VwGH vom 29.07.2010, 2007/15/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E L GmbH in S, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0801-I/06, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin ist infolge mehrfacher aufeinander folgender Umgründungsvorgänge Universalrechtsnachfolgerin der Gesellschaften der E. Gruppe in Österreich, so auch der O. Holding GmbH, (Muttergesellschaft der) E L P GmbH, (Muttergesellschaft der) E L GmbH, (Muttergesellschaft der) E L E GmbH. Mit Abtretungsvertrag vom hatten die O. Holding GmbH (99 %) und Ludwig O. (1 %) ihre Anteile an der E L E GmbH an die
E L GmbH um einen Abtretungspreis von S 10 Mio. (S 9,900.000,-- +
S 100.000,--) verkauft.
Das Finanzamt erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens den Körperschaftsteuerbescheid 1995, wobei es den Feststellungen einer das Streitjahr umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung folgend den Abtretungspreis mit S 54,631.361,-- annahm.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt teilweise Folge, indem sie von einem Abtretungspreis von S 32,359.197,-- ausging. In der Begründung ihres Bescheides führte sie - zusätzlich - Folgendes aus:
Im Zeitpunkt der Veräußerung habe die O. Holding GmbH 99 % der Anteile und Ludwig O. 1 % der Anteile an der E L E GmbH gehalten. Die O. Holding GmbH sei zu 100 % im Besitz des Ludwig O. gewesen. In der Bilanz der O. Holding GmbH zum sei die Beteiligung an der E L E GmbH mit S 14,654.520,80 ausgewiesen worden. Durch den Verkauf der Beteiligung sei daher ein Verlust in Höhe von S 4,754.520,80 entstanden, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1995 als "Buchverlust aus Beteiligungsveräußerung" erfasst worden sei.
Ab dem Jahr 1990 habe die E. Firmenleitung versucht, den Hauptproduktionsstandort für Leuchten von Österreich nach Ungarn oder in die Tschechoslowakei zu verlegen. Die Firmenleitung habe im Zuge des Prüfungsverfahrens mehrmals betont, dass eine Massenproduktion von Leuchten am Standort in Österreich auf Grund der hohen Lohnkosten nicht mehr möglich gewesen wäre und ohne die Verlegung des Produktionsstandortes die E. Gruppe in ihrer damaligen Art nicht mehr bestehen würde. Ende 1992 habe sich die Konzernleitung entschieden, einen Produktionsstandort in P. sowie einen Assembling- und Vertriebsstandort in D., jeweils in Ungarn, zu errichten. Aus organisatorischer Sicht sei die E L E GmbH mit dieser Aufgabe betraut worden. Aus funktionaler Sicht sei sie für die Beschaffung der Produktionsmaschinen und Investitionsgüter sowie für die Finanzierung zuständig gewesen. Das Investitionsvolumen für beide Standorte sei bei ca. S 121 Mio. gelegen. In den Jahren 1993 und 1994 seien beide Investitionsvorhaben abgeschlossen worden, sodass ab 1994 die gesamte Produktion von Österreich nach Ungarn verlegt worden sei. In Ungarn habe es sich um die gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen E Ungarn Produktion (KG), E Lux Ungarn und Fare Holzverarbeitung gehandelt. Die E Ungarn Produktions KG habe im Wesentlichen Lohnveredelungsarbeiten für den Produktionsbetrieb in Österreich vorgenommen und habe Fertigprodukte für den Vertrieb durch die neu gegründete Lux Ungarn vorgenommen. Die Fare Holzverarbeitungsgesellschaft produziere die für die Lampenerzeugung erforderlichen Holzteile für den gesamten Konzern.
Die Betriebsprüfung habe die Firmenleitung aufgefordert, ihre Berechnung für den Verkaufspreis zum in Höhe von S 10 Mio. darzustellen. Der Preis sei an Hand der bilanzierten Beteiligungswerte errechnet worden, und zwar Beteiligung an der Fare GmbH Ungarn S 2,882.600,-- und an der E. Ungarn KG S 7,288.346,--.
Ob dieser Preis den seinerzeitigen Wertverhältnissen entsprochen habe, sei methodisch durch die Erkenntnisse der Unternehmensbewertung zu überprüfen. Dabei sei zu beachten, dass bereits im ersten Halbjahr 1997 die C WirtschaftsprüfungsGmbH Budapest beauftragt worden sei, eine Bewertung der E Firmengruppe in Ungarn durchzuführen. Anlass der Bewertung seien die geplanten und durchgeführten Spaltungsmaßnahmen im E. Konzern gewesen. Als Bewertungsmethode sei die Ertragswertmethode gewählt worden. Als Informationsgrundlage für die Ermittlung des Ertragswertes hätten die konsolidierten Planunterlagen der gesamten E Unternehmensgruppe, also die österreichische und alle ausländischen Unternehmungen, die auf den erzielten Ergebnissen der Jahre 1994 bis 1996 aufbauten, gedient. Auf Grund dieses Gutachten vom sei der gerundete Barwert der Firmengruppe E Ungarn zum Stichtag mit S 66 Mio. bis S 77 Mio. ermittelt worden.
In weiterer Folge sei die I WirtschaftstreuhandGmbH Innsbruck beauftragt worden, die von der C WirtschaftsprüfungsGmbH Budapest durchgeführte Firmenbewertung der konsolidierten Firmengruppe E. in Ungarn zu überprüfen. Auf der Grundlage der von der C WirtschaftsprüfungsGmbH durchgeführten Bewertung, aber unter Berücksichtigung eines risikoaversen Kalkulationszinsfußes von 33 % statt 15 % und eines Risikofaktors in Höhe von 10 % habe die I WirtschaftstreuhandGmbH den Verkehrswert der E. Ungarn Firmengruppe zum mit rund S 50 Mio. errechnet.
Diese Unternehmenswerte bildeten die handelsrechtliche Wertgrundlage für konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Zuge dieser Umgründungen sei in der Eröffnungsbilanz der E L P GmbH die Kapitalbeteiligung an der E L E GmbH, die seinerzeit am um S 10 Mio. veräußert worden sei, mit S 50 Mio. angesetzt worden. Dies bedeute, dass der Wert der E L E GmbH Ende 1995 S 10 Mio. betrage und ca. ein Jahr später sich in einer Bandbreite zwischen S 50 bis 77 Mio. bewege. Auf Grund dieses dargestellten Wertzuwachses sei nach Ansicht der Betriebsprüfung der Verkaufspreis für die E L E GmbH zu niedrig angesetzt worden. Dies deshalb, weil die ungarische Firmengruppe auf Grund des Produktionsprogrammes, der getätigten Investitionen und der bestehenden Kostenvorteile das operative Zentrum der gesamten europäischen Firmengruppe darstelle. Im Gutachten der I WirtschaftstreuhandGmbH werde dazu ausgeführt, dass der Wert der ungarischen Firmengruppe rund zwei Drittel des Wertes der gesamten Firmengruppe darstelle. Dies würde zum Stichtag bedeuten, dass der damalige Wert der gesamten Firmengruppe nur S 15 Mio. gewesen wäre. In der Bilanz der E Ungarn Produktions GmbH, die E Ungarn Produktions KG sei zum in eine GmbH umgewandelt worden, würden alleine die Beteiligungen an der Fare Holzverarbeitung und an der E Lux Ungarn mit HUF 342,400.000,-- (dies entspreche dem damaligen Kurs von ca. S 25 Mio.) zum Stichtag bewertet werden.
