VwGH vom 07.09.2005, 2004/12/0220
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. B in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom , Zl. HRS-1329/04, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses unter Einbeziehung einer Karenzurlaubszeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im September 1952 geborene Beschwerdeführer steht, nach einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (ab ) und einem mit begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er zuletzt der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen war, nach seiner gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (kurz: BB-SozPG) erfolgten Ruhestandsversetzung seit Ablauf des in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Seit dem Jahr 1972 hatte der Beschwerdeführer eine Höhere Technische Lehranstalt (kurz: HTL) für Berufstätige, Fachrichtung Maschinenbau besucht, wo er am die Reifeprüfung ablegte. Zur Vorbereitung auf die Matura hatte der Beschwerdeführer zuvor am um die Gewährung eines Karenzurlaubs angesucht. Der Bundesminister für Verkehr erließ deshalb am folgenden
"Bescheid
Auf Ihr Ansuchen vom wird Ihnen gemäß § 44 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, ein das gesetzliche Urlaubsmaß übersteigender Urlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom bis einschließlich bewilligt. Dieser Urlaubszeitraum wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet."
Auf Grund eines den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht angeschlossenen Antrages des Beschwerdeführers vom wurde ihm mit Bescheid vom der viermonatige Zeitraum des genannten Karenzurlaubes gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG) in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 318, mit Wirksamkeit vom zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung wurde (in Abänderung des Bescheides vom , mit dem "als Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III der festgesetzt" wurde) wieder der bestimmt.
Mit dem angefochtenen nach der Ruhestandsversetzung ergangenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer ab gebührenden Ruhegenuss mit monatlich EUR 2.679,06 und die ihm gebührende Nebengebührenzulage mit monatlich EUR 185,91 fest.
In ihrer Begründung ging sie dabei von einem "Hemmungszeitraum auf Grund eines Karenzurlaubes gemäß Dienstpragmatik 1914 vom bis " von vier Monaten aus, der bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abgezogen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in Verbindung mit den Bestimmungen des BDG (1977) betreffend Karenzurlaub durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde hat die noch verfügbaren Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am einen Antrag nach § 36 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) (BDG) mit dem Ziel gestellt, zu erreichen, dass die Karenzurlaubszeit "wie eine Dienstzeit für alle zeitabhängigen Rechte wirksam ist".
Mit Bescheid vom habe die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland seine Einstufung nach der (mit Wirkung vom erfolgten) Überstellung in die Verwendungsgruppe B festgesetzt. Der Beschwerdeführer verweist auf den der Bescheidausfertigung nach der Rechtsmittelbelehrung angeschlossenen mit "Sonstiges" überschriebenen Abschnitt, der folgenden Wortlaut hat:
"Über die Auswirkung der auf Grund Ihres Antrages vom verfügten Anrechnung des Urlaubszeitraumes werden Sie gesondert verständigt."
Eine Erledigung seines Antrages vom stehe, soweit er andere Fragen als die Gehaltsvorrückung betroffen habe, nach wie vor aus. Für die begehrte Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit bei der Ruhegenussbemessung bestünden gute Gründe (diese werden näher dargestellt).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Unbeschadet der nach den Angaben der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zum Teil nicht mehr vorhandenen Aktenteile ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am im Zusammenhang mit dem ihm nach § 44 Dienstpragmatik 1914 gewährten Karenzurlaub, der eine Anrechnung dieser Urlaubszeit sowohl für die Vorrückung als auch für die Ruhegenussbemessung ausdrücklich ausschloss, einen Antrag stellte.
Strittig ist, ob dieser (nicht mehr vorhandene) Antrag seinem Inhalt nach lediglich auf die Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für die Vorrückung oder ohne Einschränkung auf die Beseitigung der mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen, insbesondere auch, was die Berücksichtigung dieses Zeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (nach § 6 PG 1965) betraf, gerichtet war. Unbestritten ist, dass der Bescheid vom unter Bezugnahme auf diesen Antrag lediglich eine für die Vorrückung wirksame Verfügung ("Hälfteanrechnung") getroffen hat.
Im vorliegenden Verfahren, das die Ruhegenussbemessung betrifft, kann dahingestellt bleiben, welchen Inhalt dieser Antrag des Beschwerdeführers vom hatte.
Zum einen setzt nämlich die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraus, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. dazu den am rückwirkend in Kraft getretenen § 36 Abs. 3 BDG, BGBl. Nr. 329/1977, bzw. ab den mangels einer Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren geltende § 75 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333). Ein solcher Bescheid mit diesem Inhalt lag aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestritten nicht vor.
Zum anderen lässt sich dem Gesetz (PG 1965; BDG 1979) nicht entnehmen, dass ein auf Grund eines Antrages eines Beamten (allenfalls) anhängiges Verfahren betreffend die Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte oder dessen amtswegige Einleitung sowie (in beiden Fällen) dessen rechtskräftiger Abschluss im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen der Durchführung des Ruhegenussbemessungsverfahrens zwingend voranzugehen hätte oder darüber zumindest gleichzeitig zu entscheiden wäre und in der Nichteinhaltung dieser Verfahrensabfolge eine Verletzung subjektiver Rechte des Beamten läge.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, auf dem Boden seiner Auffassung über den Inhalt seines Antrages vom , die (jedenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung des ihm in der Zeit vom 1. März bis gewährten Karenzurlaubs für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit) auf eine Teilsäumigkeit hinausläuft, unter Berücksichtigung der auf Grund der Änderung der Rechtslage eingetretenen Änderung der Zuständigkeit der Dienstbehörde die entsprechenden rechtlichen Schritte zu unternehmen. Sollte seine Auffassung über den Inhalt dieses Antrages zutreffen, wäre dieser in materieller Hinsicht unter (sinngemäßer) Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 an Hand des § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung zu prüfen. Ein aus der Sicht des Beschwerdeführers günstiger Ausgang dieses Verfahrens nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 müsste zu einer entsprechenden Neubemessung seines Ruhegenusses führen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333
Wien, am