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VwGH vom 16.05.2011, 2009/17/0168

VwGH vom 16.05.2011, 2009/17/0168

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/17/0170 E

2009/17/0169 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des GK, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS- 06/FM/46/10563/2007, betreffend Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer war im Juli 2007 Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Limited (im Folgenden: M Ltd).

Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Mitglied des Boards of Directors der in Jersey registrierten M Ltd in dieser Funktion als nach außen zur Vertretung Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben,

"dass diese Gesellschaft im Zeitraum bis Marktmanipulation betrieben hat, indem die M Ltd Informationen verbreitet hat, die irreführende Signale in Bezug auf die unter ISIN AT … zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassenen Wertpapiere der M Ltd gegeben haben bzw. geben konnten.

Dies dadurch, dass die M Ltd eine irreführende Nachricht verbreitet hat, nämlich die Nachricht in der Ad-hoc-Meldung vom (verbreitet über euro adhoc; Beilage 1, die einen integrierten Bestandteil des Spruches bildet), dass die M Ltd 'ein umfangreiches Aktienrückkaufsprogramm (plant), das in einer am 23. August in Wien stattfindenden a.o. Hauptversammlung beschlossen werden soll. (…) Vorerst plant die Gesellschaft eigene Aktien in einem Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben.'

Zu diesem Zeitpunkt () war allerdings der Rückkauf der börsenotierten Wertpapiere der M Ltd bereits nahezu abgeschlossen. Das wurde von der M Ltd verschwiegen.

Dabei wusste die M Ltd, die diese Informationen verbreitet hat, dass sie irreführend waren bzw. hätte dies wissen müssen.

Erst am stellte die M Ltd in ihrem an diesem Tag veröffentlichten Halbjahresbericht 2007 dar, dass 'zum die Gesellschaft insgesamt rund 52 Mio. an der Wiener Börse gelistete Zertifikate, welche die eigenen Aktien vertreten, zurückerworben (hat).'"

Als verletzte Rechtsvorschriften wurden § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c und § 48c Börsegesetz angegeben. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 20.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und als angewendete Strafbestimmung § 48c Börsegesetz in Verbindung mit §§ 16, 19 und 44a VStG angegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Darin brachte er insbesondere vor, dass die Ad-hoc-Meldung vom keinen Konnex zum Erwerb von 52 Mio. Zertifikaten durch die M Bank für die M Ltd aufweise, welcher im Rahmen des Market Maker Vertrages erfolgt und über den im Halbjahresbericht zum informiert worden sei. Die Adhoc-Meldung beziehe sich auf einen anderen Vorgang. Ein "Aktienrückkaufprogramm" sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Adhoc-Meldung noch nicht begonnen, sondern erst erwogen worden. Die inkriminierte Meldung stelle daher keine falsche oder irreführende Nachricht im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz dar. Die Verwendung des Begriffs "Aktie" sei in der Meldung bewusst erfolgt. Eine Fehlvorstellung Dritter auf Grund der Verwendung dieses Begriffes sei nicht der M Ltd anzulasten. Zur subjektiven Tatseite wurde in der Berufung bestritten, dass der Beschwerdeführer von der Irreführungseignung der Mitteilung hätte wissen müssen. Bei dem von der Behörde erster Instanz angesprochenen Vorgang, von dem der Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen Kenntnis gehabt habe, habe es sich um den Erwerb der Zertifikate gehandelt, aber nicht um die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung. Es sei nicht geklärt, inwiefern eine Involvierung in Käufe von Zertifikaten zwingend eine Kenntnis von der Wirkung einer Ad-hoc-Meldung bedinge.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "im Zeitraum bis " entfalle und durch "am " zu ersetzen sei und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herab.

Die übertretene Vorschrift sei "§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 127/2004" und die Strafsanktionsnorm "§ 48c Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 48/2006".

1.4. Der angefochtene Bescheid erging nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April und , wobei nach der Verhandlung am 29. April auch die Bescheidverkündung erfolgte. Die Verhandlung wurde gegen mehrere Beschuldigte gleichzeitig geführt (vergleiche in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag zu den Zlen. 2009/17/0185, 2009/17/0186 und 2009/17/0187, sowie zu den Zlen. 2009/17/0169 und 2009/17/0170, in welchen dieselbe Ad-hoc-Meldung verfahrensgegenständlich war).

