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VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0237

VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des M T und

2. der B GmbH, beide in Wien und vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 55/09, betreffend Vergnügungssteuer für Jänner und Februar 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 6 Abs. 1 (Wiener) Vergnügungssteuergesetz 2005 für das Halten eines Spielapparates - "Hunderennwettapparat" der Type Bet X an einem näher genannten Standort in Wien für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2009 Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 104 Abs. 1 WAO wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates ein Verspätungszuschlag von EUR 280,-- sowie gemäß §§ 164 Abs. 1 und 166 WAO wegen Nichtzahlung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von EUR 56,-- auferlegt. Der amtlichen Aufforderung vom zur Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer hätten die Abgabepflichtigen nicht Folge geleistet, sodass ihnen die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung in der sie entscheidungswesentlich vorbrachten, mit dem gegenständlichen Gerät würden Wetten auf den Ausgang von Hunderennen entgegen genommen; hiebei handle es sich nicht um virtuelle Hunderennen, sondern um Hunderennen aus der Vergangenheit. Dies ändere nichts daran, dass eine Wette vorliege. Es sei auch wesentlich, dass für alle abgeschlossenen Wetten die Gebühr nach dem Gebührengesetz abgeliefert werde. Es sei unmöglich, dass ein- und dasselbe Gerät sowohl der Vergnügungssteuer als auch der Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliege.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides vom jedoch dahingehend ergänzt, dass die Vergnügungssteuer dem Erstbeschwerdeführer als Inhaber der für das Halten des Apparates benutzten Räume und der zweitbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin und Aufstellerin des Apparates vorgeschrieben werde.

Über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Parteien wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab.

Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde verfügte der gegenständliche Wettapparat neben klassischen Sportwetten auch über aufgezeichnete Hunderennen bei welchen mit einem Mindesteinsatz von einem Euro "gewettet" werden könne. Im Anschluss an das Spiel könne ein allfälliges Gewinnticket ausgedruckt und der Gewinn im Lokal ausbezahlt werden. Das Gerät biete dem Benutzer die Möglichkeit auf (bereits stattgefundene und aufgezeichnete) Rennen zu setzen und gegebenenfalls einen Gewinn ausbezahlt zu erhalten. Nähere Informationen über Ort und Zeit des Rennens oder über die startenden Hunde würden über den Apparat nicht angegeben. Die Unterhaltung für den Benutzer liege in diesem Fall nach der Lebenserfahrung darin, nicht zu wissen, wie das Rennen ausgehe bzw. ob auf den "richtigen" Hund gesetzt worden sei.

Bei derartigen "Wetten", bei denen dem Spieler weder der Austragungsort noch die Namen der startenden Hunde mitgeteilt würden und es sich zudem um aufgezeichnete Rennen handle, trete der sportliche Aspekt - so die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid weiter - völlig in den Hintergrund und sei alleine das aleatorische Moment entscheidend. Für das Vergnügen des Konsumenten mache es keinen Unterschied, wie das Ergebnis ermittelt werde. Über das Minimalerfordernis einer Verknüpfung auf der Startseite hinausgehend, laufe am Apparat ein Spielprogramm ab und könne der Benützer durch Berühren des Bildschirms nur die Art der Wette auswählen; er habe aber keine Möglichkeit den Programmablauf zu beeinflussen und den Apparat für andere Zwecke als die Durchführung dieses Spieles zu verwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen und tatsächlichen Umständen jenem, über den mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0158, zu entscheiden war. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

Der belangten Behörde kann daher auch im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, dass der in Rede stehende Apparat ein Spielapparat im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes war und die Abgabepflicht nach diesem Gesetz auslöste. Dabei ist es - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - unerheblich, ob von ihnen (daneben) eine Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 Gebührengesetz bezahlt wurde, beruht die Annahme der Verpflichtung zur Entrichtung der erwähnten Wettgebühr doch auf einer subjektiven Einschätzung der beschwerdeführenden Parteien; die Regelung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes wird jedenfalls nicht schon dadurch verfassungswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurden.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am