Bilanzierung 2023
19. Aufl. 2022
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S. 46Kapitel 2: Anlagevermögen
2.1. Gliederung – Ausweis (§ 224 UGB)
2001
Gemäß § 224 Abs 2 A UGB ist folgende Untergliederung zu treffen:
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Aktiva | ||
A. | Anlagevermögen | |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
1. | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen | |
2. | Geschäfts(Firmen)wert | |
3. | geleistete Anzahlungen | |
II. | Sachanlagen | |
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund | |
2. | technische Anlagen und Maschinen | |
3. | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
4. | geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau | |
III. | Finanzanlagen | |
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | |
3. | Beteiligungen | |
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
5. | Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens | |
6. | sonstige Ausleihungen |
Für die Gliederung in der Steuerbilanz gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. § 4 Abs 2 EStG verlangt, dass die Bilanz nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt werden muss. Daher erfolgt die Gliederung in der Praxis in Anlehnung an die unternehmensrechtlichen Vorschriften.
2.1.1. Bewertung von Anlagevermögen allgemein
2002
Anlagevermögen wird mit den Anschaff...