VwGH vom 24.06.2009, 2007/15/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des RV in W, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2272- W/06, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Familienbeihilfe samt den entsprechenden Kinderabsetzbeträgen für seine drei Kinder Kha., geboren am , Khe., geboren am , und R. geboren am , zurückgefordert. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der russischen Föderation, halte sich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern seit in Österreich auf. Das Finanzamt habe in der Begründung seines Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel- und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ausgeführt, nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004, hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden sei. Diese Regelung sei mit in Kraft getreten. Der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, sei am ergangen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe am auf Grund eines Irrtums für die drei Kinder rückwirkend nach der alten Rechtslage ab ausbezahlt. Dadurch sei ein Überbezug für den Zeitraum vom bis entstanden.
Der Beschwerdeführer habe Berufung erhoben. Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt habe der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, nach § 26 Abs. 1 FLAG habe, wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine im § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Familienbeihilfe ab Asylantrag gewährt worden. Ab hätte jedoch die Familienbeihilfe entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung erst ab Erlassung des Asylbescheides ausbezahlt werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine im § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden (§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 i.d.F. BGBl. I 2005/34).
§ 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0323, m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2006/15/0098) gilt der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" auch im Geltungsbereich des FLAG. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an.
In seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0098, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die Anwendung der auch hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, geänderten Fassung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe - wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe - § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei. Im Bereich des § 3 Abs. 2 FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung des § 3 Abs. 2 FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden sei.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am noch nicht Asyl gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für Zeiträume ab § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Damit ist für den Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers ab dem genannten Kalendermonat maßgebend, ob im jeweiligen Anspruchszeitraum Asyl gewährt worden war. Da dies nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in den hier strittigen Monaten nicht der Fall war, hat die belangte Behörde die vom Finanzamt ausgesprochene Rückforderung der Beträge für Zeiträume ab Mai 2004 bis zum Kalendermonat der tatsächlichen Asylgewährung zu Recht bestätigt (vgl. auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rückwirkung des § 3 Abs. 2 FLAG das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0134, sowie die Erkenntnisse vom , 2008/15/0177, und vom , 2008/15/0309). Zu ergänzen bleibt, dass das Bestehen eines allenfalls anspruchsvermittelten Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs. 1 FLAG nicht behauptet wird und sich dafür im Akt auch keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am