VwGH vom 24.06.2010, 2007/15/0284
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/15/0281 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Kotlik Prokopp Stadler OG, Steuerberatungsgesellschaft in 2353 Guntramsdorf, Klingersraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0060-I/07, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende G GmbH ist Gruppenmitglied einer durch Gruppenvertrag vom mit der C GmbH als Gruppenträgerin gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.
Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom wurde das Einkommen der G GmbH festgestellt. Der Bescheid enthielt auch den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der C GmbH zuzurechnen sei.
Mit Schriftsatz vom erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die C GmbH Berufung gegen den genannten Bescheid. Sie beantragten die Abänderung des Feststellungsbescheides dahingehend, "dass im Einkommen 2005 der (Beschwerdeführerin) von EUR 848.577,95 ein Sanierungsgewinn von EUR 1.513.436,34 enthalten" sei.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragten die Beschwerdeführerin und die C GmbH die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid GZ. RV/0060-I/07 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den am gemäß § 24a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" als unbegründet ab.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde über die Berufung der C GmbH mit dem zur hg. Zl. 2007/15/0281 angefochtenen Bescheid GZ. RV/0059-I/07 abgesprochen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24a KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 161/2005 lautet auszugsweise:
"(1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
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- | Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1, |
- | die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste, |
- | die anzurechnenden inländischen Steuern, |
- | die anrechenbaren ausländischen Steuern, |
- | die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) und |
- | die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft. |
2. | Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über: |
- | Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz, |
- | die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste, |
- | die anzurechnenden inländischen Steuern, |
- | die anrechenbaren ausländischen Steuern und |
- | die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2). |
(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
(3) ..."
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt somit ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr , Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).
Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG 1988 vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gemäß § 290 Abs. 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen (vgl. Stoll , BAO-Kommentar, 2804) zum vergleichbaren Fall der Berufung gegen einen einheitlichen Abgabenbescheid nach § 199 BAO). Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Bestimmung des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur über die Berufung des Gruppenmitgliedes - der hier beschwerdeführenden Partei - abgesprochen.
Entspricht hingegen der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom schon deshalb nicht der Rechtslage, weil er nicht einheitlich an die Beschwerdeführerin als Gruppenmitglied und die C GmbH als Gruppenträger ergangen ist - wofür die Aktenlage Anhaltspunkte liefert - so hätte ihn die belangte Behörde wegen des Verstoßes gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens als rechtswidrig aufheben müssen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am