VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0070

VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der J GmbH in N, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0633- W/06, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (kurz: Beschwerdeführerin) betreibt das Gewerbe des Kraftfahrzeughandels und der Kraftfahrzeugreparatur. Mit Berufungsentscheidung vom wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 abgesprochen. Hiebei wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Lastkraftwagen, Kühlaufbauten und Dieselmotoren an nicht feststellbare Empfänger weiter veräußert. Die mit dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter im Zusammenhang stehende Vorsteuer sei anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe einen Empfänger mit "Truck Center" in der Ukraine bezeichnet. Nach den Feststellungen habe es sich bei diesem Unternehmen in der Ukraine um eine Scheinfirma gehandelt. Der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG 1972 erforderliche buchmäßige Nachweis fehle, weshalb diese Lieferungen der Umsatzsteuer unterzogen worden seien.

2. Eine gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2000/15/0020, als unbegründet ab.

3. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen Begründungen insgesamt fünf Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1995. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0017, u.a. (hier: 2004/15/0085), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im fortgesetzten Verfahren über die Berufung neuerlich entschieden; sie wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst ausführlich das Verwaltungsgeschehen dar. Im Erwägungsteil führte sie sodann aus, weil die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufwiesen, habe auf Verlangen der Referentin gemäß § 282 Abs. 1 Z. 2 BAO der gesamte Berufungssenat über die Berufung entschieden.

Der Vorsitzende des Berufungssenates habe sich gemäß § 76 Abs. 1 lit. c BAO für befangen erklärt, weil er im Zuge des vorangegangenen Verfahrens von einem Geschäftspartner der Beschwerdeführerin der Verletzung von Amts- und Standespflichten sowie von amtswegig zu verfolgenden strafbaren Handlungen verdächtigt worden sei. Die Vertreterin des Vorsitzenden habe sich ihrerseits gemäß § 76 Abs. 1 lit. d BAO für befangen erklärt, weil sie im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag dem Finanzamt eine Rechtsansicht bekannt gegeben habe. Es sei daher der nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zweiten Stellvertreterin der Vorsitz im Senat zugekommen.

Die Beschwerdeführerin habe die Organe des Finanzamtes sowie der belangten Behörde wegen Befangenheit abgelehnt.

Mit der Berufungsentscheidung vom sei der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom diese Rechtsauffassung bestätigt.

Die Beschwerdeführerin habe im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom ausgeführt, am sei ihr von der Wirtschaftskammer Österreich die Anfrage vom an die Verwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen und Handel der staatlichen Administration im Gebiet Zakarpatje übermittelt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihr diese Anfrage unbekannt gewesen. Durch die Übersetzung vom habe sich herausgestellt, dass die Anfrage völlig unzureichend gewesen sei, weil ohne Angabe einer Adresse nur um Informationen über die Firma "Truck Center" gebeten worden sei. Weiters sei die Anfrage der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer vom inhaltlich falsch gewesen, weil sie an eine nach Meinung der Beschwerdeführerin unzuständige Behörde gerichtet gewesen sei. Bemerkenswert sei, dass die darauf erfolgte Auskunft vom laut beglaubigter Übersetzung für die Firma "Trusk Center" erfolgt sei, welche auf dem Territorium der Region nicht eingetragen sei. Es habe sich herausgestellt, dass die von der Behörde eingeholten Auskünfte der Wirtschaftskammer unrichtig seien und die Abgabenbehörde ihren Bescheid daher auf falsche Urkunden gestützt habe.

Über Vorhalt habe die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die von der Wirtschaftskammer Österreich der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Urkunden als Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB zu betrachten seien; sie habe auch auf § 302 StGB verwiesen.

Nach Wiedergabe des § 303 Abs. 1 lit. a BAO führte die belangte Behörde aus, die gerichtlich strafbaren Handlungen müssten nicht durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen. Als ein weiteres Erfordernis neben dem Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ergebe sich aus § 303 Abs. 1 BAO, dass der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid durch die strafbare Tat herbeigeführt worden sei. Die strafbare Tat müsse somit auf die Erlassung des Bescheides oder dessen Inhalt wesentlichen Einfluss gehabt haben.

Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich darauf, dass die Anfrage vom völlig unzureichend gewesen sei. Die Anfrage habe gemäß der Übersetzung dahingehend gelautet, dass ersucht werde, "... die Information über die Firma TRUCK CENTER, insbesondere, wer der Besitzer der Firma ist, zur Verfügung zu stellen". Diesbezüglich sei festzuhalten, dass damit die Beschwerdeführerin weder die subjektive noch die objektive Erfüllung der Tatseite der Fälschung eines Beweismittels oder einer anderen strafbaren Handlung nachgewiesen habe. Insbesondere könne dem Außenhandelsdelegierten das Fehlen der Angabe einer Adresse nicht vorgeworfen werden, weil die Anschrift des Unternehmens kein ausschlaggebendes Kennzeichen sei, sondern laut Schreiben des Handelsdelegierten vom für Auskünfte die Registrierungsnummer der Firma benötigt worden wäre, welche damals nicht bekannt gewesen sei. Andererseits sei laut Aktenlage der Außenhandelsstelle eine Adresse dieser Firma gar nicht mitgeteilt worden.

In diesem Zusammenhang sei auch ein Antwortschreiben der Außenwirtschaftsstelle vom zu einer Anfrage der Beschwerdeführerin von Bedeutung. Mit diesem sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass die Firma Truck Center dem Außenhandelsdelegierten unbekannt sei und daher "eine Anfrage an das Statistikministerium der Ukraine ... mit der Bitte um genaue Anschrift gerichtet" worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anfrage der Außenwirtschaftsstelle eine Adresse der Firma offenbar nicht bekannt gegeben habe.

Wenn die Beschwerdeführerin meine, es sei auf Grund von mangelhaften Anfragen nicht gelungen, die Firma Truck Center ausfindig zu machen, sei darauf zu verweisen, dass es im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, für konkrete Informationen über ihren Geschäftspartner zu sorgen, um so amtliche Nachforschungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Von der Beschwerdeführerin sei hingegen trotz der behaupteten umfangreichen Geschäftsbeziehung zu dieser Firma lediglich ein einziges Bestellschreiben dieser Firma vorgelegt worden, welches überdies weder einen Firmenstempel noch eine Registrierungsnummer oder Telefon- oder Faxnummer enthalten habe. Auch die vollständige Anschrift und eine Bankverbindung seien nicht ersichtlich gewesen. Davon abgesehen habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Schriftstücke dieser Firma beibringen können.

Mangelhafte Angaben in der Anfrage vom , welche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer falschen Auskunft der ukrainischen Behörden und damit in der Folge zu einer falschen Auskunft der Wirtschaftskammer geführt hätten, habe die Beschwerdeführerin daher zum großen Teil selbst zu verantworten, weil sie bis zum Abschluss des Verfahrens gegenüber der Abgabenbehörde konkrete Auskünfte über die Firma schuldig geblieben sei.

Die Beschwerdeführerin behaupte im Wiederaufnahmeantrag weiters eine falsche Auskunft durch die Wirtschaftskammer auf Grund der Anfrage bei angeblich unzuständigen Behörden. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehe für Firmenregistrierungen eine Zuständigkeit der Statistikbehörde.

Richtig sei, dass die Anfrage vom an eine für Außenwirtschaftsbeziehungen und Handel zuständige ukrainische Gebietsverwaltungsbehörde gestellt worden sei. Wie der Übersetzung des diesbezüglichen Antwortschreibens vom zu entnehmen sei, sei jedoch die Antwort dieser Gebietsverwaltungsbehörde auf Grund einer bei der Statistikbehörde eingeholten Information erfolgt. Damit beruhe jedenfalls auch die Mitteilung der Wirtschaftskammer vom auf der Auskunft der Statistikbehörde.

Über Betreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin habe die Wirtschaftskammer 1997 eine weitere Anfrage bei den ukrainischen Behörden, diesmal direkt bei der Statistikbehörde, vorgenommen, wiederum mit dem Ergebnis, dass eine Firma "Truck Center" bzw. "Trug Center" nicht registriert sei.

Es könne daher nicht festgestellt werden, dass Auskünfte der Außenwirtschaftsstelle auf Mitteilungen unzuständiger ukrainischer Behörden beruhten. Soweit ersichtlich, gingen alle Auskünfte auf die ukrainischen Statistikbehörden zurück. Eine strafrechtlich relevante Vorgehensweise des Außenhandelsdelegierten könne in diesem Sachverhalt nicht erblickt werden.