Die von der Firmenleitung im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens immer wieder behauptete schlechte Produktivität und die drohende Schließung der ungarischen Firmen könne nicht nachvollzogen werden. Aus den Lageberichten der zur E. Gruppe gehörenden Firmen würde den zur Situation in Ungarn abgegebenen Stellungnahmen eine solche Behauptung nicht ableitbar sein. Außerdem könne der anscheinend gerade im Wirtschaftsjahr 1996 stattgefundene Wertzuwachs der ungarischen Firmenbeteiligung in keiner Weise nachvollzogen werden. Es seien von der Firmenleitung auch keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die eine Wertverfünffachung (von S 10 Mio. auf S 50 Mio.) bzw. eine Wertversiebenfachung (von S 10 Mio. auf S 77 Mio.) gerade im Jahr 1996 dokumentieren könnten. Nach Ansicht der Betriebsprüfung liege kein sprunghafter, sondern ein kontinuierlicher Wertzuwachs der ungarischen Beteiligungen und in diesem Zusammenhang der gesamten europäischen E. Gruppe vor, der aus der Produktionsverlagerung und den damit zusammenhängenden Kostenvorteilen resultiere.
Auf Grund dieser Ausführungen sei der Wert der E L E GmbH zum höher als im Abtretungsvertrag angegeben gewesen. Die kaufende Gesellschaft, die E L GmbH habe von ihren Gesellschaftern, der O. Holding GmbH und Ludwig O. das Wirtschaftsgut "Beteiligung E-L-E GmbH" zu einem unangemessen niedrigen Entgelt erworben. Es handle sich somit um eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Vermögenszuführung. Diese Vorteilszuwendung würde nach Fremdvergleichsgesichtspunkten einem Nichtgesellschafter nicht gewährt werden.
Der daher von der Betriebsprüfung vorzunehmenden Bewertung der Einlage diene als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert. Der gemeine Wert sei in der Weise berechnet worden, dass die Summe der Anschaffungskosten der ungarischen Firmen laut den Bilanzansätzen in der E L E GmbH zum und die bereits durchgeführten Teilwertabschreibungen und eine Kapitalrückgewährung zusammenzurechnen seien, sodass sich ein Wert in Höhe von S 54,631.361,-- (Bilanzansatz E Ungarn KG S 7,288.346,-
-, Bilanzansatz Fare Holzverarbeitung GmbH S 2,882.600,--, Kapitalrückgewährung S 20,423.486,--,
Teilwertabschreibung Fare Holzverarbeitung GmbH 1995 S 765.523,--,
Teilwertabschreibung Fare Holzverarbeitung GmbH 1994 S 780.309,--, Teilwertabschreibung E. Ungarn Produktions KG 1994 S 13,864.648,-- und Teilwertabschreibung E. Ungarn Produktions KG 1995 S 8,626.449,--). Dieser Wert werde auch durch die ein Jahr später festgestellten gutachterlichen Werte, die zwischen S 50 Mio. und S 70 Mio. liegen, bestätigt.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung gegen den diesen Feststellungen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1995 vorgebracht, die Beteiligung an der E L E GmbH sei aus Anlass einer Neuorganisation und Straffung des Unternehmens mit dem Ziel einer Bildung von Profit-Center-Verantwortung um S 10 Mio. verkauft worden. Gegenstand der E L E GmbH sei der Aufbau der Ostaktivitäten und die Betreuung der ausländischen Märkte gewesen. Der Produktionsverlauf in Ungarn habe nicht den Erwartungen entsprochen. Es seien bereits 1994 Montagen in Tschechien begonnen worden, um eventuell eine Verlagerung der Produktion von Ungarn nach Tschechien durchführen zu können. Weiters habe es massive Personalprobleme gegeben. Der Bilanzverlust in der E L E GmbH habe zum S 32,457.148,69, das negative Eigenkapital S 17,052,389,85 betragen. Es sei eine gesellschaftsrechtliche Überschuldung vorhanden gewesen. Aus diesem negativen Umfeld sei der Beteiligungswert an der E L E GmbH mit dem Substanzwert, dem bilanzierten Beteiligungswert, errechnet worden.
Die von der Betriebsprüfung angeführten Bewertungsgutachten seien an Hand der Unternehmensplanungen für 1997 und die Folgejahre vorgenommen worden. Die Ergebnisse 1995 und 1996 seien bei der Erstellung der Unternehmensbewertungen bereits vollständig vorgelegen. Im Jahr 1997 sei erstmals eine Konzernkonsolidierung durchgeführt worden. Es seien deshalb im Jahr 1996 Planungen für 1997 und die Folgejahre durchgeführt worden. Im Jahr 1995 seien solche detaillierte Planungen noch nicht vorhanden gewesen. Unternehmenswerte seien zeitpunktbezogen. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtages und des Zeitpunktes der Durchführung der Bewertung sei nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Die Bewertungsgutachten 1997 könnten deshalb nicht ohne Korrekturen für eine Bewertung zum herangezogen werden.
Zum Stichtag habe es gegenüber Mai 1997 Unterschiede gegeben. Im Jahr 1995 seien die Investitionen in Ungarn als Fehlmaßnahme gewertet worden. Dies sei auf massive Personalprobleme zurückzuführen gewesen. Die Geschäftsführer und Produktionsleiter hätten starke Führungsmängel aufgewiesen. Es seien deshalb die Dienstverhältnisse des Produktionsleiters in D. am , des Geschäftsführers am , des Produktionsleiters in P. am und des Produktionsleiters in P. am gelöst worden. Im Jahr 1995 sei der Austausch des Führungspersonals in Ungarn noch nicht abgeschlossen gewesen und deshalb nicht erkennbar gewesen, inwieweit sich die Verhältnisse ins Positive ändern würden. Im Jahr 1997 sei dieser Prozess bereits abgeschlossen gewesen, positive Auswirkungen seien bereits absehbar (Gewinn 1996) und eine geordnete Planung vorhanden gewesen.
Am seien die Investitionen in die E. Ungarn Produktions KG abgeschlossen gewesen und ein normales Produktionsjahr zu Ende gegangen. Der Austausch des Managements sei noch nicht abgeschlossen gewesen und die Zukunft sei deshalb ungewiss gewesen. Die neue Führungsebene habe sich erst bewähren müssen.
Die Bewertungsgutachten der C WirtschaftsprüfungsGmbH Ungarn und der I WirtschaftstreuhandGmbH seien im August 1997 bzw. im Mai 1997 erstellt worden. Ein außerordentlich gutes Jahr 1996 sei abgeschlossen gewesen und es sei optimistisch in die Zukunft geblickt worden. Aus diesem positiven Umfeld seien von der Firmengruppe optimistische Plandaten erstellt worden. Die neue Führungsebene habe sich bewährt. Es sei für 1997 eine Steigerung des Ergebnisses von 1996 von ca. 43 % prognostiziert worden, das Ergebnis 1998 sollte dann um ca. 35 % über dem Ergebnis 1997 liegen. Aus diesem positiven Umfeld habe die I WirschaftstreuhandGmbH einen Unternehmenswert von S 50 Mio. für die Beteiligung Ungarn errechnet.
Es seien neue Bewertungsgutachten (Ertragswertmethode) für den Stichtag erstellt worden. Der Zinssatz und der Zeithorizont seien belassen worden. Die tatsächlichen Ergebnisse seien zu Stichtagskursen zum 31. Dezember umgerechnet worden.
