Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021
18. Aufl. 2021
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S. 126
6.1. Einleitung – Gliederung – Ausweis (§ 224 UGB)
6001
In diesem Kapitel soll die Gliederung und der Ausweis des Eigenkapitals der verschiedenen Gesellschaftsformen dargestellt werden. Danach werden Sonderfragen im Bereich der Position des Eigenkapitals erläutert.
6.1.1. Gesetzliche Regelungen
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Anwendungsbereich des Dritten Buches des UGB | |
Negatives Eigenkapital | |
Rücklage für eigene Anteile | |
Nennkapital | |
Kapitalrücklage | |
Gewinnrücklage | |
Bestimmungen über die gebundenen Rücklagen |
6.1.2. Was ist unter „Eigenkapital“ zu verstehen?
6002
Der Begriff „Eigenkapital“ wird in keiner gesetzlichen Norm oder sonstigen verbindlichen Regelung definiert. Entscheidend ist, dass jene Beträge, die als Eigenkapital auszuweisen sind, dem Unternehmen nicht aufgrund eines Beendigungsaktes entzogen werden können. Es muss also eine gesellschaftsrechtliche Bindung vorliegen. Ansonsten liegt bloß eine Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dem Einlagegeber vor. Weiters muss die Einlage Verluste tragen (Verlustabsorption). Sie ist am unternehmerischen Erfolg beteiligt. Der Bilanzgewinn selbst wird als Fremdkapital angesehen, da dieser an die Beteiligten ausgeschüttet werden kann.
6.2. Einzelunternehmen
6003
Die Gliederung gem § 224 Abs 3 A I bis IV ist für Einzelunternehmen nicht tauglich bzw anwendbar. Der Gewinn wird in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen, da dieser ohnehin in der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich ist. Es gibt auch keine Unterscheidung von Nennkapital und Kapitalrücklagen. Das Einzelunternehmen wird auch keine Gewinnrücklage bilden. Alle genannten Posten werden unter einem gemeinsamen Konto in der Klasse 9 erfasst, welches ebenso als