1.5. Die Sachverhaltsfeststellungen decken sich weitgehend mit jenen, die in den Bescheiden in den Verfahren zu den Zlen. 2009/17/0185, 2009/17/0186 und 2009/17/0187, sowie Zlen. 2009/17/0169 und 2009/17/0170, getroffen wurden.

1.6. Begründend führt die belangte Behörde aus, wieso ihrer Ansicht nach die Ad-hoc-Meldung vom irreführende Signale in Bezug auf das Finanzinstrument der Aktien der M Ltd vertretenden und an der Wiener Börse gehandelten M Ltd-Zertifikate sendete.

Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass in der Ad-hoc-Meldung von einem "Aktienrückkaufprogramm" die Rede sei und nicht von einem "Zertifikatsrückkaufprogramm" und dass zur Tatzeit zwar Aktien vertretende Zertifikate in großem Umfang, nicht jedoch die Aktien selbst von der M Ltd zurückgekauft worden seien, sei dazu festzustellen, dass auf Grund der häufig synonymen Verwendung der Begriffe Aktie und Zertifikat ein verständiger Anleger davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei dem angekündigten Aktienrückkauf um den Rückkauf von Zertifikaten gehandelt habe.

Unterstrichen werde dieser Umstand auch dadurch, dass im Amtsblatt der Wiener Zeitung durch das Board der M Ltd die Ankündigung einer Beschlussfassung über den Zertifikatsrückkauf für den , welche schon in der Ad-hoc-Meldung - allerdings als Aktienrückkaufprogramm - angekündigt worden war, erfolgt sei und somit entgegen dem Berufungsvorbringen für einen verständigen Marktteilnehmer nur ein Rückkauf der an der Wiener Börse gehandelten Zertifikate habe gemeint sein können.

Das Ausmaß und der chronologische Ablauf der festgestellten Zertifikatsrückkäufe sei von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben. Unbestritten geblieben seien auch die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung vom mit dem angeführten Inhalt, die Veröffentlichung der Ankündigung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom , die Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2007 mit dem in der Sachverhaltsdarstellung dargelegten Inhalt und auch der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der M Ltd vom selben Tag.

In der Folge wird zur Argumentation hinsichtlich des § 9 Abs. 7 VStG Stellung genommen und zu Bedenken hinsichtlich Art. 5 Abs. 4 EMRK bezüglich der Erforderlichkeit einer gerichtlichen Haftprüfung ausgeführt, dass diese unter Bedachtnahme auf "die geringe Dauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen" nicht geteilt würden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich § 82 Abs. 7 Börsegesetz und einem dazu vorgelegten Gutachten von Rechtsanwälten wird ausgeführt, dass das Prüfungsinstrument nach § 82 Abs. 7 Börsegesetz sowohl in formaler als auch inhaltlicher Hinsicht nicht überspannt werden dürfe. Der Vertreter der Mitbeschuldigten habe in der Verhandlung am selbst eingeräumt, dass die in Rede stehende Ad-hoc-Meldung vom lediglich 30 Minuten vor der Veröffentlichung in den Medien vorab an die FMA übermittelt worden sei. Abgesehen davon, dass eine umfassende Überprüfung im Hinblick auf die kurze Zeitspanne vollkommen unrealistisch erscheine, vermöge selbst eine allenfalls mangelhafte Kontrolle durch die erstinstanzliche Behörde am grundsätzlich rechtswidrigen Handeln des Beschwerdeführers durch die Veröffentlichung der gegenständlichen Ad-hoc-Meldung nichts zu ändern.

Nach Ausführungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG (in deren Zuge die belangte Behörde davon ausgeht, die gegenständliche Ad-hoc-Meldung sei von Frau G, einer Angestellten der M Bank im Auftrag der M Ltd erstattet worden) wird zur subjektiven Tatseite Folgendes ausgeführt:

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe im Wesentlichen darin bestanden, die Verantwortung für das inkriminierte Verhalten einerseits auf die X Gesellschaft (das war die Managementgesellschaft der M Ltd) bzw. auf die M Bank und deren Rechtsvertreter, auf die anderen Mitglieder des Boards of Directors der M Ltd unter Hinweis auf die interne Geschäftsverteilung andererseits abzuschieben.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des VStG treffe jedoch sämtliche Mitglieder des Boards. Es könnten auch nicht einzelne Mitglieder des Boards von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden und eine Arbeitsaufteilung bewirke selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass ein Mitglied des Boards sich nur noch auf sein Arbeitsgebiet bzw. auf seinen Geschäftsbereich beschränken dürfe und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern habe. Auch eine Beauftragung Dritter, hier der X Gesellschaft (der Managementgesellschaft der M Ltd), einer weiteren Gesellschaft oder der M Bank vermöge die Mitglieder des Boards nicht aus ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlassen. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsbereiche von anderen Mitgliedern des Boards als auch hinsichtlich externer Beauftragter habe somit für den Beschwerdeführer eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung bestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verblieben dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehörten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/03/0102, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0072).

