ist.
Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde zur Evidenznummer ***Nr. 1*** ausführt, dass sie mit ihrem auf § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a KStG gestützten Rückzahlungsantrag betreffend Kapitalertragsteuer vom tatsächlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308ff BAO intendiert habe, ist festzustellen, dass eine Umdeutung des als Antrag auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in einen Wiedereinsetzungsantrag im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht möglich ist, weil über diesen Antrag noch keine Verwaltungsbehörde befunden hat. Ohne einem solchen Verfahren vorzugreifen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass aus dem Schriftsatz vom weder zu erkennen war, dass es sich dabei um einen Wiedereinsetzungsantrag handeln sollte noch das Versäumen einer Frist oder das Begehren einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand releviert wurde.
Sofern die Bf. in ihren Beschwerden in eventu Nachsicht gemäß § 236 BAO begehrt, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits ist die im Beschwerdefall angesprochene Rechtsfrage im Gesetz eindeutig gelöst, andererseits ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung nicht rechtzeitig eingebrachter Anträge eindeutig. Aus diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 2 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103150.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAF-48452