Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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Judikatur VwGH zu § 1:
Stammfassung des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 umfasste nicht die Verwendung eines Gegenstandes für den privaten Bedarf des Personals
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0158, war die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf des Personals von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in der Stammfassung nicht erfasst; in diesem Fall lag entweder ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. - oder eine nicht steuerbare Leistung - vor (vgl. auch Ruppe, UStG, § 1 Tz 307).
Vorliegen eines Leistungsaustausches bei Erbringung von Werbeleistungen an eine Interessenvertretung
Der Wirtschaftskammer Österreich und den Wirtschaftskammern in den Ländern sowie deren Unterorganisationen obliegt die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder (vgl. § 1 ff Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998). Wenn sich eine mit der Interessenvertretung betraute Einrichtung zum Zwecke der Erbringung von Werbeleistungen und Pressearbeit für die von ihr zu vertretenden Interessen einer anderen juristischen Person bedient und hiefür Entgelt leistet, liegt darin ein Leistungsaustausch....