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VwGH vom 25.11.2010, 2007/15/0104

VwGH vom 25.11.2010, 2007/15/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der T GmbH in A, vertreten durch Mag. Erich Stachl, Wirtschaftstreuhänder in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 99/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2832-W/06, miterledigt RV/2831-W/06, RV/2830-W/06, RV/2829- W/06, RV/353-W/06, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Körperschaftsteuer 1992 und 1993, Gewerbesteuermessbetrag 1992 und Gewerbesteuer 1993), Körperschaftsteuer 1992 und 1993, Gewerbesteuermessebetrag 1992, Gewerbesteuer 1993 sowie Kapitalertragsteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Firma der Beschwerdeführerin, einer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft, lautete vormals GfB Treuhand (...) Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Während der Streitjahre waren Mag. Erich S. und Mag. Z. Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (zu weiteren Gesellschaften, bei denen Mag. Erich S. die Geschäftsführerfunktion inne hatte vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2006/13/0005 und 2006/13/0015, sowie vom , 99/15/0123 und vom , 98/15/0089).

Für den Zeitraum 1992 bis 1994 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei kam es laut dem darüber verfassten Bericht vom in einer Reihe von Punkten zu Beanstandungen, die zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinnes der Jahre 1992 und 1993 führten.

Im gegenständlichen Fall sind Leistungsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Harper Consultants AG (im Folgenden: Harper) bzw. der GfB-Zürich - bei beiden handelt es sich um in der Schweiz ansässige Gesellschaften - andererseits strittig. Hiezu wird in Tz 22 des BP-Berichtes ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1992 Zahlungen an Harper in Höhe von 1,010.000 S für angebliche Beratungsleistungen als Betriebsausgaben abgesetzt. Im Jahr 1993 habe sie eine Zahlung von 100.000 S an GfB-Zürich für den Erwerb eines Organisationshandbuches als Betriebsausgabe abgesetzt. Solche Zahlungen für angebliche Beratungsleistungen von Schweizer Gesellschaften sowie im Zusammenhang mit so genannten Organisations- und Buchhaltungshandbüchern seien offenbar in der gesamten GfB-Gruppe üblich gewesen. Harper sei eine so genannte Schweizer Domizilgesellschaft. GfB-Zürich sei eine Gesellschaft, die in den "Schweizer Raggionenbüchern u. Telefonbüchern" nicht (mehr) eingetragen sei.

Die in Rede stehenden, in den GfB-Kanzleien verwendeten Organisationshandbücher wiesen banalen Inhalt auf (z.B.: "Wie telefoniert die Sekretärin", "Wie grüßt die Sekretärin" oder "Wann wird Kaffee serviert"). Ein vom Gesellschafter Mag. Erich S. bereits im Jahre 1991 verfasstes und anlässlich eines Seminars an Seminarteilnehmer verteiltes Handbuch sei in weiten Teilen ident mit dem Handbuch, welches die Beschwerdeführerin angeblich nunmehr von GfB-Zürich um 100.000 S erworben habe.

Die Zahlungen an Harper seien angeblich Vergütungen für ein Sanierungskonzept betreffend eine von der Beschwerdeführerin erworbene Steuerberatungskanzlei (die Kanzlei des Steuerberaters M.A.). Harper habe eine Rechnung über Beratungsleistungen (für 10 Monate a 100.000 S zuzüglich Barauslagen von 10.000 S) erstellt. Im Zuge der Schlussbesprechung hätten Mag. Erich S. und Mag. Z. angekündigt, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Betriebsausgabeneigenschaft der Zahlungen ergebe. In der Folge sei dem Finanzamt ein Ordner mit der Aufschrift "Sanierung (M.A.)" vorgelegt worden. Der Ordner enthalte u.a. ein Schriftstück, in dem festgehalten sei, die Beschwerdeführerin habe Harper den Auftrag erteilt, ein Sanierungskonzept zu erstellen. Der Ordner (offensichtlich die schriftliche Ausfertigung des Sanierungskonzepts) enthalte im Weiteren Abschriften eines Anlageverzeichnisses, diverse Umsatzanalysen, Vertragskopien und - daraus bestehe der überwiegende Teil des Ordners - Kopien von Adresskarteien der Kanzlei des M.A. Aus dem Ordner ergebe sich weiters, dass - im Rahmen der Erstellung des Sanierungskonzeptes - Marcel S. und Rainer F. für Harper tätig gewesen seien, am die Kanzlei des M.A. im "Ruhezustand" besichtigt worden sei und dabei von M.A. Auskünfte eingeholt worden seien.

