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VwGH vom 23.09.2010, 2007/15/0220

VwGH vom 23.09.2010, 2007/15/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Roppenser, Wirtschaftstreuhänder in 4600 Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0613-L/05, betreffend Umsatzsteuer für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Feststellungen im Prüfungsbericht vom beschäftigt sich die beschwerdeführende GmbH im Wesentlichen mit der Errichtung von Wohnhausanlagen für Wohnungseigentumswerber. Sie habe sich dabei einer vertraglichen Gestaltung bedient, nach der der jeweilige Wohnungswerber als Bauherr in Erscheinung trete. Im Jahr 1993 seien näher bezeichnete Reihenhausanlagen an die Wohnungswerber übergeben und von diesen bezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe "diese Vorgänge" nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Steuerschuld nach § 19 Abs. 2 UStG 1972 - ungeachtet behaupteter Baumängel - infolge tatsächlicher Übergabe der Objekte im Jahr 1993 entstanden sei. Als Bemessungsgrundlage seien die vereinbarten Preise bzw. bei Vorliegen grober Baumängel die geleisteten Anzahlungen heranzuziehen.

Das Finanzamt folgte der Beurteilung des Prüfers und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1993.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung trat die Beschwerdeführerin der Umsatzsteuerpflicht der strittigen Umsätze zum einen mit dem Vorbringen entgegen, dass "das Bauwerk" infolge Vorliegens gravierender Baumängel noch nicht fertig gestellt sei, zum anderen vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Lieferung der "Bauobjekte" gemäß § 6 Z 9 lit. a UStG 1972 von der Umsatzsteuer befreit sei.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV-079.97/1- 6/1997, wurde der Berufung stattgegeben.

Über Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion hob der Verwaltungsgerichtshof diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , 2000/14/0050, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung auf, dass nicht zu erkennen sei, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zu ihrer Sachverhaltsannahme und rechtlichen Würdigung gelangt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der zwischenzeitlich zuständig gewordene unabhängige Finanzsenat (belangte Behörde) die Berufung ab.

In der Begründung wird ausgeführt, dass im Beschwerdefall keine steuerfreien Grundstückslieferungen vorlägen, weil die Beschwerdeführerin nie Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke geworden sei. Es lägen rechtlich getrennte Vorgänge (Bauleistung einerseits und Grundstückslieferung durch den Grundstückseigentümer andererseits) vor, die auch umsatzsteuerlich nicht zu einer einheitlichen Leistung zusammen zu fassen seien. Die Beschwerdeführerin habe Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet und diese an die einzelnen Wohnungswerber geliefert. Bei diesen Lieferungen handle es sich - ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin oder die einzelnen Wohnungswerber als Bauherren anzusehen seien - nicht um steuerfreie Grundstückslieferungen im Sinne des § 6 Z 9 lit. a UStG 1972. Auch die erwartete oder bereits erfolgte Vorschreibung von Grunderwerbsteuer sei daher kein Grund, von der Umsatzbesteuerung abzusehen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Zif 9 lit. a UStG 1994 (gemeint wohl die entsprechende Befreiungsbestimmung des § 6 Z 9 lit. a UStG 1972) wegen Nichtvorliegens einer umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung nicht mit Umsatzsteuer belastet zu werden", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 des im Streitjahr 1993 noch anzuwendenden UStG 1972 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (vgl. das zum UStG 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0128).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe auch im zweiten Rechtsgang für die steuerliche Beurteilung unzureichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Insbesondere werde nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die belangte Behörde nunmehr von ihrer früheren Entscheidung abgegangen sei, wonach "nach den Verträgen die Wohnungswerber die Grundstücke von Dritten gekauft" hätten, "wirtschaftlich betrachtet jedoch die Berufungswerberin die Grundstücke erworben, sodann die Gebäude errichtet (bzw. errichten lassen habe), und schließlich die Grundstücke samt Gebäuden an die Wohnungswerber übertragen" habe. Hätte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsgeflechtes festgestellt und gewürdigt, dann wäre sie jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gegenständlichen Objekte die Bauherreneigenschaft zukomme. Da der Begriff Bauherr für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen sei, habe die belangte Behörde die Frage der Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht als nicht entscheidungsrelevant erachtet. Sei der Veräußerer zugleich Bauherr, falle der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte Steuerbefreiung des "§ 6 Ziff 9 lit. a UStG 1994".

Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin "(bloß) Gebäude auf fremden Grund und Boden errichtet und diese Gebäude dann geliefert" habe. Mit dem bloßen Hinweis auf die im ersten Rechtsgang erfolgte Beurteilung der Beschwerdeführerin als wirtschaftliche Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke zeigt die Beschwerde keine tatsächlichen Umstände auf, die erkennen ließen, dass die Beschwerdeführerin den Wohnungswerbern - entgegen der dokumentierten Vertragslage - die Verfügungsmacht über die Grundstücksanteile verschaffen und solcherart steuerfreie Grundstückslieferungen iSd § 6 Z 9 lit. a UStG 1972 bewirken konnte. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden.

Bereits im Erkenntnis vom , 2006/13/0128, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Frage der Bauherreneigenschaft aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zukommt, wenn rechtlich getrennte Vorgänge im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstücks (Grundstücksveräußerer) und den Erwerb eines Gebäudes (Gebäudelieferant) vorliegen, und er sieht sich auch im vorliegenden (noch den Geltungsbereich des UStG 1972 betreffenden) Fall nicht veranlasst, von der im angeführten Erkenntnis vertretenen Auffassung abzugehen.

Im Beschwerdefall wurden die Grundanteile nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde von dritten Personen erworben. Im Grunderwerbsteuerrecht werden die getrennten Lieferungen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst, weil dort für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll. Das Umsatzsteuergesetz stellt hingegen - wie bereits ausgeführt - auf den einzelnen Umsatz ab, weshalb im Beschwerdefall die Annahme einer einheitlichen Leistung nicht geboten ist. Folglich ist § 6 Z 9 lit. a UStG 1972 auf die hier in Rede stehenden Umsätze nicht anwendbar. Die sich mit der Frage der Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführerin befassenden Ausführungen gehen daher von vornherein ins Leere.

Dem Beschwerdevorbringen, die Intention des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Z 9 lit. a UStG 1972 habe darin bestanden, die Doppelbesteuerung eines Grundstückumsatzes mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer zu vermeiden, ist zu entgegnen, dass es bei der vorliegenden Gestaltung in jedem Fall wirtschaftlich zu einer Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer kommt. Läge eine steuerfreie Lieferung von Eigentumswohnungen vor, käme das für diesen Fall vorgesehene Vorsteuerabzugsverbot zum Tragen. Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer könnte dann nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden und würde zum Kostenfaktor, der sich im Kaufpreis der Eigentumswohnungen (bzw. Reihenhäuser) niederschlägt und dadurch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht (vgl. das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0140).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am