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VwGH vom 07.07.2004, 2004/13/0069

VwGH vom 07.07.2004, 2004/13/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/609-W/03, betreffend Einkommensteuer für 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann U.G. Eigentümerin zweier in Wien gelegener Liegenschaften, die im Streitjahr 2001 vermietet waren.

Am 11. bzw. ergingen Feststellungsbescheide, mit denen die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften einheitlich und gesondert (auch für die Beschwerdeführerin) festgestellt wurden. Die Feststellungsbescheide wurden U.G. als der gemäß § 81 Abs. 2 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt. Ein Widerruf seiner Bestellung als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter ist nach den in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde erst am hinsichtlich der einen und am hinsichtlich der anderen Liegenschaft erfolgt.

Dem am gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurden die in den Feststellungsbescheiden für die Beschwerdeführerin ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 197.118 S zu Grunde gelegt.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr in diesem Jahr keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 15 EStG 1988 mehr zugeflossen seien. Obzwar sie im Streitjahr "formell" noch Miteigentümerin der vermieteten Liegenschaften gewesen sei, habe sie seit dem Jahr 1999 tatsächlich keine anteiligen Mieteinnahmen erhalten. Ihr früherer Ehemann U.G. habe die Liegenschaften allein verwaltet und ihr unter Hinweis auf ein anhängiges Gerichtsverfahren die Auszahlung anteiliger Einkünfte verweigert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Wie bereits das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung ausgeführt habe, könnten von Feststellungsbescheiden abgeleitete Bescheide gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dass die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Ehemann am sämtliche Vollmachten hinsichtlich der Verwaltung der in ihrem (Mit)Eigentum stehenden Liegenschaften entzogen habe, habe an der nach § 81 Abs. 2 BAO bestehenden Vertretungsbefugnis des Ehemannes nichts geändert, weil die Beendigung des Bevollmächtigungsverhältnisses der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben worden sei. Die Feststellungsbescheide seien der Beschwerdeführerin gegenüber wirksam ergangen. Über die Höhe der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Vermietungseinkünfte sei in den jeweiligen Feststellungsverfahren entschieden worden. Solcherart könne der davon abgeleitete Einkommensteuerbescheid nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, dass die in den Grundlagenbescheiden festgestellten anteiligen Vermietungseinkünfte der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugeflossen seien.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 15 EStG 1988 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren bringt die Beschwerdeführerin - ohne auf die Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen - vor, sie habe von ihrem geschiedenen Ehemann keinen Anteil an den eingegangenen Mieten ausbezahlt erhalten. Solcherart stehe der angefochtene Bescheid in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der "zu Grunde liegende Sachverhalt" bedürfe "in dem dargestellten Punkt einer wesentlichen Ergänzung". Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mangels Zuflusses von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 15 Abs. 1 EStG keine steuerbaren Einkünfte vorlägen.

Mit diesem Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin weder, dass die Feststellungsbescheide vom 11. und ihr gegenüber durch Zustellung an den geschiedenen Ehemann wirksam geworden sind noch dass die Festsetzung der Einkommensteuer für 2001 den Feststellungsbescheiden entsprechend erfolgte. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.

Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Tz 3 zu § 252, und für viele die hg. Erkenntnisse vom , 91/14/0138, und vom , 2000/15/0001).

Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei dem Einkommensteuerbescheid - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - um einen abgeleiteten Bescheid. Einwendungen gegen die Zurechnung anteiliger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnten daher mit Aussicht auf Erfolg nur in Berufungen gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber in der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung vorgebracht werden.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am