Im Betriebsprüfungsbericht wird sodann dargestellt, Steuerberater M.A. habe zwar zunächst dem Prüfer gegenüber erklärt, dass "Leute" von Harper tatsächlich in seiner Kanzlei gewesen seien. Er habe diese Aussage aber am widerrufen und zu Protokoll gegeben, dass er von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin am aufgefordert worden sei, bei Anfragen des Finanzamtes anzugeben, Harper sowie deren Mitarbeiter Marcel S. und Rainer F. zu kennen. M.A. habe in diesem Zusammenhang auch ausgesagt, seine ursprüngliche (gegenteilige) Aussage sei auf "erpresserischen Druck" der Gesellschafter der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

Nach Ansicht des Prüfers seien aus diesen Gegebenheiten folgende Schlussfolgerungen zu ziehen: Buchhaltungshandbücher, die offenbar großteils vom Gesellschafter Mag. Erich S. erstellt worden seien, seien wiederholt von Schweizer Gesellschaften den österreichischen GfB-Kanzleien zu namhaften Beträgen in Rechnung gestellt worden. Marcel S. und Rainer F., die laut Rechnung vom zehn Monate für Zwecke der Sanierung der Kanzlei des M.A. tätig gewesen sein sollten, "dürften die zu sanierende Kanzlei nie besichtigt haben". Sie hätten weder Kontakt zum Steuerberater M.A. noch zu dessen Mitarbeitern aufgenommen. Trotzdem hätten sie in ihrem Sanierungskonzept u.a. auf Gespräche mit dem Betriebsinhaber M.A. verwiesen. Solche hätten aber "nach dessen niederschriftlich festgehaltener Aussage niemals stattgefunden". Seit Beginn der Prüfung sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an Harper nachzuweisen seien. Bei der Schlussbesprechung am hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin angekündigt, die geltend gemachten Betriebsausgaben durch Vorlage des Sanierungskonzeptes zu untermauern. Die Beschwerdeführerin habe sodann bis gebraucht, die - angeblich von Harper bereits 1992 erstellten - Schriftstücke (in Form des bereits erwähnten Ordners) vorzulegen.

Nach Ansicht des Prüfers lasse sich aus diesen Umständen einzig der Schluss ziehen, dass die Leistungen von Harper sowie von GfB-Zürich (an die Beschwerdeführerin) nur vorgetäuscht seien. Die in Rechnung gestellten Beträge seien in Wahrheit als verdeckte Gewinnausschüttungen den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen.

Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren - Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1992 und 1993, Gewerbesteuermessbetrag 1992, Gewerbesteuer 1993 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1993.

In der dagegen erhobenen Berufung begehrte die Beschwerdeführerin die Beseitigung der vom Prüfer aus der Nichtanerkennung der in Rede stehenden Leistungsbeziehungen gezogenen steuerlichen Folgen.

Mit einer als Bescheid intendierten Erledigung vom sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2006/15/0164, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurück und führte zur Begründung aus, der Erledigung komme mangels wirksamer Zustellung kein Bescheidcharakter zu.

Im Folgenden sandte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin den (nachweislich am zugestellten) Vorhalt vom . In diesem Vorhalt, der nach Anführung des "Betrifft" mit "Sehr geehrter Herr (Mag. Erich S.)" eingeleitet ist, wird darauf verwiesen, dass das Organisationshandbuch, für welches die Beschwerdeführerin eine Zahlung an GfB-Zürich geleistet habe, in weiten Teilen mit dem von Mag. Erich S. erstellten Handbuch identisch sei, und angefragt, wer die restlichen Teile des Organisationshandbuches erstellt bzw. ergänzt habe. Weiters wird darauf verwiesen, dass Mag. T., der aktuelle Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, am als Auskunftsperson vernommen worden sei. Weitere Zeugeneinvernahmen erfolgten "mangels konkreten Antrages über Beweisthema und einzuvernehmender Personen" nicht. "Hingewiesen wird überdies darauf, dass die Abgabenbehörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen (...) nicht verpflichtet ist".

