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VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0159

VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Mag. Rudolf Kuich, Steuerberater in 7412 Wolfau 171, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0307-W/06, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für März 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer für März 2004 festgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am errichteten E Betriebsorganisation GmbH (in der Folge: GmbH).

Die GmbH habe dem Finanzamt eine Rechnung des Beschwerdeführers vom über die Übertragung des Konsolidierungsprogrammes (easy consol) in Höhe von S 1 Mio. plus S 200.000,-- USt, für welche die GmbH in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2001 den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, übermittelt. Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002 habe die GmbH einen Vorsteuerabzug von insgesamt S 400.000,-- begehrt und habe eine weitere Rechnung des Beschwerdeführers vom für die zweite Tranche über einen Betrag von S 1 Mio. plus Umsatzsteuer vorgelegt.

Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Konsolidierungsprogramm sei vom Finanzamt nicht anerkannt worden. Die belangte Behörde habe die Berufung der GmbH mit Bescheid vom abgewiesen. Die belangte Behörde sei damals zur Feststellung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Übertragung des Konsolidierungsprogrammes nicht stattgefunden habe, weil ein entsprechendes Software-Paket im Streitzeitraum Jänner 2002 gar nicht vorhanden gewesen sei und der Rechnung somit keine tatsächliche Leistung zu Grunde gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0003).

Das vorliegende Verfahren betreffe die Rechnung der GmbH vom an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

"Als Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm 'easy consol' stelle ich in Rechnung:

EUR 50.000,--

EUR 10.000,-- (20 % USt)

EUR 60.000,--

Betrag dankend erhalten"

Im Rahmen der Außenprüfung der Umsatzsteuer März bis September 2004 beim Beschwerdeführer sei das Finanzamt zur Auffassung gelangt, dass der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht anzuerkennen sei. Die Betriebsprüferin habe in der diesbezüglichen Niederschrift auf das damals noch anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2003/13/0003, sowie auf einen formellen Mangel der Rechnung, nämlich Angabe einer unrichtigen UID-Nummer, verwiesen. Im Zuge der Schlussbesprechung sei der Betriebsprüferin schließlich eine neue Rechnung der GmbH mit gleichem Inhalt, aber richtiger UID-Nummer vorgelegt worden.

Das Finanzamt habe die Umsatzsteuer für März 2004 ohne Berücksichtigung der in dieser Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer festgesetzt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, eine Verwechslung der UID-Nummer begründe keinen formellen Mangel der Rechnungslegung. Die Kaufpreisminderung habe in einer zwischenzeitlichen Änderung des Handelsgesetzbuches eine wirtschaftliche Begründung, weil "sukzessive auf IAS umzustellen" sei. In einem ergänzenden Schreiben (auf Vorhalt des Finanzamtes, den Sachverhalt detailliert darzustellen) habe der Beschwerdeführer auf die ab 2005 bestehende Verpflichtung für Unternehmen mit notierten Eigenkapitaltiteln zur internationalen Vergleichbarkeit gemäß IAS/IFRS zu bilanzieren, verwiesen. Es seien daher die börsennotierten Unternehmen aus dem potenziellen Abnehmerkreis seines auf dem österreichischen Handelsgesetzbuch basierenden Konsolidierungsprogrammes ausgeschieden. Diesem Umstand sei in der Bilanz der GmbH zum mit einer Teilwertabschreibung von 25 % des Programmwertes Rechnung getragen worden. In einem habe am die GmbH netto EUR 50.000,-- vom seinerzeitigen Verkäufer zurückerhalten. Es habe sich um einen für verbundene Unternehmen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die Abschreibung von 25 % gehe auf einen potenziellen Abnehmerkreis von 400 Konzernmuttergesellschaften zurück.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt ausgeführt, es gebe keine rechtliche Grundlage für eine Kaufpreisminderung. Kein fremdes Unternehmen würde die Rückverrechnung eines Teiles des Kaufpreises einer Ware oder einer Leistung akzeptieren, wenn sich der Käufer hinsichtlich der Verwertungschancen verschätzt habe. Wegen der Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH sei ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen. Es seien u.a. die Kriterien der sogenannten Angehörigenjudikatur heranzuziehen und hier vor allem das Kriterium der Fremdüblichkeit, welches im vorliegenden Fall völlig fehle. Außerdem entspreche die Rechnung nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 6 UStG 1994.

Der Beschwerdeführer habe ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Übertragung des in Rede stehenden Softwareprogrammes im Februar 2001 und Jänner 2002 der GmbH in Rechnung gestellt, ohne dass dem eine tatsächliche Leistung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen sei. Am habe die GmbH an den Beschwerdeführer eine Rechnung gelegt, die eine Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm zum Inhalt habe. Ein Vorsteuerabzug stehe nur dann zu, wenn der Aussteller der Rechnung eine Leistung an den Unternehmer erbracht habe. Der Rechnung über "Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm" liege jedoch ganz offensichtlich keine Leistung der GmbH an den Beschwerdeführer zu Grunde. Es sei nicht erkennbar, worin hier die "Leistung" des Rechnungsausstellers bestanden habe. Die gegenständliche Rechnung vermittle daher dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nur dann, wenn ein Leistender, ein Leistungsempfänger, eine Leistung, eine Gegenleistung sowie eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0078). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen (§ 3a Abs. 1 UStG 1994).

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die GmbH habe vom Beschwerdeführer das Konsolidierungsprogramm erworben. Nachdem eine Weiterveräußerung bis dato nicht möglich gewesen sei, sei die Veräußerung im Juni 2005 rückabgewickelt worden, nachdem im März 2004 die angefallenen Kosten in Form einer Kaufpreisminderung in Rechnung gestellt worden seien.

Der Beschwerdeführer ist zunächst an sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu erinnern, wonach Gegenstand der Rechnung die "Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm" ist und in der Berufung und über einen Ergänzungsvorhalt als Grund für die Kaufpreisminderung eine zwischenzeitliche Änderung des Handelsgesetzbuches vorgetragen wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde von diesem Vorbringen abweicht, ist auf das vom Vorbringen im Verwaltungsverfahren abweichende Vorbringen zufolge des Neuerungsverbotes nicht einzugehen.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Rechnung über "Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm" keine Leistung der GmbH an den Beschwerdeführer zu Grunde liegt, wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zum Begriff der sonstigen Leistung kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in der Umschreibung des Rechnungsgegenstandes "Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm" keine Leistung der GmbH an den Beschwerdeführer erblickt hat. Vorsteuern können aber nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am