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VwGH vom 31.03.2004, 2004/13/0024

VwGH vom 31.03.2004, 2004/13/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der W Privatstiftung in W, vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0513-W/03, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 und Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Stiftung, deren Zwecke in § 4 der Stiftungsurkunde in folgender Weise bestimmt wurden:

"a) Förderung von bedürftigen ordentlich inskribierten Studierenden an einer österreichischen Musikhochschule, insbesondere der Universität für Musik in Wien,

b) vorübergehende Förderung von Menschen in der Resozialisierungsphase,

c) Unterstützung von Personen, welche der Stifter in der Zusatzurkunde namhaft macht,

d) Verwertung und Pflege des literarischen Werkes (des Stifters)."

In der in § 4 lit. c der Stiftungsurkunde erwähnten Zusatzurkunde erteilt der Stifter dem Stiftungsvorstand für die Zeit nach seinem Ableben u.a. den Auftrag, an eine namentlich genannte Frau eine Monatsrente in Höhe von EUR 725,--, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, auszubezahlen. Dies habe jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen der Begünstigten und ohne Berücksichtigung des Umstandes zu erfolgen, ob der Stiftungszweck noch in anderen Punkten erfüllt werden könne. Neben weiteren Anordnungen für die Zeit nach dem Ableben des Stifters wird in der Zusatzurkunde darüber hinaus u.a. auch noch bestimmt, dass es im Ermessen des Vorstandes liege, auch den Stifter selbst nach Beendigung seiner Funktion zu unterstützen.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von EUR 25.165,73 gemäß dem in der Bilanz ausgewiesenen Jahresgewinn, welcher Erträge aus Konzerteinnahmen, Anlageverkäufen, Spendeneinnahmen und Kurserträgen enthielt.

Gegen den der Erklärung entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde von der Beschwerdeführerin Berufung mit dem Vorbringen erhoben, dass sie als gemeinnützige Stiftung gemäß § 5 Z. 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sei.

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ebenso ab wie eine gegen den Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 und Folgejahre erhobene Berufung. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Befreiungsbestimmung des § 5 Z. 6 KStG 1988 voraussetze, dass die Körperschaft der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung diene. Der in § 4 lit. c der Stiftungsurkunde im Zusammenhang mit der Zusatzurkunde festgelegte Stiftungszweck könne weder als gemeinnützig noch als mildtätig angesehen werden. Die finanzielle Unterstützung konkret genannter Personen stelle keine Förderung der Allgemeinheit dar und sei auch nicht als mildtätig anzusehen, weil die vorrangige Gewährung einer Monatsrente an die begünstigte Person nicht deren Hilfsbedürftigkeit, sondern nur ihr ausdrückliches Verlangen voraussetze. Auch die nach der Stiftungszusatzurkunde mögliche Unterstützung des Stifters nach Beendigung seiner Funktion als Ermessensentscheidung des Vorstandes ohne konkrete Vorgaben für eine Ermessensübung könne nicht als mildtätig gewertet werden. Der in § 4 lit. d normierte Stiftungszweck der Verwertung und Pflege des literarischen Werkes des Stifters stelle keine Förderung der Allgemeinheit dar, weil der Begriff der Verwertung erwerbswirtschaftliche Interessen zum Ausdruck bringe und auch der Begriff der Pflege keinen Aufschluss über konkrete Aktivitäten in Richtung einer Förderung der Kunst erkennen lasse. Da die Stiftungsurkunde in ihrer Zusammenschau mit der Stiftungszusatzurkunde teilweise die Förderung von begünstigten Zwecken und teilweise die Förderung von nicht begünstigten Zwecken enthalte, liege schon nach den Rechtsgrundlagen der Stiftung keine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke im Sinne des § 39 Z. 1 BAO vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 5 Z. 6 KStG 1988 sind von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 befreit, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemeinnützig sind nach § 35 Abs. 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach § 37 BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 39 BAO bestimmt, dass ausschließliche Förderung vorliegt, wenn fünf Voraussetzungen zutreffen, deren erste in Z. 1 dieses Paragraphen damit umschrieben ist, dass die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf.

Die beschwerdeführende Partei trägt vor, dass sich alle jene Punkte der Stiftungsurkunde, welche nicht als gemeinnützig angesehen werden könnten, auf einen Zeitpunkt bezögen, welcher nach dem Tode des Stifters gelegen sei. Da der Stifter lebe, kämen alle diese Zuwendungen, welche unstrittig keinen gemeinnützigen Zweck verfolgten, nicht zum Tragen. Weder im Jahr 2001 noch in den Folgejahren seien Tatbestände verwirklicht worden, welche dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung entgegen stünden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die gesetzliche Anordnung des § 34 Abs. 1 BAO, auf welche in § 5 Z. 6 KStG 1988 verwiesen wird, die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen im Falle einer Betätigung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke an die kumulativ geforderten Bedingungen knüpft, dass die Körperschaft sowohl nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung als auch nach ihrer Rechtsgrundlage ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient. Wenn die beschwerdeführende Partei im Jahr 2001 keinen in ihrer Stiftungsurkunde festgelegten Zweck verfolgt hat, der nicht als gemeinnützig oder mildtätig angesehen werden kann, dann mag sie damit die Begünstigungsvoraussetzungen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung für dieses Jahr verwirklicht haben. Dennoch standen ihr auch für dieses Jahr die abgabenrechtlichen Begünstigungen im Grunde des § 34 Abs. 1 BAO nicht zu, weil die andere der kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Gewährung solcher abgabenrechtlicher Begünstigungen, nämlich ein ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke regelnder Inhalt ihrer Rechtsgrundlage, nicht vorlag. Dass ein Teil der, wie dies auch die beschwerdeführende Partei einräumt, weder als gemeinnützig noch als mildtätig zu beurteilenden Zwecke erst nach dem Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) verfolgt werden soll, die noch nicht eingetreten ist, ändert am Begünstigungshindernis des Stiftungszweckes einer Förderung auch begünstigungsschädlicher Zwecke nichts, weil eine in der Rechtsgrundlage der juristischen Person verankerte Förderung begünstigungsschädlicher Zwecke - soweit es sich nicht im Sinne des § 39 Z. 1 BAO um völlig untergeordnete Nebenzwecke handelt, was hier nicht der Fall ist und auch von der beschwerdeführenden Partei mit Recht nicht behauptet wird - der abgabenrechtlichen Begünstigung zwingend entgegen steht, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der nicht begünstigte Zweck gefördert werden soll.

Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf den in der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BAO festgeschriebenen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgabenrechtlicher Fragen kann ihrem Beschwerdeargument auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil wirtschaftliche Betrachtungsweise abgabenrechtlicher Fragen nicht das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung abgabenrechtlicher Rechtsfolgen ausgleichen kann.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei knüpfen überdies auch gar nicht alle einer Einordnung als gemeinnützig oder mildtätig nicht zugänglichen Zwecke ihrer Rechtsgrundlage an das Ableben des Stifters an. Der im angefochtenen Bescheid zutreffend gefundenen rechtlichen Beurteilung einer Begünstigungsschädlichkeit der auch verfolgten Zwecke der Verwertung des literarischen Werkes des Stifters und einer Unterstützung des Stifters "nach Beendigung seiner Funktion" weiß die Beschwerde nichts entgegen zu setzen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde, welche zum Vorauszahlungsbescheid kein eigenständiges Vorbringen enthält, schon erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was bereits deshalb einer Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei begehrten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen stand.

Wien, am