Um die Unterschiede der Bewertungen (ergänze:
Bewertungsgutachten aus 1997, denen das Jahr 1996 als Ausgangsbasis zu Grunde gelegt worden sei) aufzuzeigen, seien in der 1. Bewertung die optimistischen Zahlen 1995 und das Ergebnis 1995 als Ausgangsbasis verwendet worden. Es errechne sich danach ein Unternehmenswert von S 32,1 Mio.
Um aufzuzeigen, dass die Prognose (optimistische Zahlen 1995) nicht den tatsächlichen Werten entsprechen würde, sei eine weitere Bewertung zum mit den tatsächlichen Zahlen errechnet worden (2. Bewertung). Die prognostizierten Gewinne seien bei weitem nicht erreicht worden. Es errechne sich ein Unternehmenswert von S 21,2 Mio.
Schlussendlich sei noch eine weitere Bewertung (3. Bewertung) zum unter Berücksichtigung der Managementprobleme vorgenommen worden. Ausgangsbasis sei wiederum das Ergebnis 1995 gewesen. Es sei ein kontinuierliches Wachstum in der Hoffnung, dass die Managementprobleme gelöst werden, unterstellt worden. Die Bilanzergebnisse des Vorjahres seien deshalb immer um 50 % erhöht worden. Es errechne sich ein Unternehmenswert von S 9 Mio.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, im Streitfall lägen ausschließlich Auslandssachverhalte vor. Es sei daher von einer erhöhten Mitwirkungspflicht, einer Beweismittelbeschaffungspflicht und einer Vorsorgepflicht der Beschwerdeführerin auszugehen. Weiters sei festzuhalten, dass alle Rechtsgeschäfte innerhalb eines Familienkonzerns abgeschlossen worden seien. Verträge zwischen nahen Angehörigen könnten für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt werden, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Ein solcher Vertrag sei steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn er ernsthaft gewollt sei. Maßstab für die Ernsthaftigkeit sei, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen seien, wie sie zwischen Fremden seien.
Die Beschwerdeführerin habe die Ermittlung des Abtretungspreises von S 10 Mio. mit Personalproblemen begründet. Auf Grund des Vorhalteverfahrens habe die Beschwerdeführerin ein Kündigungsschreiben von Othmar O. vom sowie ein Schreiben vom , womit Klaus O. mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, vorgelegt. Dass die behaupteten massiven Managementprobleme vorgelegen seien, könne diesen Schriftstücken nicht entnommen werden. Der Aufforderung der belangten Behörde, sämtliche Unterlagen und Dokumente, die das Vorliegen der behaupteten massiven Managementprobleme bewiesen hätten, zur Einsichtnahme vorzulegen, habe nicht entsprochen werden können. Dies deshalb, weil es keine schriftlichen Unterlagen oder Dokumente gebe. Es würde lediglich eine Beurteilung der Situation durch O. und Mag. H. geben, sowie die Tatsache, dass in relativ kurzer Zeit mehrere Mitarbeiter der Führung ausgetauscht worden seien. Aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter der Führung ausgetauscht worden seien, könne nicht auf das Vorliegen von massiven Managementproblemen geschlossen werden. Das letzte Dienstverhältnis sei nicht, wie in der Berufung vorgebracht, zum , sondern bereits zum beendet worden. Der Berufungsbehauptung, der Austausch des Managements sei zum noch nicht abgeschlossen und die Zukunft daher ungewiss gewesen, könne die belangte Behörde nicht folgen. Zudem seien die Betriebsleiter in P. und D. sukzessive ausgetauscht worden. Diese Vorgangsweise spräche nach Auffassung der belangten Behörde dafür, dass die Konzernleitung in Österreich sehr wohl über die Entwicklung der ungarischen Tochtergesellschaften laufend im Bilde gewesen sei. Die Lageberichte (der E L E GmbH zum , 1994 und 1995) zeigten, dass die Beschwerdeführerin stets mit einer positiven Betriebsentwicklung bezüglich der Beteiligungsunternehmen in Ungarn gerechnet habe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, vom Inhalt dieser Lageberichte abzuweichen. An dieser Beurteilung vermöchte auch die Aussage des ehemaligen Geschäftsführers Mag. H. nichts zu ändern. Von diesem liege eine Stellungnahme vom vor. Die darin vorgetragenen Behauptungen fänden in den Lageberichten keine Deckung und hätten auch nicht durch schriftliche Unterlagen (Korrespondenz, Besprechungsnotizen, Konzepte betreffend eine Produktionsverlegung, Schriftverkehr etc.) belegt werden können. Außerdem sei diese Stellungnahme erst nach Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens und Kenntnis der Feststellungen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Auffallend sei, dass die von Mag. H. näher beschriebenen Personalprobleme und das Entwickeln eines Reorganisationskonzeptes im Jahr 1996 vom Konzernchef Ludwig O. im Betriebsprüfungsverfahren nicht erwähnt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Konzernchef im Betriebsprüfungsverfahren diese von Mag. H. beschriebenen Probleme, sollten sie tatsächlich vorgelegen sein, nicht erwähnt hätte. Auffallend sei weiters, dass die von Mag. H. bekundete schlechte Produktivität mit massiven Problemen mit der Führungsmannschaft in P. begründet worden sei. In P. seien nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aber lediglich zwei Personen ausgetauscht worden (O., Produktionsleiter in P. per und Klaus O., per ). Es könne der Stellungnahme des Mag. H. keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, zumal den Lageberichten nicht zu entnehmen sei, dass im Jahr 1996 eine entscheidende Wende im Ungarn-Engagement erfolgt sei. Aus den Lageberichten sei nicht zu ersehen, dass in Ungarn die von Mag. H. geschilderten massiven Probleme aufgetreten seien. Dass es bei einer Produktionsverlagerung in der Anlaufphase zu innerbetrieblichen Schwierigkeiten kommen könne, liege auf der Hand. Dass es sich im Streitfall um massive Managementprobleme gehandelt habe, die den üblichen Rahmen in einer Anlaufphase sprengten, hätte die Beschwerdeführerin nicht beweisen können.
Soweit mit der Vorlage einer Reisekostenaufstellung im Schriftsatz vom das Vorliegen einer Fehlmaßnahme zu erweisen versucht werde, sei auffallend, dass Reisekostenaufstellungen nur für das Jahr 1996, nicht aber für die Vorjahre vorgelegt worden seien. Dass für die Jahre 1993 bis 1995 keine Reisekostenabrechnungen vorhanden sein sollen, halte die belangte Behörde für nicht glaubhaft. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erwecke vielmehr den Anschein, dass nur ausgewählte Unterlagen vorgelegt worden seien. Da für die Jahre 1993 bis 1995 keine Reisekostenabrechnungen vorgelegt worden seien, könne aus der übermittelten Aufstellung der Reisekosten des Jahres 1996 nicht auf einen vermehrten Einsatz von österreichischen Mitarbeitern in Ungarn geschlossen werden.
Aus der Gegenüberstellung von Plandaten und Istdaten könne nicht erwiesen werden, dass das Ungarn-Engagement spätestens zum als Fehlmaßnahme zu beurteilen gewesen sei. Ähnliches gelte für die Tatsache, dass in Ungarn in der Anlaufphase Verluste erwirtschaftet worden seien. Die Tatsache, dass in Ungarn Verluste erwirtschaftet worden seien, sei noch kein ausreichendes Indiz für einen Abtretungspreis von S 10 Mio. Es entspreche nicht den Erfahrungen des Wirtschaftlebens, dass das Vorliegen der behaupteten massiven Personalprobleme und das Vorliegen einer Fehlmaßnahme nicht durch beweiskräftige Unterlagen untermauert werden könne.
