Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl

Bilanzierung 2023

für den Jahresabschluss 2022 (dbv)

19. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7041-0820-3

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Bilanzierung 2023 (19. Auflage)

S. 104

4.1. Einleitung – Gliederung – Ausweis (§ 224 UGB)

4001

In diesem Kapitel soll die Gliederung und der Ausweis der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände überblicksmäßig erläutert werden. Im Anschluss daran wird auf den Realisationszeitpunkt sowie die Bewertung und deren Besonderheiten eingegangen.

Gemäß § 224 Abs 2 UGB ist folgende Untergliederung zu treffen:

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2.

Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen

3.

Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4.

sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände zählen zum Umlaufvermögen eines Unternehmens und haben eine Laufzeit von maximal fünf Jahren. Bei längeren Laufzeiten ist ein Ausweis im Finanzanlagevermögen unter sonstige Ausleihungen(vgl Rz 2001 ff bzw 2049 ff) vorgesehen. Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind in der Bilanz gesondert auszuweisen.

4.1.1. Gesetzliche Regelungen

4002

§§ 196, 207, 224, 225 UGB; AFRAC 4, AFRAC 6, AFRAC 16; § 6 EStG, EStR 2000 Rz 2325 ff.

4.1.2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich Ansprüche aus gegenseitigen Liefer-, Werk- u...

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