Das Bestehen eines wirksamen internen Kontrollsystems in der M Ltd sei vom Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten nicht einmal ansatzweise dargelegt worden. Es sei weder ausgeführt worden, auf welche Weise der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen bei der Erstellung von Ad-hoc-Meldungen im Namen der M Ltd nachgekommen sei, noch wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht habe verhindern können (dazu wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0220, verwiesen). Alleine darauf zu vertrauen, dass andere Mitglieder des Boards oder deren intern Beauftragte ihren Verpflichtungen wohl nachkommen würden, könne von der bestehenden Verantwortlichkeit nicht exkulpieren.

Dass der Beschwerdeführer aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aus von ihm nicht beeinflussbaren Umständen daran gehindert gewesen wäre, geeignete Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen und so aller Voraussicht nach sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art hintangehalten würden, habe sich im Verfahren nicht ergeben.

Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufsichts- und Kontrollpflichten, die ihm zumutbar waren und die von einem Mitglied des Boards eines börsenotierten Unternehmens zu verlangen seien, nicht einmal ansatzweise nachgekommen sei. Es sei somit ein schwerwiegendes Kontroll- und Aufsichtsverschulden zu konstatieren.

1.7. Abschließend wird die Strafbemessung begründet.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 2019/08-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.9. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids seinem gesamten Umfang nach beantragt.

1.10. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch des Kostenersatzes für den Vorlageaufwand beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anwendbaren Rechtslage wird auf deren Darstellung in den Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2009/17/0185 und 2009/17/0186 verwiesen.

2.2. Soweit in der Beschwerde die Eignung der Ad-hoc-Meldung vom zur Irreführung bestritten wird, ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Mitteilung über den geplanten Rückkauf von Zertifikaten irreführend ist, wenn der Rückkauf tatsächlich bereits erfolgt ist. Es ist unerheblich, ob schon zuvor durch die Unterlassung einer Mitteilung über den sukzessive erfolgten Rückkauf eine Verpflichtung verletzt wurde. Der Umstand der Unrichtigkeit der Meldung allein begründete im vorliegenden Fall schon die Irreführungseignung, zumal schon aus der Verantwortung der Mitbeschuldigten in den parallel geführten Strafverfahren hervorgeht, dass der tatsächlich stattgefundene Rückkauf für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar war. Es gehen daher auch die nach wie vor vorgetragenen Argumente ins Leere, die Möglichkeit des Rückkaufs sei aus den Prospekten ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation, dass zwischen der Möglichkeit und der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ein entscheidender Unterschied besteht.

Es ist auch völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu dem Schluss gekommen ist, dass die Meldung irreführend sei. Eine zunächst andere Einstufung eines realen Geschehens durch eine Behörde nimmt dem Geschehen nicht die ihm objektiv zukommende Qualifikation.

Das Beschwerdevorbringen ist insofern nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde aufzuzeigen.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde auch gegen die Anwendung des § 48c Börsegesetz, weil die M Ltd ihren Sitz auf Jersey habe und die Kanalinsel Jersey nicht zur Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie verpflichtet gewesen sei. § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz entspreche Artikel 1 Z 2 lit. c der Marktmissbrauchsrichtlinie. § 48c Börsegesetz setze Art. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie um.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde völlig die Bedeutung der Umsetzung von Unionsrecht. Der Umstand, dass ein Staat völkerrechtlich zur innerstaatlichen Umsetzung einer eingegangenen Verpflichtung verhalten ist, besagt nicht, dass die entsprechende Regelung nur für Sachverhalte und Rechtsverhältnisse angewendet werden dürfte, die von der völkerrechtlichen Verpflichtung erfasst sind. Weiters ist es für die Anwendung einer generell geltenden Bestimmung unerheblich, wo eine juristische Person, die eine Tätigkeit in Österreich entfaltet, die von der Bestimmung erfasst wird, ihren Sitz hat. Die Hinweise auf die weitgehende Nichtgeltung des Unionsrechts im Allgemeinen, der Marktmissbrauchsrichtlinie aber im Besonderen, für Jersey gehen daher an der Sache vorbei. Die hier einschlägigen Regelungen wurden nicht unter dem Vorbehalt erlassen, dass sie nur soweit anwendbar wären, als die Verpflichtung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht reicht. Im Gegenteil: Dass das Verbot der Marktmanipulation in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz und die darauf bezogene Strafbestimmung des § 48c Börsegesetz generell auf Finanzinstrumente anzuwenden sind, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, hat der Gesetzgeber in § 48e Abs. 5 Börsegesetz ausdrücklich klargestellt.