In diesem Vorhalt wird weiters ausgeführt, in der mangels Zustellung nicht wirksam gewordenen Berufungsentscheidung habe die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellt, Harper habe keine Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht. Die seinerzeitige Vermutung des Betriebsprüfers, dass Marcel S. und Rainer F., die angeblich für Harper tätig gewesen seien, tatsächlich im Rahmen des so genannten Sanierungskonzeptes keine Leistung erbracht hätten, sei als Gewissheit festgestellt worden. Wie bereits in einem früheren Schreiben vorgehalten gegeben, habe die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Erklärung darüber abgegeben, dass die zu entrichtende Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern eingefordert werde. Auf den seinerzeitigen Vorhalt habe die Beschwerdeführerin zur Frage der Einforderung der Kapitalertragsteuer mit Eingabe vom lediglich darauf verwiesen, dass es im Jahr 1999 zu einer Erhöhung des Stammkapitals der Beschwerdeführerin gekommen und ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei. Der belangten Behörde sei nicht einsichtig, worin ein Vorteilsausgleich tatsächlich liegen solle. Die Beschwerdeführerin möge auf diesen Vorhalt innerhalb eines Monates reagieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung. In der Entscheidungsbegründung verwies sie darauf, dass die Beantwortung des Vorhaltes vom unterblieben sei. Unter Punkt 1. des Erwägungsteiles führte sie zur Wiederaufnahme der Verfahren (Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993) aus, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung zusätzlich zu den noch strittigen Gewinnerhöhungen (auf Grund der Nichtanerkennung der Leistungsbeziehungen zu Harper und GfB-Zürich) auch andere Umstände (Gewinnänderungen) hervorgekommen seien, die ebenfalls Wiederaufnahmegründe darstellten. Da die Beschwerdeführerin diese anderen Umstände (Gewinnerhöhungen) zur Kenntnis genommen habe, sei das Berufungsbegehren, von einer Wiederaufnahme der Verfahren abzusehen, von vornherein "verfehlt". Im Übrigen sei auch die das Verhältnis zu Harper und GfB-Zürich betreffende Berufung gegen die Sachentscheidung unbegründet. Im Ergebnis lägen krasse Differenzen zwischen den erklärten und den im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung ermittelten Betriebsergebnissen vor. Auf Grund der neu zu Tage getretenen, wohl vorsätzlichen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ergebe sich im Rahmen der Ermessensübung ein klarer Vorrang zu Gunsten der korrekten Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen.

Unter Punkt 2. des Erwägungsteils wird ausgeführt, in der Sache sei strittig, ob die beiden Schweizer Gesellschaften tatsächlich an die Beschwerdeführerin geleistet hätten oder ob derartige Leistungen als zum Schein erbracht zu werten seien, woraus sich weiter folgern lasse, dass Vorteilszuwendungen (verdeckte Ausschüttungen) zu Gunsten der damaligen Gesellschafter der Beschwerdeführerin bewirkt worden seien.

Die belangte Behörde nehme als erwiesen an, dass weder für die Vergütung an Harper noch für die Vergütung an GfB-Zürich eine betriebliche Veranlassung glaubhaft gemacht oder bewiesen sei. Die belangte Behörde bestätige daher die Feststellung des Finanzamtes, dass eine Vorteilszuwendung (verdeckte Ausschüttung) zu Gunsten der seinerzeitigen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt sei. Dem Antrag, Marcel S. als Zeugen zu vernehmen - es handelte sich um einen reinen Erkundungsbeweis, den die belangte Behörde nicht aufzunehmen habe - werde auch deshalb nicht entsprochen, weil dieser Antrag in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, gestellt worden sei. Auch die weiteren Beweisanträge liefen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Gegen die Anerkennung einer Leistung von Harper spreche:

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seien ein beeideter Wirtschaftsprüfer und ein beeideter Buchsachverständiger gewesen. Dennoch soll das Sanierungskonzept bei einer nicht über die lokalen Kenntnisse verfügenden Schweizer Domizilgesellschaft in Auftrag gegeben worden sein. Dabei sei überdies unverständlich, dass M.A. als ehemaliger Inhaber der Steuerberatungskanzlei nicht zur Auskunftserteilung bzw. Mitwirkung herangezogen worden sei. Die von M.A. anlässlich seiner Selbstanzeige zu Protokoll gegebene Aussage, die Schweizer Gesellschaft sei eingeschaltet worden, um Schwarzgeld zu lukrieren, sei daher plausibel. Wie bereits im Vorhalt vom ausgeführt, habe Harper auch in weiteren Fällen als Werkzeug für "Aktivitäten zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers" der Beschwerdeführerin fungiert. Mag. Erich S. habe Dispositionsmöglichkeiten über die Geldmittel von Harper gehabt, woraus sich sein Naheverhältnis zu Harper ableiten lasse. Dieses Naheverhältnis lasse sich auch daraus erkennen, dass Mag. Erich S. auf einer Rechnung von Harper an eine andere GfB-Gesellschaft als Sachbearbeiter aufscheine.