Gegen das Vorliegen einer Fehlmaßnahme zum spräche auch der Umstand, dass Dr. T. mit Umgründungsmaßnahmen beauftragt worden sei. Diese Umgründungsmaßnahmen hätten auch die E L E GmbH betroffen. Im Schreiben vom werde dazu festgehalten, dass der Wert der Gesellschaft nahezu ausschließlich vom Wert der Auslandstöchter (E Ungarn Produktions KG und Fare Holzverarbeitung GmbH) abhänge. Eine Bewertung dieser Tochtergesellschaften habe Dr. T. auf Grund der "wenigen noch heuer zur Verfügung stehenden Tage" ausgeschlossen. Dieses Schreiben enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass das Ungarn-Engagement des E. Konzerns als Fehlmaßnahme einzustufen sei. Dass ein derart wertbestimmender Faktor einem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, der seitens des Konzerns mit Umgründungs- und Bewertungsmaßnahmen beauftragt worden sei, nicht mitgeteilt worden wäre, halte die belangte Behörde für nicht glaubwürdig. Unzutreffend sei die Behauptung, dass Dr. T. in diesem Schreiben eine negative Stellungnahme zum Erfordernis des positiven Verkehrswertes der E L E GmbH abgegeben und deshalb von einer Umgründung abgeraten habe. Ob eine Gesellschaft einen positiven Verkehrswert habe, könne erst nach Durchführung einer fundierten Bewertung festgestellt werden. Dem Schreiben vom sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Unterlagen bzw. Informationen Dr. T. seine Aussagen getroffen habe.
Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH / Ost-West-Fonds (FGG/OWF) habe nach Maßgabe der Garantieerklärung vom eine Finanzierungsgarantie mit Risksharing für das Beteiligungsprojekt übernommen. Dem beiliegenden Organigramm der Unternehmensgruppe Ost sei zu entnehmen, dass zum E. Konzern auch die E./Prag gehört habe. Weiters werde in dieser Garantieerklärung festgehalten (Punkt B5), dass sich die Auslandsholding verpflichte, den weiteren Ausbau der Vertriebs- und Assembling Aktivitäten in Tschechien im Einvernehmen mit der FGG/OWF durchzuführen.
Auf Grund dieser Garantieerklärung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten in Tschechien mit der behaupteten Fehlmaßnahme des Ungarn-Engagements im Zusammenhang stünden. Dass Investitionen in Tschechien von Anfang an und zwar unabhängig von der Entwicklung in Ungarn geplant gewesen seien, ergebe sich aus dem Inhalt eines Aktenvermerkes vom des Konzernchefs Ludwig O. und dem Lagebericht der E L E GmbH zum .
Die Beschwerdeführerin habe den Abtretungspreis von S 10 Mio. mit den vorgelegten Unternehmensbewertungsgutachten zu begründen versucht. Dazu verwies die belangte Behörde auf eine vom Finanzamt mit Schreiben vom vorgelegte Unternehmensbewertung. In dieser habe es zu den in der Berufung vorgelegten Bewertungen Stellung genommen und eine eigene Bewertung durchgeführt, die einen Wert von S 52,520.000,-- ergebe.
Die Beschwerdeführerin habe dazu mit Schreiben vom Stellung genommen. Sie habe ausgeführt, die E L E GmbH sei zum eine operative Gesellschaft gewesen, die zusätzlich die Auslandsbeteiligungen der E. Gruppe gehalten habe. Mitte 1995 sei ein Konzept der Verlagerung der Produktion von Ungarn nach Tschechien ausgearbeitet worden und als Teil dieses Konzeptes sei die Beteiligung der E L E GmbH im Konzern verkauft worden. Weiters sei ausgeführt worden, dass Bewertungsgegenstand die Anteile der E L E GmbH seien. In den Unternehmensbewertungen seien immer nur die ungarischen Unternehmungen bewertet worden, die den Wert der E L E GmbH wesentlich beeinflussten, aber nicht den Wert der Anteile selbst darstellen würden. Es seien die Schulden der E L E GmbH von den Beteiligungswerten abzuziehen. Zum , neun Tage nach dem Bewertungsstichtag, seien Bankverbindlichkeiten von S 32,608.458,47 und ein Schuldwechsel (ERP Investitionskredit) in Höhe von S 45 Mio. ausgewiesen worden.
Zur Bewertung durch das Finanzamt vom habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der vom Finanzamt angenommene Zeithorizont von 1996 bis 2001 falsch sei, der Zeitpunkt der Bewertung sei der . Das Geschäftsjahr 1995 sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen und bilde daher das erste Planungsjahr. In den Bewertungen in der Berufung sei der in den Unternehmensbewertungen der Jahre 1997 angenommene Planungshorizont von sechs Jahren unverändert übernommen worden. In der Berufung seien die großen Unterschiede zwischen den Plandaten und den tatsächlichen Ergebnissen aufgezeigt worden. Das Finanzamt verwende unverändert die Plandaten der Bewertungen aus dem Jahr 1997. Die größte Abweichung von den geplanten Daten habe im Jahr 1995 stattgefunden, statt eines Gewinnes sei ein massiver Verlust aufgetreten. Genau zu diesem Zeitpunkt seien die Anteile zu bewerten gewesen. Die Differenz der Planung im Jahr 1995 mit einem Gewinn von S 6,232.000,-- und der tatsächlichen Erzielung eines operativen Verlustes von S 16,616.000,-- müsse in die Bewertung der Zukunftserfolge einfließen. Dies sei in der Berufung geschehen.
Gespräche zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens hätten keine Einigung über den Wert der Anteile gebracht. Die Beschwerdeführerin habe daher mit Eingabe vom weitere Unternehmensbewertungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, für die E L E GmbH seien bis einschließlich 1996 keine Planungen vorgenommen worden. Wie die Schulden von insgesamt S 102,864.869,88 (Banken S 32,608.458,47, Wechsel S 45 Mio., Lieferanten und sonstige S 25,256.411,41) hätten bedient werden sollen, sei nicht geplant worden. Die Planungsunterlagen für das Jahr 1995 würden vorgelegt. Damit würde eine unvollständige Planung dokumentiert. Es seien daher für die Prognose der Zukunftserträge verstärkt Vergangenheitsdaten zu berücksichtigen. Die Planung für das Jahr 1995 werde auf den Daten des Jahres 1993 aufgebaut. Auch dies zeige, dass damals kein zeitnahes Controllingsystem für die Ostaktivitäten vorhanden gewesen sei und aktuelle Daten nicht vorhanden gewesen seien. Dies müsse für die Beurteilung der Umstände zum berücksichtigt werden. Die ungarischen Gesellschaften seien ausschlaggebend für die Planung. In der Unternehmensbewertung würden deshalb die Verluste bzw. die negativen Cash-Flows der Jahre 1993 bis 1995 als Planergebnisse weitergeführt. Zum sei keine Strukturänderung erkennbar gewesen. Diese Annahme werde durch die fehlende Planung im Jahr 1995 und 1996 dokumentiert. Ausgehend von den Ergebnissen der Vergangenheit habe der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin verschiedene Unternehmensbewertungen vorgenommen und mehrere Werte ermittelt, und zwar Unternehmenswerte nach der Free-Cash-Flow-Methode (brutto) Entity-Methode mit S 87,131.658,--, Wert nach der Free-Cash-Flow-Methode (brutto) Entity-Methode mit Zielkapitalstruktur mit S 43,214.742,-
- und nach der Cash-Flow-Methode (netto) Entity-Methode mit S 72,572.497,-- sowie nach der Ertragswertmethode mit S 20,498.215,-
-. Bei allen angewandten Methoden würden sich Unternehmenswerte errechnen, die unter den Anschaffungskosten lägen. Die zahlungsstromorientierten Verfahren würden bei Unternehmensfortführung große Einzahlungsnotwendigkeiten der Eigentümer ergeben, um das Unternehmen fortführen zu können.
