VwGH vom 28.02.2007, 2004/13/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner sowie die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M, über die Beschwerde der UAG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0176-W/02, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.088,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Mittelpunkt des Beschwerdefalles steht die Frage, ob die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre 1989 bis 1993 geltenden Stammfassung für jede Versicherungssparte gesondert zu berechnen war. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2002/13/0156, dahin beantwortet, dass im Geltungsbereich der Stammfassung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vor der Novellierung seines § 17 Abs. 3 durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, die dort geregelte Mindestbesteuerung nicht nach Versicherungszweigen getrennt vorzunehmen war.
Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verweist, ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde weiters aufgeworfenen Frage, ob "der Berechnung der Mindestbesteuerung im Jahr 1993 der Gewinn vor Gewerbesteuer zu Grunde zu legen gewesen wäre", zumal im Vorlageantrag vom ausgeführt wurde, dass sich "bei einer ab dem Jahr 1989 unternehmensbezogenen Berechnung der Mindestbesteuerung auf Grund der danach noch vorhandenen Gewerbesteuerfehlbeträge diese Gewerbesteuerproblematik" gar nicht (mehr) stellt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Mit Rücksicht auf das genannte Erkenntnis wurde diese Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am