Aus dem von der Beschwerdeführerin als Ordner beigebrachten "Sanierungskonzept" sei ersichtlich, dass dieses nicht in der Schweiz geschrieben worden sei. Im Gegensatz zu anderen Schriftstücken von Harper sei nämlich im "Sanierungskonzept" die seit dem Jahr 1935 in der Schweiz geltende Rechtschreibreform, mit der das "ß" vollständig abgeschafft worden sei, nicht berücksichtigt worden. Zu beachten sei auch, dass das Sanierungskonzept auf sichtlich bescheidener Basis aufgebaut sei und in "fremdüblicher Weise" wohl niemand hiefür Entgelt in der ausgewiesenen Höhe bezahlt hätte. Das "Sanierungskonzept" bestehe vor allem aus kopierten Adresskarteien. Ansonsten enthalte es allgemeine Aussagen, die jeder einschlägig Tätige hätte treffen können. Weshalb das Konzept in der Schweiz geschrieben worden sein solle, jedoch nicht die Eigenheiten der Schweizer Rechtschreibung aufweise, sei unverständlich. In einer Gesamtbetrachtung nehme die belangte Behörde als erwiesen an, dass Harper keine Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht habe. Leistungen seien nur "vorgespiegelt" worden.

Die Aufwendungen für den Erwerb des Organisationshandbuches seien ebenfalls nicht anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe zugestanden, dass Mag. Erich S. einen Teil des Handbuchtextes erstellt habe, jedoch offen gelassen, wer das Handbuch fertig gestellt habe und weshalb dessen Urheberrechte an Schweizer Gesellschaften gelangt seien. Die Beschwerdeführerin hätte nachvollziehbare Leistungszusammenhänge zu den Schweizer Gesellschaften darstellen müssen. Das sei nicht erfolgt.

Da erwiesen sei, dass die Zahlungen an Harper und an GfB-Zürich als Betriebsausgaben "fingiert" worden seien, seien Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Betrag an Kapitalertragsteuer nicht von ihren Gesellschaftern eingefordert. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang bloß auf eine im Jahr 1999 erfolgte Erhöhung ihres Stammkapitals verwiesen; ein Zusammenhang der verdeckten Gewinnausschüttung mit dieser Erhöhung des Stammkapitals sei aber nach Ansicht der belangten Behörde nicht erkennbar.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren liege auch kein so genannter Vorteilsausgleich vor. Es gebe nämlich keine eindeutigen wechselseitigen Vereinbarungen über den Ausgleich gegenseitiger Vorteilszuwendungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der angefochtene Bescheid, der über eine einzige Berufung abspreche, fünf Geschäftszahlen der belangten Behörde aufweise. Mit dem angefochtenen Bescheid würden sohin fünf Geschäftszahlen der Berufungsbehörde erledigt, wobei für die Beschwerdeführerin, weil ihr diese Geschäftszahlen nicht vorweg bekannt gegeben worden seien, nicht nachvollziehbar sei, um welche Verfahren es sich handle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich unzweifelhaft der Gegenstand, über welchen der angefochtene Bescheid abspricht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z. 1 BAO in Verbindung mit § 323 Abs. 12 BAO gestellt. Dies gilt entsprechend für das Vorbringen betreffend einen Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung. Auch dieses Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es hätte beim Referenten der belangten Behörde Befangenheit vorgelegen. Dieser habe nämlich eine Vielzahl gleichartiger Berufungsverfahren (betreffend verschiedener GfB-Gesellschaften) bearbeitet und jeweils "negativ entschieden".

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen: Der Umstand, dass vergleichbare Sachverhaltskonstellationen zu vergleichbaren Entscheidungen geführt haben, stellt in keiner Weise ein Indiz für eine Befangenheit des Organwalters im Sinn des § 76 Abs. 1 lit. c BAO dar.

Ob, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin auch gegen die erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben hat, ist im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0015). Der angefochtene Bescheid spricht jedenfalls nicht über Umsatzsteuer ab.

Dem Beschwerdeeinwand, die Wiederaufnahme der Verfahren werde im angefochtenen Bescheid nicht begründet, ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid hinreichend darlegt, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO als gegeben erachtet. Im angefochtenen Bescheid wird u.a. darauf verwiesen, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nicht nur die das Verhältnis zu Harper und GfB-Zürich betreffenden Umstände, sondern auch weitere Umstände neu hervorgekommen seien, die zu einer (von der Beschwerdeführerin nicht in der Berufung bekämpften) Gewinnerhöhung aller Streitjahre geführt und bereits für sich zur Folge hätten, dass der Wiederaufnahmetatbestand nach § 303 Abs 4 BAO erfüllt sei. Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt worden wäre.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die als Bezahlung an Harper und GfB-Zürich verbuchten Beträge von 1,010.000 S und 100.000 S nicht mit tatsächlichen Leistungen von Harper und GfB im Zusammenhang gestanden, sondern den seinerzeitigen Gesellschaftern (als verdeckte Gewinnausschüttungen) zugekommen sind.