Das Finanzamt habe zu diesen Bewertungen mit Eingabe vom Stellung genommen.
Die Beschwerdeführerin habe mit Eingang vom ein Schreiben von Dr. Simon T. vorgelegt. Darin werde ausgeführt, dass von einer neuerlichen Bewertung Abstand genommen werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Betriebsprüfung das "Nicht-Beteiligungsvermögen" der E L E GmbH nicht berücksichtigt habe. Unter Bedachtnahme auf den Buchwert desselben und den tatsächlich vereinbarten Verkaufspreis lasse sich ein Wert der Firmengruppe E. Ungarn von S 36,764.334,-- rückrechnen.
Unbestritten sei - so weiters die Begründung -, dass zum Abtretungsstichtag kein Unternehmensbewertungsgutachten erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin vertrete den Standpunkt, dass der Abtretungspreis dem Schreiben des Dr. Simon T. vom zu entnehmen sei.
Der Unternehmenswert könne aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden. Dr. Simon T. habe den Unternehmenswert von S 10 Mio. zum nicht einfach bestätigt, sondern diesen in Vorbereitung einer abgabenbehördlichen Prüfung ohne Rücksprache mit der Konzernleitung zu ermitteln versucht. Nach Auffassung der belangten Behörde entspräche es nicht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass ein Abtretungspreis "in Vorbereitung der Betriebsprüfung" erst ermittelt werden müsse. Zwischen gesellschaftsfremden Personen wäre ein Abtretungspreis ausreichend dokumentiert worden. Die Rekonstruktion eines Abtretungspreises in Vorbereitung einer abgabenbehördlichen Prüfung durch einen von der Beschwerdeführerin beauftragten Steuerberater könne nach Auffassung der belangten Behörde zu keinem anderen Ergebnis als zum vereinbarten Abtretungspreis führen. Einem derartigen Rekonstruktionsversuch könne daher keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Das Schreiben vom (Ermittlung des negativen Eigenkapitals zum Abtretungsstichtag) stehe zudem im Widerspruch zum Schreiben vom , in dem derselbe Verfasser mitgeteilt habe, dass eine Bewertung der Anteile nahezu ausschließlich vom Wert der daran hängenden Auslandstöchter abhängig sei. Eine derartige Bewertung könne aber aus Zeitmangel nicht mehr durchgeführt werden. Dass der Abtretungspreis von S 10 Mio. stille Reserven von S 27 Mio. für den ungarischen Markt beinhalte, sei durch Rückrechnung ermittelt worden. Ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten zum entsprochen habe, könne nicht beurteilt werden, weil sowohl eine Bewertung der E L E GmbH als auch der Auslandstöchter unterblieben sei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmethoden sei nicht konsequent und zum Teil widersprüchlich:
In der Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin bemängelt, dass bislang vom falschen Bewertungsgegenstand, nämlich der ungarischen Gesellschaften ausgegangen worden sei, zum anderen werde aber zur Untermauerung des Standpunktes des Vorliegens einer Fehlmaßnahme wiederum auf die Jahresergebnisse dieser ungarischen Gesellschaften verwiesen. Zudem werde darin ausgeführt, die größte Abweichung habe im Jahr 1995 stattgefunden (Planung operativer Gewinn von S 6,232.000,--, Erzielung eines Verlustes von S 16,616.000,--). Anzumerken sei hiezu, dass die Bilanz der E. Ungarn Produktions GmbH zum am und die Bilanz der Fare Holzverarbeitung GmbH zum am erstellt worden seien. Von der Beschwerdeführerin werde immer wieder betont, dass die Bilanz der E L E GmbH zum ein negatives Eigenkapital ausgewiesen habe. Das Ergebnis 1995 sei hingegen nicht zu berücksichtigen, weil dies zum Abtretungszeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. Die Ergebnisse der ungarischen Gesellschaften seien zum Bewertungsstichtag ebenfalls noch nicht vorgelegen, dennoch vertrete die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Meinung, dass die Differenz der Planung im Jahr 1995 mit einem Gewinn und die Erzielung eines Verlustes in die Bewertung der Zukunftserfolge einfließen müsste.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die konsolidierte Bilanz der E L E GmbH und der ungarischen Gesellschaften zu den Stichtagen und verweise, sei ihr zu erwidern, dass das Zusammenzählen von Bilanzansätzen nicht geeignet sei, das Vorliegen einer Fehlmaßnahme bzw. eines Abtretungspreises von S 10 Mio. zu erweisen, zumal die Jahre 1991 bis 1995 von hohen Investitionskosten und einer Produktionsverlagerung der gesamten Unternehmensgruppe von Österreich nach Ungarn geprägt waren.
Was die mit Schriftsatz vom vorgelegten Gutachten der Beschwerdeführerin anbelange, schließe sich die belangte Behörde der Argumentation des Finanzamtes an, wonach die ermittelten Unternehmenswerte, die von S 17,016.674,-- bis S 87,131.568,-- reichten, nicht geeignet seien, einen fremdüblichen Abtretungspreis zum Abtretungsstichtag von S 10 Mio. zu erweisen. Diese Bewertungsdifferenzen resultierten nicht - wie dies die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringe - aus den unterschiedlichen Bewertungsgegenständen, nämlich E L E GmbH oder ungarische Töchter, sondern aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Unternehmensbewertung ausschließlich die negativen Ergebnisse der Jahre 1993 bis 1995 herangezogen habe. Diese Investitions- und Produktionsverlagerungsphase könne aber keine Grundlage für eine zukunftsorientierte Bewertung bilden. Auf diese einzelnen Bewertungsmethoden sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin betont habe, dass auf Grund mangelnder Planungen für die Prognose der Zukunftserträge verstärkt Vergangenheitsdaten zu berücksichtigen seien, sei ihr zu erwidern, dass die für die Unternehmensbewertung herangezogenen Jahre von einer Verlagerung der gesamten Produktion des Konzerns von Österreich nach Ungarn geprägt gewesen seien. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte Fachgutachten zur Unternehmensbewertung (KFS BW 1) enthalte auch Aussagen bei fehlender oder mangelhafter Planung. Aus dem Fachgutachten könne somit keineswegs abgeleitet werden, dass bei fehlender oder mangelhafter Planung stets die Vergangenheitswerte heranzuziehen seien. Vielmehr seien die Vergangenheitsergebnisse um außerordentliche Komponenten und um einmalige Einflüsse zu bereinigen. Die Jahre 1991 bis 1995 seien von der Produktionsverlagerung der gesamten Unternehmensgruppe von Österreich nach Ungarn geprägt gewesen. Zu diesem Zweck seien die ungarischen Gesellschaften gegründet worden. Die Investitionen sollten im Jahr 1994 abgeschlossen werden. Die Finanzierung der Beteiligungen an diesen Gesellschaften erfolgte durch Eigenmittel in Höhe von S 41 Mio. und Kredite in Höhe von S 80 Mio. Die Ergebnisse der Jahre 1993 bis 1995 seien daher nach Auffassung der belangten Behörde nicht geeignet, die fehlende Ertragskraft des zu bewertenden Unternehmens zu erweisen.