Auch aus dem Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Auskünfte des Handelsdelegierten an die Finanzbehörden bzw. den Vertreter der Beschwerdeführerin über die Truck Center falsch gewesen seien, weil sie der Jahre später erhaltenen Bestätigung über die Existenz dieser Firma widersprächen, ergebe sich kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt. Die Auskünfte des Handelsdelegierten hätten dem damaligen Wissensstand entsprochen, nachdem die genannte Firma bei den ukrainischen Behörden nicht registriert gewesen sei. Wie der Handelsdelegierte auch vor Gericht (Anmerkung: im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht Wiener Neustadt) klar gestellt habe, habe dieser lediglich das Ergebnis der Recherchen der ukrainischen Behörden weitergeleitet.

Bezüglich der Anfrage vom sei festzustellen, dass diese von der Wirtschaftskammer Österreich am an die Beschwerdeführerin im russisch/ukrainischen Originaltext übermittelt worden sei. Eine Übersetzung habe erst die Beschwerdeführerin durchführen lassen. Eine Übersetzung durch den Handelsdelegierten sei nach der Aktenlage nicht erfolgt. Die darauf basierende Antwort der ukrainischen Gebietsverwaltungsbehörde vom sei von der Außenwirtschaftsstelle ebenfalls nicht wörtlich übersetzt worden, sondern es sei dem anfragenden Finanzamt nur der sinngemäße Inhalt bekannt gegeben und zur weiteren Information das Originalschreiben vom übermittelt worden. Dieses habe nach der Übersetzung vom gelautet:

"... Gemäß Mitteilung der Gebietsverwaltung für Statistik ist diese Firma auf dem Territorium unserer Region nicht eingetragen."

Die Wiedergabe der Antwort der Gebietsverwaltung sei insofern ungenau, als der Außenhandelsdelegierte die Finanzverwaltung davon informiert habe, dass die Firma "nicht existiert" statt richtigerweise "nicht eingetragen" sei. Wie der Aussage des Handelsdelegierten in der Hauptverhandlung zu entnehmen sei, seien hier offenbar Informationen eingeflossen, die diesem telefonisch bekannt gegeben worden seien. Dass der Außenhandelsdelegierte mit dem Vorsatz der Fälschung eines Beweismittels oder einer anderen strafbaren Handlung agiert habe, sei von der Beschwerdeführerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, zumal das ukrainische Originalschreiben zur weiteren Information der Abgabenbehörde beigelegt worden sei. Laut der Aussage des Handelsdelegierten in der Hauptverhandlung sei dieser insbesondere auf Grund der dem Schreiben vorangegangenen Telefongespräche mit ukrainischen Stellen nicht nur davon überzeugt gewesen, dass die angefragte Firma bei Finanz- und sonstigen Behörden nicht registriert sei, sondern auch davon, dass sie gar nicht existiere. Die Unstimmigkeit, dass laut Übersetzung des Antwortschreibens vom sich dieses auf eine Firma "Trusk Center" beziehe, habe der Außenhandelsdelegierte damit erklärt, dass nach seiner Meinung nach das cyrillische Wort mit "Trusk" oder mit "Truck" übersetzt werden könne, aber anlässlich der Telefonate jedenfalls klar gewesen sei, dass von der Firma "Truck" die Rede gewesen sei.

Der für eine gerichtlich strafbare Tat notwendige Vorsatz des Außenhandelsdelegierten sei nicht erkennbar und daher der Wiederaufnahmegrund einer strafbaren Tat gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO nicht gegeben.

Darüber hinaus könne dem Wiederaufnahmeantrag schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Bescheid durch die strafbare Tat herbeigeführt worden sein müsse. Diese Voraussetzung für die Wiederaufnahme sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Handelsdelegierten schon deshalb nicht erfüllt, weil dieser laut seiner gerichtlichen Aussage nicht davon informiert gewesen sei, um welche österreichische Firma es sich im Zusammenhang mit den Anfragen bezüglich der Firma Truck Center gehandelt habe. Es könne daher keine Rede von der "Herbeiführung" eines konkreten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides sein.