Die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0089).

Im gegenständlichen Fall hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützt sich im Ergebnis im Wesentlichen auf den Umstand, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der behaupteten Leistungsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und Harper bzw. GfB-Zürich andererseits nicht dargetan werden konnte. Auch in der Beschwerde gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine solche wirtschaftliche Sinnhaftigkeit konkret darzutun. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, bei Harper handle es sich nicht um eine bloße "Briefkastenfirma", die belangte Behörde habe zu Unrecht solches angenommen, ist hierauf zu antworten, dass es im gegenständlichen Fall nicht auf die rechtliche Struktur von Harper, sondern darauf angekommen ist, ob Leistungsbeziehungen zwischen Harper und der Beschwerdeführerin stattgefunden haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0015). Soweit in der Beschwerde umfassend weitere Verfahrensmängel gerügt werden, unterlässt es die Beschwerde, konkret deren Relevanz aufzuzeigen; soweit sich diese Mängelrügen auf die erstinstanzlichen Bescheide beziehen, gehen sie im Übrigen von vornherein ins Leere, weil Prüfungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein die angefochtene Berufungsentscheidung ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2006/13/0015).

Die Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung des Parteiengehörs, weil die belangte Behörde ihren Vorhalt vom zu Unrecht an Mag. Erich S. gerichtet habe; Mag. Erich S. sei nämlich bereits 1999 als Gesellschafter der Beschwerdeführerin ausgeschieden, was der belangten Behörde in der "Vorhaltsbeantwortung vom " mitgeteilt worden sei.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Vorhalt vom an die Beschwerdeführerin gerichtet und ihr zugestellt worden ist. Damit ist aber die gerügte Verletzung des Parteiengehörs nicht gegeben, auch wenn der Vorhaltstext nach Nennung des Verfahrensgegenstandes in der mit "Betrifft" eingeleiteten Zeile (wohl auf Grund eines Versehens) die Anrede "Sehr geehrter Herr (Mag. Erich S.)" enthält.

Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift - wie bereits im angefochtenen Bescheid - darauf hin, dass eine Beantwortung des in Rede stehenden Vorhaltes vom nicht erfolgt sei. In der Beschwerde wird hingegen eine "Vorhaltsbeantwortung vom " erwähnt. Auf die Frage, ob es tatsächlich zur Beantwortung dieses Vorhaltes gekommen ist, braucht allerdings nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, dass das in Rede stehende Antwortschreiben ein für das Verfahren wesentliches Vorbringen enthalten hätte.

Bei Kapitalerträgen in Form verdeckter Ausschüttungen ist zu beachten, ob die ausschüttende Körperschaft auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung und auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer (in angemessener Frist) ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer (Bruttobetrag) anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0180).

Die belangte Behörde ist im Bereich der verdeckten Ausschüttung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die auf die Zuwendung der Geldbeträge entfallende Kapitalertragsteuer getragen, also nicht auf die begünstigten Gesellschafter überwälzt hat. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin sowohl mit Vorhalt vom als auch mit Vorhalt vom mitgeteilt, dass dem Ergebnis ihrer Ermittlungen zufolge eine Überwälzung der Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen worden sei.

In der Beschwerde wird nun vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in den Vorhaltsbeantwortungen vom

11. und aufgezeigt, dass eine Vorteilszuwendung an die Gesellschafter in Form der Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass den Vorhaltsbeantwortungen vom 11. und Ausführungen, die gegen eine Vorteilszuwendung in Form der Übernahme der Kapitalertragsteuer sprechen, nicht zu entnehmen sind. Diese Antworten verweisen im gegebenen Zusammenhang lediglich darauf, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 von 510.000 S auf 5,000.000 S erhöht worden sei und Verrechnungskonten der Gesellschafter, mit Schuldenständen der Gesellschafter, bestünden. Ein solches Vorbringen, das auch in keiner Weise den Grund für den Stand der Verrechnungskonten erläutert, lässt aber nicht auf die Überwälzung der Kapitalertragsteuer schließen.

Die Beschwerde vermag sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am