Nach Auffassung der belangten Behörde hätte das Vorliegen einer Fehlmaßnahme der Investitionen in Ungarn zu einer Liquidation der betroffenen Unternehmen und nicht zu umfangreichen Änderungen in der Unternehmensgruppe führen müssen. Am seien die Anteile an der E L E GmbH an die E L GmbH veräußert worden. Am sei von der E L P GmbH ein Gesellschafterzuschuss an die E L E GmbH im Betrag von S 16,500.000,-- geleistet worden. Am gleichen Tag sei dieser Zuschuss zum Ausgleich der Verrechnungskonten E L P GmbH (S 13,149.916,99) und E L GmbH (S 3,500.000,--) verwendet worden. Am sei die E. Lux Ungarn GmbH in D. gegründet worden. Mit Wirkung vom sei die E. Ungarn Produktions GmbH aus der Umwandlung der E. Ungarn Produktions KG entstanden. Zudem sei es per auf Grund der Neufestsetzung der Vermögenseinlage der E. Ungarn Produktions KG in Höhe von HUF 100 Mio. zu einer Kapitalrückgewähr im Betrag von HUF 234,851.511,-- gekommen. Am sei das Stammkapital der E. Ungarn Produktions GmbH wiederum um HUF 138 Mio. erhöht worden.
Die genannte Kapitalherabsetzung habe der Vorgangsweise entsprochen, wie sie im Rahmen der Garantieerklärung vom vereinbart worden sei. Darin sei festgelegt worden, dass sich das eingebrachte Komplementärkapital ab dem Jahr 1995 sukzessive verringern solle, wobei jedoch eine Mindesthöhe von 34 % der zum tatsächlich eingesetzten Beteiligungsmittel nicht unterschritten werden dürfe. Die tatsächlichen Mittel zum würden S 296,723.000,-- betragen. 34 % davon würden einem Betrag von HUF 100,885.000,-- ergeben. Konkret sei das Kapital der E. Ungarn Produktions KG am auf HUF 100 Mio. herabgesetzt worden. Würde die Investition eine Fehlmaßnahme darstellen, so würden die Gläubiger einer Kapitalherabsetzung nicht zugestimmt haben. Die Kapitalherabsetzung stelle zudem eine steuergünstige Rückführung des eingesetzten Kapitals dar, weil eine Gewinnausschüttung der ungarischen Quellensteuer unterläge.
Zu den mit der Berufung vorgelegten Bewertungen sei Folgendes auszuführen:
Nicht gefolgt werden könne der 3. Unternehmensbewertung, die von Managementproblemen ausgehe und zu einem Unternehmenswert von S 8,981.000,-- komme, weil die behaupteten Managementprobleme nicht haben bewiesen werden können. Es sei auch unbewiesen geblieben, dass ein Reorganisationskonzept Mag. H. im Jahr 1996 gestartet worden sei. Im Rahmen einer objektivierten Unternehmensbewertung müsse von einer durchschnittlichen Managementleistung ausgegangen werden. Eine bloße lineare Erhöhung der Bilanzergebnisse des Vorjahres um 50 % entspreche diesem Erfordernis nicht.
Eine Unternehmensbewertung unter Einbeziehung der tatsächlichen Werte - wie dies die 2. Bewertung vornehme - bilde ebenfalls keine Grundlage für eine zukunftsorientierte Bewertung eines Produktionsunternehmens.
Nach Auffassung der belangten Behörde verbleibe somit nur mehr die Ertragswertermittlung (1.Bewertung) mit einem Unternehmenswert von S 32,1 Mio., welche von der Beschwerdeführerin im Laufe des Berufungsverfahrens verworfen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, dass für die Jahre 1993 bis 1995 keine bzw. nur unvollständige Plandaten vorhanden seien, könnten von der belangten Behörde nicht überprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie Unterlagen vorgelegt habe, mit Eingabe vom Planungsunterlagen für das Jahr 1995 vorgelegt, aus denen eine unvollständige Planung hervorgehen solle. Ergänzend habe sie dazu ausgeführt, es seien für die E L E GmbH 1993 bis einschließlich 1996 keine Planungen vorgenommen worden. Mit der Vorlage der - im Einzelnen angeführten - Dokumente habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht beweisen können, dass keine bzw. nur unvollständige Plandaten vorlägen. Keineswegs könne aus den mit Schreiben vom vorgelegten Budgetdaten der E. Ost (Ungarn) für das Jahr 1995 geschlossen werden, dass lediglich eine unvollständige Planung bzw. kein zeitnahes Controlling vorhanden gewesen sei. Mit Eingabe vom seien nämlich auch als Daten der E. Ungarn Produktions KG bzw. Fare Holzverarbeitung GmbH, die die Bezeichnung "Plan zum " enthielten, vorgelegt worden. Weiters seien die Betriebsleiter in P. sukzessive ausgetauscht worden. Dieser Umstand spreche für ein zeitnahes Controlling. Auch die Behauptung in der Berufung, die Anschaffungskosten der E. Ungarn Produktions KG seien als Fehlmaßnahme zu werten gewesen, weil die tatsächlichen Verhältnisse am anders zu beurteilen gewesen seien als dies bei Gesellschaftsgründung im Jahr 1992 prognostiziert worden sei, spräche für das Vorhandensein einer laufenden Planung und für ein zeitnahes Controlling. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht gewesen, alle für die Anteilsabtretung zum wesentlichen Umstände und Berechnungsgrundlagen erschöpfend, vollständig und überprüfbar darzulegen. Dass hinsichtlich des Ungarn Engagements für die Jahre der Produktionsverlagerung keine oder nur unvollständige Plandaten vorhanden seien, sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht glaubhaft. Mit der Beibehaltung der "alten Produktionsstrukturen" hätten die E. Firmen in Österreich nämlich nicht mehr existieren können. Angesichts des Umstandes, dass eine Beibehaltung des Produktionsstandortes Österreich wirtschaftlich nicht verkraftbar gewesen wäre und die Produktionsverlagerung nach Ungarn essenziell für den Weiterbestand des Konzerns gewesen sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass für den operativen Bereich (ungarische Töchter) Plandaten vorhanden gewesen seien, zumal in der Eingabe vom sehr wohl behauptet worden sei, dass der operative Bereich geplant worden sei. Dass Plandaten nur für spätere Jahre, nicht aber für die Jahre einer existenznotwendigen Produktionsverlagerung vorhanden sein sollen, halte die belangte Behörde für gänzlich unglaubwürdig. Hinzu komme noch, dass die Beschwerdeführerin für das Ungarnengagement eine Finanzierungsgarantie des FGG/OWF erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen, die Voraussetzung für die Gewährung des Investkredites gewesen seien und zum Abschluss der Garantieerklärung geführt hätten, vorzulegen. In Beantwortung dieses Vorhaltes sei mitgeteilt worden, dass die Unterlagen aus den Jahren 1992 und 1993 nicht mehr vorhanden seien. Auffallend sei, dass trotz Verwirklichung von Auslandssachverhalten im Familienkonzern und dem Vorliegen eines ungewöhnlichen Sachverhaltes (Vorliegen einer Fehlmaßnahme in der Anlaufphase einer für den Weiterbestand des Konzerns existenznotwendigen Produktionsverlagerung) die Berufungsbehauptungen in keinem Punkt durch beweiskräftige Unterlagen untermauert werden könnten.