Die Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom zur Bestätigung des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe die Einvernahme jener Zeugen, die auch im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragt worden seien, beantragt. Die gerichtliche Zeugenaussage des Dr. T. laut dem Hauptverhandlungsprotokoll sei bei der Beurteilung der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe berücksichtigt worden. Zu einer Wiederholung der bereits vom Gericht vorgenommenen Beweisaufnahme sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, zumal der Verteidiger des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in den Hauptverhandlungen ohnehin Gelegenheit gehabt habe, die Zeugen zu befragen. Den Abgabenbehörden sei es nicht verwehrt, in einem Abgabenverfahren die in einem anderen - gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen - Verfahren erhobenen Beweise zu verwenden. Mit der Vorlage der Hauptverhandlungsprotokolle seien diese Teil des Akteninhaltes geworden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom enthalte keine Ausführungen, inwieweit der Außenhandelsdelegierte zum Wiederaufnahmegrund des Herbeiführens eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung zweckdienliche Aussagen tätigen könne, die über den bereits bekannten Akteninhalt bzw. den Inhalt der vorgelegten Hauptverhandlungsprotokolle hinausgingen, zumal die Zeugenaussage des Dr. T. keineswegs Widersprüche enthalte. Hinsichtlich der übrigen Zeugen fehlten jegliche Hinweise der Beschwerdeführerin, inwiefern diese zum Wiederaufnahmegrund einer angeblichen strafbaren Tat des Außenhandelsdelegierten verfahrenswesentliche Aussagen tätigen könnten. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen zu erläutern, welche Tatsachen bei der beantragten Zeugeneinvernahme geklärt werden sollten. Ein Beweisantrag habe das Beweisthema anzugeben, also die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollten. Ein Beweisantrag, dessen Angabe des Beweisthemas sich dahin beschränke, dass die Zeugeneinvernehmung zum Beweis dafür dienen solle, "dass die Wiederaufnahmegründe tatsächlich vorliegen", könne kaum als ordnungsgemäßer Beweisantrag gewertet werden.

Der Beschwerdeführer habe auch die Wiederaufnahme von Amts wegen auf Grund des Hervorkommens von neuen Tatsachen und Beweismitteln angeregt. Eine amtswegige Wiederaufnahme falle gemäß § 305 Abs. 1 BAO in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz. Ein Anspruch der Partei auf eine amtswegige Wiederaufnahme bestehe nicht. Da eine Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz, eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen, nicht gegeben sei, erübrige es sich, auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht in der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde - nach Ablehnung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde durch diesen und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1527/06 - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde neuerlich geltend, sie habe die Mitglieder der belangten Behörde als befangen abgelehnt. Hiezu genügt es auf das hg. Erkenntnis vom zu verweisen, in welchem die von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang verfügte Zurückweisung des Ablehnungsantrages als nicht rechtswidrig erkannt worden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie verkenne, dass auch der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliege und sie zu Unrecht die Überprüfung des Ermessens der Behörde erster Instanz im Hinblick auf eine amtswegige Wiederaufnahme unterlassen habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme der Verfahren aus dem Grunde des § 303 Abs. 1 lit. a BAO gewesen ist. Eine Befugnis der belangten Behörde, über eine amtswegige Wiederaufnahme oder über eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu entscheiden, bestand daher nicht.

Die Beschwerdeführerin rügt die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen, die laut dem vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll bereits einvernommen worden sind.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist. Die Abgabenbehörde darf auch Beweismittel verwenden, die andere Behörden erhoben haben, so auch die Aussage eines Zeugen verwerten, die er vor einer anderen Behörde abgelegt hat. Die Unterlassung der nochmaligen Einvernahme von Zeugen, die bereits in einem anderen Verfahren zu den relevanten Tatsachen einvernommen worden sind, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde verweist, ist sie daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen die Gesetzesstelle die Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar 2918, und Ritz, BAO3, § 303 Tz 5, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, objektiv unrichtige Angaben genügten, ist unrichtig. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die objektive und subjektive Tatseite der im Verwaltungsverfahren angesprochenen Straftatbestände der §§ 293, 302 StGB vorliegen. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ist daher nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am