2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Unterlassung eines Ausspruches betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war, beschwert erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten eines Strafverfahrens, der gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener bestraft wird, kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Ausspruches zukommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ist ein Haftungsbeteiligter nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht dem Verfahren beizuziehen, wenn der erstinstanzliche Bescheid keinen Haftungsausspruch enthält. Das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Zl. 99/09/0002, ist dahin gehend zu verstehen, dass die Unterlassung des Haftungsausspruches tatsächlich dazu führt, dass der Haftungsbeteiligte nicht haftet (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0039). Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die juristische Person, für die er tätig wurde, nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar. Auf dem Boden der zitierten jüngeren Rechtsprechung ist das Vorbringen somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.5. Hinsichtlich der subjektiven Zurechnung der Tat wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass hiefür die Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Nichtvorlage der Ad-hoc-Meldung an die Mitglieder des Boards maßgeblich seien. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass nicht ausschlaggebend ist, ob er die - auf Grund eines Beschlusses des Boards veröffentlichte - Ad-hoc-Meldung auch in ihrem genauen, endgültigen Wortlaut kannte.

Verfehlt ist im vorliegenden Zusammenhang die Behauptung der Beschwerde, aus der Nichtkenntnis des Wortlauts der Mitteilung folge auch, dass ein "Wissenmüssen" nicht vorgelegen sein könne. Es ist das Wesen des Begriffes des Wissenmüssens , dass ein bestimmtes Faktum dem Betreffenden nicht bekannt war, weil er dieses ansonsten gewusst hätte. Wenn der Gesetzgeber nicht allein auf das positive Wissen abstellt, sondern auch das Wissenmüssen erfasst, ist logischer Weise vorausgesetzt, dass dem Betreffenden das entscheidende Faktum nicht bekannt war, es ihm aber hätte bekannt sein müssen.

Wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt hat, hatte er Kenntnis vom Rückkauf der Zertifikate. Insoweit unterscheidet sich der Beschwerdefall von den mit Erkenntnissen vom heutigen Tag erledigten Beschwerdefällen Zlen. 2009/17/0185, 0186 und 0187. Damit war ihm die Irreführungseignung der gegenständlichen Ad-hoc-Meldung über einen angeblich erst geplanten Rückkauf erkennbar.

Dass sich der Beschwerdeführer aber die Meldung nicht mehr im endgültigen Wortlaut vorlegen ließ (worauf in der Beschwerde zentral abgestellt wird), ändert an seiner Verantwortlichkeit nichts. Die belangte Behörde ist insofern - wenn man dem konkreten Wortlaut der Meldung, die dem Grundsatz nach vom Board beschlossen wurde, überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung beimessen will - zutreffend von einer Verletzung der Aufsichts- und Kontrollpflicht ausgegangen. Einem Mitglied des Boards, das sowohl von den Zertifikatsrückkäufen als auch von der Absicht, eine Meldung über die Ankündigung eines solchen Rückkaufs zu veröffentlichen, wusste, ist die Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz jedenfalls schuldhaft zuzurechnen.

Das diesbezügliche Vorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde auf.

Da auch in der Beschwerde keinerlei Vorbringen enthalten ist, welches auf ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren zur Entlastung des Beschwerdeführers hindeutet, ergibt sich - im Gegensatz zu den Beschwerdefällen zu den Zahlen 2009/17/0185, 2009/17/0186 und 2009/17/0187 - keinerlei Anhaltspunkt, dass die Beurteilung der belangten Behörde auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts rechtswidrig wäre oder insofern ein Verfahrensmangel vorläge.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am