Die belangte Behörde habe daher die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft ersucht, bekannt zu geben, welche Unterlagen für eine Garantieerklärung im Jahr 1992 benötigt worden seien und ob es möglich gewesen sei, eine Garantieerklärung zu erlangen, ohne dem FGG/OWF Plandaten über die zu erwartende Entwicklung des Projektes zu übermitteln. Der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass eine positive Beschlussfassung über eine Garantie im Rahmen dieses Fonds ohne Plandaten über die zu erwartende Entwicklung nicht möglich gewesen sei. Aus einem übermittelten Antragsschema sei ersichtlich, welche Unterlagen für eine erfolgreiche Antragstellung notwendig gewesen seien. Angesichts der Fülle der für die Erlangung einer Garantieerklärung benötigten Unterlagen halte es die belangte Behörde für nicht glaubhaft, es seien keine oder nur unzureichende Plandaten vorhanden gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass das Reorganisationskonzept des Mag. H. ab dem zweiten Quartal 1996 umgesetzt worden sei. Im zweiten Halbjahr 1996 seien erste Erfolge erzielt worden. Folge man diesen Ausführungen, so hätte sich der Wert der ungarischen Beteiligungen binnen eines halben Jahres vervierfacht (Verkehrswert der Firmengruppe E. Ungarn zum laut Gutachten der I WirtschaftstreuhandGmbH) bzw. versiebenfacht laut Verkehrswert der Firmengruppe E. Ungarn zum in der Bewertung der C WirtschaftsprüfungsGmbH. Eine derartige Vervielfachung des Unternehmenswertes sei aber weder mit den behaupteten Managementproblemen noch mit dem gänzlich unbewiesenen Reorganisationskonzept erklärbar. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zur Aufhellung für diesen ungewöhnlichen und auslandsbezogenen Sachverhalt Beweise zu erbringen. Derartiges sei jedoch nicht geschehen. Zudem stehe dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im Widerspruch zur Stellungnahme des Mag. H., wonach die getroffenen Maßnahmen erst Ende 1996 erste positive Auswirkungen gezeigt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom habe die Beschwerdeführerin zugestanden, dass das Reorganisationskonzept des Mag. H. weggeworfen worden sei. Nach diesem Vorbringen sei das Reorganisationskonzept im Jahr 1996 gestartet worden und habe sich bereits ab Ende des ersten Quartales 1996 die Situation in Ungarn verbessert. Folge man diesem Vorbringen, hätte das Reorganisationskonzept schon innerhalb eines Quartals gegriffen. Bei Zutreffen dieser Behauptung könnten die geschilderten Probleme (Managementprobleme, schlechte Produktivität, keine Termintreue) nicht gravierend gewesen sein, wenn deren Behebung binnen kürzester Zeit möglich gewesen sei.
Dem von Dr. Simon T. im Schreiben vom vorgenommenen Versuch, die Bewertung der E. Ungarn zum Stichtag mit S 50 Mio. in Bezug auf den strittigen Abtretungspreis von S 10 Mio. zu rechtfertigen, könne keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dies deshalb, weil dieser zum rückgerechneten Wert der E. Ungarn zum Stichtag in Höhe von S 36,8 Mio. den Gewinn der E. Ungarn des Jahres 1996 hinzuzähle, um zu einem in einem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert zum Stichtag von rund S 50 Mio. zu gelangen. Diese Vorgangsweise stelle ein Vermengen von Bewertungsmethoden dar. Es handle sich offenbar um einen Versuch, die zum Stichtag im August 1997 durchgeführte Bewertung der E. Ungarn in Höhe von ca. S 50 Mio. zu begründen. Zur schematischen Darstellung der unterschiedlichen Datenbestände zum bzw. zum Mai und August 1997 im Schreiben vom sei zu bemerken, dass Dr. T. den Wissensstand zu den Zeitpunkten nicht aus eigener Wahrnehmung wiedergeben könne. Er beziehe sein Wissen offenbar ausschließlich aus den Informationen, die ihm sein Auftraggeber zur Verfügung gestellt habe.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Bewertung der Anteile von der Abgabenbehörde auf der Grundlage des Wissensstandes zu erfolgen habe, den die verkaufende Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes gehabt habe oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, die Produktionsverlagerung nach Ungarn sei als Fehlmaßnahme zu werten, in Verbindung mit der offenkundig unzulänglichen Bekanntgabe des tatsächlichen Wissensstandes zum (Nichtvorlage von Plandaten) könne einer Erfassung des Unternehmenswertes zum nicht entgegenstehen. Für die Schätzung des Unternehmenswertes sprächen folgende Umstände:
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- | der Abtretungspreis von S 10 Mio. sei nicht auf der Grundlage eines Unternehmensbewertungsgutachtens zum Stichtag ermittelt worden, |
- | der Abtretungspreis sei bereits in Vorbereitung der Betriebsprüfung zu rekonstruieren versucht worden, |
- | in der Berufungsschrift sei der Unternehmenswert mit einer Bandbreite von S 8,981.000,-- bis S 32,142.000,-- angegeben worden, |
- | Neuberechnung des Unternehmenswertes durch die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom erfolgt mit einer Bandbreite von S 17,016.674,-- bis S 87,131.658,--, |
- | die behauptete Fehlmaßnahme sei nicht nachgewiesen worden, |
- | eine Vervielfachung des Unternehmenswertes vom bis zum bzw. habe nicht plausibel gemacht werden können, |
- | den Lageberichten (zum , 1994, 1995) sei eine positive Entwicklung des Ungarn-Engagements zu entnehmen, |
- | den Lageberichten sei nicht zu entnehmen, dass im Jahr 1996 eine entscheidende Wende (Umstrukturierungsmaßnahme) im Ungarn-Engagement erfolgt sei. |
Nachdem keine Unterlagen (Berechnungsgrundlagen für den Abtretungspreis zum Stichtag 22. | Dezember 1995) übermittelt worden seien, die eine einigermaßen zuverlässige "Schätzung" ermöglichten, verbleibe nur mehr die Möglichkeit, den Unternehmenswert zu diesem Stichtag auf der Basis der der Wirklichkeit am nächsten kommenden Daten "griffweise zu schätzen". Die "Schätzung" erfolge nach der Ertragswertmethode, wobei den berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werde. Ausgangsbasis für die "Schätzung" bildeten die Plandaten, die im Gutachten Dr. Simon T. und dem Gutachten der C WirtschaftsprüfungsGmbH zu Grunde lägen und von der Beschwerdeführerin zunächst auch für ihre Unternehmensbewertungen verwendet worden seien. Andere aussagekräftige Plandaten seien nicht vorgelegt worden. Da die Abtretung am erfolgt sei, beginne der Planungshorizont mit dem Jahr 1996. Dem Umstand, dass die Plandaten zum Bewertungsstichtag (Gutachten der C WirtschaftsprüfungsGmbH) bzw. zum (I WirtschaftstreuhandGmbH) nicht exakt auf den umgelegt werden können, werde durch einen pauschalen Abschlag von 10 % auf die Plandaten Rechnung getragen. Die Berücksichtigung eines höheren Abschlages komme nicht in Betracht, weil das Vorliegen einer Fehlmaßnahme bzw. das Setzen entscheidender Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahr 1996 nicht habe bewiesen werden können. Die Gutachten der I WirtschaftstreuhandGmbH und der C WirtschafsprüfungsGmbH mit den für die "Schätzung" maßgeblichen Plandaten seien zeitnah zum Abtretungsstichtag erstellt worden. Derartiges könne von allen anderen im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Unternehmensbewertungen nicht gesagt werden. |
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei die E | L E GmbH und nicht ausschließlich die ungarischen Beteiligungen zu bewerten, sei zu sagen, dass nach Ansicht des Dr. T. der Wert der E L E GmbH nahezu ausschließlich vom Wert der Auslandstöchter abhänge. Diese Meinung habe auch die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Schreiben vom vertreten. Sämtliche der im Berufungsverfahren vorgelegten Unternehmensbewertungen hätten als Bewertungsgegenstand die Firmengruppe E. Ungarn zum Inhalt. Zudem sei der handelsrechtliche Wert der im Jahr 1995 erworbenen Beteiligung an der E L E GmbH anlässlich einer zum Stichtag vorgenommenen Spaltung mit S 50 Mio. angenommen worden. Dem Umstand, dass die E L E GmbH fremdfinanziert worden sei, werde im Rahmen der "Schätzung" Rechnung getragen. Bei Ermittlung des Ertragswertes würden die von der Beschwerdeführerin selbst verwendeten durchschnittlichen Zinsaufwendungen der Jahre 1993 bis 1995 von S 2,675.000,-- berücksichtigt. Damit sei dem Argument der Fremdfinanzierung bzw. dem Argument des Vorhandenseins von negativem "Nichtbeteiligungsvermögen" ausreichend Rechnung getragen. |
Zum Einwand des Zinssatzes (50 | % statt 33 %): Es betrage laut Gutachten Dr. T. der Inflationsabschlag 20,23 (70 % von 28,9); der Zinssatz somit 44,37 %. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin weder dargestellt noch an Hand beweiskräftiger Unterlagen untermauert, wie die Sekundärmarktrendite und der Fremdkapitaleinsatz ermittelt worden seien. Mit einem Zinssatz von 44 % sei somit den Einwendungen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin werde daher der Unternehmenswert zum in Anlehnung an das Gutachten Dr. T. vom mit S 32,359.197,-- geschätzt. |
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Spruch des angefochtenen Bescheides genüge nicht den Mindestbestimmtheitsanforderungen. Im Spruch werde zwar auf als Beilagen angeschlossene Berechnungsblätter verwiesen, doch werde im Spruch weder deren Anzahl genannt noch deren Inhalt näher determiniert. Die letzte Seite der Bescheidbegründung trage zwar den Vermerk "Anlage: 6 Berechnungsblätter", die nach der Unterschrift folgenden sechs Seiten beinhalteten zwar Berechnungen, seien aber nicht als Berechnungsblätter bezeichnet. Die Zuordnung der letzten Seiten zum Spruch sei nicht mit Sicherheit zu treffen, sodass der Spruch selbst damit ohne numerische Festsetzung der Bemessungsgrundlage und der KöSt unbestimmt bleibe.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid von vier Berechnungsblättern und nicht von sechs Berechnungsblättern spricht. Richtig ist, dass die angeschlossenen Blätter nicht die Überschrift "Berechnungsblätter" tragen, jedoch - wie die Beschwerde selbst zugibt - die Berechnung der Abgabe beinhalten. Aus diesen angeschlossenen Blättern ergibt sich sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Abgabe.
In der Sache selbst hält die Beschwerde den im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht.
Der Wert einer Beteiligung ist auf der Grundlage einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung festzustellen. Diese Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können, von der Abgabenbehörde durchzuführen. Dabei hat die Behörde unter Einforderung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen auch in jene Berechnungen Einsicht zu nehmen, die die verkaufende Gesellschaft zur Bewertung der Gesellschaftsanteile anlässlich des Verkaufes angestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0059, 0060).
Die belangte Behörde ist von dieser Rechtsauffassung ausgegangen. Sie hat allerdings festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Wissensstand zum nicht bekannt gegeben hat, weshalb sie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umstände die Ermittlung des Unternehmenswertes vorzunehmen habe.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, folgende Umstände falsch beurteilt oder überhaupt nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt zu haben:
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- | Verwendung der Plandaten von Mai bzw. August 1997 für eine am vorzunehmende Bewertung, |
- | Plandaten der ungarischen Firmengruppe für die Bewertung der E L E in Österreich, |
- | Abweichungen der Plandaten von den Istdaten wurden nicht berücksichtigt; der so gefundene Wert sei aus heutiger Sicht nicht plausibel, |
- | Beginn der Planung mit dem Jahr 1996 statt mit dem Jahr 1995. |
Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Behauptung, die belangte Behörde habe unverändert die Plandaten von Mai bzw. August | 1997 übernommen, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat diese Daten nicht unverändert übernommen, sondern hat von diesen Daten einen pauschalen Abschlag vorgenommen, weil die Plandaten für den Bewertungsstichtag (C WirtschaftsprüfungsGmbH) bzw. zum (I WirtschaftstreuhandGmbH) nicht exakt auf den Abtretungsstichtag umgelegt werden könnten. Im Übrigen hat die belangte Behörde ausgeführt, dass andere aussagekräftige Plandaten nicht vorgelegt worden sind. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in diesen Bewertungen enthaltenen Plandaten zeitnah zum Abtretungsstichtag im Vergleich zu allen anderen im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unternehmensbewertungen sind. |
Die belangte Behörde hat zwar im Wesentlichen die ungarischen Beteiligungen bewertet, wovon auch die Beschwerdeführerin bis März 2006 ausgegangen ist, denn die von ihr vorgelegten Wertermittlungen haben zum Inhalt, dass der Wert der Beteiligung ausschließlich vom Wert der Auslandstöchter abhängt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Wertermittlung dem Umstand Rechnung getragen, dass die E | L E GmbH fremdfinanziert worden ist. |
Unstrittig ist die Abtretung am 22. | Dezember 1995 erfolgt, sodass die belangte Behörde zutreffend die Planung mit dem Jahr 1996 begonnen hat. |
Im Übrigen hat die belangte Behörde dargetan, aus welchen Gründen sie bei der Wertermittlung von dem vorgelegten Bewertungsgutachten der I | WirtschaftstreuhandGmbH vom unter Berücksichtigung der im Verfahren erhobenen Einwendungen gegen diese Bewertung ausgeht. Dass die belangte Behörde dem wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Beachtung geschenkt hätte, ergibt sich aus dem umfassenden Beweisverfahren und der eingehenden Bescheidbegründung nicht. Gegen das Ergebnis der Wertermittlung bestehen keine Bedenken. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beteiligung zum Stichtag mit S 50 Mio. angenommen worden ist und dieser Wert selbst unter Berücksichtigung einer positiven Entwicklung im Jahr 1996 gegen eine Bewertung dieser Beteiligung zum mit S 10 Mio. spricht. |
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § | 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. |
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ | 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. |
Wien, am |